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LVwG-2023/29/0594-3•LVwG T LVwG-2023/29/0594-3
LVwG-2023/29/0594-3Tribunale amministrativo regionale3 mag 2023
Veranstaltung <br/>Maskenpflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, *** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 23.01.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht
erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) auf Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 10,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.01.2022, 13:16 Uhr
Ort:**** X, Adresse 3, CC-platz
Sie haben zu angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als TeilnemerIn an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr, 602/2021, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl zum Tatzeitpunkt die Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass Sie an der „CMG-Demo“ am CC-platz teilgenommen haben und dabei keine entsprechende FFP2-Maske und auch keine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung und auch keine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben. Sie haben zum Tatzeitpunkt über kein ärztliches Befreiungsattest hinsichtlich dem Tragen einer sonstigen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) verfügt.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem §§ 14 Abs 1 Z 2 und Abs 1 letzter Satz, 21 Abs 4 Z 8 der 6. COVID-19-SchuMaV iVm § 22 Abs 2 Z 1 der 6. COVID-19 SchuMaV und §§ 5 Abs 4 und 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Schutzmaßnahmengesetz begangen und wurde über sie gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 16 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass es richtig sei, dass die Beschwerdeführerin am 09.01.2022 an einer Demonstration am CC-platz Adresse 3, 6020 X, teilgenommen und dabei keine FFP2-Maske und auch keine sonstige nicht eng anliegende aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen habe. Die Beschwerdeführerin habe über ein Befreiungsattest vom 05.01.2021 verfügt, aufgrund welchem sie von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form befreit gewesen sei. Circa Ende des Jahres 2020 im Oktober sei medial davon berichtet worden, dass die Gesichtsschilder als Schutzvorrichtung mit den nächsten Corona-Schutzmaßnahmen verboten würden, zumal diese keinen ausreichenden Schutz bieten würden. Die Beschwerdeführerin habe sich über die geltenden Normen bezüglich Schutzmasken erkundigt und habe sich aufgrund ihrer Erkrankung ein Befreiungsattest ausstellen lassen. Sie habe jedoch trotz Erkundung nicht in Erfahrung bringen können, dass es gemäß den einschlägigen Normen einen Unterschied zwischen Masken und nicht eng anliegenden Schutzvorrichtungen gebe bzw dass eine Befreiung vom Tragen nicht eng anliegender Schutzvorrichtungen in einem Befreiungsattest explizit genannt werden müsse. Dies insbesondere aufgrund der genannten medialen Berichterstattung bezüglich des „Verbots" von Gesichtsschildern. Zudem sei nicht gesagt, dass die die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin Dr.in Donhoeffner die Befreiung von „nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung", deshalb nicht explizit in ihr Attest mitaufgenommen habe, weil das vorliegende Attest für solche Gesichtsschilder nicht notwendig gewesen wäre, zumal eine „Kontraindikation“ dadurch nicht zu befürchten gewesen sei oder deshalb, weil sie selbst der Überzeugung gewesen sei, dass Gesichtsschilder ohnehin „verboten" seien und aufgrund dieses Umstandes nicht explizit bei der Befreiung genannten werden sollten, sie diese aber genannt hätte, wenn sie von der gesetzlichen Abstufung FFP2-MNS- nicht eng anliegender Schutz, gewusst hätte.
Zum nunmehrigen Tatvorwurf wurde ausgeführt, dass offenbar der belangten Behörde die gesetzliche Abstufung FFP2-NMS-nicht eng anliegende Schutzvorrichtung, nicht bekannt gewesen sei, zumal ihr bis zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu LVwG-2022/49/1179-2 zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen worden sei, dass die Befreiung nicht für Gesichtsschilder gelten würde. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht sei dies nicht thematisiert worden ebenso wie im Anschluss an das nunmehr geführte Verfahren. Auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hätten nur das Nichttragen einer Maske bei der zuständigen Behörde angezeigt, nicht jedoch das Nichttragen eines Gesichtsschildes. Zusammengefasst hätten weder die belangte Behörde noch die Organe der öffentlichen Sicherheit die Rechtslage in Bezug auf die genannten Abstufungen der Maskenpflicht im Detail gekannt. Dass die Beschwerdeführerin von den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nichts gewusst habe könne ihr nicht einmal mit fahrlässigen Verhalten vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich um ihre entsprechende Befreiung der Maskenpflicht gekümmert, dies aufgrund ihrer Erkrankung. Hinsichtlich der Abstufung der Maskenpflicht sei sie einem Rechtsirrtum unterliegen, welcher ihr nicht vorgeworfen werden könne. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu lediglich eine Ermahnung zu erteilen in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 03.05.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
I.Sachverhalt:
Am 09.01.2022 fand am CC-platz, Adresse 3, **** X, eine Demonstration (Versammlung/ CMG-Veranstaltung) mit ca 6.000 Teilnehmern statt. Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Demonstration teil und hielt sich zumindest um 13:16 Uhr am CC-platz auf, wobei sie keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil und auch keine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard trug. Die Beschwerdeführerin trug auch keine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und auch keine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (zB Gesichtsschild).
Am 05.01.2021 stellte die approbierte Ärztin Dr.in DD nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag eine zeitlich unbegrenzte „Freistellung von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form“ aus. In dieser ärztlichen Bestätigung ist des Weiteren angeführt, dass aus ärztlicher Sicht festgestellt werde, dass dem o.g. Patienten das Tragen einer Nasen/Mund-Schutzmaske nicht zugemutet werden könne und er daher aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Verpflichtung zum Tragen einer Nasen/Mund-Schutzmaske ab sofort und zeitlich unbegrenzt freizustellen sei. Die Ausstellung dieser Bestätigung steht im Zusammenhang mit einer Herpeserkrankung (Ärztliche Bestätigung vom 05.01.2021).
Die Beschwerdeführerin verfügte zum Tatzeitpunkt über kein ärztliches Befreiungsattest hinsichtlich dem Tragen einer sonstigen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung (zB Gesichtsschild).
II.Beweiswürdigung:
Vorgeführter Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Behördenakt. Seitens der Beschwerdeführerin wird auch nicht bestritten, am Tattag zur Tatzeit an der Demonstration am CC-platz in X teilgenommen zu haben. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin keine der genannten Masken und auch kein Gesichtsschild getragen hat.
Die Befreiung vom Tragen einer MNS ergibt sich aus der genannten Bestätigung der Dr. Donhoeffner vom 05.01.2021, in dieser ist eine Befreiung vom Tragen eines Gesichtsschildes nicht genannt.
III.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. Covid-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 602/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§2
(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
[…]
§ 14
Zusammenkünfte
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
[…]
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
[…]
§ 21
Ausnahmen
[…]
(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht
[…]
8. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
[…]
§ 22
Glaubhaftmachung
[…]
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2. die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
[…]“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes (Covid-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021 lauten wie folgt:
„§ 5
Zusammenkünfte
[…]
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
[…]
§ 8
Strafbestimmungen
[…]
(5a) Wer
[…]
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
[…]“
IV.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Versammlung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 6. Covid-19-SchutzmaßnahmenV teilgenommen hat. Gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz 6. Covid-19-SchuMaV war bei derartigen Zusammenkünften im Freien eine Maske zu tragen. Ausgenommen von dieser Maskenpflicht im Sinne des § 14 Abs 1 letzter Satz waren gemäß § 21 Abs 4 Z 8 der genannten Verordnung lediglich Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Befreiungsattest im Sinne des § 21 Abs 4 Z 8 6. Covid-19-MaßnahmenV in jenem Umfang, als sie von der Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske (MNS) in jeglicher Form befreit war, nicht jedoch vom Tragen eines Gesichtsschildes.
§ 2 Abs 1 6. Covid-19 SchuMaV definiert eine Maske im Sinne der genannten Verordnung als eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard).
Nicht unter diese Bestimmung fallen jedoch die im § 21 Abs 4 Z 8 leg cit weiters genannten sonstigen nicht eng anliegenden, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtungen welche bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn zu reichen haben.
Vom Tragen einer derartig normierten, nicht eng anliegenden Schutzvorrichtung war die Beschwerdeführerin gemäß dem vorliegenden ärztlichen Attest nicht befreit, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 4 Z 8 der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht greift. Zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Teilnahme an der Versammlung nach dem Versammlungsgesetz – um eine solche handelte es gegenständlichenfalls - kein sogenanntes Gesichtsschild trug, ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Nur weil in den Medien kolportiert wurde, dass die sogenannten Gesichtsschilder voraussichtlich aus den Bestimmungen gestrichen werden sollen, entbindet dies die Beschwerdeführerin nicht, entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen oder Nachschau in den entsprechenden Verordnungen zu halten, um sich auf den in der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierten Ausnahmegrund zur Befreiung des Tragens einer Maske und eines Gesichtsschildes stützen zu können. Hier trifft die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dass sich die Beschwerdeführerin entsprechend erkundigt hat, hat sie nicht einmal behauptet, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat und war beim Verschulden von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin gab an, derzeit ohne Beschäftigung zu sein, sie wohne bei ihren Eltern, welche auch den gesamten Unterhalt für sie bestreiten. Sie hat keine Vermögenswerte und keine Schulden. Es war von unterdurchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal die normierten Schutzmaßnahmen des Tragens einer Maske oder - sofern dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist - zumindest eines Gesichtsschildes, der Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 dienten. Insbesondere im Tatzeitraum waren die Infektionszahlen in Österreich stark ansteigend, weshalb bei Zusammenkunft mehrerer Personen wie gegenständlich bei der Demonstration, umso mehr die Schutzmaßnahmen einzuhalten waren. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichen Maße zuwidergehandelt.
Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist jedoch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als überhöht anzusehen, weshalb sie schuld- und tatangemessen auf Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabzusehen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist verhältnismäßig und schöpft den Strafrahmen gerade einmal zu 12 % aus. Eine weitere Herabsetzung war nicht geboten.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Landesverwaltungsgericht weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für die Beschwerdeführerin kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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