LVwG T LVwG-2022/30/3014-8

LVwG-2022/30/3014-8Tribunale amministrativo regionale25 apr 2023

Regest

in dubio pro reo

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/3014-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.30.3014.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwalt BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Datum/Zeit: 10.01.2022 -23.02.2022

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben sich am 10.01.2022 beim Meldeamt der(s) Gemeinde in W unter der Anschrift **** W, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz polizeilich angemeldet, obwohl Sie dort keine Unterkunft genommen haben. (Scheinanmeldung)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wurde unter anderem auf eine zum angelasteten Tatzeitpunkt akute schwerwiegende Corona-Erkrankung verwiesen. Im gegenständlichen Fall sei das durch das Meldegesetz geschützte Rechtsgut nicht verletzt worden. Am behaupteten Verstoß treffe dem Beschwerdeführer kein Verschulden und sei daher das Verfahren einzustellen.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass weder seitens der zuständigen Meldebehörde, dem Bürgermeister der Gemeinde W, noch seitens der belangten Verwaltungsstrafbehörde konkrete und geeignete Erhebungen zum angelasteten Verwaltungsstraftatbestand durchgeführt wurden. Die Erhebungen der Meldebehörde, auf denen die Anzeigeerstattung und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren aufbauen, beruhen auf einem von einem unmittelbaren Nachbarn des Wohnhauses des Beschwerdeführers in **** W, Adresse 2, vorgelegten „Überwachungsbericht“ betreffend die Anwesenheit des Beschwerdeführers im ihm und seinem Bruder je zur Hälfte gehörenden Wohnhaus. Der vom Nachbarn vorgelegte schriftliche Bericht betrifft den Zeitraum vom 10.01.2022 bis 15.03.2022.

Aus diesem Bericht geht zB hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 10.01.2022, dem Tag der polizeilichen Anmeldung bei der Meldebehörde in der Gemeinde W, von 10.30 Uhr bis 19.10 Uhr in und auf seinem Anwesen aufgehalten hat. Eine Übernachtung habe nicht stattgefunden. In weiterer Folge hat sich der Beschwerdeführer im Jänner 2022 neun Mal und im Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 23.02.2022 (= angelastetes Ende des Tatzeitraumes) 15 Mal an der gemeldeten Wohnadresse zum Teil über den ganzen Tag hinweg aufgehalten und wurden auch Übernachtungen des Beschwerdeführers zB vom 08.02. auf den 09.02.2022, vom 15.02. auf den 16.02.2022 und vom 22.02. auf den 23.02.2022 festgestellt und dokumentiert. Aktivitäten, insbesondere „Hausmeistertätigkeiten“ wurden vom beobachtenden Nachbarn ebenfalls wahrgenommen und dokumentiert.

Festgehalten wird, dass sich die Anwesenheitstage und die Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers, die vom Nachbarn penibel dokumentiert und an die Meldebehörde weitergeleitet wurden, nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers decken. Nach den Aufzeichnungen des Nachbarn hat sich der Beschwerdeführer im angelasteten Zeitraum wesentlich öfter vor Ort in der Unterkunft in **** W, Adresse 2, aufgehalten.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die zuständige Meldebehörde um ergänzende Mitteilung ersucht, ob betreffend die erfolgte Anmeldung am 10.01.2022 durch den Beschwerdeführer seitens der dortigen Meldebehörde auch ein amtswegiges Abmeldeverfahren gem § 15 MeldeG eingeleitet wurde bzw warum gegebenenfalls ein solches Abmeldeverfahren nicht eingeleitet wurde. Seitens des Amtsleiters der Gemeinde W wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 02.03.2023 Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Rudolf Rieser,

wir beantworten Ihre Fragen gern wie folgt:

Nachdem die Gemeinde W das Reklamationsverfahren eingeleitet hat, wurde ihr seitens der Abteilung Gemeindeangelegenheiten mitgeteilt, dass in diesem Verfahren nur Beweise herangezogen werden dürfen, die die Gemeinde bzw. die Behörde selbst ermittelt hat. Da die Gemeinde im gegenständlichen Fall aber „nur“ auf Anzeigen der Nachbarn reagierte, konnte sie keine „eigenen“ Beweismittel dazu vorlegen. Die von den Nachbarn vorgelegten Beweismittel und ihre Aussagen sind laut der Abteilung Gemeindeangelegenheiten also nicht zu berücksichtigen (?).

Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Durchführung eines Reklamationsverfahrens wieder zurückgezogen.

Die Gemeinde W bzw die Behörde hat bisher keine eigenen Ermittlungen vorgenommen, inwieweit nun eine tatsächliche Hauptwohnsitznutzung vorliegt oder nicht. An ein amtswegiges Abmeldeverfahren hat die Behörde bisher nicht gedacht. Wenn dafür auch die Beweise bzw Aussagen der Nachbarn nicht herangezogen werden dürfen, dann müsste die Behörde u.W. über mehrere Monate den Wohnsitz kontrollieren.

Anlass der Anzeige der Nachbarn ist die Nutzung des Gebäudes „Adresse 2“ zur gewerblichen Gästevermietung, obwohl dieses Gebäude als Wohngebäude bewilligt wurde. Es kam deshalb schon zu Nutzungskonflikten. Die Baubehörde der Gemeinde W untersagte die Nutzung zur gewerblichen Vermietung. Dieser Bescheid wurde bekämpft und ist die Entscheidung des LVwG dazu noch ausständig.

Seitens der Beschwerdeführer (Herrn AA und seinem Bruder) wird u.a. vorgebracht, dass nun keine gewerbliche Gästevermietung mehr vorliegen soll, sondern eine Privatzimmervermietung. Eine der Voraussetzungen für eine Privatzimmervermietung ist aber der Hauptwohnsitz des Vermieters im jeweiligen Gebäude.

Deshalb „kämpft“ Herr AA für diesen HWS im Gebäude „Adresse 2“. Sollte das LVwG aber trotzdem feststellen, dass keine Privatzimmervermietung vorliegt (wovon die Gemeinde W ausgeht, da wesentliche weitere Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind), dann wird sich wohl auch die Frage des HWS erübrigen, weil dann der Grund für diese ev. Vortäuschung des HWS wegfällt. Sollte aber Herr AA selbst dann nicht von selbst eine Berichtigung vornehmen, dann wird die Meldebehörde wohl über längere Zeit die Nutzung des Gebäudes „Adresse 2“ kontrollieren müssen.

mfG

CC“

Im gegenständlichen Fall wurden für die Feststellung des verfahrenswesentlichen Sachverhalts nur die privaten Aufzeichnungen des Nachbarn, die der Meldebehörde vorgelegt wurden, herangezogen. Weitere Erhebungen wurden weder seitens der zuständigen Meldebehörde noch seitens der belangten Behörde durchgeführt. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass es bei der angelasteten Verwaltungsübertretung („Scheinanmeldung“) um kein Dauerdelikt handelt, somit auch kein Tatzeitraum anzulasten ist. Bei einer etwaigen „Scheinanmeldung“, also einer Anmeldung ohne erfolgte Unterkunftnahme, wäre im gegenständlichen Fall der Tattag der 10.01.2022. Mit diesem Tag wurde die polizeiliche Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde, dem Bürgermeister der Gemeinde W, veranlasst.

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist es nicht von rechtlicher Relevanz, ob die Anmeldung am 10.01.2022 mit Wohnsitz nach § 1 Abs 6 oder mit Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG erfolgte. Die Meldepflicht besteht grundsätzlich auch unabhängig davon, ob eine Unterkunftnahme iSd § 2 Abs 1 MeldeG in einer Wohnung gem § 1 Abs 4 MeldeG rechtens ist oder mit oder ohne zivilrechtlicher Zustimmung des etwaigen Verfügungsberechtigten oder entgegen etwaigen landesgesetzlich geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Die zuständige Meldebehörde hat laut Akteninhalt Bedenken, ob es sich bei der erfolgten meldepolizeilichen Anmeldung tatsächlich um eine Hauptwohnsitznahme handelt. Aufgrund der von einem Nachbarn des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel bestehen seitens der Meldebehörde große Bedenken hinsichtlich der Hauptwohnsitzqualität des am 10.01.2022 angemeldeten Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers. Zur Klärung diesbezüglich sieht das Meldegesetz das sogenannte Reklamationsverfahren nach § 17 MeldeG vor. Ein diesbezüglicher Antrag an den Landeshauptmann seitens der zuständigen Meldebehörde wurde mangels Vorliegen ausreichender und geeigneter Beweismittel von der Meldebehörde selbst wieder zurückgezogen. Laut Mitteilung der Meldebehörde vom 02.03.2023 hat diese bisher keine eigenen Ermittlungen vorgenommen, inwieweit eine tatsächliche Hauptwohnsitznutzung vorliegt oder nicht. An ein amtswegiges Abmeldeverfahren hat die Behörde bisher ebenfalls nicht gedacht.

Gem § 1 Abs 1 MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Am Tag der Anmeldung am 10.01.2022 hat sich der Beschwerdeführer laut glaubhaften Aufzeichnungen des Nachbarn des Beschwerdeführers, gegenteilige Aufzeichnungen und Beweismittel liegen nicht vor, jedenfalls von 10.30 Uhr bis 19.10 Uhr an seiner Unterkunft an der angeführten Wohnadresse aufgehalten. Auch an den dokumentierten und bereits angesprochenen vielen Tagen im Jänner und im Februar 2022 hat sich der Beschwerdeführer zum Teil untertags bis in die Abend- und Nachtstunden hinein an der Wohnadresse aufgehalten und dort auch einige wenige Male genächtigt und Aufgaben der üblichen Hausverwaltung (Schneeräumung, Abfallentsorgung, …) durchgeführt. Solche Aufgaben der Hausverwaltung sind für den (jeden) Hauseigentümer jedenfalls geboten und notwendig, mitunter auch gesetzlich vorgeschrieben (zB Entsorgung des Haushaltsmülls, Trennung und Abgabe von Wertstoffen, …).

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, die sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Nachbarn des Beschwerdeführers ergeben, kann nicht zweifelsfrei und in sich schlüssig nachgewiesen werden, dass es sich im gegenständlichen Falle um eine „Scheinanmeldung“ handelt, also eine Anmeldung ohne Unterkunftnahme erfolgte. Hätte die zuständige Meldebehörde, entgegen ihren Ausführungen in der Mitteilung vom 02.03.2023 Grund zur Annahme gehabt, dass eine Anmeldung ohne Wohnsitznahme entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen wurde, so hätte sie gem § 15 Abs 1 MeldeG die Abmeldung bzw das Abmeldeverfahren von Amts wegen vorzunehmen gehabt. Die Tatsache, dass ein diesbezügliches verpflichtendes amtswegiges Abmeldeverfahren von der zuständigen Meldebehörde weder in Erwägung gezogen noch eingeleitet wurde, spricht im gegenständlichen Verfahren auch dafür, dass der erfolgten Anmeldung am 10.01.2022 auch eine entsprechende Unterkunftnahme zugrunde gelegen ist.

Aufgrund des vorliegenden und aufgezeigten Sachverhaltes und der durchgeführten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung des Rechtsgrundsatzes in dubio pro reo gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gem § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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