LVwG T LVwG-2023/38/0972-3

LVwG-2023/38/0972-3Tribunale amministrativo regionale25 apr 2023

Regest

Reinigungsverpflichtung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/0972-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.0972.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Tatzeitraum auf den Zeitraum vom 23. Mai 2022 bis zum 23.08.2022 konkretisiert wird und die verletzte Verwaltungsvorschrift

„§ 35 Abs 1 lit f Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 138/2019,

und die Strafsanktionsnorm

§ 35 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 138/2019,“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:23.05.2022 (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, haben als Eigentümer der Feuerungsanlage nicht dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden konnte, indem Sie die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zumindest bis zum 23.08.2022 verweigert haben. Die letzte Kehrung fand im März 2022 statt. Sie haben daher als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage den § 11 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBI. Nr. 111/1998, in der derzeit geltenden Fassung LGBI. Nr. 138/2019, verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§35 Abs. 1 lit. f i.V.m. 11 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBI. Nr. 111/1998, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 104/2015;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 220,00

1. Tage(n) 10 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 35 Abs. 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2015;

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€242,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er aufgrund von Streitigkeiten mit dem zuständigen Rauchfangkehrer diesen nicht kehren lasse. Auch achte er selbst darauf, dass der Kamin rußfrei bleibe. Zudem sei auch mitgeteilt worden, dass der Kaminofen ca 7 Monate nicht in Gebrauch gestanden sei.

Nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes werde auch ein ordentlicher Rauchfangkehrer bestellt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer letztmalig am 07.03.2022 eine Kehrung an der Feuerstelle durch einen befugten Rauchfangkehrer zugelassen hat. Im Zeitraum vom 23.05. 2022 bis zum 23.08.2022 hat er aber nicht dafür gesorgt, dass eine Kehrung seiner bestehenden und bisher zumindest ab und zu betriebenen Feuerungsanlage durch einen Rauchfangkehrer durchgeführt worden ist.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Aus den vom Rauchfangkehrer übermittelten Unterlagen resultiert, dass die Feuerstelle des Beschwerdeführers das letzte Mal am 07.03.2022 durch ihn gekehrt wurde. Danach wurde keine Kehrung durch einen Rauchfangkehrer mehr durchgeführt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„§ 9

Reinigungspflichtige Anlagen

(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den im § 14 Abs. 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fällen im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu bedienen.

[…]

§ 11

Durchführung der Überprüfung

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.

§ 14

Selbstreinigungsrecht

(1) Die Behörde kann

a)den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und

b)den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,

nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 35

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

f)als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Probleme mit dem derzeit zuständigen Rauchfangkehrer habe und diesen auch nicht mehr kehren lassen wolle. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sei er aber bereit, mit einem anderen Rauchfangkehrer einen entsprechenden Kehrvertrag abzuschließen und zudem bemühe er sich selbst, dass der Kamin keine Rückstände habe. Auch werde der gegenständliche Kamin nicht regelmäßig verwendet, sodass auch keine Gefahr einer gefährlichen Situation bestehe.

Hierzu ist festzuhalten, dass die Tiroler Feuerpolizeiordnung dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einräumt, selbst zu beurteilen, ob feuergefährliche Umstände vorliegen bzw regelmäßig Selbstkehrungen durchzuführen. Auch wenn grundsätzlich im Sinne des § 14 Tiroler Feuerpolizeiordnung die Möglichkeit besteht, dass unter speziellen Umständen auch eine Selbstkehrung durchgeführt werden darf, so hat der Beschwerdeführer hierzu keine Bewilligung. Dies führt dazu, dass der Rauchfangkehrer alleine befugt ist, entsprechende Kehrungen durchzuführen und auch die Feuerungsanlage entsprechend zu überprüfen. In keiner Lage des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es eine Kehrung gegeben habe, sodass unabhängig von seinen Ausführungen die objektive Tatseite, nämlich die Nichtzulassung der Kehrung durch einen befugten Rauchfangkehrermeister erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs 1 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, wenn es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Vertragliche Streitigkeiten aus dem Kehrvertrag sind nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer von seiner Verpflichtung, dass er entsprechende Kehrungen durchführen lässt, zu entbinden. Wenn er aufgrund von Vorfällen in der Vergangenheit, nicht mehr gewillt ist, mit dem Bezirksrauchfangkehrer zu kontrahieren, hätte er jederzeit mit einem anderen Rauchfangkehrer eine Kehrvereinbarung treffen können. Dies hat er aber unterlassen. Hätte er entsprechende Erkundigungen eingeholt, so hätte er auch feststellen müssen, dass diese Kehrverpflichtung besteht. Rechtsunkenntnis schützt ihn in diesem Fall nicht vor den rechtlichen Folgen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Feuergefahr vom Gebäude des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage fern zu halten und auch die umliegenden Gebäude vor dem Eintreten einer Feuersbrunst zu bewahren.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurden vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Tatsächlich ist die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens und ist somit jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen. Außerordentliche Milderungsgründe wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, sodass auch eine Reduktion der verhängten Geldstrafe nicht indiziert war.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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