LVwG T LVwG-2023/50/1016-1

LVwG-2023/50/1016-1Tribunale amministrativo regionale19 apr 2023

Regest

Entschädigung<br/>Dienstleistungsbetrieb (Taxi- und Busunternehmen)<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/50/1016-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.50.1016.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 01.03.2023, ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, betreffend den Dienstleistungsbetrieb „CC“ in der Höhe von EUR 10.079,70 für den Zeitraum von 18.03.2020 bis 28.03.2020 und in der Höhe von EUR 25.199,25 für den Zeitraum von 29.03.2020 bis 22.04.2020 und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum von 18.03.2020 bis 28.03.2020 wird gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 3 EpiG iVm den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 121/2020), Stück 10c (Nr 132/2020), Stück 11a (155/2020), Stück 11b (Nr 162/2020 und 163/2020), Stück 11c (Nr 166/2020), Stück 12a (Nr 178/2020), Stück 12b (Nr 188/2020), sowie §§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, ab.

In der Begründung verwies die belangte Behörde in Bezug auf Betriebsschließungen im Wesentlichen darauf, für den Zeitraum ab 26.3.2020 seien keine Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, sondern lediglich auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen worden. Das COVID-19-Maßnahmengesetz kenne im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 bereits dem Grunde nach keinen Entschädigungsanspruch. Betreffend den Zeitraum vor dem 26.3.2020 seien zwar gestützt auf § 20 EpiG Betriebsschließungen verfügt worden, jedoch sei der gegenständliche Betrieb nicht unter die geschlossenen Betriebsarten gefallen. Ein Entschädigungsanspruch bestehe daher gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG nicht. In Bezug auf die im Antragszeitraum bestandenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 24 EpiG verwies die belangte Behörde auf die dadurch nicht unmittelbar erfolgte Beschränkung der Möglichkeit der Erwerbsausübung des Beschwerdeführers, da nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche verstanden werden soll, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Zusammengefasst bestehe kein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, da weder eine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG, noch sonst eine unmittelbare Beschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung vorgelegen habe und sohin etwaige finanzielle Nachteile nicht unmittelbar auf die mittels Verordnung auferlegten Maßnahmen zurückzuführen seien.

Hinsichtlich dem geltend gemachten Anspruch aufgrund der geleisteten Entgeltfortzahlungen bestehe kein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 EpiG, da diese Bestimmung auf eine Schließung von Betriebsstätten gemäß § 20 EpiG abstelle, eine derartige Schließung für den Betrieb des Beschwerdeführers jedoch nicht vorlag.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor:

„(…)

Der bekämpfte Bescheid wird vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

Ad Betriebsschließung:

Anders, als die Erstbehörde annimmt, ergibt sich aus dem gegenständlichen für den Beschwerdeführer im Antragszeitraum direkt rechtswirksamen Verordnungskonglomerat

in Summe sehr wohl auch rechtlich eine Betriebsschließung an sich. – Auch wenn aufgrund der von der Erstbehörde zitierten Verordnung der Betrieb des Beschwerdeführers nicht explizit direkt geschlossen worden ist, ist in der komplexen direkten Schließung des gesamten Geschäftsumfeldes des Beschwerdeführers bzw. dem Schließen all jener Betriebe, die Kunden- und Umsatzmäßig dessen Geschäftsgrundlage sind, wie zB Hotellerie, Seilbahnen, Schischulen usw., auch eine Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers zu sehen.

In rechtlicher Hinsicht wäre dies richtig so zu werten gewesen, dass eben der Beschwerdeführer nicht nur einen mittelbaren Schaden aufgrund der Schließungsverordnungen erlitt, sondern der Schaden in seinem Fall direkt eingetreten ist und daher voll ersatzfähig nach dem Epidemiegesetz gleich einer direkten Betriebsschließung.

Ad Verkehrsbeschränkende Maßnahme:

Vorausgeschickt wird, dass zum Thema Entschädigung nach dem Epidemiegesetz dem historischen Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden darf, er würde in seinen gesetzlichen Normierungen nicht auf wahren Begebenheiten hin und klar zuordenbare Sachverhalte Regelungen getroffen haben. Dem historischen Gesetzgeber ging es mit Sicherheit darum, konkreten wirtschaftlich geschädigten Personen einen konkreten wird Verdienstentgangsersatz zukommen zu lassen. Zweck des Epidemiegesetzes ist also mit Sicherheit, all jenen einzelnen Personen, die zugunsten der Allgemeinheit zur Hintanhaltung bzw. Bekämpfung einer Epidemie ein Sonderopfer im Hinblick auf ihre Einkommens- oder Vermögenssituation hin getragen haben, von Seiten der Gemeinschaft eine Entschädigung zu gewähren.

Der Beschwerdeführer geht auf dieser Basis, nämlich unter auslegender Hinzuziehung des historischen Gesetzgebers davon aus, dass also die jeweiligen Entschädigungssachverhalte primär auf Basis ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht auf Basis juristischer Formalbegriffe zu beurteilen sind.

Wenn man nun diesen rechtlich richtigen Grundansatz der rechtlichen Beurteilung heranzieht, hat der Beschwerdeführer aber natürlich durch die gegenständlichen Verordnungen durch die dadurch direkt bewirkte Behinderung seines Erwerbes einen Vermögensnachteil erlitten, genauso, wie dies das Epidemiegesetz als ersatzfähig vorsieht. Schon demgemäß wäre in Wahrheit der begehrte Verdienstentgang vollinhaltlich zuzusprechen gewesen.

Zu all dem kommt noch, dass all jene auch hier relevanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen vom österreichischen Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurden. Im Ergebnis erlitt der Beschwerdeführer sohin einen Schaden direkt auf Basis rechtswidriger Verordnungen. Abgesehen davon, dass dies natürlich zivilrechtlich geltend zu machende Amtshaftungsansprüche auslöst, muss dies auch ins Entschädigungsverfahren nach dem Epidemiegesetz insofern Einfluss finden, als dass Verdienstentgangsersatz zugesprochen wird, anderenfalls im Ergebnis aus Unrecht Recht würde, was das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde.

Verfahrensmangel:

Außerdem verletzt die Vorschreibung der Verwendung eines Formulars an sich schon ein faires Verfahren, steht doch jeder Verfahrenspartei das völlig freie Recht zu, sich zu äußern, etwas zu beantragen, oder verfahrensrelevante Ansprüche mit freien Worten zu stellen oder zu formulieren.

Dies gilt im Übrigen auch für die Vorschreibung der Verwendung des ERG Berechnungstools gemäß der EpiG Berechnungsverordnung. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Bestimmung ebenso verfassungswidrig ist, da gleichheitswidrig: es muss einem Anspruchsteller in einem fairen Verfahren überlassen sein, den geltend gemachten Anspruch auf seine persönliche Art und Weise einer Behörde dazu tun. Ein freies Äußerungs- bzw. Darlegungsrecht zählt zu den elementarsten Elementen eines fairen Verfahrens. Wenn, sowie offenbar gegenständlich, die Gewährung des Anspruches an sich letztlich an eine reine Formularia geknüpft wird, erweist sich dies ebenso als reiner Willkürakt und verstößt zudem gegen Art. 6 EMRK.

Beweis: Akt Bezirkshauptmannschaft Z ZL: ***

Parteieneinvernahme

Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt in der gegenständlichen causa insoferne ein relevanter, bisher von den diversen Entscheidungen noch nicht behandelter Sonderfall vor, als dass das Taxiunternehmen des Beschwerdeführers jedenfalls unmittelbar und direkt von den Verkehrsbeschränkungen getroffen und eine Fortführung des Betriebes verunmöglicht wurde. — Der zentrale Geschäftsbereich des Taxiunternehmens des Beschwerdeführers befindet sich im Y und speziell in X genau in jenem Gebiet, in welchen die besonderen Quarantäne Verordnungen in Geltung gestanden sind. Aus der berechtigten Sicht des Beschwerdeführers ist bei einer derartigen Situation rechtlich gesehen eine unmittelbar Betriebsschließung bzw. unmittelbarer Verdienstentgang vorliegend und können die diversen Judikate zu diesem Thema gegenständlich nicht analog angewendet werden, da eben ein eigener Fall vorliegt, welche in der Form noch nicht ausjudiziert wurde.

Beweis:

Buchhalterische Unterlagen zum Geschäftsgebiet des Beschwerdeführers samt

Buchhalterisches SV-Gutachten zu diesem Thema

PV

wie vor

Es wird gestellt nachfolgender

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht von Tirol wolle, nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde der Partei gegen den abweislichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, ZL: *** vom 01.03.2023 nach Aufnahme der angebotenen Beweise und Anhörung der Partei Folge geben und die Entschädigung nach dem Epidemiegesetz wie beantragt vollinhaltlich zusprechen.

(…)“

Mit Schriftsatz vom 04.04.2022, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt ein Bus- und Taxiunternehmen in **** W, Adresse 2 (Bezirk Z).

Als Unternehmer war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gehindert, sein Bus- und Taxiunternehmen und damit einen Dienstleistungsbetrieb zu betreiben.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

IV.Rechtslage

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 [WV] idF BGBl I Nr 131/2022

„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

§ 20.

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(…)

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24.

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,

b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

(…)

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(…)

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,

(…)

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(…)“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1.

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2.

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Inkrafttreten

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II Nr 112/2020, kundgemacht am 15.3.2020 bzw 22.3.2020

„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1.

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]

(…)

§ 4. (16.3.2020 bis 22.3.2020)

(1) §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 4. (ab 23.3.2020)

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MV-98), BGBl II Nr 98/2020 idF BGBl II 108/2020

„Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:

„§ 1.

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:

I. § 1 war gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]

(…)

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-117, Bote für Tirol 10a/2020, 117, kundgemacht am 11.3.2020)

„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:

§ 1

Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien

oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.

§ 2

Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden

Einrichtungen und Anlagen.

§ 3

Strafbestimmung

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst (in weiterer Folge VO-BH Imst-121, Bote für Tirol 10b/2020, 121, kundgemacht am 14.3.2020)

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.

Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Imst nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-132, Bote für Tirol 10c/2020, 132, kundgemacht am 15.3.2020)

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Imst nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der

Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur

Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Sölden nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-155, Bote für Tirol 11a/2020, 155, kundgemacht am 17.3.2020)

„Um eine mögliche Verbreitung der SARS-CoV-2 im Land außerhalb von Sölden einzudämmen bzw. zu verhindern, werden für die Gemeinde Sölden nachstehende Anordnungen getroffen:

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

  1. Die Zu- und Abfahrt nach Sölden wird mit Ausnahme der unter Abs. 2 angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe.

  2. Davon ausgenommen werden:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen;

b) allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung);

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere diesbezügliche individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. zur Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger etc.).

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-162, Bote für Tirol 11b/2020, 162)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 132, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Gemeinde Sölden nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Imst-163, Bote für Tirol 11b/2020, 163):

Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für

die Gemeinde Sölden nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der

Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes

ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomaten, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2020 außer Kraft.

§ 4

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an der Amtstafeln der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19. März 2020 (VO-BH Imst-163) aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-166, Bote für Tirol 11c/2020, 166, kundgemacht am 21.3.2020)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 19. März 2020, IM-SANR-11/632-2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Sölden angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020 (in weiterer Folge VO-BH Imst-178 Bote für Tirol 12a/2020, 178)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge VO-BH Imst-187, Bote für Tirol 12b/2020, 187)

„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Zufahrt nach und die Abfahrt aus Sölden wird verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),

d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,

e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.

(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.

(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:

a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.

b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 27. März an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155 (in weiterer Folge VO-BH Imst-188, Bote für Tirol 12b/2020, 188)

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17. März 2020, Bote für Tirol Nr. 155, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit § 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 27. März 2020 an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 31. März 2020 mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-195, Bote für Tirol 13a/2020, 195)

„Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, wird wie folgt geändert.

1. § 1 Abs. 2 lit e) hat zu lauten:

„e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Einzelfahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.“

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 31. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 237/2020 aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Imst-246, Bote für Tirol 16a/2020, 246)

„Auf Grund des § 2 Z 3 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 27. März 2020, Bote für Tirol Nr. 187/2020, in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. April 2020, Bote für Tirol Nr. 237/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 22. April 2020 an der Amtstafel der Gemeinde Sölden sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.)“

Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020 idF LGBl Nr 34/2020 (in weiterer Folge VO-LH-33, kundgemacht am 18.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs. 5 gestattet.

(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 4) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.

(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.“

[Anmerkung: Mit der Novelle LGBl Nr 34/2020 war im Abs 4 des § 4 im zweiten Satz das Zitat „§ 2 Abs 2 lit d“ durch das Zitat „§ 3 Abs 2 lit d“ ersetzt worden.]

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020 idF LGBl Nr 41/2020 (in weiterer Folge VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020 (in weiterer Folge VO-LH-38, kundgemacht am 25.3.2020)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird, LGBl Nr 44/2020 (in weiterer Folge VO-LH-44, kundgemacht am 6.4.2020):

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

V.Erwägungen

A. Darstellung der Rechtslage

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 18.3.2020 bis 22.4.2020 standen ua folgende Rechtsakte in Geltung:

1. VO-BH Imst-121, mit der – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – zum einen Gastgewerbebetriebe geschlossen und zum anderen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten wurde. Diese Verordnung trat mit 16.3.2020 in Kraft und am 26.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Imst-178).

2. VO-BH Imst-132, mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – in § 1 das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde. Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Imst-162).

3. VO-BH Imst-155, mit der – gestützt auf § 24 EpiG – in § 1 die Zu- und Abfahrt nach Sölden grundsätzlich verboten wurde. Dieses Verbot galt auch für das verbliebene Personal der Tourismusbetriebe. Ausgenommen waren (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur sowie Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege. Diese Verordnung trat am 17.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 26.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Imst-188).

4. VO-BH Imst-163, mit der – gestützt auf §§ 6 und 24 EpiG – in § 1 das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten wurde. Ausgenommen von diesem Verbot waren triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten, sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse, zB Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke). Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 21.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Imst-166).

5. VO-BH Imst-187, mit der – gestützt auf § 2 Z 3 COVID-19-MG – in § 1 die Zu- und Abfahrt nach Sölden grundsätzlich verboten wurde. Ausgenommen waren (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar waren. Zudem waren auch näher definierte „kontrollierte“ Abreisen möglich. Diese Verordnung trat am 28.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 24.4.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Imst-246).

6. VO-LH-33, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Die VO-BH Imst-155 blieb davon unberührt. Ebenso wurde in § 2 das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes von Personen ohne Wohnsitz in Tirol verordnet. Nach §§ 3 und 4 wurde grundsätzlich die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet sowie das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, jeweils mit Ausnahme von trifftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und am 20.3.2020 außer Kraft (vgl VO-LH-35).

7. VO-LH-35, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Die für die Gemeinde Sölden erlassenen verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und erlassenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-MG blieben davon unberührt. Ebenso wurde in § 2 unter anderem das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes von Personen ohne Wohnsitz in Tirol verordnet. Nach §§ 3 und 4 wurde grundsätzlich die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet sowie das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, jeweils mit Ausnahme von trifftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung trat am 21.3.2020 in Kraft und am 6.4.2020 außer Kraft (vgl VO-LH-44).

8. VO-LH-38, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten von jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen – mit Ausnahme der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs – und das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet verboten wurden. Diese Verordnung trat am 26.3.2020 in Kraft und am 13.4.2020 außer Kraft.

9. COVID-19-MV-96, mit der – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt wurde. Diese Bestimmung trat mit 16.3.2020 in Kraft und mit 30.4.2020 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht, die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ waren gesetzwidrig (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um ein Dienstleistungsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.

10. COVID-19-MV-98, mit der – gestützt auf § 2 Z 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde. Diese Verordnung trat am 16.3.2020 in Kraft und am 30.4.2020 außer Kraft.

B. Gegenstand des Verfahrens

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs als Unternehmer betreffend „Bus- und Taxiunternehmen“ des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 18.3.2020 bis 22.4.2020.

C. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind bzw ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.

In dem von dem Antragsteller geltend gemachten Zeitraum bestanden eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Imst), zum Teil auf das COVID-19-Maßnahmengesetz.

Die VO-BH Imst-121 stützte sich zwar auf § 20 EpiG. Diese Verordnung ordnete jedoch nur die Schließung von allen Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst an. Der Dienstleistungsbetrieb des Beschwerdeführers war von dieser Art der Schließung nicht umfasst. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG aus, da damit die dort enthaltene Voraussetzung eines gemäß § 20 EpiG im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen nicht erfüllt ist.

D. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG

Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).

Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.

Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.

Für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 26.3.2020 lagen auf § 24 EpiG gestützte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Imst vor (VO-BH Imst-121, VO-BH Imst-132, VO-BH Imst-155 und VO-BH Imst-163).

Der Beschwerdeführer betrieb zu dieser Zeit einen Dienstleistungsbetrieb in **** W und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung „Kausalität“ fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.

Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).

Der Betrieb des Beschwerdeführers war zwar durch die auf § 24 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unterworfen, diese hinderten den Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht daran, seinen Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Dienstleistungsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den im Bezirk Imst wohnhaften Dienstnehmern unter Verweis auf die VO-BH Imst-132, die VO-BH Imst-155 und die VO-BH Imst-187 jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen.

Die Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG, die sich im Wesentlichen durch das Fernbleiben von Kunden äußerten, beeinträchtigten den Beschwerdeführer daher nur mittelbar. § 32 Abs 1 EpiG gewährt hierfür grundsätzlich keine Entschädigung. Eine Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit dem Grunde nach umfassten diese Verkehrsbeschränkungen aber nicht. So war dieser nicht gehindert sein Unternehmen zu betreiben.

Wie die belangte Behörde richtig annimmt, war die Möglichkeit zur Berufsausübung des Beschwerdeführers daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher auch ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus.

Aufgrund der für den Zeitraum von 18.3.2020 bis 26.3.2020 zuvor festgestellten fehlenden Kausalität für eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 auf Grundlage der VO-BH-Imst-121, 132, 155 und 163 kann für den Zeitraum von 27.3.2020 bis 22.4.2020 in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob die im Zeitraum von 28.3.2020 bis 24.4.2020 in Geltung gestandene und auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützte VO-BH Imst-187 unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.6.2021, E 4044/2020-20, als auf § 24 EpiG gestützt zu qualifizieren ist oder nicht. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht eine Vergütung dem Grunde nach nicht vor, eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 scheidet den vorigen Ausführungen zu Folge mangels Kausalität aus.

E. COVID-19-MV-96, Verhältnis Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz

Hinsichtlich des Verhältnisses des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 13 Abs 2 COVID-19-MG]

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020 und V 408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).

Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.3.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-MG entstanden ist.

Daraus folgt, auch durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von Dienstleistungsunternehmen im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 und damit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verordnete, kam gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 ebenfalls nicht mehr in Betracht.

F. Ergebnis

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war für den Betrieb des Beschwerdeführers keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Somit scheidet schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG aus.

Die VO-BH Imst-121, 132, 155 und 163 sahen zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Imst und die Gemeinde Sölden vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG fehlt es jedoch an der Kausalität.

Ein Entschädigungsanspruch besteht auch nicht auf Grundlage der VO-BH Imst-187.

Zudem stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von Dienstleistungsunternehmen, wie jenem des Beschwerdeführers, und normierte damit Einschränkungen für seinen Betrieb. Aufgrund der expliziten Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen somit die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung.

Die belangte Behörde wies somit den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers für den 18.3.2020 bis 22.4.2020 zu Recht ab.

G. Entfall der mündlichen Verhandlung

Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den vom Beschwerdeführer geführten Betrieb auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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