LVwG T LVwG-2023/29/0538-4

LVwG-2023/29/0538-4Tribunale amministrativo regionale24 apr 2023

Regest

Mindestabstand

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/0538-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.0538.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 2, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 06.03.2021 um 19.40 Uhr

Tatort: 6200 X, L * Landesstraße, ostseitigen Gehsteig bei der Autobahnbrücke

Sie haben am 06.03.2021 um 19.40 Uhr in **** X auf der L * Landesstraße den ostseitigen Gehsteig bei der Autobahnbrücke und somit einen öffentlichen Ort im Freien betreten und haben dabei gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt mit Ihnen leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten, obwohl aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 94/2021 zu diesem Zeitpunkt beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 4 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz begangen und wurde über sie gem § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Beschuldigte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, einen Abstand von weniger als zwei Metern eingehalten habe. Der/Die Anzeigenlegen mögen darlegen, mit welchem Hilfsmittel die jeweiligen Anstände festgestellt hätten und wie groß die Abstände jeweils zu welcher anderen Person gewesen sei. Es gebe auch keine sachliche Begründung für die Abstandhaltung in diesem Ausmaß im Freien. Die angezogene Bestimmung sei daher mangels Begründung verfassungswidrig. Das Straferkenntnis sei formal völlig verfehlt, zumal nicht festgestellt worden sei, wer jeweils welcher konkret zu nennenden Person gegenüber dem Mindestabstand unterschritten habe und wie groß der Abstand tatsächlich gewesen sein soll.

Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie das Verhandlungsprotokoll zum Akt LVwG-2023/35/0537-2. Am 28.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin Insp. Jennifer Pfund einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hielt sich am 06.03.2021 um 19.40 Uhr in **** X auf der L* Landesstraße auf der Autobahnbrücke, welche über die A** verläuft, auf. In einem Abstand von weniger als zwei Metern zu ihr befanden sich BB, dessen Ehegattin CC sowie deren 16-jährige behinderte Tochter DD und EE, sie standen in einer Gruppe zusammen. Keine der Personen trug eine Atemschutzmaske.

Die Beschwerdeführerin lebte mit keiner der angeführten Personen im selben Haushalt. Sie ist mit CC sowie EE befreundet. Die Beschwerdeführerin traf sich mit EE ein- bis zweimal die Woche, mit der Familie CC/DD alle ein bis zwei Wochen.

III.Beweiswürdigung:

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht bestreitet, sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten zu haben. Sie gab diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass sie und ihre Freundin EE damals mit der 16-jährigen behinderten Tochter der CC unterwegs waren und sich sodann wieder mit CC und deren Ehegatte BB trafen, um die Übergabe der Tochter FF durchzuführen. BB gab anlässlich seiner Einvernahme (Verhandlungsprotokoll vom 28.03.2023 zu LVwG-2023/35/0537-2) an, dass er damals mit seiner Frau zur Demonstration auf der Autobahnbrücke wollte und dabei dann auch die Übergabe der Tochter DD stattfinden sollte. Es seien zu diesem Zeitpunkt schon fast alle Leute weg gewesen. Als die Polizei gekommen sei, seien sie schon auf dem Weg zum Auto gewesen. Es treffe jedoch schon zu, dass sie (EE, AA, BB, CC und Tochter FF) zu fünft zusammengestanden seien. CC gab anlässlich ihrer Einvernahme ebenfalls, dass man sich auf der Brücke bei der Demonstration getroffen habe und auch sie (wie auch die Beschwerdeführerin) Leuchtmittel mitgehabt habe, einfach aus dem Grund, da sie sich freuten, dass während der Corona-Zeit wieder mal was los sei. Auch sie bestätigte, dass sie bei der Übergabe der Tochter FF zu fünft zusammengestanden sind, man habe sich auf der Autobahnbrücke getroffen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin den Tatvorwurf bestreitet, steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgenannten Personen ohne Einhaltung eines Mindestabstandes zusammenstand, dies einerseits aus den Angaben des BB und der CC und andererseits aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der anzeigenden Beamtin der PI X vom 16.04.2021. Darin wird geschildert, dass sie bei Annäherung an den Tatort aus dem Polizeifahrzeug aus eine 5-köfpige Gruppe gesehen habe, welche zusammenstand und nicht in Bewegung war und die Personen weder einen Abstand von 2 Metern einhielten noch eine Maske trugen. Erst als die Beamten auf der gegenüberliegenden Straßenseite das Fahrzeug anhielten und das Blaulicht aktivierten, habe sich die Gruppe aufgelöst.

Offenbar wurde die Gruppe mit der Beschwerdeführerin erst durch das Aktivieren des Blaulichtes auf die Anwesenheit der Beamten aufmerksam und entfernten sich die Beschwerdeführerin sowie die anderen vier Personen daraufhin von der Brücke, um einer Amtshandlung zu entgehen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin bestritt, dass sie jene Person war, welche auf dem (verschwommenen) Lichtbild, welches der Stellungnahme vom 16.04.2021 beiliegt, abgebildet ist und dies durch Vorlage der von ihr damals mitgeführten Leuchtbälle versuchte zu belegen (diese hatten im Gegensatz zu jenen auf dem Lichtbild keine blauen Bänder), so steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Gruppe mit den weiteren vier Personen zusammenstand auf der Brücke zusammenstand. Neben den obigen Ausführungen spricht auch der Umstand, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch BB und CC Leuchtmittel mitführten sowie dass auf der Autobahnbrücke eine Demonstration stattfand, welche sich die Gruppe mit der Beschwerdeführerin offenbar „anschauen“ wollte, schon dafür, dass sich die 5-köpfigeGruppe, zu welcher auch die Beschwerdeführerin gehörte, auf der Brücke aufhielt. Auch andere Teilnehmer der Demonstration auf der Brücke hatten – wie die Beschwerdeführerin und ihre Freundin - diversen Leuchtmittel dabei, um damit auf sich aufmerksam zu machen, dies war offenbar von den Organisatoren der Demonstration so geplant.

Weiters ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, weshalb die einschreitenden Beamten Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet haben sollten, wenn sich der Sachverhalt nicht wie angezeigt zugetragen haben sollte. Zudem waren die Beamten zur damaligen Zeit insbesondere darauf geschult, auf entsprechenden Sachverhalte betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den diesbezüglichen Verordnungen zu achten und entsprechend zur Anzeige zu bringen.

Die Verantwortung der Beschuldigten, nämlich, dass sie einen zwei Meter Abstand zu ihr haushaltsfremden Personen eingehalten habe, waren daher als reine Schutzbehauptungen zu werten und konnten die Feststellungen unbedenklich getroffen werden. Dass keine der fünf Personen beim Treffen eine Maske trug, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass sich die Beschwerdeführerin mit EE, CC und BB befreundet war, gaben die Beschwerdeführerin ebenso wie BB und CC übereinstimmend an, dass die Treffen mit der Familie Karrer/Weiß und der Beschwerdeführerin alle ein bis zwei Wochen stattfand war ebenfalls den Angaben der drei zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 lauten wie folgt:

§ 4

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

…“

§ 8

„Strafbestimmungen

(2) Wer .…

…“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der aufgrund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 23/2021, erlassenen Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021, wie folgt:

„§ 1. Öffentliche Orte

(1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

§ 2. Ausgangsregelung

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. (…)

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) (…)

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

§ 15. Betreten

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

§ 16. Ausnahmen

(…)

(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht

1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,

2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,

3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,

4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,

5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,

6. unter Wasser,

7. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,

8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,

9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,

10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und

11. beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort, bei welchem es sich um einen öffentlichen Ort im Freien handelt, in einer Gruppe von fünf Personen zusammengestanden ist, keine dieser Personen trug eine Maske und hat die Beschwerdeführerin zu den anderen Personen keinen Mindestabstand von zwei Metern eingehalten. Zumal die Beschwerdeführerin mit keiner der anderen Personen im gemeinsamen Haushalt lebte, hat sie § 1 Abs 1 der 4. Covic-19-Schutzmaßnahmen-VO zuwidergehandelt.

Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmetatbestand – nämlich dass es sich bei EE, CC und BB um wichtige Bezugspersonen handelt und daher der Mindestabstand nicht einzuhalten gewesen sei – ist auszuführen, dass es sich bei wichtigen Bezugspersonen um Personen handelt, mit welchen ein mehrmals wöchentlicher Kontakt besteht und muss es sich um einen verdichteten Kontakt und eine tiefe Verbindung handeln. Bereits hiezu ist auszuführen, dass – wenn überhaupt - die Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Feststellungen lediglich zu EE ein– bis zweimal wöchentlich Kontakt hatte, zu den anderen drei Personen festgestellter Maßen lediglich alle ein bis zwei Wochen.

Zudem ist aufgrund der restriktiven Auslegung der Ausnahmebestimmung nur der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen umfasst, nicht aber der Kontakt mit mehreren Bezugspersonen zur gleichen Zeit. Weiters durften Kontakte im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. Covid-19-SchuMaVO nur stattfinden, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person aus einem anderen Haushalt gleichzeitig beteiligt waren. Es war daher unzulässig, wenn sich Einzelpersonen aus mehr als zwei Haushalten trafen. Dies war jedoch gegenständlich der Fall, da neben den im gleichen Haushalt lebenden Personen CC und BB auch die aus zwei unterschiedlichen Haushalten stammenden Personen EE und der Beschwerdeführerin anwesend waren und die Personen zueinander jeweils den Mindestabstand von zwei Metern unterschritten haben.

Was schließlich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausnahme nach § 16 Abs 9 Z 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betrifft, wonach die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, gilt, so ist dazu zu entgegnen, dass es gegenständlichenfalls nicht um die Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen der behinderten Tochter der CC und ihren Betreuungspersonen (Beschwerdeführerin und EE) geht, sondern um den von der Beschwerdeführerin selbst gegenüber CC, BB und EE nicht eingehaltenen Mindestabstand.

Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zu den weiters aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung, welche verfahrensgegenständlich zur Anwendung gelangen, bestehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte keinerlei Gründe aufzuzeigen, welche ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Zudem ist aufgrund der während der Corona-Zeit intensiv in sämtlichen Medien mitgeteilten Beschränkungen und auch der vorliegenden Gesetze und Verordnung für die Beschwerdeführerin jedenfalls bei entsprechender Aufmerksamkeit ersichtlich gewesen, dass zum Tatzeitpunkt im Freien zu haushaltsfremden Personen ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten war. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin gab an, monatlich Euro 750,00 an Arbeitslosengeld zu beziehen, sie habe keine Sorgepflichten und keine Schulden oder nennenswerte Vermögenswerte. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 10 % aus, ist daher bereits im untersten Bereich angesiedelt und schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung verhältnismäßig. Die Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 waren essentiell, um insbesondere die zum Tatzeitpunkt herrschende rasante Ausbreitung des Virus einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 war nicht geboten, zumal es sich nicht bereits um ein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin handelt und zudem das geschützte Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Bevölkerung, nicht lediglich als gering einzustufen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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