LVwG T LVwG-2023/48/0044-6

LVwG-2023/48/0044-6Tribunale amministrativo regionale20 apr 2023

Regest

Absturzsicherung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/48/0044-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.48.0044.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit dem Sitz in **** X, Adresse 2, und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass auf der Baustelle der DD GmbH, Adresse 3, **** W, am 17.11.2020 mehrere, unter anderem auch dieser Firma überlassene Arbeiter mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Dach der südöstlichen Hallenerweiterung der DD GmbH in Adresse 3, **** W, beschäftigt wurden, obwohl keine geeigneten unverschiebbaren Absturzsicherungen an den Lichtkuppelöffnungen am Dach der südöstlichen Hallenerweiterung trotz der Absturzgefahr von ca. 10 m angebracht waren.

Auf der ca. 250 m2 großen Dachfläche war zu Arbeitsbeginn am 17.11.2020 keinerlei kollektive Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz ins Gebäudeinnere durch vier Lichtkuppelschächte - ca. 2 x 1 Meter angebracht. Die Lichtkuppelschächte wurden nicht mit unverschiebbaren Abdeckungen abgesichert, obwohl die Absturzsicherung der Lichtkuppelschächte in Form von tragsicheren und unverschiebbaren Abdeckungen gem § 7 Abs 1 und 2 iVm § 8 Abs 1 Z 1 BauV hätte erfolgen müssen.“

Die Übertretungsnorm hat § 130 Abs 5 Z 1 ASchG idF BGBl I Nr 126/2017 iVm § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 1 BauV idgF iVm § 9 Abs 1 VStG und die Strafnorm hat § 130 Abs 5 zweiter Strafsatz ASchG idF BGBl I Nr 126/2017 zu lauten.

Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 830,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgendes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2022 wird gegenständlich bekämpft:

„1.Datum/Zeit:17.11.2020, 09:45 Uhr – 17.11.2020, 10:30 Uhr

Ort:**** W, Adresse 3, DD GmbH

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit dem Sitz in **** X, Adresse 2, und sohin als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 17.11.2020 vom Arbeitsinspektorat V durchgeführten Überprüfung auf der Baustelle der DD GmbH, Adresse 3, **** W, festgestellt wurde, am 17.11.2020 der der Firma CC GmbH zugehörige Arbeiter Herr EE, geboren am XX.XX.XXXX, mit mehreren Arbeitern auf dem Dach der südöstlichen Hallenerweiterung der DD GmbH in Adresse 3, **** W, beschäftigt war, wobei keine geeigneten Absturzsicherungen an den Lichtkuppelöffnungen am Dach der südöstlichen Hallenerweiterung angebracht waren, obwohl eine Absturzgefahr von ca. 10 m bestand und mehrere Arbeitnehmer mit Arbeiten am Dach beschäftigt waren. Der Arbeiter EE hat, um zur Toilette zu gelangen, die Baustelle über das bestehende Hallendach verlassen und ist ca. zwischen 09:45 Uhr und 10:30 Uhr über ein zur Abdeckung des südöstlichen Lichtkuppelschachtes verschobenes Paneel in den darunterliegenden Hallenboden gestürzt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 1 Bauarbeiterschutzverordnung sind bei Absturzgefahr geeignete Absturzsicherungen gemäß § 8 Bauarbeiterschutzverordnung, wie tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten anzubringen, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 1 leg.cit. liegt Absturzgefahr vor bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen.

Laut dem Vorarbeiter waren Auf der ca. 250 m2 großen Dachfläche zu Arbeitsbeginn am 17.11.2020 keinerlei kollektive Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz über die Gebäudekante nach Außen und auch keinerlei kollektive Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz ins Gebäudeinnere durch vier Lichtkuppelschächte - ca. 2 x 1 Meter angebracht. Die Abdeckungen der Lichtkuppelschächte in der vorgefundenen Art waren nicht geeignet, um eine tragsichere und unverschiebbare Abdeckung von Öffnungen zu gewährleisten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Abs. 1 VStG 1991 i.V.m § 130 Abs. 5 Ziffer 1 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, i.V.m. § 7 Abs. 2 Ziffer 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. 4.150,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 415,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€4.565,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte als Beschwerdegründe Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafte Beweiswürdigung und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Er habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Unstrittig sei, dass es am 17.11.2020 bedauerlicherweise zu einem tödlichen Arbeitsunfall eines Leiharbeiters auf der Baustelle der DD GmbH gekommen sei. Dieser Unfall sei jedoch nicht auf eine mangelhafte Absturzsicherung zurückzuführen, sondern einzig und allein auf das Eigenverschulden von EE, dem verunfallten Leiharbeiter.

Wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB sei gegen den Vorarbeiter FF zur *** das Strafverfahren eingeleitet worden. Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens sei er mit Urteil des Bezirksgerichtes U vom 26.07.2021 von der gegen ihn erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen worden.

Die belangte Behörde beziehe sich ausschließlich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates V vom 17.11.2020, ohne jedoch auf die weitere Stellungnahme des Arbeitsinspektorates V vom 15.01.2021 sowie insbesondere auch auf die Einvernahme des Arbeitsinspektors GG vom 03.05.2021 im oben angeführten Strafverfahren Bezug zu nehmen. Der Arbeitsinspektor habe anlässlich dieser Einvernahme angegeben, dass sich die Bestimmungen der §§ 7 - 9 BauV im Wesentlichen auf den Bestimmungen des § 7 Arbeitnehmerschutzgesetzes gründen und sich daraus ergebe, dass der Schutz von allfälligen Absicherungen nicht so weit gehen könne, dass vom Schutzbereich auch Fälle erfasst seien, in denen jemand einen solchen Schutz bewusst umgehe oder in irgendeiner Art und Weise ausschalte. Eine Absturzsicherung bzw eine Absturzgefahr, wie es in der Bauarbeiterschutzverordnung ausgeführt werde, habe nicht zum Inhalt, dass jemand eine vorhandene Absturzsicherung bewusst umgehe wie beispielsweise, wenn jemand über ein vorhandenes Gelände steige und danach hinunterfalle. Dies sei nach Ansicht des Insp. GG nicht mehr vom Schutzzweck umfasst.

Bereits in der Rechtfertigung vom 04.11.2021 und auch in der Äußerung vom 16.11.2022 sei die Beischaffung des Strafaktes des BG U zu GZ *** als Beweismittel angeboten worden, jedoch sei diesem Antrag nicht entsprochen worden. Es sei der Spruch im Straferkenntnis in Widerspruch zu dem Urteil des Bezirksgerichtes U vom 26.07.2021 zu sehen, da im Straferkenntnis nicht angeführt werde, dass der verunfallte Arbeiter die angebrachte Abdeckung über dem Lichtkuppelschacht mit erheblicher Körperkraft zur Seite geschoben habe, um durch die von ihm geöffnete Dachluke in das Halleninnere zu urinieren. Dass der Arbeiter die Baustelle über das Hallendach verlassen hätte, um zur Toilette zu gelangen, stehe damit im völligen Widerspruch zu dem zuvor genannten rechtskräftigen Urteil. Insbesondere habe sich auch aus der Einvernahme des Arbeitsinspektors Ing. GG ergeben, dass die Absturzsicherung in dem Bereich, wo der Unfall erfolgt sei, auch ausreichend gewesen sei (Seite 10 des Hauptverhandlungsprotokolls). Im Straferkenntnis sei dies jedoch nicht gewürdigt worden, dass der Arbeitsinspektor Relativierungen von der ursprünglichen Anzeige des Arbeitsinspektorates V an die Staatsanwaltschaft vorgenommen habe.

Demgemäß sei es auch verfehlt, wenn im Straferkenntnis angeführt werde, dass am 17.11.2020 keinerlei kollektive Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz über die Geländekante nach außen und auch keinerlei kollektive Sicherungsmaßnahmen gegen einen Absturz ins Gebäudeinnere durch vier Lichtkuppelschächte angebracht worden wären. Auch die Darstellungen eines nicht vorhandenen Kontrollsystems sei unbegründet. Es werde diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH zu Ra 2016/02/0030 verwiesen, dass sich Kontrollsysteme in der Regel nicht gleichen und daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegen. Unter Bezug auf diese Rechtsprechung des VwGH werde klar ausgeführt, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers verlange, sondern das Treffen von Maßnahmen verlange, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Diesbezüglich sei von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Verunfallten um einen ungarischen Leiharbeiter gehandelt habe, welcher durch eine Arbeitsvermittlung des Arbeitsvermittlungsunternehmens „JJ“ der CC GmbH vermittelt worden sei. Nicht nur sei ignoriert worden, dass laut dem Urteil des Bezirksgerichtes U vom 26.07.2021 der betroffene Arbeitnehmer perfekt deutsch gesprochen habe und vor Arbeitsbeginn eine Unterweisung durch den Vorarbeiter FF erfolgt sei. Der später Verunfallte und die beiden anderen ungarischen Leiharbeiter seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie bei den Dachluken besonders vorsichtig sein müssen und seien die Leiharbeiter ausdrücklich auf die Absturzgefahr bei Arbeiten auf dem Dach hingewiesen worden.

Es könne dem Beschwerdeführer sohin nicht der Vorwurf gemacht werden, dass von seiner Seite nicht konkret dargelegt worden sei, welche sinnvollen Maßnahmen im Einzelnen er im Rahmen des Kontrollsystems ergriffen habe, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich befolgt habe. Insbesondere sei entgegenzuhalten, dass weder sein Vorarbeiter FF noch der Beschwerdeführer davon habe ausgehen können, dass der später verunfallte Leiharbeiter unter Einfluss von Rauschmitteln gegen die ihm erteilten Weisungen verstoße und er sohin trotz Kenntnis der Höhe der gegenständlichen Dachluken zum Bodenniveau die darauf befindliche Abdeckung mit erheblicher Körperkraft zur Seite schieben würde, um seine Notdurft zu verrichten. Es sei völlig unverständlich, dass der Verunfallte diese Abdeckung so weit habe öffnen können, dass er in weiterer Folge durch diese Öffnung zu Boden stürzen konnte. Der Verunfallte hätte die Dachluke auch nicht zur Gänze oder in einem derartigen Ausmaß öffnen müssen, da zum Urinieren eine geringe Öffnung ausreichend gewesen wäre und er in weiterer Folge auch nicht abgestürzt wäre. Darauf sei ebenso wenig Bezug genommen worden.

Worin konkret die Verletzung des Kontrollsystems seitens der belangten Behörde zur Last gelegt werde, lasse sich aus dem bekämpften Straferkenntnis nicht entnehmen. Es sei eine Überspitzung des Kontrollsystems, wenn jemand in Kenntnis der Höhe des Daches und zum Bodenniveau eigenmächtig drei Stück übereinanderliegende 12 cm starke Sandwichpaneele, die mit jeweils drei Stück Bitumenrollen mit einem Gewicht pro Rolle von etwa 35 kg beschwert gewesenen seien, verschiebe, um dadurch seine Notdurft verrichten zu können. Dieses Verschieben habe nur mit erheblicher Körperkraft vorgenommen werden können, wie dies auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts auf Seite 7 rechtskräftig zu entnehmen sei. Die Gefahrensituation sei daher ausschließlich durch den Verunfallten selbst geschaffen worden.

Die Behörde habe auch nicht ausgeführt, inwiefern dieser Unfall hätte vermieden werden sollen. Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung bestehe ganz allgemein darin, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der auf dem Bau beschäftigten Arbeitnehmer einen gewissen Mindeststandard zu gewährleisten und insbesondere darin, durch Sicherheitsvorschriften hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten Unfälle hintanzuhalten. Im vorliegenden Fall sei jedoch der verunfallte Arbeitnehmer aufgrund seines selbständigen und mit der Arbeit nicht zusammenhängenden bewusst gefährlichen Verhaltens unter Drogenkonsum verursacht worden. Der eingetretene Erfolg, konkret der Absturz von Herrn EE, habe sich daher auch nicht als Realisierung gerade desjenigen Risikos erwiesen, welches Gegenstand eines Kontrollsystems sein könne. Der Verunfallte habe entgegen der ihm bekannten konkreten Anweisungen und Unterweisungen des Vorarbeiters sowie den gesetzlichen Vorgaben in vollster Kenntnis der Gefahr gehandelt und die Abdeckung über der Dachluke ohne berufliches Erfordernis verschoben. Er habe daher selbst unbefugt und entgegen den konkreten Anweisungen sich in einem von ihm selbst geschaffenen Gefahrenbereich begeben.

Es werde auch darauf verwiesen, dass laut dem Arbeitsinspektor niemand durch die Platte durchgebrochen sei. Es seien dahingehend auch umfangreiche Tests durchgeführt worden. Im Übrigen sei dem Leiharbeitnehmer bekannt gewesen, dass die Toiletten ausschließlich im Bereich des Hallenbodens vorhanden seien. Der Arbeitsinspektor habe bei seiner Einvernahme vom 03.05.2021 auch bestätigt, wie der Vorarbeiter ausgeführt habe, dass eine Absicherung im gegenständlichen Fall bei dieser Dachluke aufgrund der durchzuführenden Arbeiten weder mittels eines Netzes, noch durch Anbringung einer Umwehrung möglich gewesen wäre, da dieses im Zuge der Flämmarbeiten beschädigt worden wäre. Diese Beweise seien allesamt von der Behörde nicht berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des Vorwurfs, kein wirksames Kontrollsystem vorhanden zu haben, sei eine dem Sachverhalt unpassende Rechtsnorm angewendet bzw interpretiert worden. Wesentlich sei, dass die über dem Lichtkuppelschacht angebrachte Abdeckung nicht kausal für den Absturz des Arbeitnehmers gewesen sei, wenn dieser die letztlich realisierte Absturzgefahr nicht durch sein eigenes Handeln konkret herbeigeführt hätte.

In diesem Sinn sei die verhängte Geldstrafe in keiner Weise angemessen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Gefahrensituation ausschließlich von dem Arbeitnehmer selbst herbeigeführt worden sei und für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das nicht vorhersehbare Verhalten auch nicht zur Last gelegt hätte werden können, dass ihm ein Verstoß gegen das Kontrollsystem zur Last gelegt werde.

In diesem Sinn wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben sowie das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf eine tat- und schuldangemessene Weise herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.01.2023 wurde das Arbeitsinspektorat V zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeladen und aufgefordert, den Akt in elektronischer Form vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.01.2023 nahm das Arbeitsinspektorat Stellung und übermittelte den Akt elektronisch. Festgehalten wurde in der Stellungnahme, dass die übertretene Rechtsvorschrift eindeutig die Unverschiebbarkeit der Abdeckung hervorhebe. Es gebe keine Einschränkung, dass eine schwere Verschiebbarkeit oder ein Verschieben der Abdeckung nur mit großer körperlicher Anstrengung als ausreichend anzusehen sei. Selbst der Beschuldigte habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass verschiedene Personen die Abdeckung des betreffenden Lichtkuppelschachtes verschoben bzw wieder zurechtgeschoben hätten. Es könne sohin nicht von der vorgesehenen und von den gesetzlichen Vorschriften geforderten Unverschiebbarkeit der Abdeckung ausgegangen werden.

Es werde auch auf die Fotodokumentation in der Beilage zum Straferkenntnis verwiesen, aus der die unzureichenden kollektiven Schutzmaßnahmen gegen Absturz am Tag des Arbeitsunfalles und die Fotos des Baukoordinators zu der danach durchgeführten verbesserten Absturzsicherung am Folgetag durch die Arbeitgeberin dokumentiert seien.

Auch behaupte der Beschuldigte nach wie vor, dass er ein funktionierendes internes Kontrollsystem installiert habe, wobei eine entsprechende Darstellung nicht vorgenommen werde. Allein schon durch den Eintritt eines tödlichen Arbeitsunfalles des Leiharbeiters sei die Wirksamkeit eines möglicherweise vorhandenen Kontrollsystems zu bezweifeln, da ein solches, wie der VwGH immer ausführt, dann Platz zu greifen habe, wenn ArbeitnehmerInnen aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. Es werde sohin die Ansicht vertreten, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung von ihm begangen worden sei und das Straferkenntnis zu bestätigen sei.

Aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 30.10.2019 zu AZ *** bereits gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG iVm § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung zu einer Geldstrafe von Euro 1.200,00 verurteilt wurde, welche somit am 26.11.2019 rechtskräftig wurde. Des Weiteren wurde beim Bezirksgericht U um die Übermittlung des Strafaktes zu GZ *** ersucht; der Strafakt ist am 18.01.2023 eingegangen.

In weiterer Folge wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 08.02.2023 durchgeführt, in der sämtliche vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren beantragten Zeugen sowie den beim Arbeitsunfall einschreitenden Vertreter des Arbeitsinspektorates und den Beschwerdeführer einvernommen wurden. Es standen keine weiteren Beweise aus und waren alle Parteien mit der Erlassung des schriftlichen Erkenntnisses und der Verzicht auf die mündliche Verkündung einverstanden.

II.Sachverhalt:

Die Firma CC GmbH, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer seit 29.09.2009 ist, wurde mit der Durchführung von Dacharbeiten und insbesondere der Isolierung des Daches auf der Baustelle der DD GmbH in Adresse 3, **** W, beauftragt. Die Pläne über die durchzuführenden Arbeiten wurden an die Firma CC GmbH übermittelt und wurden diese dem Vorarbeiter FF vom Beschwerdeführer weitergeleitet.

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Auftrag bei der Personalleasingfirma „JJ“ mit Schreiben vom 09.11.2020 eine Anfrage für „ab sofort drei Flämmer (Folienschweißer)“ gestellt, wobei die Verständigung in deutscher Sprache zwingend erforderlich sei. Aus dem Angebot vom 09.11.2020 ergeben sich die Stundenverrechnungssätze für Facharbeiter, Hilfsarbeiter, LKW Fahrer C/E und Lagerplatzmitarbeiter/Magazineur. Als Einsatzdauer wurden ca 2 Wochen (diese und nächste Woche) angefordert, wobei mehrere Personen angefordert wurden und im weiteren E-Mail vom 10.11.2020 betont wurde, dass ein Mann zwingend über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen müsse. „Arbeitsanweisungen müssen klar verstanden und kommuniziert werden können. Andernfalls werden Sie wieder nach Hause geschickt.“ (Beilage./2). Dass dementsprechend vereinbart war, nur Fachpersonal zu überlassen, kann nicht festgestellt werden, zumal von den entsendeten Arbeitern nur einer eine Dachdeckerausbildung hatte und das Angebot selbst die verschiedensten Mitarbeiter umfasst. Im Übrigen werden die Qualifikationen und Ausbildungen nicht vom Beschwerdeführer überprüft oder entsprechende Informationen zu den entsendeten Arbeitern eingefordert, wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aussagte. Es wird vom Beschwerdeführer nur verlangt, dass die Leiharbeitsfirma die Ausweise und Sozialversicherungsbestätigungen zu den entsendeten Mitarbeitern übersendet.

Im Sinne des Angebotes vom 02.05.2019 und der Anfrage des Beschwerdeführer vom 09.11.2020 werden dann entsprechende Mitarbeiter angeboten und sind sohin in weiterer Folge drei ungarische Leihmitarbeiter, wobei nur Herr EE sehr gut Deutsch sprach, geschickt.

Bereits vor dem geplanten Beginn der Dacharbeiten waren bereits Mitarbeiter der Firma CC GmbH vor Ort. In der Woche vor dem Beginn der Dacharbeiten wurde von einer anderen Firma die Holzkonstruktion um die Lichtkuppelöffnungen angefertigt und haben die Mitarbeiter der Firma CC GmbH (eine andere Partie als am Vorfallstag für die Dacharbeiten beschäftigt war) zumindest teilweise Dachsicherungsmaßnahmen (Seilsicherung, Tragschalen) durchgeführt. Die vier Lichtkuppelöffnungen wurden jedoch nicht verschlossen und abgesichert.

Ursprünglich war geplant, bereits am 16.11.2020 die Dacharbeiten durchzuführen und die Dachisolierung anzubringen. Aufgrund des starken Regenfalles war dies jedoch nicht möglich und konnte erst am 17.11.2020 mit den Arbeiten begonnen werden.

An diesem Tag (17.11.2020) wurden vom Vorarbeiter Herrn FF die Unterweisungen dem Mitarbeiter der Firma und Schwager des Beschwerdeführers KK sowie dem Leiharbeiter LL noch in der Firma der CC GmbH erteilt und die Baustellenunterweisungen durchgeführt. Dort wurde ihnen bereits mitgeteilt, dass die vier Lichtkuppeln am Dach provisorisch mit Dämmplatten abgedeckt und mit Bitumenrollen beschwert werden müssen (ZV LL VH Protokoll Seite 10). Diese beiden Arbeiter sowie der Vorarbeiter selbst haben das Formular für die Baustellenunterweisung unterschrieben, als Unterweiser ist der Vorarbeiter angeführt und ist von ihm unterschrieben. Was die Unterweisung genau umfasst hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, da der Vorarbeiter selbst in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht erklärte, dass er die Baustelle nicht gekannt hat und er am Vorfallstag erstmals gesehen hat, während die anderen beiden Arbeiter LL und KK aussagten, die Unterweisungen hinsichtlich der provisorischen Absicherung der Lichtkuppeln bereits in der Firma erhalten zu haben.

Hinsichtlich der weiteren drei ungarische Leiharbeiter EE, MM und NN erfolgte keine Einweisung in der Firma CC GmbH, sondern vielmehr vor Ort, während die anderen beiden Arbeiter KK und LL bereits mit den Arbeiten am Dach begonnen haben. Welche Unterweisungen diese drei Leiharbeiter erhalten haben, kann nicht festgestellt werden und haben sie auch keine Unterweisung unterfertigt. Nur der Leiharbeiter EE sprach und verstand die deutsche Sprache perfekt und übersetzte den anderen beiden ungarischen Leiharbeitern, da diese kein Deutsch verstanden.

NN war von Beruf Dachdecker und Zimmermann, MM hat die Lehre als Schweißer absolviert, LL war ebenso Zimmerer. Welche Berufsausbildung der schließlich verunfallte EE hatte, kann nicht festgestellt werden. Er hat jedenfalls bereits zuvor auf Dächern gearbeitet.

Es waren nur die sechs Arbeiter der Firma CC GmbH auf der Baustelle. In Sinn der Anweisungen wurden auf drei der vier Lichtkuppelöffnungen, die mit ca 50 cm hohen Holzhochzug umfasst waren, provisorisch abgesichert, indem jeweils drei Dämmplatten mit einer Dicke von 12 cm von KK und LL nebeneinander aufgelegt und mit insgesamt drei Bitumenrollen mit einem Gewicht von je ca 35 kg beschwert wurden. Bei der vierten Lichtkuppelöffnung war der Korb des Hubstaplers mit verschiedenen Maschinen und Material positioniert.

In weiterer Folge half der Vorarbeiter FF diesen beiden Arbeitern dabei, die Dämmung vorzunehmen und die Dämmplatten zu verkleben. Die drei ungarischen Leiharbeiter waren im südöstlichen Teil des Daches zunächst eingeteilt, das Wasser vom Dach weg zu schöpfen, wo bereits Absturzsicherungen nach Außen über die Gebäudekante am Dach vorhanden waren, und in weiterer Folge mit dem Dämmen und dem Anbringen des Dämmmaterials vorzugehen.

Die Abdeckungen auf den Lichtkuppeln waren nicht verschraubt oder in sonstiger Weise fixiert, dass sie nicht hätten verschoben werden können. Vielmehr konnten und wurden sie auch mehrfach von den Arbeitern verschoben, insbesondere auch um Müll zu beseitigen und auf einfachem Wege vom Dach zu entfernen, wie dies auch LL getan hat. So war es auch dem Vorarbeiter FF bereits aufgefallen, dass diese Absicherung der Lichtkuppel nicht überall ordnungsgemäß angebracht war und musste er selbst diese geöffneten Abdeckungen auch wieder verschließen. Er dachte sich jedoch nicht viel dabei, auch nicht als einer der drei ungarischen Leiharbeiter plötzlich ohne entsprechende Mitteilung nicht mehr zu sehen war und längere Zeit, ca eine halbe Stunde, nicht mehr zurückkam. In weiterer Folge schickte er den Leiharbeiter NN auf die Toilette, um dort nach dem vermissten Arbeiter EE zu schauen. Als wenig später LL erneut die Dachplatten wegschob, nachdem er eine Bitumenrolle beiseitegelegt hatte, um Müll vom Dach auf den Hallenboden zu werfen, fiel ihm auf, dass der vermisste Leiharbeiter EE am Boden unter dieser Lichtkuppel lag. Die sofort gerufene Rettung konnte nur mehr den Tod des Arbeiters feststellen.

Warum, wie und durch wen die südöstliche Lichtkuppelöffnung am Dach geöffnet wurde und wie es zu dem Sturz des verunfallten Arbeitnehmers durch diese Lichtkuppelöffnung gekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Es hat niemand beobachtet, wie Herr EE durch die Lichtkuppel auf den Boden gefallen ist. Herr EE hatte nicht mitgeteilt, dass er urinieren müsse. Vielmehr war es die Vermutung der beiden anderen ungarischen Leiharbeiter, dass er auf die Toilette gegangen sei, da er eben nicht mehr am Dach zu sehen war. Durch die zu verlegenden, aufgestellten Dämmplatten waren die Sichtverhältnisse am Dach teilweise eingeschränkt.

Es hätten die Dreischichtplatten, die erst nach dem Arbeitsunfall fix und unverschiebbar auf dem Holzunterbau um die Lichtkuppeln verschraubt wurden, bereits vor Arbeitsbeginn montiert werden können, wenn sie rechtzeitig besorgt worden wären. Diese wurden jedoch erst in weiterer Folge, nachdem der Vorarbeiter mit den Arbeitern bereits zu arbeiten begonnen hatte, am Vorfallstag bestellt und erst nach dem Arbeitsunfall geliefert und montiert.

Dass mit den Arbeiten nicht diese wenigen Stunden hätten zugewartet werden können, bis die Absicherungen der Lichtkuppelschächte ordnungsgemäß durchgeführt worden wären, oder nicht bereits vor Arbeitsbeginn diese Absicherungen hätten durchgeführt werden können, wurde weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt.

Der Beschwerdeführer ist für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes in der Firma CC GmbH zuständig und führt zweimal im Jahr, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst, Schulungen mit sämtlichen Mitarbeitern zur Arbeitssicherheit durch. Die genauen Inhalte der Schulungen können nicht festgestellt werden, da dazu keine Angaben und Unterlagen vorliegen. Der Beschwerdeführer kontrolliert selbst fallweise Baustellen, genaue Details dazu konnten nicht festgestellt werden und werden auch nicht dokumentiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es Konsequenzen geben würde, wenn Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten werden bzw gegen Anweisungen verstoßen wird. Dahingehend machte nur der Beschwerdeführer Ausführungen, die Mitarbeiter konnten dies jedoch nicht bestätigen.

Im Rahmen der Obduktion des verunfallten Arbeitnehmers wurde festgestellt, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt eine nicht näher genannte Menge Cannabis konsumierte hatte. Äußere Anzeichen für eine Beeinträchtigung gab es keine und wurden von den anderen fünf Arbeitern auch nicht bemerkt.

Aus dem eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug ergibt sich eine einschlägige Vorstrafe vom 30.10.2019 zu AZ *** gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG iVm § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,00, die am 26.11.2019 rechtskräftig wurde. Änderungen und Verbesserungen aufgrund dieser einschlägigen Vorstrafe hinsichtlich des Kontrollsystems konnte der Beschwerdeführer nicht darstellen, zumal er in seiner Einvernahme angab, nicht vorbestraft zu sein. Auch hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht aus, dass er und seine Mitarbeiter alles richtiggemacht hätte und daher kein Änderungs- oder Handlungsbedarf vorliegt.

Mit dem freisprechenden Strafurteil des Bezirksgerichts U *** vom 20.09.2021 wurde der Vorarbeiter FF von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung des EE nach § 80 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Beweisen, Einsicht in das Firmenbuch, Verwaltungsstrafregister, den Behörden- und den Strafakt AZ ***, *** des Bezirksgerichts U, Verwaltungsgerichtsakt sowie insbesondere den Einvernahmen vor dem Landesverwaltungsgericht, wie dies auch bereits oben angeführt wurde.

Dass die Unterlagen zur Baustelle und insbesondere die Pläne vor der Baustelleneinrichtung an die Firma CC GmbH geschickt wurde und sohin klar war, dass am Dach vier Lichtkuppelöffnungen vorhanden und abzusichern sind, war nicht nur dem Beschwerdeführer bekannt, sondern auch dem Mitarbeiter KK. Dass der Vorarbeiter die Pläne nicht bekommen haben soll, obwohl er noch in der Firma die Baustellenunterweisung durchgeführt haben will, kann nicht gefolgt werden. Es war sohin nach Ansicht des Gerichts bereits weit vor dem Arbeitsbeginn durch die Übermittlung der Pläne und der Absicherungsmaßnahmen in der Woche vor dem Arbeitsbeginn klar, dass die Lichtkuppelauslässe in dieser Größe vorhanden und entsprechend vor Arbeitsbeginn abzusichern sind. Trotzdem erfolgte die Bestellung der Dreischichtplatten, die dann an die Holzkonstruktion um die Lichtkuppeln geschraubt und somit fixiert werden konnte, erst am 17.11.2020 und nicht bereits früher, jedenfalls vor Arbeitsbeginn.

Die Arbeiter haben sohin mit den Dacharbeiten begonnen, obwohl die Lichtkuppelauslässe nicht rechtzeitig mit unverschiebbaren Abdeckungen abgesichert worden war, obwohl dies möglich gewesen wäre, diese früher und zwar vor dem Beginn der Dacharbeiten zu bestellen und zu montieren, da eben die die Pläne und die Verhältnisse vor Ort dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern, insbesondere dem Vorarbeiter bekannt waren. Der Beschwerdeführer teilte auch mit, dass der Vorarbeiter für die Absicherung der Baustelle verantwortlich war.

Dass der Beschwerdeführer Kontrollmaßnahmen für die Baustelle vorgenommen hätte, wurde weder behauptet, noch war dies aus dem Beweisverfahren zu erkennen, da er sich sich auf den langjährigen Mitarbeiter und Vorarbeiter FF verließ. Er übermittelte die Pläne an ihn. Nachdem der Vorarbeiter sich die Lichtkuppeln erst am 17.11.2020 vor Ort angeschaut hat, bestellte er die Dreischichtplatten und ließ die Lichtkuppelöffnungen mit den ihm zur Verfügung gestandenen Mitteln „so gut es geht“ (Baustellenevaluierung des Vorarbeiters vom 17.11.2020) provisorisch absichern (PV Seite 9). In dieser Evaluierung führte der Vorarbeiter auch aus, dass die Absturzsicherung nur teilweise hergestellt ist und zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen (Rust) Netz und Platten angefordert werden. Der Beschwerdeführer führte über Nachfrage aus, dass der Vorarbeiter alles richtiggemacht habe (PV Seite 9), sohin sah auch der Beschwerdeführer in dieser provisorischen Absicherungsmaßnahme keine Probleme und hat dahingehend auch keine Arbeitnehmerschutzübertretung erkannt. Er war auch nicht einsichtig, dass im vorliegenden Fall eine Übertretung erfolgt ist.

Aus dem umfangreichen Beweisverfahren vor dem Strafgericht des Bezirksgerichtes U zur GZ *** als auch dem Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, durchgeführt bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Einvernahme der Zeugen FF, KK und LL sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers wurde bestätigt, dass die Dachluken nicht unverschiebbar verschlossen waren und diese auch während des Arbeitsprozesses immer wieder von den Arbeiter geöffnet worden war, um Abfälle zu entsorgen und hinunterzuwerfen. Vielmehr führte der Vorarbeiter selbst aus, dass er schon einmal bemerkt hatte, dass die Dämmplatten im südöstlichen Teil des Daches verschoben war und er sie wieder zurechtschieben musste. Auch LL führte aus, dass er den „Mist“ durch die Dachluken beseitigte und bereits vor dem Unfall dies zumindest einmal bereits gemacht habe, indem er eine Bitumenrolle beiseitelegte und dementsprechend die Isolierplatte verschob und den Mist durch die Dachluke hinunterwarf. Das zweite Mal, als er dies wieder tun wollte, sah er dann den verunfallten Arbeitnehmer EE am Boden liegen, wie er dies in seiner Einvernahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol klar aussagte.

Es gibt sohin keine Beweise, dass die Dachluke ordnungsgemäß mit geeigneter Absturzsicherung derart gesichert war, dass die Absicherung unverschiebbar gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Strafurteil zu *** (Seite 6 oben), dass die Absicherung in dieser Form nur provisorisch war und die Dreischichtplatten erst am 17.11.2020 vom Vorarbeiter bestellt wurden. Die Dreischichtplatten sind einige Stunden nach der Bestellung zur Verfügung gestanden und hätten auf dem Holzrahmen der Lichtkuppelschächte verschraubt werden sollen, wie dies dann erst nach dem Unfall erfolgt ist. Durch dieses Verschrauben wäre ein Verschieben der Dreischichtplatten nur durch vorangehendes Aufschrauben möglich gewesen. Diese Dreischichtplatten halten auch den Flämmarbeiten stand, die in weiterer Folge vorgenommen hätten werden müssen. Dagegen verfügen die provisorischen abgebrachten Dämmplatten über kein Zertifikat und waren auch nicht unverschiebbar angebracht.

Hinsichtlich der überlassenen ungarischen Arbeiter konnte weitgehend der Aussage des Beschwerdeführers gefolgt werden, jedoch war nicht glaubhaft, dass nur Fachpersonal angefragt worden wäre, da entsprechende Qualifikationen auch nicht überprüft wurden, wie der Beschwerdeführer selbst aussagte. Er forderte jedoch dagegen Ausweis- und Sozialversicherungsdokumente von der Überlasserfirma ein.

Die Negativfeststellungen des Unfallgeschehens waren zu treffen, da es keine Zeugen zu dem Unfallgeschehen gibt. Weder hat der Verunfallte gesagt, dass er auf die Toilette gehen muss, noch wurde beobachtet, dass er die Lichtkuppelabdeckung weggeschoben hätte oder ob die Lichtkuppelabdeckung bereits geöffnet war. Es wurde vielmehr nur von den Arbeitern angenommen, dass der Verunfallte auf die Toilette gegangen sei, da er nicht mehr auf dem Dach gewesen war. Beweise gab es dafür nicht. Nach ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt weder eine Bindung an ein freisprechendes Strafurteil noch an einen Einstellungsbeschluss - schon wegen der anders gearteten Beweisregeln - zu (vgl VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0043, mwN), sodass gegebenenfalls abweichende Feststellungen im freisprechenden Strafurteil des Bezirksgericht U zu *** nicht für das Landesverwaltungsgericht Tirol bindend waren, sondern es die Beweise selbst zu würdigen hatte. Hinweise, dass der verunfallte Arbeitnehmer im Rahmen der Dacharbeiten drogenbeeinträchtigt gewesen wäre oder eine Drogenbeeinträchtigung die Ursache für den Sturz des Arbeiters durch die Lichtkuppel gewesen wäre, gab es nicht und ist den anderen Arbeiter auch nicht aufgefallen, wie dies aus den Aussagen der Zeugen und auch des Vorarbeiters zu entnehmen war.

Hinsichtlich des Kontrollsystem wurde auch noch einmal in der Verhandlung ausgeführt, dass diesbezüglich weder ein Vorbringen noch entsprechende Beweisanbote erstattet wurden. Allein die Unterweisung von 2x-jährlichen Schulungen können kein Kontrollsystem nachweisen.

Ein Kontrollsystem dergestalt, dass es Kontrollen gebe, dass alle Arbeitnehmer sich an die Anweisungen halten bzw beim Zuwiderhandeln entsprechend Einhaltung veranlasst und entsprechend ermahnt worden wären bzw auch gegebenenfalls zuletzt auch eine Entlassung ausgesprochen würde, hat zwar der Beschwerdeführer ausgeführt. Dieser Darstellung konnte jedoch mangels konkreter Darstellung und fehlender Protokollierung und Dokumentation nicht gefolgt werden, da auch die Mitarbeiter Gegenteiliges unter Wahrheitspflicht ausgesagten. Es war sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbar, dass es Kontrollmaßnahmen in irgendeiner Weise von ihm als für den Arbeitnehmerschutz Verantwortlichen geben würde. Die Zeugen bestätigten vielmehr, dass es nie Probleme gebe und nie Rügen gebe.

Hinsichtlich eines Kontrollsystems wurden sonst keine Unterlagen als die in der Verhandlung gelegten Unterlagen vorgelegt, die jedoch nur einen Unterweisungsnachweis für eine Frühjahrs- und eine Herbstschulung darstellen, wobei dessen Inhalt nicht festgestellt werden kann.

Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte, protokolliert er auch keine Übertretungen des Arbeitnehmerschutzes, sodass auch nicht nachvollziehbar dargestellt werden kann, wie er dies auch in der Verhandlung ausführte, welche Maßnahmen er im Fall einer Übertretung setzen würde bzw gesetzt hat. Im Übrigen kontrollierte er auch nur fallweise oder entsprechendes System oder Dokumentation die Baustellen, wie er selbst ausführte. Auch aus den Zeugenaussagen der langjährigen Mitarbeiter des Firma CC GmbH (Vorarbeiter FF, VH-Protokoll Seite 7 sowie Mitarbeiter KK, VH-Protokoll Seite 8) wurde bestätigt, dass es nie Arbeitnehmerschutz-Übertretungen gegeben haben soll, die protokolliert oder geahndet worden wären. Auch ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einer ArbeitnehmerInnenschutzübertretung ist den Mitarbeitern nicht bekannt (VH-Protokoll Seite 8).

IV.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) idgF lautet:

„Strafbestimmungen

§ 130. […]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

[…]“

Die Bauarbeiterschutzverordnung idgF lautet:

„Absturzgefahr

§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

[…]“

„Absturzsicherungen

§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind

1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder

2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.

[…]“

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Übertretung der § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 Bauarbeiterschutzverordnung iVm mit § 130 Abs 5 Z 1 ASchG angelastet wird, nicht jedoch – wie Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Vorarbeiter FF war – die fahrlässige Tötung eines Herrn EE. Das freisprechende Urteil des Bezirksgericht U zu *** vom 20.09.2021 ist für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Frage dieser Übertretung selbst zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und war Arbeitgeber der zum Unfallszeitpunkt am 17.11.2020 eingerichteten Baustelle der DD GmbH in W. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens OO gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Der Vorarbeiter FF war auch für den Arbeiternehmerschutz auf der Baustelle verantwortlich. Er wusste, dass Dacharbeiten vorzunehmen sind und vier Dachluken vorhanden waren, die abzusichern waren. Er schaute sich jedoch die Baustelle erst am 17.11.2020 und damit zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns der anderen Arbeitnehmer vor Ort an und bestellte erst in weiterer Folge dann die Dreischichtplatten, um die Dachluken unverschiebbar zu verschließen und mit der Holzunterkonstruktion zu verschrauben. Bis dahin veranlasste er eine provisorische Absicherung, indem er KK und LL anwies, auf die Holzunterkonstruktion der Lichtkuppeln je drei Dämmplatten nebeneinander zu legen und mit drei Bitumenrollen zu beschweren. Dadurch waren diese Lichtkuppel jedoch nicht unverschiebbar verschlossen, sondern konnten geöffnet werden, indem die Bitumenrolle beiseite gegeben und die Dämmplatte verschoben wurde. Dies wurde auch von den Mitarbeitern dazu gemacht, um Abfälle vom Dach zu entsorgen und durch die Öffnung der Lichtkuppel auf den Hallenboden zu werfen.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 Bauarbeiterschutzverordnung wären Lichtschächte jedoch unverschiebbar verschlossen zu halten und abzusichern. Dadurch wurde der objektive Tatbestand erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es kommt sohin nicht darauf an, dass in concreto eine Beschädigung oder ein Arbeitsunfall erfolgt ist bzw die Nichteinhaltung für die eine Beschädigung bzw einen Arbeitsunfall kausal ist. Vielmehr ist es ausreichend, dass eine abstrakte Gefahr aufgrund der Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorliegt und somit genau dieses Sicherheitsrisiko verwirklicht wird, für dessen Hintanhaltung die Bestimmungen vorgesehen sind. Nach dem Sinn und Zweck der Arbeitnehmerschutznormen gilt es, abstrakte Gefahrenlagen zu verhindern (arg VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129). Die arbeitsrechtlichen Vorschriften haben gerade den Zweck der Verhinderung abstrakter Gefahrenlagen durch die Nichteinhaltung der Herstellervorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmittel (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0129; 25.04.2008, 2007/02/0206). Es handelt sich daher gerade nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Ungehorsamsdelikt.

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht. Sie unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Es kommt nicht nur darauf an, dass ein Kontrollsystem geeignet sein muss, eine Übertretung zu verhindern. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.02.2017, Ra 2017/02/0022).

Auch ein funktionierendes Kontrollsystem für bzw auf der gegenständlichen Baustelle konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179, 23.11.2009, 2008/03/0176).

Nach der Rechtsprechung zum Kontrollsystem hat der Arbeitgeber im Bereich des Arbeitnehmerschutzes für die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zu sorgen, wobei es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass dieses gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.02.2012, 2010/02/0220, mwN). Die Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend (vgl VwGH 19.10.2001, 2000/02/0228); dessen genaue Ausgestaltung wurde in der Rechtsprechung bereits umfassend behandelt (vgl VwGH 23.03.2012, 2010/02/0263). So ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0020, mwN).

Zu einem derartigen Kontrollsystem gehört auch, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen (beispielsweise zu einer Verbesserung der Anleitungen oder Schulungen, allenfalls auch zu disziplinären Maßnahmen) führen, sodass im Ergebnis mit gutem Grund erwartet werden kann, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleistet ist. Stichprobenartige Kontrollen reichen für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl auch VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045).

Ein wirksames Kontrollsystem verlangt nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dieses Kontrollsystem ist im Verfahren auch konkret darzulegen (vgl VwGH 09.02.2015, Ra 2015/02/0014). Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054, mwH).

Es ist nicht Aufgabe der Behörde oder des Verwaltungsgerichts, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste und im Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinn gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 20.04.2004, 2003/02/0243; 07.03.2016, Ra 2016/02/0030, mwH). Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen (VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030).

Dass der Beschwerdeführer kein Verschulden habe, da der Arbeitnehmer Cannabis konsumiert hatte, geht insofern ins Leere, da unbestritten ist, dass die unverschiebbaren Absicherungen der Lichtkuppeln nicht vorgenommen wurden. Im Übrigen war eine Beeinträchtigung auch für keinen Arbeiter auf der Baustelle erkennbar, sodass auch dahingehend das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann. Die Übertretung der Arbeitsschutzbestimmungen und die mangelnde Absicherung der am Dach eingesetzten Arbeiter und damit Gefährdung von allen sechs dort arbeitenden Mitarbeiter kann dadurch nicht entkräftet und der Beschwerdeführer exkulpiert werden. Schließlich nutzten auch Arbeiter das Provisorium auf den Lichtkuppeln dazu, den Müll durch die Lichtkuppeln zu entsorgen. Dass das Öffnen des Provisoriums zu entsprechenden Maßnahmen, Kontrollen oder Konsequenzen geführt hätte, konnte ebenso wenig dargestellt werden, sondern wurde vielmehr ignoriert. Die erst nachträgliche Feststellung des bei den Arbeiten nicht wahrnehmbaren und nicht näher feststellbaren Cannabiskonsums eines der sechs Arbeiter, die gefährdet wurden, kann sohin nicht zu anderen Beurteilung führen.

Auch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er die Baustelle entsprechend organisiert und kontrolliert, dass der Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden. Insbesondere war ihm aber auch dem Vorarbeiter und den anderen Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass Lichtkuppeln abzusichern sind. Jedoch hat der Beschwerdeführer keine Veranlassung dazu gesetzt, dass diese vor Arbeitsbeginn bereits unverschiebbar verschlossen werden müssen, bevor überhaupt Arbeiter auf das Dach zum Arbeiten gelangen. Dies wäre jedoch zuzumuten gewesen, dass bereits mit der Anforderung der Leiharbeiter diese Dreischichtplatten bestellt werden, damit eben entsprechend unverschiebbar die Dachluken abgesichert werden können. Dies wurde jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr war es so, dass es auch bequem und praktisch war, dass die Lichtkuppeln nicht fix verschlossen waren, sodass der Müll einfach durch diese beseitigt werden konnte und Zeit gespart wurde.

Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, entsprechende Absicherungsmaßnahmen vor Arbeitsbeginn zu veranlassen, gegebenenfalls nur wenige Stunden zu warten, bis die bestellten Dreischichtarbeitsplatten geliefert werden, wie er dies selbst in der Verhandlung am 08.02.2023 aussagte. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er die Vorgehensweise des Vorarbeiters auf der Baustelle nicht kritisierte und auch nicht darstellen konnte, warum ohne entsprechende fixierte Absicherung der Dachluken die Arbeiten begonnen wurden. Auch dahingehend gab es weder Kontrollmechanismen noch Konsequenzen.

Die Dreischichtplatten wurden erst nach dem Unfall geliefert und entsprechend fixiert, sodass sie nicht verschiebbar die Dachluken verschlossen und absicherten, obwohl dies bereits hätte vorher organisiert und durchgeführt werden müssen. Es wurde aufgrund dieser fehlenden Fixierung von verschiedenen Arbeitern die Dachluken geöffnet, indem die provisorisch aufliegenden Isolierplatten und die darauf liegenden Bitumenrollen beiseitegeschoben wurden. So wurde mehrfach nicht nur von dem Verunfallten, sondern auch von anderen gegen die Anweisungen des Vorarbeiters verstoßen, diese Dachluken nicht zu öffnen. Selbst der Vorarbeiter sah dies und rückte jedoch nur die verschobenen Platten wieder zurecht, ohne dass es daraus Konsequenzen gegeben hätte.

Mag auch der Baustellenkoordinator für die Baustelle vor Ort bestellt worden sein, so wird auch dadurch der Beschwerdeführer nicht exkulpiert, sondern muss er trotzdem die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes einhalten, zumal diese nicht nur dem Schutz seiner eigenen Arbeiter, sondern auch dem Schutz von Fremdarbeitern dienen. Im Übrigen waren Mitarbeiter einer anderen Firma als die CC GmbH an dem gegenständlichen Tag nicht vor Ort. Die Argumentation, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit vielmehr den Baustellenkoordinator treffe, geht jedoch ins Leere, das selbst eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran ändern würde, dass der Arbeitgeber und somit Beschwerdeführer verpflichtet war, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen und dies zu überprüfen, weil die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann (vgl VwGH 19.03.2013, 2009/02/0055). Hinzuweisen ist, dass gem § 1 Abs 5 BauKG dieses Bundesgesetz unbeschadet der im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, gilt.

Es ist sohin zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, da zwar immer wieder von zwei Schulungen pro Jahr und von nicht näher feststellbaren und dokumentierten Kontrollen die Rede ist, jedoch kein wie von der Rechtsprechung gefordertes "System" dahinter erkennbar ist. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete bzw er selbst als Vorgesetzter des Vorarbeiters und für Arbeitnehmerschutzagenden Verantwortlicher im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Er konnte auch nicht aufzeigen, welche Maßnahmen er selbst als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte konkret vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da es sich hier gegenständlich um eine Wiederholungstat aufgrund der einschlägigen Vorstrafe zu *** der Bezirkshauptmannschaft Y mit einer Strafe von Euro 1.200,00, rechtskräftig seit 26.11.2019, handelt, kommt hier der zweite Strafsatz des § 130 Abs 5 ASchG zur Anwendung mit einem Strafrahmen von Euro 333,00 bis Euro 16.659,00.

Erschwerend ist der Tod eines Arbeiters zu werten und die erhebliche Lebensgefährdung für weitere fünf Arbeiter, indem die Absturzsicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und verschiebbar war. Mildernd ist nichts zu werten.

Aufgrund der bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der entsprechenden Strafbemessungsgründe war die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme ausführte, war ihm zunächst gar nicht bekannt, dass er bereits eine Verurteilung hatte und meint, alles richtig gemacht zu haben. Auch im vorliegenden Fall zeigt er keinerlei Einsicht dahingehend, dass die Absturzsicherung fix verschlossen und sohin unverschiebbar iSd § 8 Bauarbeiterschutzverordnung zu errichten ist. Vielmehr meinte er nach wie vor, dass es nicht erforderlich wäre und vielmehr nur der verunfallte Arbeitnehmer selbst dies zu verantworten hätte und verkannte, dass er sich nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Dass er jedoch dementsprechend ein Kontrollsystem hätte einrichten müssen, wollte er nicht akzeptieren. Es erscheint sohin dem Landesverwaltungsgericht als erforderlich, die verhängte Strafe auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich zu bestätigen, damit insbesondere der Beschwerdeführer ein entsprechendes Kontrollsystem einrichtet.

Im Übrigen war der Spruch einerseits zu berichtigen, da die darin enthaltenen Ausführungen zum Teil überschießend und nicht für den Tatbestand erforderlich waren. Dass aufgrund der Nichteinhaltung der ArbeitsnehmerInnenschutzbestimmungen sogar ein Arbeitsunfall eingetreten ist, ist nicht Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands, sondern vielmehr ein Erschwerungsgrund. Schließlich waren die Übertretungs- und Strafnormen in den anzuwenden Fassungen anzugeben und dahingehend zu ergänzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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