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LVwG-2022/12/3456-7Tribunale amministrativo regionale25 apr 2023
Bundesanstalt Statistik<br/>Statistische Erhebung<br/>Auskunftspflicht<br/>Erstbefragung<br/>Face-to-Face
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 28.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1.1. der Tatzeitraum auf „08.02.2022 – 13.03.2022“ eingeschränkt wird,
1.2. im Spruch die Formulierung „bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung gemäß 6 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz“ durch die Formulierung „bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung gemäß 6 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 205/2021,“ ersetzt wird und
1.3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 205/2021“
und die Strafsanktionsnorm
„§ 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Straferkenntnis vom 28.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, trotz der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei einer Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz 2000 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 über den Zeitraum vom 24.01.2022 bis 13.03.2022 die Auskunftserteilung verweigert zu haben. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verletzt, weswegen über sie nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 10,00 bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.11.2022, Zl ***, und beantragte dessen Aufhebung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28.11.2022 vorgelegt.
2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Auf eine telefonische Anfrage am 10.01.2023 bestätigte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Straferkenntnis vom 28.11.2022 keine Seitenzahlen enthalte, aber mit dem im vorgelegten Akt als ELAK-Export enthaltenen Straferkenntnis übereinstimme. Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die Bundesanstalt Statistik Austria im Schriftsatz vom 06.02.2023.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 übermittelte die Bundesanstalt Statistik Österreich den Bericht der für die Bundesanstalt Statistik Austria tätigen Erhebungsperson BB vom 26.02.2022. Eine abschließende Stellungnahme erstatte die Bundesanstalt Statistik Austria mit Schriftsatz vom 24.04.2023, in der ausdrücklich auf § 7 Abs 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV) hingewiesen wird, wonach die Erstbefragungen in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer zu erfolgen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Zuge des Verfahrens aus Google Street View vier Auszüge des Gebäudes/Wohnhauses Adresse 1, **** Z, angefertigt.
Am 25.04.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere im Einspruch vom 18.07.2022, in den Stellungnahmen von 09.10.2022 und 30.10.2022 und in der Beschwerde vom 29.12.2022. Ergänzend hielt sie fest, dass laut den Stellungnahmen der Bundesanstalt Statistik Austria die Befragung auch außerhalb der privaten Räume stattfinden hätte können, ein derartiges Angebot ihr allerdings nie unterbreitet worden sei. Zudem hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich das Erhebungsorgan BB Ende Februar 2022 – entgegen den Ankündigungen der Bundesanstalt Statistik Austria – ohne Maske genähert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die genannte Person auch bei anderen Haushalten die Befragung ohne Aufsetzen einer Maske durchgeführt habe. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie eine besondere Verantwortung ihrer Mutter gegenüber habe.
Unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Austria, wonach Folgebefragungen auch online stattfinden könnten, hielt es die Beschwerdeführerin für nicht nachvollziehbar, warum in Zeiten einer Pandemie eine Erstbefragung Face-to-Face durchgeführt werden müsse. Die dabei bestehende Gefahr einer Übertragung einer Infektionskrankheit ergebe sich insbesondere aus dem in einem Artikel der „Tirol Krone“ vom 12.03.2023 wiedergegebenen Interview mit CC.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei sowie durch die Einvernahme der Zeuginnen Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) DD und BB. Eine Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen Ausfertigung beantragt.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der Bundesanstalt Statistik Austria:
Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie sich in keiner Weise schuldig gemacht habe. Selbst die belangte Behörde habe zur EWStV 2010 ausgeführt, „dass die Auskunftspflichtigen, welche verpflichtet sind, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu geben, im Falle einer schriftlichen Erhebung, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsunterlage auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln haben.“ Dementsprechend habe die Bundesanstalt Statistik Austria auch Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Weg erfolgen könnten. Eine Face-to-Face-Befragung normiere weder § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 noch § 3 Z 16 in Verbindung mit (iVm) § 6 Abs 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 . Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde habe sie [= die Beschwerdeführerin] fristgerecht und ausführlich mit der Bundesanstalt Statistik Austria kommuniziert.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe die Bundesanstalt Statistik Austria zu erläutern, warum sich die befragten Bürger – bezogen auf den Tatzeitraum – einem stark erhöhten Infektionsrisiko aussetzen haben müssen, um den Zweck der von Gesetzes wegen notwendigen Befragung erfüllen zu können. Die statistischen Fragen könnten – wie es das Gesetz vorsehe – mittels einer schriftlichen Befragung beantwortet werden.
Die Beschwerdeführerin betonte, sie sei jederzeit bereit, rechtskonform Auskunft zu erteilen, allerdings sei die Bundesanstalt Statistik Austria bis heute säumig, das entsprechend im Gesetz angeführte Erhebungsformular zuzustellen. Das Unterbleiben der Auskunftserteilung liege damit nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern in jener der Bundesanstalt Statistik Austria. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, zur Auskunftserteilung verpflichtet zu sein, der Bürger habe aber im Licht des pandemischen Geschehens auch das Recht auf einen adäquaten Schutz seiner Gesundheit. Mit dieser Rechtsgüterabwägung und dem diesbezüglich erstatteten umfangreichen Vorhaben hätte sich die belangte Behörde auseinander zu setzen gehabt. Da dies nicht erfolgt sei, sei das angefochtene Straferkenntnis grob mangelhaft.
2. Vorbringen der Bundesanstalt Statistik Austria:
Die Bundesanstalt Statistik Austria hielt in mehreren Schriftsätzen fest, dass ein Großteil ihrer Erhebungen mittels computerunterstützter persönlicher Interviews (CAPI) und computer-unterstützter telefonischer Interviews (CATI) durchgeführt werde. Folglich gebe es keine Erhebungsformulare und sei die erste Befragung persönlich durchzuführen. Für die Folgebefragungen obliege es dem Haushalt, ob diese online, telefonisch oder Face-to-Face durchgeführt würden. Darüber sei die Beschwerdeführerin mehrmals informiert worden.
Die Bundesanstalt Statistik Austria betonte unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Erhebungsperson BB, dass es mit der Beschwerdeführerin zu keiner persönlichen Kontaktaufnahme gekommen sei. Es habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Erhebungsperson lediglich in der zweiten Erhebungsperiode einen telefonischen Kontakt gegeben.
III.Sachverhalt:
Die am 05.08.1968 geborene Beschwerdeführerin, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist österreichische Staatsbürgerin. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat sie keine Aussage getroffen. Sie ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 erging ein Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich – Direktion Bevölkerung an die Beschwerdeführer an deren Wohnadresse. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
„Sehr geehrter Frau DD!
Wir möchten Sie informieren, dass alle an Ihrer Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Der Mikrozensus ermittelt laufend die wichtigsten Veränderungen in der Bevölkerung, am Arbeitsmarkt und bei den Wohnkosten.
Der Gesetzgeber sieht daher für den Mikrozensus eine gesetzliche Auskunftspflicht vor. Alle Angaben unterliegen selbstverständliche dem Datenschutz und der statistischen Geheimhaltungspflicht.
Bitte führen Sie folgende Schritte aus.
1. Terminvereinbarung
Rufen Sie bitte umgehend an und vereinbaren Sie einen Befragungstermin mit BB unter
[…]
Die Befragung sollte in der Woche von 07.02.2022 bis 13.02.2022 stattfinden.
[…]
3. Befragung
Zum vereinbarten Termin kommt die Erhebungsperson unter Einhaltung der Covid-19-Schutzmaßnahmen mit FFP2-Maske zu Ihrer Wohnadresse. Wenn Sie von einem regionalen Lockdown gemäß COVID-Maßnahmenverordnung oder einem Absonderungsbescheid betroffen sind, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihre Erhebungsperson um das weitere Vorgehen zu besprechen
4. Folgebefragung
Ihre Erhebungsperson informiert Sie über die Folgebefragung.
Terminübersicht
Da der Mikrozensus Veränderungen misst, wird der Haushalt an dieser Adresse mehrmals befragt.
Woche, in der die Befragung stattfinden soll
Letztmögliche Befragungsfrist nach vorangegangener Terminvereinbarung
Erste Befragung
Sonntag, 13. März 2022
Zweite Befragung
Sonntag, 12. Juni 2022
Dritte Befragung
Sonntag, 11. September 2022
Vierte Befragung
Sonntag, 11. Dezember 2022
Fünfte Befragung
Sonntag, 22. März 2023
[…]“
Dieses Schreiben samt der Beilage „Datenschutzinformation für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik (Mikrozensus)“ wurde der Beschwerdeführer am 08.02.2022 zugestellt.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin in dem an den damaligen Leiter der Direktion Bevölkerung der Bundesanstalt Statistik Austria gerichteten Schriftsatz vom 13.02.2022. Zusammengefasst teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
die verlangte Auskunftsfrist zu kurz sei,
coronabedingt kein Besuch fremder Personen empfangen werden, auch weil Personen aus den Risikogruppen Haushaltsmitglieder seien,
es in Zeiten der Pandemie unverhältnismäßig und unverantwortlich sei, persönliche Umfragen durchzuführen, und
auch datenschutzrechtlich das Vorgehen bei der Erhebung nicht genügend sei.
Abschließend heißt es in dem Schreiben:
„Insgesamt stehen alle unsere Haushaltsmitglieder selbstverständlich für die gesetzlich vorgeschriebene Erhebung zur Verfügung. Eine persönliche Befragung ist jedoch unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Gerne beantworten wir die von Ihnen schriftlich gestellten Fragen zeitnah, wenn Sie uns diese etwa anhand eines Fragebogens zustellen.“
Die Beschwerdeführerin hat mit der im Schreiben vom 24.01.2022 angeführten Erhebungsperson ─ BB ─ keinen Kontakt aufgenommen. BB hat im Zeitraum vom 09.02.2022 bis 27.02.2022 jedenfalls dreimal die Wohnadresse der Beschwerdeführerin aufgesucht, sie konnte aber mit der Beschwerdeführerin keinen Kontakt aufnehmen. Während dieses Zeitraumes hinterlegte sie zweimal Motivationsbriefe im straßenseitigen Briefkasten und versuchte auch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen. Am 27.02.2022 war BB wiederum an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin, dabei kam es zu einer kurzen Unterredung mit der Mutter der Beschwerdeführerin, DD. DD wies jedoch darauf hin, dass für diese Angelegenheit ihre Tochter zuständig sei und entfernte sich dann in das Haus.
Auch in weiterer Folge kam es bis zum 13.03.2022 zu keiner Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin mit BB. Bis zum 13.03.2022 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin nicht statt.
BB ist seit ca sechs Jahren für die Bundesanstalt Statistik Austria auf Werkvertragsbasis tätig. Im Rahmen von Mikrozensus-Erhebungen hat BB für die Bundesanstalt Statistik Austria die erforderlichen Befragungen durchzuführen.
IV.Beweiswürdigung:
1. Zu den allgemeinen Angaben:
Die allgemeinen Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt und ergibt sich überdies aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Das Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 24.01.2022 und der Zustellnachweis – Zustellung durch Hinterlegung am 08.02.2022 sowie Übernahme des Schreibens am 09.02.2022 durch DGKP DD – sowie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.02.2022 sind Bestandteil des behördlichen Aktes.
Die Zeugin BB hat bei ihrer Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 festgehalten, seit beinahe sechs Jahren auf Werkvertragsbasis als Erhebungsorgan für die Bundesanstalt Statistik Austria tätig zu sein. Zu ihren Aufgaben zählt auch die Durchführung von Befragungen im Rahmen von Mikrozensus-Erhebungen. Sie hat erläutert, in welcher Form die Bundesanstalt Statistik Austria ihr jene Personen, die für Mikrozensus-Erhebungen ausgewählt wurden, bekannt gibt.
Bezogen auf den konkreten Fall hat die Zeugin BB nachvollziehbar geschildert, wie sie versuchte, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Übereinstimmend mit ihren schriftlichen Darlegungen sagte die Zeugin aus, dass sie jedenfalls drei Mal vor Ort versuchte, die Beschwerdeführerin anzutreffen und zwei Mal persönlich Briefe im Postkasten hinterlassen hätte. Wo sich dieser Postkasten an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin befindet, erläuterte die Zeugin anhand ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszüge aus Google Street View. Ihre bisherigen schriftlichen Darlegungen ergänzte die Zeugin insofern, als sie betonte, mehr als drei Mal vor Ort gewesen zu sein, die weiteren Kontaktversuche allerdings nicht dokumentiert zu haben. Das Muster eines Motivationsschreibens, welches sie im Briefkasten der Beschwerdeführerin hinterlassen hatte, legte die Zeugin BB dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor (vgl Beilage D). Aus diesem Motivationsschreiben geht klar hervor, dass BB beauftragt ist, bei der entsprechenden Person die Mikrozensus-Erhebung in Österreich durchzuführen, und dass sich die betreffende Person bei ihr (= BB) telefonisch melden möge. Die Handy-Nummer der Zeugin ist auf diesem Schriftsatz angeführt. Das zwischen der Zeugin BB und der Zeugin DGKP DD Ende Februar – die Zeugin DGKP DD nannte in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2022 den 27.02.2022, die Zeugin BB in einem Schriftsatz (vgl Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Austria vom 24.02.2023) den 26.02.2022 – stattgefundene Gespräch und dessen Inhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Zweifelsfrei steht fest, dass auch nach dieser kurzen Unterredung zwischen der Zeugin BB und der Zeugin DGKP DD die Beschwerdeführerin mit der Zeugin BB bis 13.03.2022 nicht Kontakt aufgenommen hatte und bis zu dem eben genannten Termin keine Erstbefragung mit der Beschwerdeführerin stattfand. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass es bis zum 13.03.2022 zu keiner Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson BB kam und folglich eine Erstbefragung nicht stattfand.
Die Zeugin BB stellte bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.04.2022 fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal telefonisch Kontakt mit ihr aufgenommen hatte, allerdings erst während der zweiten oder dritten Befragungsperiode. Dies stimmt mit deren schriftlichen Stellungnahme – dem Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Bundesanstalt Statistik Austria mit Schriftsatz vom 06.02.2023 zur Kenntnis gebracht – überein. Mit dieser Aussage korrespondiert auch das von der Beschwerdeführerin an die Zeugin gerichtete Schreiben vom 10.08.2022, worin sich die Beschwerdeführerin auf das mit der Zeugin BB soeben geführte Telefonat bezieht. In diesem Schreiben hält die Beschwerdeführerin unter anderem wörtlich fest:
„[…] Telefonisch haben Sie bestätigt, daß keine schriftlichen Fragen zugestellt wurden. Der Fragebogen befinde sich auf Ihrem Computer. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne dieser bei einer Erstbefragung nicht herausgegeben werden. Bei den Folgebefragungen wäre es dann möglich, daß ich die Fragen selbst am Computer beantworten könne. Begründen konnten Sie diesen Unterschied nicht. […]“
Damit werden die Aussagen der Zeugin BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich dieses einzige Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin lediglich darum gedreht habe, „dass die Fragen schriftlich zugesandt werden sollten, damit diese dann auch schriftlich beantwortet werden können“.
V.Rechtslage:
1. Bundesstatistikgesetz 2000:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 111/2010 (BStG), BGBl I Nr 163/1999, in den Fassungen BGBl I Nr 111/2010 (§ 66), BGBl I Nr 32/2018 (§ 27) und BGBl I Nr 205/2021 (§§ 3, 6 und 9), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
[…]
13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
[…]“
„Arten statistischer Erhebungen
§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie 24, unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:
[…]
4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
[…]
10. Befragung der Auskunftspflichtigen.
[…]
(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigen Ziffer nicht möglich ist.
[…]“
„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
[…]“
§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.
(3) Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.“
„Verwaltungsübertretung
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
[…]“
2. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbers- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010, in der Fassung BGBl II Nr 475/2020, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:
„Art der Erhebung
§ 5. (1) […]
[…]
(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.
„Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe
§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“
§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“
„Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“
„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.
(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.
[…]“
„Information über Erhebungszweck,
Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. […]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 05.12.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 29.12.2022 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zum Verwaltungsstraftatbestand:
2.1. 1Zur objektiven Tatseite:
Mit der Beschwerdeführerin sollte eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 durchgeführt werden. Mit dem Schriftsatz vom 24.01.2022 hat die Bundesanstalt Statistik Austria die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass alle an der Adresse Adresse 1, **** Z, lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. In diesem Schreiben hat die Bundesanstalt Statistik Austria der Beschwerdeführerin den Erhebungsablauf in vier Schritten beschrieben und eine Kontaktperson bekanntgegeben. Zudem werden in dem Schreiben beispielhaft Fragen aufgelistet, die im Zuge der Befragung gestellt werden. Die erste Befragung sollte in der Woche vom 07.02.2022 bis zum 13.02.2022 stattfinden, aus dem Schriftsatz vom 24.01.2022 geht auch klar hervor, dass – im Einklang mit § 7 Abs 4 EWStV 2010 – letztmöglicher Termin für die erste Befragung der 13.03.2022 ist. Das Schreiben vom 24.01.2022 enthält auch eine Belehrung im Sinne des § 11 Abs 2 EWStV 2010.
Die Zustellung des Schreibens vom 24.01.2022 an die Beschwerdeführerin erfolgte am 08.02.2022, allerdings nahm sie mit der ihr bekanntgegebenen Kontaktperson BB nicht Kontakt auf. Vielmehr teilte sie im Schriftsatz vom 13.02.2022 der Bundesanstalt Statistik Austria unter Hinweis auf das infolge der Pandemie stark erhöhte Infektionsrisiko mit, dass eine persönliche Befragung unverhältnismäßig und rechtswidrig sei. Die Beschwerdeführerin nahm auch nach ihrem Schreiben vom 13.02.2022 mit BB nicht Kontakt auf. BB versuchte im Februar 2022 jedenfalls dreimal, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten und einen Termin für die erste Befragung zu vereinbaren, zudem hinterließ sie an der Adresse der Beschwerdeführerin entsprechende Verständigungen („Motivationsbriefe“). Ihre Bemühungen waren allerdings vergeblich. Bis zum 13.03.2022 kam im Zuge der Mikrozensus-Erhebung eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin nicht zustande. Bis zum 13.03.2022 hat die Beschwerdeführerin niemals Kontakt mit der Erhebungsperson BB aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, im Hinblick auf das pandemische Geschehen, insbesondere auch aufgrund einer möglichen Infektion mit Affenpocken, sei eine persönliche Befragung unverhältnismäßig und der Mehrwert einer Face-to-Face-Befragung nicht erkennbar. Sie (= die Beschwerdeführerin) sei jederzeit bereit, rechtskonform Auskunft zu erteilen, allerdings sei die Bundesanstalt Statistik Austria bis heute säumig, das entsprechend im Gesetz angeführte Erhebungsformular zuzustellen. Das Unterbleiben der Auskunftserteilung liege damit nicht in ihrer Rechtssphäre, sondern in jener der Bundesanstalt Statistik Austria. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zur Auskunftserteilung verpflichtet zu sein, der Bürger habe aber im Lichte des pandemischen Geschehens auch das Recht auf einen adäquaten Schutz seiner Gesundheit. Mit dieser Rechtsgüterabwägung und dem diesbezüglich erstatteten umfangreichen Vorbringen hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren an ihrer Wohnadresse lebenden Personen wurden ausgewählt, an der Mikrozensus-Erhebung (vgl § 6 EWStV 2010) teilzunehmen. Gemäß § 5 Abs 3 EWStV 2010 sind im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte genau bestimmte Daten zu erheben. Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind gemäß § 7 Abs 5 EWStV 2010 in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin war die Erstbefragung in Form persönlicher Befragungen (Face-to-Face) durchzuführen. Der entscheidungsrelevante § 7 Abs 5 EWStV 2010 sah diesbezüglich keine Ausnahmen vor. Die Beschwerdeführerin war zur Auskunftserteilung im Rahmen einer persönlichen Befragung verpflichtet (vgl § 9 Abs 1 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, §§ 8 und 9 EWStV 2010). BB war auch als Person im Sinne des § 27 Bundesstatistikgesetz 2000 berechtigt, eine solche persönliche Befragung mit der Beschwerdeführerin und den weiteren an der Adresse der Beschwerdeführerin lebenden Personen durchzuführen.
Ein Befragungsort außerhalb der Wohnung konnte gar nicht vereinbart werden, da die Beschwerdeführerin bis 13.03.2022 mit der Erhebungsperson niemals Kontakt aufgenommen hatte und es auch sonst zu keiner Kontaktaufnahme gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin hat somit die Rechtsvorschrift des § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 verletzt und folglich den Tatbestand des § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver Hinsicht verwirklicht.
2.1.2. Zur subjektiven Tatseite:
Der Deliktstatbestand des § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 – Verletzung der Mitwirkungspflicht – beschränkt sich auf das bloße Verbot (einer) unerlaubten Verhaltensweise, es bedarf somit nicht des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs. Der tatbestandliche Unwert erschöpft sich darin, der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 9 und 10 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht nachzukommen. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei diesem Ungehorsamsdelikt indiziert der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstraf-rechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit. Der Täter hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“. Zur Entkräftigung der im Normverstoß gelegenen Indizwirkung fahrlässigen Handelns verlangt der § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vom Beschuldigten, „sich dagegen zur Wehr zu setzen“ und mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht hin. Der Beschuldigte hat somit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 5 Rz 5 ff mit weiteren Nachweisen (Stand 01.05.2017) rdb.at].
Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgebracht, die persönliche Befragung sei im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt gegebene erhöhte Infektionsgefahr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Vielmehr sei die Bundesanstalt Statistik Austria verpflichtet gewesen, die entsprechenden Erhebungsformulare zuzusenden, um ihr (= der Beschwerdeführerin) eine schriftliche Beantwortung zu ermöglichen.
Dieses Vorbringen findet keine Deckung in den relevanten Bestimmungen des Bundestatistikgesetzes 2000 und der EWStV 2010. Es liegen somit keine Umstände vor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen hätte können. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht vielmehr vorsätzlich verletzt. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Bundesstatistik ist gemäß § 1 Bundesstatistikgesetz 2000 ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, enthält § 8 EWStV 2010 eine Auskunftspflicht aller volljährigen Angehörigen jener Privataushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ─ Verletzung der Mitwirkungspflicht ─ ist somit erheblich, da die Bundesanstalt Statistik Österreich durch ein derartiges Verhalten gehindert wird, die Daten zu erheben, um das in § 1 Bundesstatistikgesetz 2000 formulierte Ziel zu erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hat auf das klar verständliche Schreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 24.01.2022 geantwortet, eine persönliche Befragung abzulehnen und eine solche auch nicht durchzuführen. Ihre in den relevanten Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der EWStV 2010 keine Deckung findenden Argumente hat sie in weiteren Schreiben trotz entsprechender Informationen durch die Bundesanstalt Statistik Austria immer wieder vorgebracht. Die Beschwerdeführerin handelte somit vorsätzlich.
Aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes und der vorsätzlichen Rechtsverletzung ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 ─ knapp 5 % der höchstzulässigen Geldstrafe in Höhe von Euro 2.180,00 – auch unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, dem Fehlen von Erschwerungsgründen und der Einschränkung des Tatzeitraumes schuld- und tatangemessen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe scheidet somit aus. Eine Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da die anzuwendende Strafnorm keine Mindeststrafe vorsieht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 15 Stunden entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.
3.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2023 verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung und damit fristgerecht beantragte die Beschwerdeführerin die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungs-gerichtshofgesetz (VwGVG), BGBl Nr 10/1985, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1953, idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hat den Verwaltungsstraftatbestand des § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Austria – Direktion Bevölkerung wurde der Beschwerdeführerin allerdings erst am 08.02.2022 zugestellt, folglich war der Tatzeitraum auf die Zeitspanne vom 08.02.2022 bis 13.03.2022 einzuschränken. Trotz dieser Einschränkung ist die für die Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 15 Stunden entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG. Die fehlenden Seitenzahlen auf dem der Beschwerdeführerin zugestellten Straferkenntnis bewirken nicht dessen Rechtswidrigkeit. Mit der Novelle BGBl I Nr 205/2021 erfolgte eine Neufassung des § 6 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000. § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 in der novellierten Fassung entspricht dem vormaligen § 6 Abs 1 Z 5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Novelle BGBl I Nr 205/2021 richtig zu stellen.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen). Dementsprechend präzisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruch durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben.
Dementsprechend war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen, der Tatzeitraum allerdings auf 08.02.2022 bis 13.03.2022 einzuschränken und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, gemäß den eben gemachten Darlegungen, zu berichtigen und zu präzisieren.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens leisten.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes war es, den Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der EWStV 2010. Da somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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