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LVwG-2023/24/0704-4•LVwG T LVwG-2023/24/0704-4
LVwG-2023/24/0704-4Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023
in dubio pro reo <br/>Einfuhr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 25.11.2022, 05:46 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse **** Z, Adresse 2 und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
200 Stk. NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10mg)
per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von CC **** Adresse 3, aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung per Postsendung durch die Österreichische Post AG am 25.11.2022 in das Bundesgebiet (Postverteilerzentrum 1230 X, Halban Kurzstraße 5) eingeführt und vom Zollamt Zollstelle X entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010, wonach die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Der Beschuldigte (iF Beschwerdeführer) habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl. I Nr. 79/2010 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (EFS 14 Stunden) verhängt.
Dagegen bracht der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin im September auf eine Spam Email reingefallen und habe dort meine Zahlungsverbindung bekannt gegeben. Es war mir zu dem Zeitpunkt nicht klar, dass die Sendung van außerhalb Europas gesendet wird. Ich verstehe die Gesetzlage in Österreich und habe auch die Strafe
*** sofort bezahlt. Ich mochte die Ware nicht zugestellt bekommen.
Da mir dies noch nie passiert ist und mir das sehr unangenehm ist, habe ich selbstverständlich keine weitere Bestellung mehr getätigt.
Trotzdem habe ich ein Monat später eine weitere Strafe *** erhalten. Auf diese Strafe habe ich Frau BB eine Anfrage gesendet ob evtl, eine Strafverfügung doppelt verrechnet wurde. Ich habe die Antwort erhalten, dass es einen weiteren Aufgriff gegeben hat obwohl ich nichts bestellt habe. Ich habe dann dem Friedens Willen diese Strafe auch bezahlt.
Nun habe ich einen Monat später wieder eine Strafe mit *** erhalten obwohl ich nichts bestellt habe, inzwischen die Dritte.
*** und nun die Vierte.
Da mir die Mittel fehlen, den Absender zu kontaktieren oder in irgendeiner Weise versuchen diese seltsamen Sendungen aus Asien/USA zu stoppen habe ich nach Anraten von Frau BB nun einen Einspruch eingereicht
Ich habe keine Abbuchungen auf meiner Kreditkarte oder Bankkonto die zweite oder dritte Sendung rechtfertigen wurden. Gerne gebe ich Ihnen jegliche Einsicht auf meine Konten.
Ich bitte Sie, von dieser Strafe abzusehen da ich wirklich nichts bestellt habe.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, bin ich selbstverständlich bereit diese Bereitzustellen.“
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Zollstelle X vom 17.12.2022, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Weiters fand am 20.4.2023 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 25.11.2022 um 5.46 Uhr kontrollierte das Zollamt Österreich, Zollstelle X eine Sendung. Inhalt der Sendung war eine Arzneiware, die in den Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetztes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in der geltenden Fassung unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) fällt, nämlich:
200 Stk NOW Melatonin Kapseln (Melatonin 10 mg)
Eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde hierfür nicht ausgestellt.
Die kontrollierte Sendung wurde laut Absender in den Vereinigte Staaten „CC, **** Adresse 3 aufgegeben. Der Empfänger der Sendungen lautete laut System auf
„DD
Adresse 2
**** Z“.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die im Fernabsatz mit der Empfängeradresse in **** Z, Adresse 2, somit im Inland aus dem fallende Arzneiwaren per Fernkommunikationsmittel bestellt hat.
III.Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Zollamtes Österreich Zollstelle X vom 17.12.2022 GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Absenders der und des Empfängers stützen sich ebenso auf die Anzeigen, wie auch die Feststellungen über den Inhalt der Postsendungen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass die Sendung von Zollbeamten kontrolliert und die im Spruchangeführten Arzneiwaren entdeckt wurden.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Er wirkte sehr extravertiert und bemühte sich, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In der Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer, dass er das in Rede stehende Produkt aus der USA bestellt hätte. Er gab dabei glaubhaft an, dass er an Melatonin keinen Bedarf habe und zudem er auch Risikopatient für Hautkrebs sei und sich schon deshalb keine Melatonin Kapseln bestellen würde. Auch habe er sich aufgrund des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens an die Versenderfirma (CC) gewandt und sich über die Sendung beschwert. Hierüber legte der Beschwerdeführer ein Email an support@CC.com mit folgendem Inhalt vor:
„Not ordered capsules we’re discovert at austrian customs in 25.11.22.
Dear Sir or Madam,
On November 25th, 2022, 200 capsules of melatonin were discovered at Austrian customs. Since these drugs are not legal in Austria, I now have a summons from the Austrian court.
I did not order this product from you website, so I am now turning to you.
Can you please send me the order or correspondence or any information about this Order that is in my name. Or did this shipment maybe sent by mistake to my adress?
My data:
AA
Adresse 2
A-**** Z
I would be very grateful
AA“
Eine Rückantwort habe er von der Versenderfirma nicht erhalten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
1. AbschnittGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl Nr 657/1996, einzustufen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b) Waren der Unterposition 3002 30,
c) Waren der Position 3004,
d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e) Waren der Unterposition 3006 60, und
f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
V.Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Im konkreten Beschwerdefall war für das Verwaltungsgericht nur feststellbar, dass die Sendung – nämlich Arzneiware Melantonin Kapseln (Melatonin 10 mg) - unter die in den Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetztes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in der geltenden Fassung unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) fällt, und diese auf den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers lautete.
Inwieweit der Beschwerdeführer die Bestellung tatsächlich getätigt hat, war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellbar und verblieben - was den Bestellvorgang betrifft- doch erhebliche Zweifel. Insofern konnte das Landesverwaltungsgericht nicht mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig gehandelt hat, weshalb – in dubeo pro reo – spruchgemäß zu entscheiden war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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