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LVwG-2021/16/2899-6•LVwG T LVwG-2021/16/2899-6
LVwG-2021/16/2899-6Tribunale amministrativo regionale26 apr 2023
Absonderung<br/>Gelindere Maßnahmen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde nach § 7a Abs 1 Epidemiegesetz 1950 gegen die Absonderung der mj AA, geboren am XX.XX.2012, und der mj BB, geboren am XX.XX.2006, beide vertreten durch ihren Vater CC, Adresse 1, **** Z, durch die Bezirkshauptmannschaft Y, jeweils vom 30.10.2021 bzw 04.11.2021, Zln *** und 1808-2021 wegen Verletzung in Rechten durch eine Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 3, 4 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel) die Aufwendungen für den Vorlageaufwand in Höhe von 57,40 und für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 368,80, sohin gesamt Euro 426,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die ältere, im selben Haushalt lebende Schwester der Beschwerdeführerinnen DD (Indexperson) war am 29.10.2021 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Das Testergebnis wies einen CT-Wert von 33,77959 aus. Aufgrund dieses positiven Testergebnisses war am 30.10.2021 um 14:15 Uhr die Absonderung gegenüber den Geschwistern von der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde telefonisch ausgesprochen worden.
Am 04.11.2021 wurde durch eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y das Contact-Tracing mit der Schwester der Beschwerdeführerinnen durchgeführt und erhoben, dass sie keine Symptome verspürt, keinen Kontakt zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 gehabt und den PCR-Test lediglich für den Zutritt zur Nachtgastronomie durchgeführt habe. In der Folge wurde ein weiter PCR-Test für die Schwester der Beschwerdeführerinnen angeordnet und die Absonderungsbescheide den Beschwerdeführerinnen als Kontaktpersonen der Kategorie I zu Handen ihrer Mutter zugestellt. Darin wurde die Absonderung bis zum 08.11.2021 an der Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerinnen verfügt. Nach dem Vorliegen des negativen Testergebnisses der Schwester der Beschwerdeführerinnen wurde der Sachverhalt einem Epidemiearzt zur Prüfung vorgelegt und dieser entschied am 06.11.2021, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine inkonsistente bzw falsch positive Testung handle. In der Folge wurde die behördlich verfügte Absonderung mit Bescheid vom 07.11.2021 aufgehoben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.11.2021, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.11.2021, führte der Vater der Beschwerdeführerinnen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Alle im Haushalt befindlichen Personen seien symptomlos gewesen und es habe daher keine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bestanden. Die Maßnahme würde im Widerspruch zu den in Österreich bestehenden Grundrechten stehen.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.11.2021 die verwaltungsbehördlichen Akten vor und erstattete am 17.11.2021 eine Gegenschrift in der sie die Absonderung der Beschwerdeführerinnen bestätigte und weiters ausführte, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen, die im gleichen Haushalt mit der Schwester leben, um Kontaktpersonen mit Hochrisikoexposition gehandelt habe. Im Tracing-Gespräch habe die Schwester der Beschwerdeführerinnen sogar angegeben, dass eine Fernhaltung zu den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Wohnsituation gar nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht geimpft und daher als Kontaktpersonen der Kategorie I bzw als ansteckungsverdächtige Personen für 10 Tage in häusliche Quarantäne abzusondern gewesen. Dabei komme es nicht auf das Vorliegen von Symptomen an. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des Contact-Tracing – nämlich dass es sich um einen inkonsistenten Fall gehandelt habe – seien die Absonderungsmaßnahmen aufgehoben worden. Weiters sei die Stellungnahme einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte die Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen ein und übermittelte diese samt der Gegenschrift dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme. Daraufhin übermittelte dieser ein E-Mail mit einem Scan des gelben Zettels, mit dem er über die Zustellung der Dokumente benachrichtigt wurde. In seinem E-Mail führte er zusammengefasst aus, dass der gelbe Zettel zweifach entwertet sei, weil er gelocht und an einer Ecke abgeschnitten sei. Daher werde dieser ignoriert.
II.Sachverhalt:
Die ältere, im selben Haushalt lebende Schwester der Beschwerdeführerinnen DD war am 29.10.2021 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden. Das Testergebnis wies einen CT-Wert von 33,77959 aus. Aufgrund dieses positiven Testergebnisses war am 30.10.2021 um 14:15 Uhr die Absonderung gegenüber Frau DD und den Beschwerdeführerinnen von der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde telefonisch ausgesprochen worden.
Am 04.11.2021 wurde durch eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y das Contact-Tracing mit der Schwester der Beschwerdeführerinnen durchgeführt und erhoben, dass sie keine Symptome verspürt, keinen Kontakt zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 hatte und den PCR-Test lediglich für den Zutritt zur Nachtgastronomie durchgeführt hat. In der Folge wurde ein weiterer PCR-Test als Kontrolluntersuchung für die Schwester der Beschwerdeführerinnen am 05.11.2021 angeordnet und die Absonderungsbescheide vom 04.11.20221 den Beschwerdeführerinnen als Kontaktpersonen der Kategorie I zu Handen ihrer Mutter per E-Mail um 17:08 Uhr zugestellt. Darin wurde jeweils die Absonderung bis zum 08.11.2021 in der Unterkunft **** X, Adresse 2 verfügt.
Nach dem Vorliegen des negativen Testergebnisses der Schwester der Beschwerdeführerinnen als Indexperson wurde der Sachverhalt einem Epidemiearzt zur Prüfung vorgelegt und dieser entschied am 06.11.2021, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine inkonsistente bzw falsch positive Testung handle. In der Folge wurde das Ende der behördlich verfügten Absonderung mit 06.11.2021 den Beschwerdeführerinnen am selben Tag telefonisch und mit Bescheiden vom 07.11.2021 mitgeteilt. Auch diese Bescheide wurden der Mutter der Beschwerdeführerinnen per E-Mail übermittelt. Die Beschwerde ist nach Beendigung der Absonderungsmaßnahme beim LVwG Tirol eingelangt.
Die Genauigkeit der damals verwendeten COVID-19-PCR-Tests beträgt nahezu 100% und gilt als Goldstandard in der Analyse von SARS-CoV-2-Proben. Aufgrund einzelner Faktoren kann es jedoch zu Fehlern bei der Testauswertung kommen. Grund für falsch positive Ergebnisse sind vor allem Fehler in der Präanalytik. Daher kann es in seltenen Einzelfällen dazu kommen, dass ein Test falsch positiv ist. Es kann nicht festgestellt werden, wie es zu dem fehlerhaften Testergebnis gekommen ist.
Die den damaligen Wissensstand abbildende Vorgabe des BMSGPK betreffend die behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen lautete definierte zum damaligen Zeitpunkt Kontaktpersonen als Personen mit Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2-Fall während der Zeitperiode der Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität. Ansteckungsfähigkeit/Kontagiösität besteht bei asymptomatischen Fällen 48 Stunden vor bis 14 Tage nach Probenentnahme, welche zum positiven Testergebnis geführt hat. Kontaktpersonen mit Hoch-Risiko-Exposition (Kontaktpersonen der Kategorie I) werden unter anderem definiert als Personen, die kumulativ für mehr als 15 Minuten in einer Entfernung unter 2 Meter Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem bestätigten Fall hatten (insbesondere Haushaltskontakte). Haushaltskontakte, bei denen während der Isolationsdauer des im gleichen Haushalt isolierten bestätigten Falls Infektions-Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt eine Quarantänedauer von 10 Tagen ab Tag der Probenahme bei asymptomatischen SARS-CoV-2-Fällen (= Tag 0), unabhängig vom Auftreten weiterer Fälle im gleichen Haushalt.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift vom 17.11.2021 den Ersatz der erwachsenden Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem in der Maßnahmenbeschwerde geschilderten Sachverhalt sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Umständen der Absonderung der Beschwerdeführerinnen sowie die Feststellungen über den bei der Schwester durchgeführten PCR-Test, deren positive Testergebnis samt CT-Wert und die telefonische Verständigung und anschließender bescheidmäßige Absonderung der Beschwerdeführerinnen basieren auf der von der belangten Behörde vorgelegten Akten, insbesondere der Bescheide und der vorgelegten ISCO-Dokumentationen. Die Feststellung, dass das Ende der Absonderung bereits am 06.11.2021 telefonisch mitgeteilt wurde, beruht auf dem E-Mail der Indexperson an die belangte Behörde vom 07.11.2021. Die Feststellungen zur Treffsicherheit der PCR-Tests beruhen auf der schlüssigen Stellungnahme der epidemiologischen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zur Vorgangsweise bei Absonderungen beruhen auf dem Erlass des BMSGPK vom 28.02.2020, GZ: 2020-0.138.290, „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung (Stand 21.10.2021)“.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 7 und 7a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 183/2021 (§ 7 und 7a), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
[…]“
„Rechtsschutz bei Absonderungen
§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zum Rechtsschutz bei Absonderungen
Mit der Novelle BGBl I Nr 183/2021 wurde ein Rechtsschutz gegen Absonderungen in das EpiG eingefügt, der als Gesamtbeschwerde nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG ausgestaltet wurde (s AB 1067 BlgNr 27. GP 3). Personen, die nach § 7 EpiG abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen. Gegen die Anordnung der Absonderung mittels eines Mandatsbescheids ist eine Vorstellung nicht zulässig. Für Beschwerden nach Abs 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 BVG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Die Beschwerde ist daher binnen sechs Wochen ab Kenntnis der Absonderung, wenn durch diese eine Behinderung von dem Beschwerderecht Gebrauch zu machen vorlag, mit dem Wegfall dieser Behinderung bei dem Landesverwaltungsgericht jenes Landes einzubringen, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Nach § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 BVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten; dieser Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
2. Zum Gegenstand der Beschwerde und in der Sache
Das vorliegende, als Maßnahmenbeschwerde überschriebene Rechtsmittel richtet sich gegen die telefonische Absonderung der Beschwerdeführerinnen vom 30.10.2021. ist somit nachträglich zu überprüfen, ob die Absonderung der Beschwerdeführerinnen im Sinn des § 7 Abs 1a EpiG rechtmäßig erfolgt ist.
Die telefonische Absonderung ist als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde zulässig ist (s VfGH 06.10.2021, Zl E 4201/2020, wo dieser unter Verweis auf die Erläuterungen RV 1187 BlgNR 25. GP, 16 und sein Erkenntnis vom 10.03.2021, G 380/2020, festhält, dass die in § 7 Abs 1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe mit (Mandats-)Bescheid oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden können). In der Folge wurde die Absonderung der Beschwerdeführerinnen auch mit Bescheiden verfügt und vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Frist wieder aufgehoben. Auch gegen die erfolgte bescheidmäßige Absonderung steht nach § 7a Abs 1 EpiG die Maßnahmenbeschwerde offen.
§ 7 Abs 1a EpiG erlaubt die Absonderung oder Beschränkung im Verkehr mit der Außenwelt von kranken, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Personen, sofern nach Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Mit der im vorliegenden Fall angeordneten Absonderung der asymptomatischen Beschwerdeführerinnen für vorerst 10, durch Aufhebung der Maßnahme mit Bescheid vom 07.11.2021 schließlich insgesamt für 8 Tage in deren Wohnung erfolgte ein Eingriff in deren verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit nach dem Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG).
Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG erlaubt die Freiheitsentziehung zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die aus einer Erkrankung resultiert, sofern diese unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt. § 7 Abs 1a EpiG sieht einen solchen Freiheitsentzug vor, indem er die Absonderung bzw Verkehrsbeschränkung mit der Außenwelt von Personen erlaubt. Ein derartiger Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit setzt ein wirksames und leicht zugängliches Rechtsschutzverfahren voraus, das den Anforderungen des Art 5 Abs 4 EMRK und des Art 6 PersFrG gerecht wird und eine (zumindest nachprüfende) unabhängige Kontrolle von Freiheitsentziehungen gewährleistet (vgl Czech in Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg], Kommentar zum Bundesverfassungsrecht [2021], PersFrG Art 6 Rz 13; Kopetzki in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, PersFrG Art 6 Rz 5 f). Gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Gegenstand dieser „Haftprüfung“ sind sämtliche Freiheitsentziehungen im Sinne des Art 2 PersFrG (s AB 667 BlgNR 17. GP 3; Kopetzki in Korinek/Holoubek et al, PersFrG Art 6 Rz 10) und somit auch Freiheitsentziehungen auf Grundlage des Art 2 Abs 1 Z 5 PersFrG.
Der mit der Novelle BGBl I Nr 183/2021 in das EpiG eingefügte § 7a regelt die Rahmenbedingungen der nach Art 6 PersFrG erforderlichen Überprüfungsmöglichkeit der Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzuges. Nach dem Vorbild des § 22a BFA-VG wurde eine Gesamtbeschwerde geschaffen, deren Prüfungsgegenstand der der Absonderung zugrundeliegende Rechtsakt ist. Dabei kann es sich um einen Bescheid oder um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln, gegen den nun ein einheitlicher unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offensteht (s AB 1067 BlgNR 27. GP 3). Das Recht auf Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes nach § 7a EpiG kommt Personen zu, die nach § 7 EpiG abgesondert werden, abgesondert wurden und oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, sohin für alle Personen, die Adressat einer hoheitlichen Maßnahme nach § 7 EpiG sind.
Die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges hängt auch von seiner Dauer ab (Kopetzki in Korinek/Holoubek et al [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, PersFrG Art 1 Rz 67 f). Die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung liegende Absonderung der im selben Haushalt lebenden und daher als Personen mit Hochrisiko-Exposition zu qualifizierenden Schwestern einer positiv getesteten, aber asymptomatischen Indexperson war zur Zielerreichung geeignet, weil durch den positiven PCR-Test, dessen Spezifität bei fast 100% liegt, davon ausgegangen werden konnte, dass diese an SARS-CoV-2 erkrankt ist und somit eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fernhaltung der Indexperson von den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Wohnsituation nicht möglich war. Die verfügte Absonderung der ansteckungsverdächtigen Beschwerdeführerinnen als K1-Personen war auch dem Grunde nach erforderlich, weil keine weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, um das Ziel der Hintanhaltung weiterer Ansteckungen zu erreichen, insbesondere, da die Beschwerdeführerinnen im schulpflichtigen Alter sind. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse beim Contact-Tracing mit der Indexperson – asymptomatisch, PCR-Wert über 30, kein wissentlicher Kontakt zu einer infizierten Person - handelte es sich um einen inkonsistenten Fall und wurde bereits am Tag nach der bescheidmäßigen Absonderung am 04.11.2021 ein Kontrolltest für den 05.11.2021 behördlich angeordnet. Am Folgetag erfolgte die Prüfung durch einen Epidemiearzt, der das Ende der Absonderung der Indexperson und den Beschwerdeführerinnen noch vor Ablauf der im Absonderungsbescheid vorgesehenen Frist verfügte. Dies wurde den Beschwerdeführerinnen noch am Tag, an dem die Beurteilung des Falls durch den Epidemiearzt erfolgte telefonisch mitgeteilt. Daher waren die Beschwerdeführerinnen aufgrund des begründeten Verdachts einer Ansteckung nur für die unbedingt erforderliche Dauer bis zur Entkräftung dieses Verdachts abgesondert. Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des Ergebnisses der Kontrolltestung waren die Beschwerdeführerinnen aufgrund des positiven Tests ihrer im selben Haushalt lebenden Schwester zu Recht ansteckungsverdächtig und daher abzusondern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kommt es bei Kontaktpersonen auf das Vorliegen von Symptomen nicht an. Somit ist die von der belangten Behörde verfügte Absonderung der Beschwerdeführerinnen als verhältnismäßig anzusehen. Ein gelinderes Mittel – wie etwa eine Verkehrsbeschränkung – kam aufgrund des mit der Hochrisikoexposition begründeten Ansteckungsverdachtes nicht in Betracht.
Schon im Zeitpunkt des Einlangens der Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht hatte die belangte Behörde die Absonderungen der Beschwerdeführerinnen wieder aufgehoben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren war die Dauer der Absonderungen verhältnismäßig und daher verhältnismäßig, weshalb die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist. Diese hat in ihrer Beschwerde den Ersatz seiner Kosten im gesetzlichen Ausmaß rechtzeitig beantragt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah vor dem Hintergrund der bereits beendeten Absonderung und des unstrittigen Sachverhalts von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab. Weitere Sachverhaltsfeststellungen waren nicht erforderlich, da in der Beschwerde lediglich dahingehend argumentiert wurde, dass die Maßnahme aufgrund der Symptomlosigkeit sämtlicher Haushaltsangehörigen unverhältnismäßig sei. Schon aufgrund der Aktenlage ist zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitre Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC nicht entgegensteht. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen eine solche – trotz ausdrücklichem Hinweis im Schreiben vom 25.04.2022 – nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu klärenden Rechtsfragen konnten mit Hilfe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst werden. Auch eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068), weshalb auszusprechen war, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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