LVwG T LVwG-2022/31/2956-3

LVwG-2022/31/2956-3Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023

Regest

Lebensunterhalt<br/>Krankenhilfe <br/>Übernahme Kosten für private deutsche Krankenversicherung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/2956-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.31.2956.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, vd deren Erwachsenenvertreter RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.10.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 6.10.2022, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der Ehegatten AA und CC vom 11.7.2022, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.7.2022, insofern Folge gegeben, als dem CC gemäß § 7 Abs 1 lit b Z 1 TMSG unter dem Titel „Hilfe zur Zahlung der privaten Krankenversicherung“ im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.7.2022 (Spruchpunkt 1.) eine einmalige Unterstützung in der Höhe von Euro 705,74, sowie im Zeitraum vom 1.8.2022 bis 30.11.2022 (Spruchpunkt 2.) eine ebensolche Unterstützung in der Höhe von jeweils Euro 670,40, gewährt wurde.

In einem weiteren Spruchpunkt 3. wurden die Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung für AA und die beantragte Überbrückung außergewöhnlicher Umstände für CC und AA gemäß §§ 1 Abs 2 und 4, 2 Abs 1, 5 iVm §§ 6, 7 Abs 1 lit a, 15, 27 Abs 1, 29, 30 TMSG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zur Erhebung eines allfälligen Hilfebedarfes, der aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragen ist, der Lebensunterhalt der Ehegatten mit jeweils Euro 550,09 gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG tariert sowie für den Wohnbedarf angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller ein in ihrem Hälfteeigentum stehendes Wohnhaus bewohnen, die Betriebs- und Heizkosten mit jeweils Euro 52,33 angesetzt.

Bezüglich Krankenhilfe wurde bei CC ausgeführt, dass dieser eine private Krankenversicherung aufweist und ein monatlich zu zahlender Teilbetrag in der Höhe von Euro 763,49 angerechnet werden könne. Bezüglich AA wurde ausgeführt, dass diese über keine Krankenversicherung verfüge und daher eine Kostenübernahme aus dem Titel der Krankenhilfe nicht in Betracht komme.

Ein diesem Bescheid zugrundeliegender Bewertungsbogen für die Leistungsmonate zur Überprüfung der Schlüssigkeit der zuerkannten Leistungen durch das gefertigte Gericht findet sich im Akt nicht. Ein solcher Bewertungsbogen für die Monate Juli und August 2022 vom 12.9.2022 liegt aber im Akt ein, allerdings kam es dabei zu Richtsatzüberschreitungen für Juli 2022 in der Höhe von Euro 257,72 und für August 2022 in der Höhe von Euro 338,92.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Erwachsenenvertreter der Einschreiter auf einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen deutschen und österreichischen Krankenversicherungsanstalten. Die Übernahme der Kosten der Krankenversicherung der AA sei dringend notwendig, weil diese seit bereits zwei Jahren nicht mehr krankenversichert sei, weshalb auch ein Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung erfolgt sei, der trotz laufendem Pensionseinkommens weder eine deutsche Krankenversicherung, noch die österreichische Gesundheitskasse bereit gewesen seien, AA eine Krankenversicherung zuzuerkennen.

Für AA wurde eine Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung aus der Argumentation heraus nicht durchgeführt, da keine aufrechte Krankenversicherung bestehe, weshalb Beiträge gemäß § 7 Abs 1 lit b Z 1 TMSG nicht gewährt werden haben können.

Dieser Rechtsansicht könne nicht gefolgt werden, zumal die Pflegebefohlene als deutsche Unionsbürgerin damit schlechter gestellt wäre als ein Asylwerber in der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 in Österreich aufhältig und besitze dort einen Hauptwohnsitz. Eine Krankenversicherung sei in Deutschland durch die DKV abgelehnt worden, in Österreich durch die österreichische Gesundheitskasse. Zudem erweise sich auch die in Punkt 4. verhängte Auflage gegenüber CC und AA als rechtswidrig, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen und zudem zu unbestimmt sei.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und hienach den Bescheid antragsgemäß abzuändern.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.4.2023, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters der Ehegatten AA und CC sowie zweier Vertreter der belangten Behörde über Videokonferenz mit der Bezirkshauptmannschaft Z, insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Rahmenbedingungen der Lebensumstände der Betroffenen, aufgerollt wurde.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des Erwachsenenvertreters zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer CC am 22.11.2022 verstorben sei und wurde seitens des Rechtsvertreters die gegenständliche Beschwerde insofern eingeschränkt, als es konkret nur noch um die Nichtgewährung von Leistungen für die Hilfesuchende AA, konkret um die Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung sowie um die beantragte Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände, geht.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene deutsche Staatsbürgerin und Beschwerdeführerin AA ist seit 30.11.2006 mit Hauptwohnsitz in **** Y, Adresse 2, gemeldet.

Im gegenständlichen Leistungszeitraum 1.7.2022 bis 30.11.2022 war sie im angeführten Eigenheim, deren Hälfteeigentümerin sie ist, wohnhaft. Die Beschwerdeführerin AA erhält aus der deutschen Rentenversicherung eine monatliche Pension in der Höhe von Euro 902,85. Nach dem Tod ihres Ehegatten CC am 22.11.2022, der ebenfalls Hälfteeigentümer der oben angeführten Liegenschaft war, bewohnt die Beschwerdeführerin nunmehr seit 30.11.2022 das Wohn- und Pflegeheim X in Osttirol.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, etwa den diesbezüglichen Angaben des Erwachsenenvertreters im Mindestsicherungsantrag vom 11.7.2022, dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.7.2022, sowie hinsichtlich des Grundbesitzes aus dem Grundbuchsauszug hinsichtlich des Gst **1 KG Y vom 31.5.2022.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF BGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(…)

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer

leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

[…]

§ 7

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht

a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung

1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder

2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.

(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

§ 14a

Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände

(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,

b)die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,

c)das Ausmaß der Hilfe,

d)den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die aus ihrer Sicht nicht rechtskonform erfolgte Nichtgewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Hinsichtlich der im zugrundeliegenden Mindestsicherungsantrag vom 11.7.2022 seitens des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungen ist darauf hinzuweisen, dass einerseits die Rubriken „Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes“, „Krankenhilfe“ und andererseits „Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände“ beantragt wurden.

Die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gemäß § 14a TMSG kann schon deswegen nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden, zumal derartige Verfahren nicht im Verwaltungsweg seitens der Bezirksverwaltungsbehörden zu erledigen sind (vgl § 27 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b TMSG).

Hinsichtlich der geltend gemachten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gilt festzustellen, dass eine Gegenüberstellung von Einkommen der Beschwerdeführerin mit dem zur Anwendung gelangenden Richtsatz ergibt, dass eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, wobei diese Überschreitung zu Lebzeiten des CC selbst unter Nichtberücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung des Pensionseinkommens und unter Zugrundelegung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 (Euro 550,09 x 2 = Euro 1.100,18) sowie des jeweiligen Pensionseinkommens (Euro 902,85 für AA und Euro 699,51 für CC, sohin insgesamt Euro 1602,36), besteht.

Selbst in dem für die Beschwerdeführer günstigsten Fall einer aliquoten Berücksichtigung auch der Betriebskosten im Ausmaß von jeweils Euro 52,33, ergibt sich damit eine Richtsatzüberschreitung von Euro 397,52,.

Auch nach dem Tod des Ehegatten und unter Zugrundelegung der nunmehrigen Alleinstehendenqualifikation der Beschwerdeführerin und der Tragung der gesamten Betriebskosten durch AA ergibt sich ab 22.11.2023 eine Richtsatzüberschreitung von Euro 64,73.

Dabei gilt zu berücksichtigen, dass Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes antragsgemäß gar nicht geltend gemacht wurde und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in einem Eigenheim wohnt, allein begriffsnotwendig schon gar nicht vorliegen könnte. Selbst für den – gegenständlich nicht einmal behaupteten – Fall, dass die Beschwerdeführerin noch Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Eigentumswohnung zahlen müsste, gilt darauf hinzuweisen, dass diese mindestsicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können (vgl dazu etwa LVwG Tirol vom 10.6.2015, LVwG-2015/15/1158-2), zumal es eine systematische Auslegung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gebietet, dass Mindestsicherungsleistungen kein vermögensbildender Zweck zukommt.

Hinsichtlich der mannigfaltigen seitens des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Rechnungen für Hauskrankenpflege und diverse andere Pflegeleistungen ist darauf hinzuweisen, dass derartige Leistungen allenfalls nach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz – THPG, das mögliche Leistungsspektrum ist in § 21 Abs 2 THPG angeführt, nicht aber nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, geltend gemacht werden können.

Hinsichtlich der beantragten Übernahme der Kosten für eine private deutsche Krankenversicherung im Ausmaß von ca Euro 700,- monatlich, ist darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs 1 TMSG keinesfalls die Übernahme allfälliger Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland mitumfasst.

Eine allenfalls durch § 7 Abs 1 lit b Z 1 TMSG gedeckte freiwillige Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung ist vielmehr – wie aus dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse an den Erwachsenenvertreter vom 14.3.2022 ersichtlich, gemäß § 16 ASVG aufgrund der Versicherungspflicht in Deutschland nicht möglich, zumal eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Pflichtversicherung in diesem Vertragsstaat unterliegt, in einem anderen Vertragsstaat keiner freiwilligen Versicherung unterliegen darf (Hinweis auf Art 14 Abs 2 der Verordnung EG Nr 883/2004).

Für die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin wäre es nach dem Dafürhalten des Gefertigten vielmehr ratsam, bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG auf die Rückgängigmachung der ausgesprochenen Kündigung wegen Nichtzahlung der Prämien vom 25.5.2020 zu dringen, wobei der Erwachsenenvertreter diesbezüglich angegeben hat, dass eine Klagsführung bei den Sozialgerichten in Deutschland mit einem großen finanziellen Risiko verbunden sei. Unabhängig davon ist auf das in der Mindestsicherung gemäß § 1 Abs 4 TMSG verankerte Subsidiaritätsprinzip hinzuweisen, wonach Leistungen nach der Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Fußend auf dem Umstand, dass die Deutsche Krankenversicherung AG in Folge eines Beitragsrückstands die Krankenversicherung der Betroffenen gekündigt hat, kann es nicht die Aufgabe des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sein, als Bürge und Zahler derartiger Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Ausland, auch wenn diese angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin allenfalls auch nicht schuldhaft verwirklicht wurde – zu fungieren. Die Übernahme der Kosten einer privaten Krankenversicherung in Deutschland aus Mitteln der Mindestsicherung in Tirol ist daher weder aus § 7 Abs 1 lit b Z 1 TMSG noch aus § 1 Abs 4 TMSG heraus geboten.

Im Ergebnis wurde daher ein Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu Recht verneint und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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