LVwG T LVwG-2023/49/1102-1

LVwG-2023/49/1102-1Tribunale amministrativo regionale2 mag 2023

Regest

Beitragspflicht

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/1102-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.1102.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 11.1.2023, *** (BVE vom 23.3.2023, ***) betreffend die Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde den Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer (Verbandsnummer ****, Ortsklasse *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds mit € 38,00 (Kleinunternehmerpauschale) fest. Dabei ging die belangte Behörde aufgrund des geringen Umsatzes von € 1.338,58 von der Kleinunternehmereigenschaft der Berufsgruppe „528 Sachverständige und Gutachter“ aus.

B. Beschwerde

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, von seinen Einkünften im Jahr 2021 würden lediglich € 1.338,58 auf Tirol (Tiroler Wasserkraftwerke) entfallen. Weiters frage er sich, was geologische Expertisen mit dem Tourismus zu tun hätten und warum er in den letzten Jahren noch nie eine Vorschreibung trotz kleinere Umsätze in Tirol, welcher er auch immer wahrheitsgemäß erklärt habe, bekommen habe.

C. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.3.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei emeritierter Universitätsprofessor bzw Gerichtssachverständiger und erstelle fallweise geologisch-hydrogeologische Expertisen bzw Gerichtsgutachten. Die Beitragsvorschreibung gründe sich auf die Umsatzsteuerdaten des Finanzamtes Österreich, welche einen Gesamtumsatz von € 17.419,23 ausweisen, sowie dem Erklärungsformular vom 22.12.2022, wonach ein Umsatz von € 1.338,58 aus einer Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeit (Geologische Kontrolle Sperre BB-Tal DD AG) vereinnahmt worden seien. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, bei der ausgeübten Tätigkeit sei ein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus nicht gegeben, sei festzuhalten, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Tourismusbeitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Tourismusnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz der Beitragspflichtigen abzuleiten. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen sei dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen in unmittelbare geschäftliche Kontakte mit „fremden Gästen“ trete; ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen liege dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. In Folge dieser Wohlstandswirkung und der Akzeleration der Wirtschaftskreisläufe, verbunden mit einer Dynamisierung unterschiedlichster Rechtsbeziehungen, die geradezu sämtliche Wirtschaftszweige direkt oder indirekt erfasse, würden die Dienstleistungen des Beschwerdeführers in einem solchen Umfeld tendenziell öfter in Anspruch genommen werden, als in einem nicht-touristischen Umfeld (vgl LVwG Tirol 25.8.2020, LVwG-2018/36/0601-1). Diesbezüglich sei insbesondere auch festzuhalten, der Beschwerdeführer sei in Tirol für die DD AG tätig gewesen, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Energieversorgungsunternehmen aus der durch den Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen ziehen, woraus wiederum auch der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit für dieses Unternehmen einen mittelbaren Nutzen ziehe (vgl VwGH 9.5.2022, Ra 2022/13/0042). Bei der Einreihung einer bestimmten Berufsgruppe in eine niedrigere Beitragsgruppe werde dem Umstand Rechnung getragen, Tätigkeiten dieser Berufsgruppe haben vielfach nur gelegentlich und einen geringen Konnex aus dem Tourismus (VwGH 30.8.1999, 99/17/0244, VfSIg 12419/1990). Aufgrund der Einreihung der Berufsgruppe „528 – Sachverständige und Gutachter“ in die Beitragsgruppe V ergebe sich, lediglich ein geringer Anteil des beitragspflichtigen Umsatzes gehe unmittelbar oder mittelbar oder in Kombination aus beiden Prämissen auf den Tourismus zurück und werde dabei berücksichtigt, der Tourismus stelle nicht die alleinige Stütze zur Sicherung der beruflichen Existenz dar, jedoch bewirke er eine Verbesserung der Einkommenssituation. Aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Vereinnahmung von weniger als € 30.000,00 im maßgeblichen Bemessungszeitraum sei die Sonderbestimmung hinsichtlich der Festsetzung des Pflichtbeitrages in Höhe des Kleinunternehmerpauschale anzuwenden, welches gemäß § 35 Abs 8 lit b Z 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 € 38,00 betrage. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit sei nicht vorgebracht worden und könne auch nicht festgestellt werden.

D. Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom 5.4.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und führte ergänzend aus, er habe niemals eine Beitrittserklärung zum Tourismusverband unterschrieben und habe niemals eine Mitteilung des Verbandes über seine Mitgliedschaft erhalten. Er könne sich demnach nicht als Mitglied bezeichnen, zu Mal er vom Tourismusverband auch keine Mitteilung hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten erhalten habe. Zudem bestreite er – näher begründet – einen „unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus“ in Bezug auf seine Tätigkeit. Weiters stelle er sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage Angestellte der Landesregierung die Beitragsvorschreibungen für den Tourismusverband vornehmen und er dies nicht wie sonst üblich selber vornehme.

Der Beschwerdeführer beantragte weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist emeritierter Universitätsprofessor der Universität X im Institut für Ingenieurgeologie und übte im verfahrensgegenständlichen Jahr 2021 als Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeiten aus.

Im Rahmen dieser Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeit erzielte der Beschwerdeführer einen Gesamtumsatz von € 17.419,23. Von diesen Umsätzen entfielen € 1.338,58 auf Umsätze in Tirol für die Durchführung einer geologischen Kontrolle der Sperre BB-Tal (CC-Kraftwerk, DD AG).

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

IV.Erwägungen

A.Allgemeines

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 (TTG) sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen.

Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 TTG. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 TTG erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.4.2005, 2001/17/0185).

Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Y und seine Feriendörfer vorzunehmen.

In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.6.2002, 98/17/0332; ua).

Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfGH 1.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.8.2002, 99/17/0258).

B.Beitragsgruppen

Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 1990/84 idF 2014/179, sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen. Unter zahlreichen Berufsgruppen findet sich die Berufsgruppe „528 Sachverständige und Gutachter“.

Die Berufsgruppe „528 Sachverständige und Gutachter“ wurde im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen, deren unmittelbarer oder mittelbarer aus dem Tourismus erzielten Nutzen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen höher ist, durch den Verordnungsgeber auch entsprechend berücksichtigt, da diese Berufsgruppe in sämtlichen Ortsklassen nur in die Beitragsgruppe V von sieben möglichen Beitragsgruppen eingeordnet wurde, wobei – wie vorstehend bereits ausgeführt – die der Beitragsgruppe I zugeordneten Berufsgruppen den größten unmittelbaren oder mittelbaren aus dem Tourismus Nutzen erzielen und diese daher auch höhere Beiträge zu leisten haben.

Die belangte Behörde nahm somit zutreffend die Einordnung des Beschwerdeführers unter die Berufsgruppe 528 vor.

C. Pflichtmitgliedschaft, mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus

Die Einordnung in eine konkrete Beitragsgruppe begründet allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft, sondern ist im Einzelfall zu beurteilen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130; ua).

Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat daher im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bereits dann mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus gezogen werden, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 25.2.1994, 92/17/0130).

Entscheidend ist daher, ob und in welcher Weise die erzielten Umsätze vom Fremdenverkehr beeinflusst sind (vgl VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).

Es ist daher zu prüfen, inwieweit der Tourismus in Tirol den Umsatz der beschwerdeführenden Partei beeinflusst, was für den Verfassungsgerichtshof – dem sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt – regelmäßig ausreichend für die Annahme eines Nutzens ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0836; ua).

Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz (in der Beitragsgruppenverordnung) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (dazu VwGH 30.1.2013, 2010/17/0209; 10.6.2002, 98/17/0332).

Das Tourismusgesetz stellt dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen „aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen“ gezogen wird, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, der Fremdenverkehrsnutzen muss nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.2.1992, 91/17/0111; 25.6.2013, 2011/17/0001).

Ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus liegt wie zuvor bereits ausgeführt vor, wenn durch Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0062-6; 9.5.2022, Ra 2022/13/0042; 28.6.2016, 2013/17/0213; 7.10.2005, 2001/17/0153; 18.9.1987, 83/17/0105; 21.11.1986, 84/17/0217; 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; 29.1.1962, 633/60).

Der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol betrug im Jahr 2021 ca 14,3% und trägt damit der Tourismus in Tirol damit nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei (Der Tiroler Tourismus, Zahlen, Daten und Fakten 2021, S 38, https://www.tirolwerbung.at/tiroler-tourismus/zahlen-und-fakten-zum-tiroler-tourismus; 2.5.2023).

Die Annahme, Angehörige freier Berufe ziehen aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen, ist verfehlt (VfGH 29.6.1990, G 21/90, Slg 12419). Ob die erzielten Umsätze unmittelbar fremdenverkehrsorientiert sind, dh „mit Touristen“ erzielt wurden, ist dementsprechend auch nicht entscheidend.

Ein „Freibeweisen“ eines Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl VwGH 26.11.1993, 93/17/0303; 11.2.1994, 93/17/0305).

Verfahrensgegenständlich führte der Beschwerdeführer eine geologische Kontrolle für die Sperre BB-Tal als Teil des CC-Kraftwerk der DD AG durch und damit für ein Energieversorgungsunternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 9.5.2022, Ra 2022/13/0042, aus, „es kann davon ausgegangen werden, dass etwa ein Energieversorgungsunternehmen in einem Fremdenverkehrsgebiet auch Tourismuseinrichtungen mit Energie versorgt; und dass ein Transportunternehmen, das in einem Fremdenverkehrsgebiet eine Niederlassung hat, auch Transporte für Tourismuseinrichtungen durchführt. Die Umsätze dieser Unternehmen werden damit durch den Tourismus beeinflusst, was wiederum (positive) Auswirkungen auf die Umsätze des Revisionswerbers als (deren) Verpächter (auch von leeren Flächen, die für eine betriebliche Nutzung der Pächter geeignet sind) hat“. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte damit in einem seiner jüngsten Erkenntnisse, auch die Umsätze durch Verpachten von Grundstücken an ein Energieversorgungsunternehmen werden durch den Tourismus positiv beeinflusst. Die verfahrensgegenständliche Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers für ein Energieversorgungsunternehmen ist mit einer Verpachtung an ein solches vergleichbar. Das CC-Kraftwerk versorgt zweifelfsfrei auch Tourismuseinrichtungen in der Region W und Umgebung. Die DD AG als Energieversorgungsunternehmen zieht daher aus der durch den Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen, woraus wiederum der Beschwerdeführer durch seine Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeit für die DD AG einen mittelbaren Nutzen zieht.

Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs 1 TGG vor und sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Gutachter bzw Sachverständiger (Geologische Kontrolle Sperre BB-Tal) erzielten Umsätze der Beitragsgruppe 528 (Sachverständige und Gutachter) zuzurechnen.

Darauf, dass es innerhalb diesen Berufsgruppen große Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige dieser Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist nicht vorzunehmen. Die hier in Rede stehenden Umsätze sind eindeutig der Berufsgruppe der Sachverständigen und Gutachter (528) zuzurechnen, was die Einstufung in die Beitragsgruppe V zur Folge hat.

Als Ergebnis ist festzuhalten, die DD AG als Energieversorgungsunternehmen betreibt zweifelsfrei einen Geschäftszweig, der von der durch Tourismus bedingten Hebung der Wirtschaftslage einen mittelbaren Nutzen zieht. In weiterer Folge zieht auch der Beschwerdeführer durch seine Gutachter- bzw Sachverständigentätigkeit bei der Sperre BB-Tal als Teil des CC-Kraftwerkes der DD AG einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus. Damit besteht jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Pflichtmitgliedschaft gemäß § 2 Abs 1 TTG und unterliegt der in Tirol erzielte Umsatz von € 1.338,58 der Beitragspflicht.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Beschwerdeführer niemals eine Beitrittserklärung zum Tourismusverband unterschrieben und niemals eine Mitteilung des Verbandes über seine Mitgliedschaft erhalten habe, er sich demnach nicht als Mitglied bezeichnen könne, zu Mal er vom Tourismusverband auch keine Mitteilung hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten erhalten habe, ist auszuführen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Pflichtbeiträge ergibt sich ausschließlich aus den angeführten Gesetzesstellen und knüpft an die dort normierten Voraussetzungen an. An keiner Stelle sah der Gesetzgeber vor, die Pflichtbeiträge nur leisten zu müssen, wenn die Rechte der Pflichtmitglieder gewahrt würden. Eine Verknüpfung der subjektiven Rechte der Pflichtmitglieder mit der Pflicht zur Entrichtung der Pflichtbeiträge liegt daher nicht vor. Es mag zutreffen, das Tiroler Tourismusgesetz 2006 enthält viele Regeln bezüglich der Mitgliederrechte und –verpflichtungen, jedoch sind diese nicht zwangsweise miteinander verbunden, vielmehr bestehen diese nebeneinander und unabhängig voneinander. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt gemäß § 2 Abs 2 TTG ex lege mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 TTG und erlischt mit deren Beendigung. Eine Beitrittserklärung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Bezüglich dem weiteren Vorbringen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Angestellte der Landesregierung die Beitragsvorschreibungen für den Tourismusverband vornehmen, ist auf die diesbezügliche gesetzliche Bestimmung des § 36 Abs 1 TTG zu verweisen: „Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 vH des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.“

D.Pflichtbeitrag, Berechnung

Gemäß § 30 Abs 1 TTG haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.

Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Die Verpflichtung nach § 30 Abs 1 TTG entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (vgl § 30 Abs 3 lit a TTG).

Gemäß § 31 Abs 1 TTG ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG.

Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt (vgl VwGH 30.8.1999, 99/17/0244; VwGH 28.2.2000, 96/17/0252).

Der Verfassungsgerichtshof hegte gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (zB 30.11.2004, G 83/04; 6.3.2006, B 158/05).

Für Abgabenvorschriften sind typisierende bzw pauschalierende Betrachtungsweisen aus verfahrensökonomischen Gründen durchaus üblich und können selbst im Hinblick auf allfällige Härten eines Einzelfalles dennoch keine Unbilligkeit, dh Gleichheitswidrigkeit, der entsprechenden Regelung begründen (LVwG Tirol 30.11.2020, LVwG-2020/20/1903).

Gemäß § 35 Abs 8 lit b Z 2 TTG haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind, in der Ortsklasse * und im Gebiet des Tourismusverbandes Y und seine Feriendörfer in den Beitragsgruppen IV bis VII einen Tourismusbeitrag einschließlich eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von € 38,00 zu leisten.

Kleinunternehmer ist gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl I Nr 40/2014, ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen.

Die Umsätze des Beschwerdeführers lagen im Jahr 2021 unter € 30.000,00, weshalb die Sonderbestimmung hinsichtlich der Festsetzung des Pflichtbeitrages in Höhe des Kleinunternehmerpauschales zur Anwendung gelangt und setzte somit die belangte Behörde zutreffend einen Beitrag von € 38,00 fest.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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