LVwG T LVwG-2022/19/1872-3

LVwG-2022/19/1872-3Tribunale amministrativo regionale9 mag 2023

Regest

Maskenpflicht <br/>Teilnahme an einer Verhandlung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/19/1872-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.19.1872.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner. LL.M. über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (belangte Behörde) vom 18.05.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl I Nr 183/2021 zu zitieren ist.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,00 Euro zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.05.2022, ***, zugestellt am 22.06.2022, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 12.12.2021 um 14:14 Uhr in Y, Adresse 2, BB, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer Versammlung gem § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F., zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F. keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen. Sie haben dem einschreitenden Beamten mitgeteilt, dass Sie keine Maske dabei hätten und würden mit Sicherheit auch keine aufsetzen.“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gem § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt; zudem wurden die Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit welcher er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, erhoben. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er an der in Rede stehenden Versammlung nicht aktiv teilgenommen habe. Er habe im Tatzeitpunkt im Bereich der erfolgten Amtshandlung mit einem Bekannten, den er dort getroffen habe, gesprochen. Ob dieser Bekannte an der Veranstaltung teilgenommen habe oder nicht, sei ihm nicht bekannt. Jedenfalls sei sein Spaziergang dadurch gekennzeichnet gewesen, dass er im Bereich der Veranstaltung eben zufällig einen Bekannten getroffen habe, mit dem er dann ins Gespräch gekommen sei. Dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei schon alleine deshalb unbegründet, da die besagte Veranstaltung in keinster Weise eine Art geschlossene Veranstaltung gewesen sei. Passanten hätten immer die Veranstaltung kreuzen oder die Straße wechseln etc können und eine Maskenpflicht im Freien für alle habe es nicht gegeben.

Am 02.05.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol – in Abwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde – eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer befand sich am 12.12.2021 um 14:14 Uhr in **** Y am Adresse 2, BB, wo gerade eine Versammlung unter dem Namen „Versammlung CC“ stattfand, unter zahlreichen Versammlungsteilnehmern und hat sich dort mit einem Bekannten unterhalten. Dabei wurde er von einem Polizeibeamten, der zur Überwachung der Demonstration und anschließenden Versammlung im Einsatz war, angesprochen und auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht, weil er keine (FFP2-)Maske getragen hat. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin dem Polizeibeamten mit, dass er keine Maske bei sich haben und mit Sicherheit auch keine aufsetzen würde; er solle ihn doch bitte gleich anzeigen, dann wäre es für heute erledigt und händigte dem Polizeibeamten sogleich ein Identitätsdokument zur Feststellung der Identität aus.

III.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht bestritten, dass er sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten und dabei keine FFP2-Maske getragen hat. Unstrittig ist ebenfalls, dass dort zu dieser Zeit die Versammlung „Versammlung CC“ stattgefunden hat. Aus den glaubhaften Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung folgt, dass zahlreiche Menschen an der Versammlung teilgenommen und am Tatort zur Tatzeit anwesend gewesen sind.

Der Beschwerdeführer gibt selbst in der Beschwerde an, dass er bei seinem Spaziergang im Bereich der Veranstaltung jemanden getroffen habe, der ihm bekannt gewesen sei und mit dem er ins Gespräch gekommen sei.

Der festgestellte Ablauf betreffend die Amtshandlung durch den Meldungsleger sowie die Reaktion des Beschwerdeführers entsprechen den Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung und stimmen mit der Anzeige überein. Dem ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten.

IV.Rechtslage:

1. Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, in der im Tatzeitpunkt geltenden Stammfassung, lautete auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

[…]

Zusammenkünfte

§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

1. Begräbnisse;

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

[…]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“

2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl I Nr 183/2021, lautete auszugsweise wie folgt:

„Zusammenkünfte

§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID 19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 erforderlich ist.

[…]

(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]

Strafbestimmungen

§ 8. […]

(5a) Wer

[…]

2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;

[…].“

V.Erwägungen:

Zum objektiven Tatbestand:

§ 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierte zur gegenständlichen Tatzeit, dass „bei Zusammenkünften gemäß Z 2“, dh bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, auch im Freien eine (FFP2-)Maske zu tragen ist. Gemäß § 8 Abs 5a Z 2 des COVID-19-MG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist, wer entgegen den gemäß § 5 Abs 4 leg cit festgelegten Beschränkungen an einer Zusammenkunft teilnimmt, mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro (Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen.

Am 12.12.2021 um 14:14 Uhr hat in Y am Adresse 2, BB, die Versammlung „Versammlung CC“ stattgefunden. An dieser Versammlung nahmen zahlreiche Personen, die – wie bereits aus dem Namen der Versammlung zu schließen ist – ihre ablehnende Haltung gegenüber staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zum Ausdruck brachten, teil. Unzweifelhaft handelte es sich dabei um eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953.

Der Beschwerdeführer hat sich unbestritten zur gegenständlichen Tatzeit am Ort dieser Versammlung – umgeben von Versammlungsteilnehmern – aufgehalten und sich mit einem Bekannten unterhalten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, man möge ihm beweisen, dass er aktiv an der Veranstaltung teilgenommen habe; er sei bei seinem Spaziergang bei der Versammlung vorbeigekommen, habe im Bereich der Veranstaltung zufällig einen Bekannten (von dem er nicht wisse, ob dieser an der Versammlung teilgenommen habe) getroffen und sei mit diesem dann ins Gespräch gekommen, ist zunächst darauf hinweisen, dass § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung eine Maskenpflicht im Freien „bei Zusammenkünften gemäß Z 2“ vorsah. Eine aktive Teilnahme an der Versammlung war daher nach dem Wortlaut der Verordnung nicht notwendig, um die Maskentragepflicht auszulösen. Dem Wortlaut nach ist vielmehr darauf zu schließen, dass nicht nur Teilnehmer, sondern auch bloß am Versammlungsort anwesende Personen von der Maskentragepflicht erfasst waren. Dies entspricht auch dem Normzweck, der in der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bei Zusammentreffen mit vielen Menschen aus verschiedenen Haushalten liegt. § 8 Abs 5a Z 2 des COVID-19-MG allerdings normierte, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder „daran teilnimmt“ und stellte somit auf die Teilnahme an einer Zusammenkunft, verfahrensgegenständlich an einer Versammlung, ab. Der Verfassungsgerichtshof wertet eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfGH 29.09.1989, B 706/89, mwH). Unter Berücksichtigung dieser Definition kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „jedem Anwesenden, der die Absicht hat, dieses gemeinsame Wirken – in welcher Form auch immer – zu fördern, mag er sich auch nicht unmittelbar mündlich, schriftlich oder durch Zeichen artikulieren, eine einem Versammlungsteilnehmer zumindest ähnliche Stellung zu“ (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer bei der Versammlung in mitten von Versammlungsteilnehmern für eine gewisse Zeit anwesend gewesen ist. Laut seinen eigenen Angaben hat er sich am Versammlungsort mit einem Bekannten unterhalten. Dabei hatte der Beschwerdeführer – wiederum unstrittig – keine (FFP2-)Maske getragen, weshalb er von einem Polizeibeamten angesprochen und auf die Maskentragepflicht aufmerksam gemacht worden ist. Daraufhin gab der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten umgehend zur Antwort, dass er keine Maske bei sich haben und mit Sicherheit auch keine aufsetzen würde; er solle ihn gleich anzeigen, dann sei es für heute erledigt. Sogleich händigte der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten ein Identitätsdokument zur Feststellung der Identität aus. Mit diesen – bereits in der Anzeige festgehaltenen und im gesamten Verfahren unwidersprochen gebliebenen – Äußerungen und Verhalten brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er die Maskentragepflicht – eine der zentralen Maßnahmen in der Bekämpfung der Pandemie – ablehne und brachte damit auch unmittelbar mündlich die Absicht zum Ausdruck, das gemeinsame Wirken der Anwesenden zu fördern. Damit hat der Beschwerdeführer aber im Lichte der oben dargestellten Judikatur auch an der gegenständlichen Versammlung teilgenommen und wäre verpflichtet gewesen, eine (FFP2-)Maske zu tragen. Nicht entscheidend kommt es unter diesen Umständen darauf an, ob sich der Beschwerdeführer zuvor auf einem Spaziergang befand und diesen im Anschluss wieder fortsetzte.

Dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer (FFP2-)Maske oder eines sonstigen MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte diesbezügliche Bestätigung wurde von ihm auch nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat damit objektiv die Verwaltungsübertretung gem § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV iVm § 8 Abs 5a Z 2 des COVID-19-MG begangen.

Zum subjektiven Tatbestand:

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht.

Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lassen. Sein Vorbringen beschränkt sich darauf, zum Tragen einer (FFP2-)Maske nicht verpflichtet gewesen zu sein, da er nicht aktiv an der Veranstaltung teilgenommen habe. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist jedenfalls als fahrlässig zu werten, da zur Tatzeit in verschiedenen Bereichen eine Verpflichtung zum Tragen einer (FFP2-)Maske bestanden hat. Sofern der Beschwerdeführer an der Versammlung nicht teilnehmen hätte wollen, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Zusammenkunft bzw den Versammlungsort zu verlassen und die Unterhaltung mit seinem Bekannten abseits des Versammlungsortes zu führen.

Die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV iVm § 8 Abs 5a Z 2 des COVID-19-MG hat der Beschwerdeführer somit auch subjektiv zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde verhängte eine Strafe in der Höhe von 150,00 Euro bei einem gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG vorgesehenen Strafrahmen in der Höhe von bis 500,00 Euro. Mildernd wurde von der belangten Behörde bereits die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Mangels konkreter Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und allfälligen Sorgepflichten, ist die belangten Behörde von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war nichts zu werten. Die übertretene Rechtsvorschrift diente dem Schutz hochrangiger Interessen, insbesondere dem Gesundheitsschutz bzw der Verhinderung des drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung. Durch die vorliegende Deliktsverwirklichung hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Das Nicht-Tragen einer (FFP2-)Maske bei einer Versammlung, stellte ein relevantes Infektionsrisiko dar. Die verhängte Strafe erscheint im Lichte dieser Umstände als schuld- und tatangemessen.

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2023, laut unbedenklichem Rückschein zugestellt durch Hinterlegung am 04.04.2023, zur mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 um 14:00 Uhr geladen.

Mit Email vom 02.05.2023, 13:22 Uhr, teilte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herrn,

obwohl ich mir fest vorgenommen habe heute zu erscheinen:

mir ist es aktuell und leider kurzfristig unmöglich zur heute angesetzten Verhandlung zu erscheinen, da in Abwägung der Verhältnismäßigkeit ich einen wesentlich höheren wirtschaftlichen Schaden erleiden würde als durch eine etwaige Strafandrohung.

Ich möchte sie trotzdem bitten diesen Verhandlungstermin entweder auf eine Zeit nach dem 1.Juli 2023 anzusetzen, da ab diesen Zeitpunkt bei mir eine berufliche Veränderung stattfindet bei der ich dann nicht mehr unabkömmlich sein werde

Des weiteren könnten sie aber der Einfachheit halber aber auch auf die Einstellung des ganzen Verfahrens entscheiden, um so weitere Kosten die im Grund genommen nur Allgemeinheit zu bezahlen hat zu vermeiden, insbesondere da das Gesetz am 30.06.2023 plangemäß außer Kraft treten (§ 13 Abs 1 COVID-19-MG) wird.“

§ 19 Abs 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs 1 AVG Folge zu leisten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs 3 AVG stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl etwa VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).

In der kurz vor Verhandlungsbeginn übermittelten Eingabe stützt der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf berufliche Gründe (Arg „diesen Verhandlungstermin entweder auf eine Zeit nach dem 1. Juli 2023 anzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt bei mir eine berufliche Veränderung stattfindet bei der ich dann nicht mehr unabkömmlich sein werde“). Insofern ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes „begründetes Hindernis“ iSd § 19 Abs 3 AVG darstellt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal konkret geltend gemacht, dass er durch dieses „Hindernis“ tatsächlich vom Erscheinen abgehalte worden wäre, sondern dafür lediglich wirtschaftliche Erwägungen ins Treffen geführt (Arg: „da in Abwägung der Verhältnismäßigkeit ich einen wesentlich höheren wirtschaftlichen Schaden erleiden würde als durch eine etwaige Strafdrohung“). Mangels Vorliegens eines triftigen sowie überprüfbaren Entschuldigungsgrundes iSd § 19 Abs 3 AVG konnte das Verwaltungsgericht somit die mündliche Verhandlung gemäß § 45 Abs 2 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen.

VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,00 Euro verhängt wurde.

Die Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung in Rechten ist im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu 500,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe von 150,00 Euro verhängt wurde (vgl VwGH 12.04.2021, Ra 2021/02/0085; 25.06.2021, Ra 2021/02/0136).

Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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