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LVwG-2022/31/3235-3•LVwG T LVwG-2022/31/3235-3
LVwG-2022/31/3235-3Tribunale amministrativo regionale2 mag 2023
Kürzung Lebensunterhalt<br/>Integrationsbereitschaft<br/>Alphabetisierungskurs<br/>Sprachniveau A1<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 21.9.2022, ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 21.9.2022, ****, wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1.10.2022 bis 30.11.2022 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 828,81 gewährt.
Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in der Höhe von Euro 146,69 (20 %) vorgenommen.
Begründend führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass eine solche Kürzung vorgenommen werden könne, wenn der Hilfesuchende sich nach Beendigung eines Deutschkurses - Alpha nicht erneut einstufen lasse und zu einem weiteren Deutschkurs anmelde.
Der Beschwerdeführer sei nach Beendigung des Deutschkurses – Alpha am 25.5.2022 mit Bescheiden vom 8.6.2022, 20.7.2022 und 2.9.2022 aufgefordert worden, sich erneut einstufen zu lassen und sich zu einem weiteren Deutschkurs anzumelden. Dem Amt wurde am 16.9.2022 lediglich ein Einstufungsergebnis vom 20.6.2022 mit dem Niveau Alpha vorgelegt, jedoch keine weitere Anmeldung.
Dagegen hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und sich seit April 2021 in Österreich befinde und dort seit Oktober 2021 asylberechtigt sei.
Von Dezember 2021 bis Juni 2022 habe der Beschwerdeführer beim Österreichischen Integrationsfond einen Alphabetisierungskurs absolviert. Die Anwesenheitspflicht sei erfüllt worden und habe sich der Beschwerdeführer um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht. Eine Einstufung nach Absolvierung dieses Alphabetisierungskurses ergab jedoch, dass nach wie vor ein Bedarf an einem Alphabetisierungskurs gegeben sei und die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um einen Kurs für das Sprachniveau A1 belegen zu können.
Der Beschwerdeführer sei als Alleinerzieher für einen minderjährigen Sohn verantwortlich und warte darauf, dass seiner Ehefrau und seinem weiteren Kind der Nachzug nach Österreich ermöglicht werde. Der Beschwerdeführer sei fast 45 Jahre alt und liege die Ausbildung bereits 32 Jahre zurück. Aufgrund der Einstufung sei davon auszugehen, dass keine zumutbare Integrationsmaßnahme gegeben sei, weil ein neuerlicher Alphabetisierungskurs nicht finanziert werde und der Beschwerdeführer das Niveau A1 (noch) nicht aufweise.
Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass ihm seitens des ÖIF kein weiterer Deutschkurs ermöglicht werde.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach die gegenständliche Kürzung rückgängig zu machen und die Leistungsdifferenz zum vollen Richtsatz zu gewähren.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 19.4.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist und einvernommen wurde.
Der Beschwerdeführer, der in seiner (offensichtlich von einem Vertreter angefertigten) Beschwerde die Beistellung eines Dolmetschers nicht angeregt hat und auch keinerlei nähere Angabe zu seiner Sprache gemacht hat, ist unvertreten beim Landesverwaltungsgericht Tirol erschienen und konnte den Fragen des Verhandlungsleiters, die in einfachster Sprache mit einfachsten Worten darzustellen versucht wurden, nur unzureichend folgen.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist im April 2021 nach Österreich gekommen und seit Oktober 2021 anerkannter Asylberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Syrien aufgewachsen, seine Muttersprache ist laut eigenen Angaben kurdisch, er spricht aber auch arabisch. Er hat in Syrien sechs Jahre lang eine Schule besucht und dort als Taxifahrer gearbeitet.
Nunmehr bewohnt er gemeinsam mit seinem mittlerweile 13 Jahre alten Sohn BB eine Unterkunft in der Adresse 1 in **** Z.
In Österreich hat der Beschwerdeführer von Dezember 2021 bis Juni 2022 beim Österreichischen Integrationsfond einen Alphabetisierungskurs absolviert und ergab ein am 20.6.2022 durchgeführter Einstufungstest, dass der Beschwerdeführer in der lateinischen Schrift nach wie vor wenig alphabetisiert sei und daher ein neuerlicher Grundkurs Alpha empfohlen werde.
Der Sohn des Beschwerdeführers besucht die Mittelschule Olympisches Dorf und hat im Zeitraum vom 15.9.2021 bis 8.7.2022 die Klasse 2e besucht.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 8.6.2022, 20.7.2022 und 2.9.2022 wurden dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, sich nach Beendigung des Deutschkurses – Alpha neu einstufen zu lassen und sich zu einem weiteren Deutschkurs anzumelden. Eine entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der eingebrachten Beschwerde. Der angeführte Kurs sowie das Ergebnis des Einstufungstests vom 20.6.2022 sind durch entsprechende Nachweise belegt.
Dass der Beschwerdeführer kurdisch spreche, wurde von ihm selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2023 angegeben. Der Beschwerdeführer hat vor Gericht den Eindruck hinterlassen, dass er nahezu gar keine Deutschkenntnisse aufweist und konnte selbst einsilbig gestellten Fragen nicht immer folgen.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023 (TMSG), lautet wie folgt:
„§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht in vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erneute Absolvierung eines Deutschkurses – Alpha vorgeschrieben, zumal der Beschwerdeführer laut der Kurseinstufung vom 20.6.2022 nicht hinreichende Deutschkenntnisse hat, um einen darauf aufbauenden A1 Kurs zu besuchen.
Ein solcher Kurs wurde vom Beschwerdeführer unstrittiger Weise nicht erneut besucht und wies der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hin, dass er für die Kosten selbst aufzukommen habe und dies aufgrund seiner Einkommenssituation nicht möglich sei.
Nach Ansicht des gefertigten Gerichts greift im Gegenstandsfall die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 letzter Satz TMSG im konkreten Fall nicht:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel drauf hingewiesen, dass er bereits 45 Jahre sei, die Schule schon lang zurückliege und er nicht in der Lage sei, eine Sprache zu erlernen. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen: Die Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 1 TMSG zielt hinsichtlich des Alters nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auf einen 45Jährigen ab.
Auch mit seinem Verweis auf seinen Bildungsstand bringt der Beschwerdeführer nicht durch: Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang eine Schule in Syrien besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Er hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs über mehrere Monate hindurch besucht, zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er kurdisch spreche, wobei kurdisch eine indogermanische Sprache und mit dem Deutschen verwandt ist.
Bereits in anderen ähnlichen Verfahren wurde seitens eines Dolmetschers daraufhin gewiesen, dass einzelne Wörter in Kurdisch sehr ähnlich zum Deutschen sind, und auch die Grammatik ähnlich dem Altdeutschen sei. Vor diesem Hintergrund verfügt der Beschwerdeführer über keine schlechten Voraussetzungen für das Erlernen der deutschen Sprache.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem 13-jährigen Sohn wohnt, der in der Mittelschule Olympisches Dorf eine Deutschförderklasse besucht; vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer geradezu ideale Voraussetzungen, seine Alphabetisierung zügig voranzutreiben und die deutsche Sprache zumindest derart zu lernen, dass er einen A1 Kurs absolvieren kann.
Demgegenüber präsentierten sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 für einen bereits zwei Jahre in Österreich befindlichen Asylberechtigten als nahezu inexistent und vermochte der Beschwerdeführer selbst mit einfachen Frageworten wie etwa ‚Wo?‘ und ‚Wie lange?‘, etwa ‚Wo in Syrien er aufgewachsen sei und gearbeitet habe‘ und ‚Wie lange er die Schule in Syrien besucht habe‘, überhaupt nichts anzufangen.
Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Bildungsstandes nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies auch im Hinblick auf andere vergleichbare Fälle, bei denen die Betroffenen schwierigere Voraussetzungen mitbringen (keine Alphabetisierung, völlig andere Muttersprache, kein Schulbesuch, vorgerücktes Alter, körperliche Behinderungen).
Im konkreten Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass das Erlernen der deutschen Sprache auch seiner eigenen Initiative bedarf.
Das Landesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Richtsatzkürzung zu Recht erfolgt ist. Die von § 19 TMSG vorgesehen stufenweise Kürzung wurde im konkreten Fall auch eingehalten; Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid eine Kürzung von 20 % vorgenommen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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