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LVwG-2023/31/0073-9•LVwG T LVwG-2023/31/0073-9
LVwG-2023/31/0073-9Tribunale amministrativo regionale5 mag 2023
Krankenhilfe<br/>Beschafftungskosten <br/>Impfstoff und Impftiterbestimmung <br/>Pflichtleistung <br/>Selbstbehalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, eingebracht durch ihren gesetzlichen Vertreter BB, wohnhaft ebendort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.12.2022, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Krankenhilfe nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin aus dem Titel des § 7 Abs 2 TMSG eine Leistung in der Höhe von Euro 22,85 zuerkannt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.12.2022, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 auf Übernahme der Kosten einer Hepatitis-B-Impfung gemäß §§ 1 Abs 2 lit a und 2 Abs 1 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.11.2022 die Gewährung eines Schutzes bei Krankheit (Hepatitis-B-Impfung) gemäß § 7 TMSG beantragt habe.
Die Vertretung der Antragstellerin gab an, dass aufgrund der Krebserkrankung der Betroffenen kein ausreichender Hepatitisschutz mehr bestehe, da dieser durch eine Bestrahlung und Chemotherapie zerstört worden sei. Dem Antrag waren die Honorarnote für eine Impftiterbestimmung auf Hepatitis A und Hepatitis B des Labor Dr. CC vom 31.10.2022 in der Höhe von 48,- und die Rechnung der Apotheke DD vom 9.11.2022 in der Höhe von Euro 44,45 angeschlossen.
Seitens der belangten Behörde wird ausgeführt, dass es sich bei der Hepatitis-B-Impfung um keine Pflichtleistung der Krankenversicherung handle, ebenso wenig bei einer Impftiter-Bestimmung. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Mindestsicherung komme daher im Gegenstandsfall nicht in Betracht.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass sie sich Anfang November bei der Berufsvorbereitung verletzt habe und ambulant im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Die Ärzte meinten, dass sofort beim Hausarzt geklärt werden solle, ob ein ausreichender Hepatitis-B-Schutz bei der Beschwerdeführerin bestehe, verneinendenfalls dieser umgehend aufgefrischt werden müsse.
Der Hausarzt habe dann eine Hepatitis-B-Bestimmung vorgenommen und habe sich herausgestellt, dass kein ausreichender Schutz mehr vorhanden sei; daraufhin habe der Hausarzt ein Privatrezept ausgestellt, damit AA die Auffrischung bekomme. Die Österreichische Gesundheitskasse habe keinerlei Kosten übernommen und wurde abschließend beantragt, die gegenständlichen Kosten zu übernehmen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Weiters wurde am 13.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin zu den Rahmenbedingungen der gegenständlich beantragten Leistungen befragt wurde.
Vereinbart wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin über ihren Vertreter hinsichtlich der Notwendigkeit der Immunisierung aus medizinischer Sicht Kontakt mit dem Hausarzt aufnehmen werde und sodann eine allfällige Bestätigung an einen näher angeführten Sachbearbeiter der Österreichischen Gesundheitskasse übermittelt. Dieser Vorgangsweise lag zugrunde, dass der zuständige juristische Referent der Österreichischen Gesundheitskasse, Mag. DD, mit Mail vom 10.2.2023 mitgeteilt hat, dass es sich – entgegen der Mitteilung der ÖGK vom 28.11.2022 - bei einer Impfung um eine Pflichtleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung handle, wenn der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff – regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung erforderlich macht, erfüllt ist und es Anlass zur Impfung gegeben habe. Es möge daher seitens der Antragstellerin ein Befund vorgelegt werden, der Rückschluss darauf gebe, dass die Impfung im Rahmen der Durchführung einer Krankenbehandlung notwendig gewesen sei.
In weiterer Folge hat der Verhandlungsleiter mit dem zuständigen juristischen Referenten der Österreichischen Gesundheitskasse, Mag. DD, Kontakt aufgenommen und am 19.4.2023 per E-Mail die Meldung erhalten, dass nach Auskunft des medizinischen Dienstes nunmehr eine Kostenübernahme der Impfung gegen Hepatitis-B im gegenständlichen Einzelfall als Kassenleistung erfolgen könne.
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Impftiterbestimmung wurde darauf hingewiesen, dass es sich diesbezüglich um keine Pflichtleistung der Österreichischen Gesundheitskasse handle.
Ein weiterer Sachbearbeiter der Österreichischen Gesundheitskasse, EE, teilte schließlich mit E-Mail vom 4.5.2023 unter genauerer Kostenaufstellung mit, dass seitens der Österreichischen Gesundheitskasse eine Kostenerstattung für die Beschaffung des Impfstoffes Engerix-B in der Höhe von Euro 21,60 erfolgt ist.
Demnach sind noch Euro 22,85 von diesen Beschaffungskosten ungedeckt.
II.Sachverhalt:
Die am 4.1.2003 geborene Beschwerdeführerin hat zur Eruierung ihres Impfschutzes hinsichtlich Hepatitis A und Hepatitis B Ende Oktober 2022 eine Impftiterbestimmung durchgeführt (Kosten laut im Akt einliegender Rechnung des Labor Dr. CC vom 31.10.2022 in der Gesamthöhe von Euro 48,-); daraufhin wurde von der Beschwerdeführerin am 9.11.2022 bei der Apotheke DD in der Kaiserstraße 9 in Z der Impfstoff EngerixB (Kosten: Euro 44,45) besorgt.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.11.2022 wurden die dafür angefallenen Gesamtkosten in der Höhe von insgesamt Euro 92,45 unter dem Titel Krankenhilfe aus Mindestsicherungsmitteln geltend gemacht.
Eine Kontaktaufnahme des Verhandlungsleiters mit der Österreichischen Gesundheitskasse vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bestätigte zunächst das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach eine Kostenübernahme seitens der Österreichischen Gesundheitskasse abgelehnt worden sei.
Beim zuständigen juristischen Fachreferenten der Österreichischen Gesundheitskasse, Mag. DD, wurde seitens des Verhandlungsleiters mit Mail vom 27.1.2023 angefragt, ob es sich bei der gegenständlichen – offenbar aus einer Krebserkrankung heraus motivierten – Hepatitis-B-Impfung sowie der vorangegangenen Impftiterbestimmung um eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung handle.
Seitens des Mag. DD wurde – nach entsprechender Abklärung der Befundlage mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin – schließlich mit E-Mail vom 19.4.2023 mitgeteilt, dass seitens der Österreichischen Gesundheitskasse eine Kostenübernahme der Impfung gegen Hepatitis B erfolgen könne, nicht jedoch für die Kosten einer Impftiterbestimmung.
Auf weitere Nachfrage des Verhandlungsleiters beim Sachbearbeiter EE der Österreichischen Gesundheitskasse teilte letzterer mit E-Mail vom 4.5.2023 unter Vorlage des Berechnungsschemas mit, dass als Kostenerstattung für die Hepatitis-B-Impfung ein Auszahlungsbetrag von Euro 21,60 an die Betroffene überwiesen worden sei.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.
Die festgestellten Rechnungen für Auswendungen im Zusammenhang mit einer Hepatitis-Impfung sind aktenkundig, ebenso der seitens der Österreichischen Gesundheitskasse überwiesene Kostenbeitrag von Euro 21,60 als Kassenleistung für die Beschaffung des Impfstoffes Engerix B.
Es ist daher davon auszugehen, dass von dem seitens der Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen noch insgesamt Euro 70,85 nicht beglichen sind.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(9)
Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
…
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass eine Kostenübernahme iSd § 7 Abs 2 TMSG das Vorliegen einer Pflichtleistung der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung voraussetzt.
Eine solche Pflichtleistung wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse – wie oben dargelegt - nach mehr als dreimonatigem Schriftverkehr mit dem Gefertigten nur für die Beschaffungskosten des Impfstoffes, nicht jedoch für die Impftiterbestimmung hinsichtlich Hepatis A und B, angenommen.
Dementsprechend war dem Antrag auf Kostenübernahme in Höhe von Euro 48,- für diese Impftiterbestimmung aufgrund der klaren Diktion des § 7 Abs 2 TMSG (Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen) nicht unter dem Titel des § 7 Abs 2 TMSG zu decken.
Eine Kostenübernahme aus Mindestsicherungsmitteln kam daher nur für die noch ungedeckten Anschaffungskosten des Impfstoffes Engerix-B in der Höhe von Euro 22,85, nicht jedoch für die Kosten der Impftiterbestimmung im Ausmaß von Euro 48,--, in Betracht.
Mit dem Leistungsumfang des § 7 TMSG – „Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung“ und dem Selbstbehaltsbegriff, hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 24.3.2022, Ro 2020/10/0030, ausführlich auseinandergesetzt:
Hinsichtlich des Begriffes des Selbstbehaltes wurde dabei ein weites Verständnis judiziert, wobei die Annahme des Verwaltungsgerichtes im zugrundeliegenden Erkenntnis, wonach darunter nur der ausgehandelte Vertragstarif zu verstehen sei, zu kurz greife (Rz 17).
Ausgeführt wurde in dem angeführten Erkenntnis diesbezüglich wie folgt:
„19So ist den Erläuternden Bemerkungen zu § 7 TMSG (Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung) unter anderem zu entnehmen, dass die Einbeziehung nicht krankenversicherter Mindestsicherungsbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung in dem „Bewusstsein [erfolgt], dass prekäre Lebenssituationen vielfach krank machen und Erkrankungen es zugleich erschweren, Wege aus der Armut zu finden“. Dem solle „nunmehr entgegengewirkt werden, indem auch diesem Personenkreis ein uneingeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeräumt wird“ (vgl. ErlRV 498/10, XV. GP TirLT, 21).
20Zwar beziehen sich diese Ausführungen primär auf die Einbeziehung von Mindestsicherungsbeziehern in die gesetzliche Krankenversicherung nach § 7 Abs. 1 TMSG; sie lassen jedoch unzweifelhaft die Absicht des Gesetzgebers erkennen, uneingeschränkten Zugang dieses Personenkreises zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen.
213.5. Aus dem Gesagten folgt, dass sich das Ausmaß der der Revisionswerberin zu gewährenden Krankenhilfe letztlich an der weder vom Verwaltungsgericht noch von der belangten Behörde in Abrede gestellten medizinischen Notwendigkeit der gegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung zu orientieren hat.
22Aufgrund des im TMSG verankerten Subsidiaritätsprinzips (§ 1 Abs. 4 TMSG; vgl. zum Subsidiaritätsprinzip als tragenden Grundsatz des Mindestsicherungsrechts etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/10/0047 = VwSlg. 19.307 A, mwN) und der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs. 8 TMSG) kommt ein Ersatz von Privatarztkosten freilich nur dann in Frage, wenn die medizinisch notwendige Pflichtleistung wie im vorliegenden Fall nicht als Vertragsleistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten wird und überdies die Kosten das für derartige Leistungen übliche Ausmaß nicht übersteigen.“
Insgesamt war daher dem Antrag im Ausmaß des seitens der Österreichischen Gesundheitskasse hinsichtlich der Anschaffungskosten für den Impfstoff noch ungedeckten Betrages in der Höhe von Euro 22,85 als „allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen“ stattzugeben und das Mehrbegehren für die Impftiterbestimmung in der Höhe von Euro 48,- abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die dem Verfahren zugrundeliegende grundsätzliche Rechtsfrage wurde aufgrund der ordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.3.2022, Ro 2020/10/0030-4, beantwortet und stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf diese Rechtsprechung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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