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LVwG-2022/37/2913-12•LVwG T LVwG-2022/37/2913-12
LVwG-2022/37/2913-12Tribunale amministrativo regionale24 apr 2023
Beschuldigter<br/>Verfolgungshandlung<br/>Verfolgungsverjährung<br/>Verfolgungsverjährungsfrist<br/>Sorgfaltspflicht<br/>Gewässergefährdung<br/>Sammeln und Behandeln von Abfällen<br/>(Ab)Lagern
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.08.2022, Zl ***, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.08.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer), Adresse 1, **** X, als dem nach außen vertretungsbefugten Organ der CC GesmbH zur Last, es zu verantworten, dass am 20.09.2021 um 14:20 Uhr von einem Lastkraftwagen der CC GesmbH in **** X, auf der Zufahrtsbrücke (B ***, Höhe StrKm ***), Wasser entleert worden sei, welches anschließend in den unterhalb verlaufenden DD-Bach gelangt sei. Dadurch habe er als verantwortliches Organ nach § 9 Abs 1 VStG die Rechtsvorschrift des § 32 Abs 1 WRG 1959 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 137 Abs 2 erster Satz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.08.2022, Zl ***, und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.08.2022 vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Polizeiinspektion W das vom Anzeiger EE angefertigte Video dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Am 14.03.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 11.10.2022.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und durch die Einvernahme der Zeugin FF. Von einer Verlesung von Aktenteilen konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Weiter Beweisanträge wurden nicht gestellt und weitere Beweise auch nicht aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2023, Zln *** und LVwG-2022/37/2913-11, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14.03.2023 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Derartige Einwendungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer hob zunächst hervor, dass sich im behördlichen Akt einige Lichtbilder, nicht aber die Videoaufzeichnungen befänden. Die Lichtbilder würden lediglich unscharfe Aufnahmen eines Lastkraftwagens auf der Zufahrtsbrücke der Abfallbehandlungsanlage X zeigen. Das Kennzeichen des Fahrzeuges sei nicht erkennbar, es seien auch keine Firmenaufschriften ersichtlich oder ein Fahrer erkennbar. Wem der Lastkraftwagen zuzuordnen sei, sei somit nicht nachprüfbar. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass es sich um ein Fahrzeug der CC GesmbH handle und er [=der Beschwerdeführer] als deren Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, sei nicht erwiesen. Mangels Feststellbarkeit seiner Täterschaft sei das Straferkenntnis aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass Wasser vom Lastkraftwagen abgekippt worden sei. Selbst wenn dies zutreffe, sei anhand des Akteninhaltes nicht erkennbar, welche Menge an Wasser abgekippt und in den DD-Bach gelangt sei. Die von der Polizei gezogenen Wasserproben seien nicht ausgewertet worden. Ob das allenfalls vom Lastkraftwagen abgekippte Wasser daher verschmutzt oder es sich um Regenwasser gehandelt habe, sei nicht bekannt. Folglich habe die belangte Behörde den dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Sachverhalt unrichtig festgestellt.
Zudem würde der ihm [=dem Beschwerdeführer] vorgeworfene Sachverhalt nicht den Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erfüllen. Die Rechtsvorschriften des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 sei nicht verletzt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Einwirkung auf Gewässer vorgelegen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte. Unter Berücksichtigung der Judikatur zu § 32 Abs 1 und Abs 2 WRG 1959 sei jedenfalls bei der verfahrensgegenständlichen geringfügigen Menge an Regenwasser, die aus dem Container ausgetreten sei, keinesfalls von einer Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 auszugehen. Das allenfalls vom Lastkraftwagen abgekippte und in den Bach gelangte Regenwasser sei somit nicht geeignet gewesen, nachteilige Einwirkungen auf den DD-Bach herbeizuführen. Ebenso wenig sei das vom Lastkraftwagen abgekippte Wasser geeignet gewesen, das Grundwasser zu verunreinigen. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, dass einerseits die ihm zur Last gelegte Tathandlung nicht erwiesen sei und andererseits keine Verwaltungsübertretung bilde.
III.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
AA, geboren am 28.04.1966, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist – und war zur Tatzeit - handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GesmbH.
Monatlich bezieht er als Geschäftsführer der GG GmbH eine Entschädigung im Ausmaß von rund Euro 2.000,00. Er ist Eigentümer eines Hauses sowie einer Wohnung. Er ist gegenüber keinen anderen Personen sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen Jahren wegen einer Reihe von Verwaltungsübertretungen, unter anderem auch wegen Verletzungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), belangt.
Am 20.09.2021 wurde mit einem auf die GG GmbH zugelassenen Lastkraftwagen ein mit Abfällen beladener Container der JJ OEG von deren Standort – Adresse 2, **** Z - abgeholt. Lenker dieses Lastkraftwagens war ein von der GG GmbH angestellter Berufskraftfahrer. Die Abholung der Abfälle erfolgte aber im Auftrag der CC GesmbH. Der Container wurde zur Betriebsanlage der CC GesmbH am Standort Adresse 1, **** Z, verbracht, um dort die Abfälle in einen größeren Container umzuladen, der dann abtransportiert werden sollte. Zum Teil ist es für den Weitertransport notwendig, den Container umzuladen. Dies erfolgt in der Weise, dass der Container vom Lastkraftwagen entladen und abgestellt wird. Anschließend fährt der Lastkraftwagen um diesen Container herum und lädt in wieder – in umgekehrter Richtung – auf.
Der Lenker jenes Lastkraftwagens, der den mit Abfällen beladenen Container von der JJ OEG geholt hatte, hielt am 20.09.2021 um 14:20 Uhr sein Fahrzeug auf der Zufahrtsbrücke zur Abfallbehandlungsanlage der CC GesmbH an. In weiterer Folge kam es zu einem Abladen des Containers. Zu diesem Zweck wurde der Lastkraftwagen durch entsprechende Vorrichtungen abgestützt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Abladen des Containers erfolgte, um bereits auf der Zufahrtsbrücke einen Umladevorgang vorzunehmen, der grundsätzlich auf einer dafür vorgesehenen Fläche innerhalb der Abfallbehandlungsanlage durchzuführen ist.
Bei diesem Umladevorgang floss Wasser, das sich im mit Abfällen beladenen Container gesammelt hatte, aus dem nach oben offenen Container aus. Das aus dem Container geflossene Wasser sammelte sich in weiterer Folge auf der Zufahrtsbrücke, teils gelangte dieses Wasser aufgrund der Neigungsverhältnisse in das direkt unterhalb der Zufahrtsbrücke verlaufende Gewässer. Ob und in welchem Ausmaß das ausgelaufenen Wasser verschmutzt war, lässt sich nicht feststellen. Zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung des unterhalb der Zufahrtsbrücke verlaufenden fließenden Gewässers kam es nicht.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zudem Einsicht in das Firmenbuch genommen und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister eingeholt.
Dass zur Tatzeit auf der Zufahrtsbrücke zur Abfallbehandlungsanlage der CC GesmbH aus einem nach oben offenen Container Wasser fließt, ist auf den im behördlichen Akt einliegenden Lichtbildern klar erkennbar. Die Bilder zeigen deutlich die sich dadurch auf der Brücke und im angrenzenden Bereich bildende Lache. Anhand des Lichtbildes Nr 4 ist auch das Abfließen des Wassers infolge der Neigungsverhältnisse der Brücke erkennbar. Dass auf diese Weise auch Wasser in das unterhalb der Zufahrtsbrücke fließende Gewässer gelangte, ist anhand der örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin FF haben übereinstimmend festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen auf die GG GmbH zugelassen war und zur Tatzeit einen zuvor von der JJ OEG im Ortsteil V abgeholten, mit Abfällen befüllten Container geladen hatte. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers erfolgte die Abholung der Abfälle im Auftrag der CC GesmbH. Laut den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin führte der Lenker dieses Lastkraftwagens vermutlich bereits auf der Zufahrtsbrücke einen Umladevorgang durch. Das Abstützen des Lastkraftwagens ist anhand der auf den Lichtbildern 2 und 3 erkennbaren Abstützvorrichtungen im Bereich von dessen Rückseite erkennbar. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die die Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen lassen.
Auf den Lichtbildern ist einer Verfärbung des auslaufenden Wassers erkennbar. Daraus allein lässt sich eine konkrete Verschmutzung des Wassers nicht ableiten (vgl auch die diesbezügliche telefonische Auskunft des chemischen Amtssachverständigen KK vom 20.01.2023). Untersuchungen dazu liegen nicht vor. Wie dem behördlichen Akt zu entnehmen ist, wurden offensichtlich auch keine Maßnahmen im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung des fließenden Gewässers am 20.09.2021 getroffen.
Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 156/2002 (§ 31), BGBl I Nr 82/2003 (§ 30), BGBl I Nr 14/2011 (§ 32) und BGBl I Nr 58/2017 (§ 137) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Ziele
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
[…]
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
[…]
3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.“
„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
[…]
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]“
„Strafe
§ 137. […]
[…]
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
[…]
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 29.08.2022, Zl ***, wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 13.09.2022, zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 11.10.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist das nach außen vertretungsbefugte Organ der CC GesmbH mit Sitz in Adresse 1, **** U. Ergeht ein Strafbescheid gegen einen Beschuldigten infolge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt [Lewisch in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG2 § 9 Rz 32 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017, rdb.at); Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Rz 4 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 in seiner Funktion als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen befugtem Organ der CC GesmbH zur Last gelegt. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird somit im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 44a Z 1 VStG hinreichend konkretisiert.
2.2. Zum vorgeworfenen Verhalten:
2.2.1. Zur Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens:
Der verfahrensgegenständliche Abfalltransport fand zwar mit einem auf die GG GmbH zugelassenen Lastkraftwagen statt, der Transport erfolgte allerdings im Auftrag der CC GesmbH.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich somit nicht daraus, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen der CC GesmbH zuordnete.
2.2.2. Zur Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959:
Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bezieht sich auf alle direkt oder indirekt erfolgenden bzw regelmäßig und typisch nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwartenden mehr als bloß geringfügigen Beeinträchtigungen der Wasserbeschaffenheit. Dabei ist es unerheblich, ob das betroffene Gewässer bereits verschmutzt ist oder nicht; auch der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. Irrelevant ist auch der Charakter des betreffenden Gewässers als öffentlich oder privates.
Ob eine Gewässerverunreinigung vorliegt, ist nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 und nicht nach der Zielnorm des § 30 Abs 1 WRG 1959 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des § 32 WRG 1959 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen auf die Ziele des § 30 Abs 1 WRG 1959 verbunden sind, vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigt wird. Ob der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist, ist unerheblich; das Reinhaltungsziel des § 30 WRG 1959 besteht nämlich unabhängig von der Wasserqualität und umfasst daher auch bereits beeinträchtigte Gewässer [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 32 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].
Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unterscheidet sich von dem des § 31 WRG 1959 dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß durch Einbringen von wassergefährdenden Stoffen und der Verwendung von Anlagen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 32 (Stand 1.9.2020, rdb.at)].
Zur Tatzeit floss aus einem nach oben hin offenen, mit Abfällen beladenen Container bräunlich verfärbtes Wasser, das in weiterer Folge zumindest teilweise in das unterhalb der Zufahrtsbrücke zur Abfallbehandlungsanlange der CC GesmbH verlaufende fließende Gewässer gelangte. Ob und in welchem Ausmaß das Wasser tatsächlich verschmutzt war, steht nicht fest, eine Beeinträchtigung des Grundwassers oder des natürlich fließenden Gewässers fand nicht statt. Auch konnte nicht erhoben werden, in welchem Ausmaß das aus dem Container geflossene Wasser in das fließende Gewässer gelangt ist.
Im gegenständlichen Fall lässt sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, dass gezielt eine Handlung gesetzt wurde, um dem Anschein nach verschmutztes Wasser in ein fließendes Gewässer einzubringen. Darüber hinaus setzt die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 durch das Einbringen von den § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 angeführten Stoffen eine mehr als bloß geringfügige Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit voraus. Eine derartige Beeinträchtigung lässt sich ebenfalls nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen. Dies gilt auch für die in § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 angeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen.
Voraussetzung des Straftatbestandes des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 ist eine ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer. Das Ausfließen des bräunlich verfärbten Wassers aus dem nach oben hin offenen, mit Abfällen beladenen Container zur Tatzeit unterliegt unter Berücksichtigung der weiteren dargestellten Umstände nicht der Bewilligungspflicht des § 32 WRG 1959 und erfüllt folglich auch nicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959.
Das von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten unterliegt nicht der Bewilligungspflicht des § 32 Abs 1 WRG 1959. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung des Straftatbestandes § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 nicht erfüllt. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Davon ausgehend war eine detaillierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Die rechtliche Beurteilung erfolgte aufgrund der eindeutigen Vorschriften der §§ 32 Abs 1 und 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959. Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere zu § 32 WRG 1959, nicht abgewichen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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