LVwG T LVwG-2022/16/0986-1

LVwG-2022/16/0986-1Tribunale amministrativo regionale24 apr 2023

Regest

Amtsverwalter<br/>Zuständigkeit <br/>Kanalbenützungsgebühr

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/0986-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0986.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aufgrund des Vorlageantrages vom 31.03.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Amtsverwalters der Marktgemeinde Z vom 29.03.2022, Zl ***, über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.01.2022, Zl ***, Kdn-Nr ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in Höhe von 70,00 Euro

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.01.2022, RE-Nr 0826, Kdn-Nr 237 wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr in Höhe von EUR 70,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.02.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Gemeinderat aufgelöst worden sei, weshalb auch die Ämter der vormaligen Bürgermeister der Gemeinden Y, X und der Marktgemeinde Z enden. Die Kanalbenützungsgebühr sei nicht durch den rechtmäßig amtierenden Amtssachverwalter der Marktgemeinde Z vorgeschrieben worden. Zudem sei auf dem Zahlungsbeleg die Rechnungsadresse des Rechnungsempfängers nicht korrekt angeführt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2022 wurde der Beschwerde durch den Amtsverwalter der Gemeinde Z stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht der Bürgermeister, sondern der von der Landesregierung bestellte Amtsverwalter die Kanalbenützungsgebühr vorzuschreiben gehabt hätte. Daher sei der Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Mit Vorlageantrag vom 31.03.2022 hält der Beschwerdeführer fest, dass der rechtswidrige Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben worden sei. Er habe jedoch schon am 24.02.2022 den vorgeschriebenen Betrag von Euro 70,00 für die Kanalbenützungsgebühr bezahlt, dieser sei ihm jedoch noch nicht gutgeschrieben worden. Mit einem neu ausgestellten, ordnungsgemäßen Bescheid mit derselben Rechnungsnummer sei ihm die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von Euro 70,00 rechtmäßig vorgeschrieben worden und er werde diese auch bis spätestens 28.04.2022 einbezahlen. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, die Beschwerdevorentscheidung vom Amtsverwalter der Marktgemeinde Z aufheben, in eventu zur Erlassung eines neuen Bescheides mit Gutschrift der Euro 70,00 an die Behörde zurückverweisen.

Mit Schreiben vom 08.04.2022 hat der Amtsverwalter den Vorlageantrag samt Akt mit dem Hinweis dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt, dass der in Rede stehende Betrag von 70,00 Euro noch am 01.04.2022 dem Beschwerdeführer rücküberwiesen wurde und legte als Bestätigung eine ELBA-Auftragsliste bei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal vorwiegend Rechtsfragen zu klären sind.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft KG ***, mit der Postanschrift Adresse 1, **** Z. Der Beschwerdeführer ist in Adresse 1, **** Z, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.01.2022, ***, Kdn-Nr *** wurde dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr in Höhe von Euro 70,00 vorgeschrieben. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2022 haben sich die Marktgemeinde Z und die Gemeinden X und Y zur neuen Marktgemeinde Z vereinigt. Für den Zeitraum zwischen Wirksamwerden der Vereinigung am 01.01.2022 und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats am 13.04.2022 wurde zur Führung der Gemeindeverwaltung von der Landesregierung ein Amtsverwalter bestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr und zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der Marktgemeinde Z. Die Feststellung zur Dauer der Bestellung des Amtsverwalters ergeben sich aus LGBl Nr 140/2020 und dem auf der Internetseite der Gemeinde Z zur Verfügung gestellten Sitzungsprotokoll der konstituierenden Sitzung vom 13.04.2022.

IV.Rechtslage:

Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten:

1. Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch LGBl Nr 158/2021:

(1) Gemeinden können sich durch Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 vorliegen. Durch die Vereinigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde über.

(2) Die Landesregierung hat für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. § 126 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Neben der Besorgung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte ist, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden, der Amtsverwalter ermächtigt, Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der neuen Gemeinde zu erlassen und diese rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung, in Kraft zu setzen. Dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Die Erlassung von Verordnungen über Abgaben, Gebühren oder sonstige Geldleistungen darf zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der von den bisherigen Gemeinden vorgeschriebenen Geldleistung führen. Eine außergewöhnliche Erhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn die einzelne Geldleistung um mehr als 20 v.H. von der bisherigen Höhe nach oben hin abweicht. Weiters ist der Amtsverwalter ermächtigt, die Rechnungsabschlüsse der bisherigen Gemeinden und der aufgrund der Vereinigung untergegangenen Gemeindeverbände nach § 108 längstens bis 31. März nach dem Wirksamwerden der Vereinigung festzusetzen.

[…]

2. Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 117/2016:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.“

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister als Abgabenbehörde mit Bescheid vom 25.01.2022 die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von EUR 70,00 vorgeschrieben.

Nach § 4 Abs 2 erster und zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) hat die Landesregierung für den Zeitraum zwischen Wirksamwerden der Vereinigung und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates zur Führung der Gemeindeverwaltung einen Amtsverwalter zu bestellen. Dieser war von 01.01.2022 bis 13.04.2022 bestellt und somit auch für die Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig:

Nach dem nach § 4 Abs 2 TGO sinngemäß anzuwendenden § 126 Abs 4 leg cit hat sich die Tätigkeit des Amtsverwalters auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Der Amtsverwalter wird namens der Gemeinde tätig und ist daher ein Gemeindeorgan (VfSlg 7830/1976). Der Amtsverwalter vereinigt die Aufgaben aller Organe der Gemeinde in seiner Funktion (VwGH 23.4.1993, 90/17/0029). Ein bestellter Amtsverwalter ist demnach im Rahmen der laufenden und unaufschiebbaren Geschäftsführung grundsätzlich auch berechtigt, einen Bescheid im eigenen Namen zu erlassen (vgl VwGH 17.05.1999, 96/17/0430, VwGH 26.01.1995, 94/1/0150 und auch LVwG Tirol 19.03.2019, LVwG-2017/31/2735-7).

Nach § 51 der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden aus dem jeweiligen durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich. Nach § 4 Abs 2 des Tiroler Abgabengesetzes ist in Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, der Bürgermeister sachlich zuständig.

Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass im Falle der Bestellung eines Amtsverwalters, sei es im Zuge der Vereinigung von Gemeinden nach § 4 TGO oder der Auflösung des Gemeinderates nach § 126 TGO, diesem grundsätzlich die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden im Rahmen der laufenden und unaufschiebbaren Geschäftsführung zukommt. Dies insbesondere auch deshalb, da der Amtsverwalter die Aufgaben aller Organe der Gemeinde in seiner Funktion vereinigt.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass sohin nicht „Der Bürgermeister als Abgabenbehörde [...]" die Kanalbenützungsgebühr mittels Bescheid vorzuschreiben hatte, sondern die diesbezügliche Zuständigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem von der Landesregierung bestellten Amtsverwalter zukam.

Rechtzeitig und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt bis zur abschließenden Erledigung – hier das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – im Rechtsbestand. Die ausdrückliche Aufhebung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung ist lediglich in § 278 Abs 1 erster Satz BAO vorgesehen, wenn die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen ist. Daher kommt die Aufhebung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung – entgegen dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag – hier nicht in Betracht und würde wohl auch nicht zu dem vom Beschwerdeführer intendierten Ergebnis führen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum selben Ergebnis wie die Abgabenbehörde, dass der Bescheid vom 25.01.2022, der vom zu diesem Zeitpunkt unzuständigen Bürgermeister erlassen wurde, aufzuheben ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist auf das übrige Vorbringen zur Rechnungsadresse des Rechnungsempfängers (wohl gemeint Zahlungsempfängers) nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Amtsverwalter dem übermittelten Vorlageantrag samt Akt eine ELBA-Auftragsliste angeschlossen hat, anhand der die Auszahlung des in Rede stehenden Betrages von 70,00 Euro an den Beschwerdeführer noch am 01.04.2022 nachvollzogen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 25.01.2022 aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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