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LVwG-2022/37/2819-9•LVwG T LVwG-2022/37/2819-9
LVwG-2022/37/2819-9Tribunale amministrativo regionale25 apr 2023
Sammeln und Behandeln von Abfällen <br/>Bewilligungsloser Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage <br/>Mobile Behandlungsanlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 22.09.2022, Zl ***, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich der Kostensprüche aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 22.09.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, **** Z, als dem nach außen vertretungsbefugten Organ der CC GesmbH zur Last gelegt, es zu verantworten, dass das Zwischenlager sowie die Brechanlage auf der Deponie DD am 02.09.2021 konsenslos betrieben worden seien. Dadurch habe er jeweils die Rechtsvorschrift des § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe jeweils in der Höhe von Euro 2.100,00 verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2022, Zl ***, und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Schriftsatz vom 28.10.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 22.09.2022 vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.11.2022, Zl LVwG-2022/37/2819-1, teilte der Landeshauptmann von Tirol mit Schriftsatz vom 16.11.2022, Zl ***, den Stand des anhängigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers und zur Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie CC sowie den Umfang der der CC GesmbH erteilten Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit.
Am 23.03.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 25.10.2022. Ergänzend hielt er fest, das angefochtene Straferkenntnis als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.08.2022 würden die formalen Anforderungen des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nicht erfüllen. Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im angefochtenen Straferkenntnis sei eine Uhrzeit angeführt. Auch aus dem sonstigen Inhalt des behördlichen Aktes ergebe sich keine konkrete Tatzeit. Unabhängig davon sei auch der Tatvorwurf unzureichend formuliert. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Zwischenlager unrechtmäßig betrieben werde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch die Einvernahme des Zeugen EE. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 48 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 27.03.2023, Zl LVwG-2022/37/2819-8, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.03.2023 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 hat der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vorgelegt. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verhandlungsschrift hat er nicht erhoben.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei über das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach dem AWG 2002 wegen des Vorfalls im September 2021 erstmals im August 2022 in Kenntnis gesetzt worden. Die eingeräumte 14-tägige Frist zur Stellungnahme sei nicht angemessen. Der Behörde wäre es bereits früher möglich gewesen, ihn [= den Beschwerdeführer] zu einer Stellungnahme aufzufordern. Von einem fairen Verfahren könne daher keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig und sorgfältig genug ermittelt. Die belangte Behörde hätte nämlich feststellen müssen, dass zur gegenständlichen Deponie DD ein Bewilligungsverfahren anhängig sei. Dieses Bewilligungsverfahren sei aus unterschiedlichen Gründen – unter anderem aufgrund von Verzögerungen durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen – noch nicht abgeschlossen. Der im angefochtenen Straferkenntnis behauptete konsenslose Betrieb liege nicht vor.
Die belangte Behörde habe das anhängige Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht berücksichtigt. Folglich sei der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden. Er [= der Beschwerdeführer] habe kein strafbares Verhalten gesetzt.
Selbst wenn die vormals erteilte abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Zwischenlagers und der Aufbereitung von Abfällen auf der Deponie DD erloschen und die neuerlich beantragte Bewilligung noch nicht erteilt worden sei, sollten die Strafbestimmungen des AWG 2002 den jeweils Beteiligten zu einem konsensmäßigen Verhalten motivieren. Eine Schließung der Deponie DD und ein Rückbau derselben sei im Hinblick auf den angestrebten Weiterbetrieb der Anlage nicht zielführend. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sei ihm [= dem Beschwerdeführer] in subjektiver Hinsicht kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf zu machen.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses den formalen Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprechen würden. Darüber hinaus seien die Tatvorwürfe nicht hinreichend konkretisiert.
III.Sachverhalt:
1. Zum Zwischenlager samt Aufbereitung auf der Deponie „DD“:
Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol der Agrargemeinschaft X die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für bestimmte Abfallarten ─ insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch sowie Bitumen, Asphalt ─ auf den Gste Nrn **1, **2, **3, **4, **5 und **6, alle GB ***** X, sowie die befristete Rodung zu diesem Zweck von 12.500 m² Waldboden nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektunterlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis 31.08.2019 erteilt. Mit Spruchteil B) des eben angeführten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol zudem die Änderung der Stilllegungsanzeige betreffend die Deponie „DD“ dahingehend zur Kenntnis genommen, dass die darin genannten Maßnahmen nach Beendigung der genehmigten Zwischenlager- und Aufbereitungstätigkeit auf der Deponie „DD“ bis spätestens 31.10.2019 umzusetzen sind.
Die CC GesmbH hat auf der Grundlage des Bescheides vom 18.03.2015, Zl ***, auf dem Areal der Deponie DD ein Zwischenlager für bestimmte Abfallarten – insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch sowie Bitumen, Asphalt – einschließlich der Aufbereitung von Abfällen betrieben.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 hat die CC GesmbH um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ angesucht und gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie beantragt. Mit Bescheid vom 28.05.2020, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol dieses Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2020, Zl LVwG-2020/37/1472-1, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 13.11.2020, Ra 2020/05/0213-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der CC GesmbH gegen das Erkenntnis vom 26.08.2020, Zl LVwG-2020/37/1472-1, zurück.
Mit dem am 09.10.2020 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangten Schriftsatz suchte die CC GesmbH (neuerlich) unter Anschluss von Projektunterlagen um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ an und beantragte gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie. Mit Bescheid vom 20.11.2020, Zl ***, wies der Landeshauptmann von Tirol das Anbringen der CC GesmbH, beinhaltend die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ sowie die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 02.02.2021, Zl LVwG-2020/37/2817-1, als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 22.02.2021, ergänzt mit Eingaben vom 18.03.2021, vom 22.04.2021, vom 23.06.2021 und vom 15.07.2021, suchte die CC GesmbH unter Anschluss von Projektunterlagen um die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ an und beantragte gleichzeitig die Zurkenntnisnahme der Änderung der Stilllegungsanzeige der gegenständlichen Deponie. Dieses Ansuchen hat der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde in der Zwischenzeit zurückgewiesen.
2. Zum Erlaubnisumfang der CC GesmbH:
Die CC GesmbH verfügt aufgrund nachfolgender Zurkenntnisnahmen und Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol,
Bescheid vom 20.04.1998, Zl ***,
Bescheid vom 12.03.1999, Zl ***,
Teilbescheid vom 18.02.2004, Zl ***,
Zurkenntnisnahme vom 25.05.2004, Zl ***,
Bescheid vom 02.09.2004, Zl ***,
Bescheid vom 17.11.2004, Zl ***,
Zurkenntnisnahme vom 27.12.2004, Zl ***,
Zurkenntnisnahme vom 09.05.2006, Zl ***,
Bescheid vom 30.05.2006, Zl ***,
Zurkenntnisnahme vom 21.08.2006, Zl ***,
Bescheid vom 22.09.2006, Zl ***,
Bescheid vom 07.11.2006, Zl ***,
Bescheid vom 26.08.2010, Zl ***,
Bescheid vom 29.11.2010, Zl ***,
Bescheid vom 27.06.2012, Zl ***
Bescheid vom 19.11.2012, Zl ***
sowie der Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 der CC GesmbH vom 28.07.2009, Zl ***, eingelangt am 29.07.2009, vom 18.11.2009, eingelangt am 25.11.2009, Zl ***, und vom 28.04.2010, eingelangt am 29.04.2010, Zl ***, über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln bestimmter (gefährlicher und nicht gefährlicher) Abfallarten.
Spruchteil C) des Bescheides vom 26.08.2010, Zl ***, enthält die Feststellung jener Abfallarten, die die CC GesmbH zum Sammeln und Behandeln berechtigt ist. Spruchteil A) des eben zitierten Bescheides enthält weitere nicht gefährliche Abfallarten, die die CC GesmbH behandeln darf.
Eine Erweiterung der Sammlererlaubnis für bestimmte gefährliche Abfallarten erfolgte mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.11.2010, Zl ***. Die Erlaubnis zum Behandeln einer zusätzlichen gefährlichen Abfallart erfolgte mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.06.2012, Zl ***. Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.11.2012, Zl ***, erweiterte die Sammler- und Behandlererlaubnis um weitere gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten.
3. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist das nach außen vertretungsbefugte Organ der CC GesmbH. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt Euro 2.000,00. Er ist Eigentümer eines Hauses sowie einer Wohnung. Er ist gegenüber anderen Personen nicht sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen Jahren wegen einer Reihe von Verwaltungsübertretungen, unter anderem auch wegen Verletzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), belangt.
Die am 02.09.2021 bestehende Erlaubnis zum Sammeln und/oder Behandeln von Abfällen der CC GesmbH umfasste ua die nachfolgenden Abfallarten:
SNrSPBezeichnungSpezifizierung
31409Bauschutt
(keine Baustellenabfälle)
3140918Bauschutt nur Mischungen aus
(keine Baustellenabfälle)ausgewählten Abfällen
aus Bau- und Abriss-
maßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile
3140991Bauschuttverfestigt oder stabilisiert
(keine Baustellenabfälle)
3141129BodenaushubBodenaushubmaterial mit
Hintergrundbelastung
3141130BodenaushubKlasse A1
3141131BodenaushubKlasse A2
3141132BodenaushubKlasse A2G
3141133BodenaushubInertabfallqualität
3141134Bodenaushubtechnisches Schüttmaterial,
das weniger als 5 Vol-%
bodenfremde Bestandteile
enthält
3141135 Bodenaushubtechnisches Schüttmaterial,
ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile
31412Asbestzement
3142336ölverunreinigte BödenBodenaushubmaterial sowie
ausgehobenes Schüttmaterial,
KW-verunreinigt, nicht
gefährlich
3142437sonstige verunreinigte BödenBodenaushubmaterial sowie
ausgehobenes Schüttmaterial, sonstig verunreinigt, nicht gefährlich
31427Betonabbruch
3142717Betonabbruchnur ausgewählte Abfälle aus
Bau- und Abrissmaßnahmen
3142791Betonabbruchverfestigt oder stabilisiert
Am 02.09.2021 betrieb die CC GesmbH auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ die mobile Behandlungsanlage, Backenbrecher Mc Closkey J45 R, Seriennummer: 73688. Für diese mobile Behandlungsanlage erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der FF GmbH, W, mit Bescheid vom 21.09.2018, Zl ***, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002.
Es handelt sich um eine raupenmobile Brecheranlage zur Wiederaufbereitung von Naturstein, Asphalt, Beton und Ziegelbruch. Jährlich können damit 50.000 Tonnen an Materialien behandelt werden. Die Brecheranlage ist auf einem Raupenfahrzeug, welches über einen Diesel-Elektro-Hydraulikantrieb verfügt, aufgebaut. Das Antriebsaggregat besteht aus einem Dieselmotor Marke Caterpillar CAT Tier 4 C9.3 mit einer Leistung von 261 kW mit konstanter Motordrehzahl, wobei die Zusatzhydraulik den weiteren Betrieb der Anlage sicherstellt.
Das Aufgabematerial (Beton- oder Asphaltbruch bzw mittelhartes Festgestein sowie Baurestmassen) wird mittels Kettenbagger in den Aufgabebunker eingebracht und über eine Vibrorinne mit 2-stufiger Vorabsiebung dem Backenbrecher zugeführt. Die verstellbare Umschaltschurre ermöglicht die Abteilung des vorabgesiebten Material entweder über das Seitenaustrageband, somit kann verunreinigtes Material (Erde etc) bereits vor dem Brechvorgang aussortiert werden, oder auf das Hauptaustrageband, um es dem gebrochenen Material beizufügen.
Über das Hauptaustrageband wird das gebrochenen oder vorgesiebte Material auf die Siebbox übergeben. Das Material wird auf die jeweilige Fraktion abgesiebt und auf das Überkornband bzw Endkornband gefördert. Das seitliche Austrageband kann als Austrageband auf Halde oder als Rückführband gewählt werden.
Laut der lärmschutztechnischen Auflage B) 3. des Genehmigungsbescheides darf die Behandlungsanlage pro Standort und Kalenderjahr in Summe max 100 Stunden betrieben werden. Die Brechanlage ist technisch für 250 Tonnen/pro Stunde ausgelegt.
Die FF GmbH hat mit Schreiben vom 21.09.2018 dem Landeshauptmann von Oberösterreich den Inhaberwechsel auf die GG GmbH mit Schreiben vom 21.09.2018 gemeldet. Diese Meldung hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schriftsatz vom 24.09.2018, Zl ***, zur Kenntnis genommen.
Im Jahr 2021 hat die CC GesmbH kontinuierlich am Gelände der Deponie „DD“ die dort in den Jahren 2002 bis 2015 angelieferten Baurestmassen aufgearbeitet und in weiterer Folge recyceltes Material im Ausmaß von insgesamt 8.975,08 Tonnen verschiedenen Baustellen zugeführt. Am 02.09.2021 wurden mit der vom Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 52 AWG 2022 bewilligten, von der GG GmbH zur Verfügung gestellten Brechanlage Baurestmassen, die im Zeitraum zwischen 2002 bis 2015 im Gelände der Deponie „DD“ zugeführt wurden, aufgearbeitet. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Aufarbeitung der Umsetzung der Rekultivierungsmaßnahmen dient.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. zu den Ansuchen der CC GesmbH in den Jahren 2019 und 2020, stützen sich auf die zitierten Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol und die zitierten Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Landeshauptmann von Tirol hat dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 16.11.2022, Zl ***, den Stand des aufgrund der Eingabe vom 22.02.2021 anhängigen Bewilligungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb eines Zwischenlagers samt Aufbereitung von Abfällen auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ mitgeteilt. Auf den in der Zwischenzeit erfolgten Zurückweisungsbescheid dieses Ansuchen wies der als Zeuge einvernommene EE, zuständiger Sachbearbeiter der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, hin.
Die Erlaubnis der CC GesmbH zum Sammeln und/oder Behandeln von Abfallarten ergibt sich aus der Mitteilung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.11.2022, Zl ***, und den dieser Mitteilung beigefügten Bescheiden. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 geäußert. Zudem nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht in das Firmenbuch. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt. Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der als Zeuge einvernommene EE hat sich zum Lokalaugenschein am 02.09.2021 auf der Deponie „DD“ geäußert. Darüber hinaus liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die anlässlich dieses Lokalaugenscheines angefertigten Lichtbilder vor, die der Sachverhaltsdarstellung vom 14.09.2021, Zl ***, beigefügt waren. Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, dass am 02.09.2021 auf der Deponiefläche der Deponie „DD“ durch die CC GesmbH Arbeiten mit einer Brecheranlage durchgeführt wurden. Allerdings wies er darauf hin, dass die eingesetzte Brecheranlage über die abfallrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018, Zl ***, verfügt habe und der Inhaberwechsel – Übernahme dieser Brecheranlage durch die GG GmbH – der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schriftsatz vom 24.09.2018, Zl ***, zur Kenntnis genommen habe. Die zitierten Schriftstücke legte der Beschwerdeführer vor. Mangels anderer Beweise geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass am 02.09.2021 die gemäß § 52 AWG 2002 genehmigte mobile Brechanlage im Einsatz war. Die Beschreibung dieser Anlage hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Genehmigungsbescheid entnommen. Zudem wies der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme darauf hin, dass die Brechanlage über eine Siebanlage verfügte. Das am 02.09.2021 in den Boxen zwischengelagerte gesiebte Material war nach dessen Aussage zuvor in der Brechanlage behandelt worden.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, beim aufbereiteten Material handle es sich um Baurestmassen, die in den Jahren 2002 bis 2015 angeliefert worden seien. Dem Landes-verwaltungsgericht Tirol liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Laut der Aussage des Beschwerdeführers fanden derartige Tätigkeiten verteilt über das gesamte Jahr 2021 statt. Eine Aufstellung des recycelten Materials legte der Beschwerdeführer vor (Beilage B).
V.Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 71/2019 (§§ 24a und 79) sowie BGBl I Nr 8/2021 (§ 37), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen
§ 24a (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs.1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
[…]“
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs.4.
[…]“
„Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[…]
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.
(2) Wer
[…]
6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs.6 oder 6a oder § 26 Abs.5 die Tätigkeit nicht einstellt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1992 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 22.09.2022, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 27.09.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 25.10.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der CC GesmbH mit Sitz in Adresse 1, **** Z. Die belangte Behörde hat zwar im angefochtenen Straferkenntnis – bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift – ausdrücklich § 9 VStG angeführt. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist aber nicht zu entnehmen, ob die Bestrafung des Beschwerdeführers als statutarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist allerdings berechtigt, eine Berichtigung dahingehend vorzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die relevante Verwaltungsübertretung in dessen Eigenschaft als vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt wird. Das Parteigehör hat das Verwaltungsgericht durch die entsprechende Mitteilung mit Schriftsatz vom 25.01.2023, Zl LVwG-2022/37/2819-4, gewahrt.
2.2. Zum vorgeworfenen Verhalten:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat – und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde – die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist – unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Ausgehend von dieser Zielrichtung des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG sind die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse von Delikt zu Delikt und nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0179-3).
Die belangte Behörde hat in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer für den konsenslosen Betrieb des Zwischenlagers (Spruchpunkt 1.) sowie für den konsenslosen Betrieb der Brechanlage (Spruchpunkt 2.) zur Last gelegt, die Sammlung und Behandlung von Abfällen ohne die hiefür erforderliche Erlaubnis durchgeführt, dadurch jeweils die Rechtsvorschrift des § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt und jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 begangen zu haben.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Zur Tatzeit verfügte die CC GesmbH über die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln verschiedener gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, unter anderem auch von Baurestmassen (Bodenaushub, Bauschutt, Betonabbruch etc). Am 02.09.2021 erfolgte durch die CC GesmbH die Aufbereitung von Baurestmassen auf dem Betriebsareal der Deponie „DD“. Diese Anlage verfügte am 02.09.2021 über keine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002. Eine allenfalls bewilligungslose Aufbereitung der Baurestmassen wäre als Verstoß gegen § 37 Abs 1 AWG 2002, nicht aber gegen § 24a Abs 1 AWG 2002, zu qualifizieren.
Unabhängig davon verfügte die am 02.09.2021 eingesetzte Brechanlage über eine abfallrechtliche Bewilligung gemäß § 52 AWG 2002. Inhaberin dieser Brechanlage war die GG GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer am 02.09.2021 ebenfalls der Beschwerdeführ war. Der Einsatz dieser Brechanlage widersprach nicht dem Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.09.2018. Von einem illegalen Betrieb dieser Brechanlage ist daher nicht auszugehen. Insbesondere liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Anzeichen dafür vor, dass diese Brechanlage dauernd auf dem Gelände der Deponie „DD“ im Einsatz war und folglich als nach § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage zu qualifizieren ist.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass diese Maßnahmen in Zusammenhang mit der ebenfalls durchzuführenden Rekultivierung stehen. Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.11.2022 mit, dass aus Sicht der Abfallbehörde „die CC GmbH als ehemalige Betreiberin der Deponie und des Zwischenlagers ‚DD‘ anzusehen“ und somit verpflichtet sei, „den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.03.2015, Zl ***, umzusetzen“.
Aufgrund der aufgezeigten Umstände entsprechen die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses formulierten Vorwürfe nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Zwar ist gemäß der eben zitierten Bestimmung das Verwaltungsgericht verpflichtet, fehlerhafte Bescheidsprüche der Behörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Allerdings beschränkt sich eine derartige Berichtigung auf die Konkretisierung des Tatvorwurfs oder die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zugrunde gelegten Verhaltens. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt (vgl VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158). Eine Berichtigung scheidet aus, da eine solche ohne Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht möglich ist. Zudem lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Betrieb der am 02.09.2021 eingesetzten, gemäß § 52 AWG 2022 genehmigten Brechanlage einschließlich der Zwischenlagerung der dabei aufbereiteten Materialien gesetzwidrig war.
Entsprechend den Darlegungen in Kapiteln 2.2 der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechen die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Eine Berichtigung scheidet aus. Zudem lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Betrieb der am 02.09.2021 eingesetzten, gemäß § 52 AWG 2022 genehmigten Brechanlage einschließlich der Zwischenlagerung der dabei aufbereiteten Materialien gesetzwidrig war. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich der Kostensprüche aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Auslegung der relevanten Bestimmungen des AWG 2002 stützt sich auf deren klaren Wortlaut. Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der zu dieser Bestimmung einheitlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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