LVwG T LVwG-2023/26/0135-6

LVwG-2023/26/0135-6Tribunale amministrativo regionale19 apr 2023

Regest

Anmeldepflichtige Veranstaltung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/26/0135-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.26.0135.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Schuldspruch angeführte „zuständige Behörde“ dahingehend präzisiert wird, dass es sich dabei um den Bürgermeister der Marktgemeinde X handelt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 01.03.2022, 13:30 Uhr

Ort: **** X, B*** Str.km 138,6, B *** W-talstraße, X Zentrum, Richtung Westen;, Westen

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obfrau des veranstaltenden Vereins "Narrengilde X" ZVR-Zahl: *** am 01.03.2022 um 13.30 Uhr die anmeldepflichtige Veranstaltung "Faschingsspaziergang bzw. Faschingsumzug X" durchgeführt, ohne diese bei der zuständigen Behörde anzumelden.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 6 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 begangen, weshalb über sie gemäß § 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag für das Strafverfahren der belangten Behörde wurde mit Euro 36,50 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass die Narrengilde X, deren verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Vereinsobfrau die Beschuldigte sei, am 01.03.2022 ohne die erforderliche Veranstaltungsanmeldung bei der zuständigen Behörde die anmeldepflichtige Veranstaltung „Faschingsspaziergang X“ durchgeführt habe.

Dies gehe ganz klar aus einer entsprechenden Presseaussendung der Narrengilde an die Regionalmedien hervor, woraus sich unzweifelhaft eine versteckte Aufforderung des Vereins zur Teilnahme am „Faschingsspaziergang X“ ergeben würde.

Zudem sei Seitens der Narrengilde der verfahrensgegenständliche „Faschingsspaziergang“ bildlich dokumentiert worden und seien die Regionalmedien mit diesen Fotos nachher versorgt worden.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung sei erheblich, zumal nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Veranstaltungsanmeldung es möglich sei, eine Beeinträchtigung der gesetzlich normierten Interessen hintanzuhalten, ua eine Gefahr für Personen abzuwenden oder Lärm auf ein zumutbares Maß zu reduzieren.

Vorliegend sei von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen nichts zu werten gewesen.

Mangels Angaben der Beschuldigten zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei diesbezüglich von Durchschnittsverhältnissen auszugehen gewesen.

Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens bewege sich die festgelegte Geldstrafe im untersten Bereich und sei die Geldstrafe auch erforderlich, um die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung und die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass die Narrengilde X im Fasching 2022 zu keinem Faschingsumzug oder „Faschingsspaziergang“ aufgerufen oder diese gar organisiert habe.

Die von der belangten Strafbehörde ins Treffen geführte Berichterstattung des Online-Mediums „CC“ sei eine Fehlinterpretation der Redaktion gewesen, die Narrengilde sei zu Unrecht als Veranstalterin bezeichnet worden.

Zu den den Regionalmedien zur Verfügung gestellten Lichtbilder über den strittigen „Faschingsspaziergang“ sei festzuhalten, dass diese Lichtbilder von Herrn DD als Privatperson den Medien geschickt worden seien, eine Übermittlung der Lichtbilder im Auftrag der Narrengilde habe nicht stattgefunden.

Aus der Presseaussendung der Narrengilde ergebe sich klar, dass ein Faschingsumzug aufgrund der geltenden Corona-Bestimmungen nicht möglich und nicht zu verantworten sei.

Wenn sich vereinzelte Faschingsgruppen zusammengetan hätten, dies zu einem „Faschingsspaziergang“, so könne dies nicht der Narrengilde zugerechnet werden. Diese vereinzelten Faschingsgruppen hätten ihr Recht auf Versammlungsfreiheit genutzt.

Zum Lichtbild betreffend eine Person in Tracht, welche eine Faschingsfahne in der Hand halte, sei zu bemerken, dass es sich dabei um keine Fahne der Narrengilde handle.

Mit der Beschwerde wurden zwei näher bezeichnete Zeugeneinvernahmen beantragt.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 10.03.2023 die begehrte öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

In deren Rahmen wurde die Rechtsmittelwerberin sowie drei Zeugen zum Sachverhalt näher befragt.

Der Beschwerdeführerin wurde dabei die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Zeugen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Sie bekräftigte dabei im Wesentlichen ihre schon bis dahin vorgebrachten Argumente und führte ergänzend aus, dass in Ansehung des strittigen „Faschingsspaziergangs“ gar keine Veranstaltung vorgelegen habe, zumal ein besonders initiiertes Ereignis gefehlt habe, ebenso wenig habe es ein Veranstaltungsprogramm gegeben.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zufolge Durchführung einer Veranstaltung ohne die erforderliche Veranstaltungsanmeldung.

In der Marktgemeinde X in Osttirol fand in den letzten Jahrzehnten jährlich am Faschingsdienstag ein Faschingsumzug statt, lediglich in den Jahren 2021 und 2022 war dies aus Pandemiegründen nicht möglich.

Organisiert wurde der Faschingsumzug vom Verein „Narrengilde X“ seit ca 30 Jahren. Die Beschwerdeführerin ist Obfrau des eingetragenen Vereins „Narrengilde X“.

Die Organisation des Faschingsumzugs lief üblicherweise so ab, dass der Verein Anfang Dezember einen Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Y wegen der Benützung der Bundesstraße (W-talstraße B***) stellte und eine Veranstaltungsanmeldung beim Bürgermeister der Marktgemeinde X erstattete. Sobald eine positive Rückmeldung behördlicherseits erfolgte, wurden die teilnehmenden Faschingsgruppen über die Abhaltung des Faschingsumzuges informiert (PV Beschwerdeführerin).

Traditionell startete der Umzug in X um 13:30 Uhr/14:00 Uhr beim alten Schwimmbad und führte die („traditionelle“) Strecke über Gemeindestraßen in Richtung B*** W-talstraße, entlang derselben und in weiterer Folge weiter bis zum Marktplatz X, wo die Prämierung der Faschingsgruppen erfolgte (ZV BezInsp EE und PV Beschwerdeführerin).

Was die Absicherung des Streckenverlaufs durch notwendige Straßensperrungen betraf, war es üblicherweise aufgrund des Streckenverlaufs über die B*** W-talstraße so, dass auf der Bundesstraße der gesamte Verkehr für den Bereich des Faschingsumzugs angehalten wurde. Die LKWs wurden aufgrund des Umzugs dabei ua bereits an der Grenze oder ab Abfaltersbach angehalten. Diese Absicherung erfolgte durch die Polizei. Die Absicherung der Strecke auf den Gemeindestraßen erfolgte über die Feuerwehr (ZV BezInsp ***).

Nachdem es im Jahr 2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu Bedenken wegen der Benützung der W-talstraße B*** für den Faschingsumzug gekommen ist, wurde die Strecke des Umzugs im Jahr 2023 dahingehend geändert, dass diese nur mehr auf einer Route über Gemeindestraßen geführt wurde. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde die Verwendung der W-talstraße B*** zum Zwecke des Faschingsumzuges im Jahr 2023 nicht mehr genehmigt.

Der Faschingsumzug in X dient der Unterhaltung und Erbauung der Besucher sowie Teilnehmer, wobei das Umzugsgeschehen auch für Personen zugänglich ist, die vom Verein „Narrengilde X“ nicht persönlich geladen wurden, sondern über das Umzugsgeschehen nur aus den Medien erfahren haben.

Die Durchführung des Faschingsumzuges erfordert eine entsprechende Organisation und Planung sowie die Vornahme einer Verkehrsregelung für die vom Faschingsumzug in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrswege, um

-eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung der berechtigten Verkehrsinteressen der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und

-keine Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit der Teilnehmer am Faschingsumzug sowie der Schaulustigen eintreten zu lassen.

Im Jahr 2021 war die Vornahme eines Faschingsumzuges in der Marktgemeinde X coronabedingt nicht möglich. Es fand im Jahr 2021 zur Faschingszeit am Faschingsdienstag allerdings ein „Faschingsspaziergang“ statt, dieser von der Polizei festgestellte „kleine Umzug“ wurde aber von Polizeibeamten aufgelöst, was auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen ist (PV Beschwerdeführerin).

Was nun das verfahrensgegenständliche Jahr 2022 anbelangt, kam es zu folgendem Geschehensablauf:

Herr DD, ein Mitglied des Vereins „Narrengilde X“, welches auch Pressemitteilungen in Absprache mit der Obfrau – also der Beschwerdeführerin – macht, versandte am 22.02.2022 ein E-Mail an Medienvertreter im Osttiroler Raum, wobei Herr DD in seinem Medien-Verteiler etwa zehn Adressen hat, mit folgendem Inhalt:

„Liebe Osttiroler Medienvertreter,

im Anhang darf ich Ihnen namens und auftrags unserer Obfrau Narrengilde X Frau AA die aktuelle Info zum diesjährigen „abgespeckten“ Faschingsgeschehen in X übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen DD.“

Der so angekündigten Faschingsinformation „namens und auftrags“ der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins „Narrengilde X“ war Folgendes zu entnehmen:

„Rante Putante wird auch im heurigen Fasching in X nicht verstummen

Nachdem schon im Fasching 2021 sämtliche Veranstaltungen abgesagt werden mussten, ist es auch in der diesjährigen Faschingszeit pandemiebedingt nicht möglich, größere Veranstaltungen in der Marktgemeinde X umzusetzen und durchzuführen.

Auch eine Abhaltung des Faschingsumzuges am Faschingsdienstag ist auf Grund der Corona Maßnahmen nicht möglich bzw nicht zu verantworten. Dennoch werden sich auch heuer wieder vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem „Spaziergang“ durch die Oberländer Marktgemeinde zusammentun. Und man darf auch gespannt sein, ob sich der neu-, oder wiedergewählte Bürgermeister auch unters närrische Volk mischen wird.

Ganz untätig war und ist die Narrengilde X jedoch auch nicht und hat in den letzten Wochen und Monaten fleißig recherchiert, um die beliebte Faschingszeitung „FF“ wieder aufzulegen und diese am Faschingssonntag unter den Bewohnern von X zu verteilen. Diese Aktion findet heuer zeitgleich mit den Gemeinderatswahlen statt und wird somit allen Urnengehern in der Marktgemeinde X hoffentlich wieder ein Schmunzeln entlocken.“

Zu diesem von der Narrengilde X in der Presseaussendung an verschiedene Regionalmedien angekündigten „Faschingsspaziergang“ kam es in der Folge am Faschingsdienstag des Jahres 2022 auch tatsächlich. Am „Faschingsspaziergang“ nahmen zwischen 150 bis 200 Personen teil, die überwiegend verkleidet waren, ebenso gab es mehrere Faschingswägen (Polizeianzeige, PV Beschwerdeführerin, ZV GG und DD). Bei den teilnehmenden Personen handelte es sich nicht nur um Ortsbewohner der Marktgemeinde X, sondern auch um „Nicht-Xer“ (PV Beschwerdeführerin).

Der „Faschingsspaziergang“ am 01.03.2022 startete beim ehemaligen Schwimmbad und führte über Gemeindestraßen in Richtung der W-talstraße B***, sodann entlang dieser Bundesstraße und in weiterer Folge bis zum Marktplatz X (ZV BezInsp EE und PV Beschwerdeführerin).

Es handelte sich hierbei um die Strecke des traditionellen Faschingsumzuges des Vereins „Narrengilde X“.

Beim „Faschingsspaziergang“ am Faschingsdienstag des Jahres 2022 gab es keine Verkehrsregelungen, weder eine Sperre der W-talstraße B*** durch Polizeibeamte für die Zeit der Benützung der Bundesstraße durch die „Spaziergeher“ noch für die benutzten Gemeindestraßen durch Feuerwehrmitglieder.

Infolge des „Faschingsspaziergangs“ im Jahr 2022 waren die davon betroffenen öffentlichen Verkehrswege (Gemeindestraßen und die W-talstraße B*** auf einer Länge von ca 200 m) für den Fahrzeugverkehr blockiert (Polizeianzeige und ZV BezInsp EE). Eine Absicherung der Teilnehmer des „Faschingsspaziergangs“ gegenüber dem Fahrzeugverkehr bestand nicht.

Infolge des „Faschingsspaziergangs“ im Jahr 2022 kam es zu Verkehrsbehinderungen bzw zu einem Verkehrsstau (PV Beschwerdeführerin).

Eine Veranstaltungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 wurde von der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins „Narrengilde X“ für den „Faschingsspaziergang“ am Faschingsdienstag beim Bürgermeister des Marktgemeinde X nicht erstattet (unbestritten).

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus den Angaben der vom Gericht einvernommenen drei Zeugen sowie aus den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin selbst ergibt.

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammern angeführten Beweismittel verwiesen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins „Narrengilde X“ beruhen auf dem aktenkundigen Auszug aus dem Vereinsregister.

Dass die Rechtsmittelwerberin keine Veranstaltungsanmeldung beim Bürgermeister der Marktgemeinde X über den „Faschingsspaziergang“ im Jahr 2022 erstattet hat, hat diese selbst angegeben, ist also unstrittig.

Die Feststellungen zum traditionellen Faschingsumzug der Narrengilde X in den letzten Jahrzehnten stützen sich auf die Ausführungen der vom Gericht befragten Personen, insbesondere auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst.

Die festgestellte polizeiliche Auflösung des „Faschingsspaziergangs“ im Jahr 2021 geht gleichermaßen auf eine entsprechende Ausführung der Rechtsmittelwerberin selbst zurück.

Die Feststellungen zur Presseaussendung des Vereins „Narrengilde X“ zum Faschingsgeschehen des Jahres 2022 und insbesondere zum „Faschingsspaziergang“ des Jahres 2022 gründen sich einerseits auf aktenkundige Unterlagen und andererseits auf die glaubwürdigen Angaben des Zeugen GG zum E-Mail vom 22.02.2022.

Das Beweismittel „E-Mail vom 22.02.2022“ ist vorliegend im Grunde unstrittig. Strittig ist vor allem, wie diese Presseaussendung vom 22.02.2022 zu verstehen ist, und zwar, ob darin eine Einladung der Narrengilde X zu einem „Faschingsspaziergang“ am Faschingsdienstag in X erblickt werden kann oder nicht.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darzustellen versucht, aus der Presseaussendung ergebe sich doch unzweifelhaft, dass der von ihr vertretene Verein der Öffentlichkeit kommuniziert habe, dass der traditionelle Faschingsumzug am Faschingsdienstag aufgrund der geltenden Corona-Maßnahmen im Jahr 2022 nicht möglich bzw nicht zu verantworten sei, so ist in dieser Argumentation der (erfolglose) Versuch der Beschwerdeführerin zu sehen, sich der Verantwortung zu entziehen, wobei dazu wie folgt auszuführen ist:

Im Zuge ihrer gerichtlichen Befragung hat die Rechtsmittelwerberin eingeräumt, dass sie mit dem Vereinsmitglied DD die Presseaussendungen für den Verein „Narrengilde X“ macht.

Es mag sein, dass mit der in Rede stehenden Presseaussendung der Öffentlichkeit bekannt gegeben wurde, dass der traditionelle Faschingsumzug am Faschingsdienstag in X im herkömmlichen Sinn – wie dieser in der Marktgemeinde X in den Jahren vor der Corona-Pandemie durchgeführt wurde – nicht geplant ist und nicht stattfinden wird, allerdings wurde der Öffentlichkeit über die Presseaussendung der Narrengilde sehr wohl kommuniziert, dass es eine Veranstaltung im Sinne eines „Faschingsspazierganges“ geben wird.

Anders kann man die gegenständliche Presseaussendung vom 22.02.2022 nicht verstehen, dies auch mit Blick auf das Begleitschreiben zur Presseaussendung an die Osttiroler Medienvertreter entsprechend dem E-Mail vom 22.02.2022 des DD, in welchem namens und auftrags der Beschwerdeführerin davon die Rede ist, dass die aktuelle Information zum diesjährigen „abgespeckten“ Faschingsgeschehen in X übermittelt wird.

Dass der Presseaussendung der Narrengilde X („…namens und auftrags unserer Obfrau Narrengilde X Frau AA…“) richtigerweise der soeben dargestellte Erklärungswert beizumessen ist, nämlich dass der traditionelle Faschingsumzug der Narrengilde X nicht möglich ist, aber eben ein „Faschingsspaziergang“ (stattdessen) als „abgespeckte“ Version des herkömmlichen Umzuges stattfinden wird, ergibt sich eindrucksvoll aus der auf der Grundlage der Presseaussendung geschehenen medialen Berichterstattung, die anhand konkreter Beispiele wie folgt dargestellt werden kann:

So geht aus Beilage ./D (***.at) hervor:

„Rante Putante wird auch im heurigen Fasching in X nicht verstummen: „Nachdem schon im Fasching 2021 sämtliche Veranstaltungen abgesagt werden mussten, ist auch in der diesjährigen Faschingszeit pandemiebedingt nicht möglich, größere Veranstaltungen in der Marktgemeinde X umzusetzen und durchzuführen“, teilt AA, Obfrau der Narrengilde X, in einer Presseaussendung mit.

Auch eine Abhaltung des Faschingsumzuges am Faschingsdienstag ist auf Grund der Corona Maßnahmen nicht möglich bzw nicht zu verantworten. „Dennoch werden sich auch heuer wieder vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem „Spaziergang“ durch die Oberländer Marktgemeinde zusammentun. Und man darf auch gespannt sein, ob sich der neu-, oder wiedergewählte Bürgermeister auch unters närrische Volk mischen wird“, heißt es in der Aussendung.

Weiters ist der Beilage ./E (www.***.at) zu entnehmen:

„Ohne Rosenmontagsball und Umzug, dafür mit Faschingszeitung und –spaziergang. […] Ganz ohne Fasching geht es in X nicht- die Narrengilde hat sich trotz Einschränkungen das eine oder andere für die Faschingszeit einfallen lassen.

Doch ganz wollen sich die X-er den Spaß auch nicht verderben lassen, auch heuer werden sich wieder vereinzelte Gruppen tagsüber zu einem „Sparziergang“ durch die Oberländer Marktgemeinde zusammentun. Man darf auch gespannt sein, ob sich der neu-, oder wiedergewählte Bürgermeister auch unters närrische Volk mischen wird.“

Aus der Beilage ./G (***.at) geht hervor:

Rante Putante“: JJ und KK in X - vom 01.03.2022:

Viele Faschingsfans tummelten sich auf dem Faschingsspaziergang der Narrengilde. Ganz ohne „Rante Putante“ geht der Fasching in X nicht vorbei, die Narrengilde lud am heutigen Faschingsdienstag zu einem Faschingsspaziergang durch die Marktgemeinde. Der aktuelle Bundeskanzler LL verwechselte den Faschingsspaziergang mit den Yer Coronaspaziergängen und ließ sich deshalb in X entschuldigen, dafür bekam Ex- Bundeskanzler JJ von seinem neuen Chef einen zusätzlichen Urlaubstag und reiste extra aus dem Silicon-Valley an. Ebenfalls mit dabei war Bundespräsident KK, er wollte sich mit dem neu gewählten Bürgermeister MM treffen, um ihm zu erklären, wie man nach einer knapp gewonnenen Wahl eine Wahlwiederholung verhindert- auch wenn KK das 2016 nicht gelungen ist. Auch die Pläne für die neue Umfahrung in X sollten heute als erste Amtshandlung des neuen Bürgermeisters unterzeichnet werden. Neben einer unter-und Überführung sind auch drei Kreisverkehre nach dem Toblacher Vorbild im Millionenprojekt vorgesehen. Neben Arbeitern, die für den Baubeginn in den Startlöchern stehen, tummelten sich auch sonst viele bunte Gestalten in den X-er Straßen, die- obwohl schon lange versprochen - immer noch so heißen …“.).

Dass die Presseaussendung des Vereins als Einladung zum Faschingsspaziergang verstanden werden musste, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang des formulierten Textes in objektiver Hinsicht, sondern wurde dies so selbst vom Redakteur des Onlinemagazins GG - für das Landesverwaltungsgericht vollkommen nachvollziehbar – interpretiert. So führte der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge GG in der mündlichen Verhandlung aus:

„Nachdem ich die Informationen schon hatte, habe ich dann hineingeschrieben, dass die Narrengilde zum Faschingsdienstag eingeladen hat. Es handelte sich um meine Interpretation. Ich habe das damals so interpretiert, weil es für mich damals so geklungen hat. Meiner Meinung nach war es ja eine Ankündigung und ich habe verstanden, dass offenbar ein paar dieser Einladung gefolgt sind.“ … „Damals habe ich das so interpretiert, dass es eine Einladung war und deswegen hab ich das auch so geschrieben. Ich habe damals nicht das Gefühl gehabt, dass ich das falsch interpretiert habe. Bei uns ist es so, dass eben, man kann bei uns anrufen und das auch richtigstellen, dann wird es zeitgleich auch im Netz dann richtiggestellt. Dann war es lange ruhig und habe ich auch nicht darüber nachgedacht, ob ich das jetzt falsch interpretiert habe oder nicht.“

Die aktenkundige umfangreiche Lichtbilddokumentation des „Faschingsspaziergangs“ vermittelt ein deutliches Bild über diese Veranstaltung. Die Beschwerdeführerin selbst ist auf Lichtbild 16 – verkleidet - mitten auf der Straße spazierend im „Spazierzug“ abgebildet. Auf den Lichtbildern sind unzählige verkleidete Personen (ua auch Kinder), Faschingswägen und zusammengehörende Faschingsgruppen zu ersehen.

Wenn die Beschwerdeführerin nun nachträglich angesichts des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens darzustellen versucht, dass der „Faschingsspaziergang“ in X im Jahr 2022 nichts mit dem von ihr vertretenen Verein „Narrengilde X“ zu tun gehabt habe, sondern die „Faschingsspaziergeher“ (ohne Zutun des Vereins) einfach spontan am Faschingsdienstag zusammengekommen seien und ihren „Spaziergang“ gemacht hätten, so kann das Landesverwaltungsgericht Tirol darin nur eine (erfolglose) Ausrede erblicken.

Vielmehr ist es der Narrengilde X mit der vom Verein aktiv an Lokalmedien ausgesendeten Pressemitteilung darauf angekommen, die über die Lokalmedien erreichten Menschen zu einem Mittun beim „Faschingsspaziergang“ zu animieren, solcherart hat die Narrengilde X die Veranstaltung „Faschingsspaziergang 2022“ organisiert.

Insoweit die Rechtsmittelwerberin in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung dargelegt hat, dass man in X niemanden den Fasching nehmen könne, so brachte sie damit aber auch vor allem zum Ausdruck, dass es seitens der Narrengilde auch so gewollt gewesen ist, dass die Faschingsbegeisterten zusammenkommen und einen „Faschingsspaziergang“ durch X vornehmen.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, dass bereits im Jahr 2021 ein „Faschingsspaziergang“ stattgefunden habe und sie davon ausgegangen sei, dass auch im Jahr 2022 – unabhängig von der Narrengilde X – ein solcher stattfinden würde, welche Annahme ihrerseits sie eben in der Presseaussendung der Öffentlichkeit kommunizieren habe wollen, so übersieht die Rechtsmittelwerberin hier, dass der „Faschingsspaziergang“ im Jahr 2021 von Polizeibeamten aufgelöst wurde, was der Beschwerdeführerin – wie sie bei ihrer Befragung auch kundtat – bekannt gewesen ist.

Obschon nun dem Verein „Narrengilde X“ bekannt war, dass gegen den „Faschingsspaziergang 2021“ polizeilich eingeschritten worden war, hat die Narrengilde X in ihrer Presseaussendung vom 22.02.2022 an die Lokalmedien den „Faschingsspaziergang 2022“ angepriesen, anders kann die vom Verein selbst ausgegangene Presseaussendung nicht verstanden werden.

Insgesamt ist daher die Verantwortung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren als Schutzbehauptung zu bewerten, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

Das entscheidende Verwaltungsgericht kommt in Würdigung sämtlicher vorliegender Beweisergebnisse zum Schluss, dass der Verein „Narrengilde X“ mit seiner Presseaussendung vom 22.02.2022 zwar nicht auf seinen Faschingsumzug im herkömmlichen Sinne (so zB mit Gruppenlistung und Prämierung der Gruppen am Ende des Umzuges), aber doch unzweifelhaft darauf abzielte, die über die Medien erreichten Menschen dazu zu bringen, an einem „Faschingsspaziergang“ am Faschingsdienstag in X teilzunehmen.

Dass dies der Narrengilde X auch gelungen ist, ist aus den aktenkundigen Lichtbildern über den „Faschingsspaziergang“ im Jahr 2022 eindrucksvoll zu ersehen.

Die festgestellte Notwendigkeit einer entsprechenden Organisation eines (öffentliche Verkehrswege beanspruchenden) Faschingsumzugs bzw eines „Faschingsspaziergangs“ samt der Durchführung einer Verkehrsregelung zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zur Vermeidung einer Verletzung von Verkehrsinteressen sowie zur Hintanhaltung von Gefährdungen von Menschen durch den Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen stützt sich zum einen auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und zum anderen auf die Ausführungen des Zeugen BezInsp EE und der Rechtsmittelwerberin selbst anlässlich der Rechtmittelverhandlung, wonach bei den Faschingsumzügen der Narrengilde X in den Jahren vor der Corona-Pandemie sehr wohl entsprechende Verkehrsmaßnahmen durch die Polizei und Feuerwehrorgane ergriffen worden sind, insbesondere die W-talstraße B*** für den Verkehr während des Faschingsumzugs abgesperrt wurde und in Bezug auf die benützten Gemeindestraßen Feuerwehrorgane Verkehrsregelungen vornahmen.

Die Beschwerdeführerin selbst berichtete anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung von einem Verkehrsstau, der infolge des „Faschingsspaziergangs“ im Jahr 2022 eingetreten ist. Damit korrespondierend legte der Zeuge BezInsp EE dar, dass die gesamte W-talstraße B*** wegen des „Faschingsspaziergangs“ im Jahr 2022 blockiert gewesen ist.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 6 Abs 1 sowie des § 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gestützt.

Die vorliegend verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 haben folgenden Wortlaut:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;

b)[…]

(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie

a)entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder

b)gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.

Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.

(3)[…]

§ 3

Allgemeine Grundsätze

Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

a)dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;

b)weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;

c)Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;

d)keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;

e)das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 4

Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:

a)[…]

§ 6

Anmeldung

(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:

a)Einzelveranstaltungen,

b)wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder

c)ständige Veranstaltungen.

(2) […]

§ 32

Strafbestimmungen

(1) […]

(2) Wer

a)eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,

b)[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) […]“

V.Erwägungen:

Der streitverfangene „Faschingsspaziergang“ am Faschingsdienstag im Jahr 2022 diente unzweifelhaft der Unterhaltung und Erbauung der teilnehmenden „Spaziergänger“ sowie der schaulustigen Zuschauer.

Nach dem festgestellten Sachverhalt konnten am „Faschingsspaziergang“ auch Personen teilnehmen, die dazu von der Narrengilde X nicht persönlich eingeladen wurden, sondern davon nur über die Presseaussendung der Narrengilde X erfahren hatten. Ebenso konnten Personen ohne persönliche Einladung sich den „Faschingsspaziergang“ ansehen, denen das Ereignis „Faschingsspaziergang 2022“ über die Regionalmedien bekannt geworden war oder die sich gerade zufällig im Bereich der Strecke des „Faschingsspaziergangs“ aufhielten.

Dementsprechend handelte es sich beim „Faschingsspaziergang 2022“ in X um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 lit a und des § 2 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003.

Mit Blick auf die zuvor getroffenen Feststellungen, dass die Durchführung des „Faschingsspaziergangs“ zufolge der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege (ua der W-talstraße B***) eine sorgfältige Planung der erforderlichen Verkehrsregelungen an sich erfordert hätte, um eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und eine Verletzung von Verkehrsinteressen hintanzuhalten und damit auch Gefährdungen von Menschen durch den Straßenverkehr zu vermeiden, war die öffentliche Veranstaltung „Faschingsspaziergang 2022“ entsprechend den Vorschriften des § 4 Abs 1 und Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 auch anmeldepflichtig, zumal ohne entsprechende Verkehrsregelung eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 lit b und d Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 erfahrungsgemäß nicht auszuschließen gewesen ist.

Diese rechtliche Einordnung des „Faschingsspaziergangs 2022“ als anmeldepflichtige öffentliche Veranstaltung deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin selbst sowie des Zeugen BezInsp EE, wonach die vom Verein „Narrengilde X“ organisierten Faschingsumzüge in den Jahren vor der Corona-Pandemie jeweils bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet worden sind und umfangreiche Verkehrsregelungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen ergriffen wurden, um eben eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 auszuschließen.

So wurde nicht nur der Schwerverkehr auf der W-talstraße B*** angehalten (bereits an der Grenze zu Südtirol und in V), sondern auch eine Umleitungsstrecke für PKWs eingerichtet (PV der Beschwerdeführerin). Für die die W-talstraße B*** betreffenden Verkehrsmaßnahmen wurden Polizeibeamte eingesetzt, überdies gelangten Feuerwehrorgane für die Verkehrsmaßnahmen auf den Gemeindestraßen zum Einsatz.

Diese Umstände zeigen deutlich, dass die Durchführung eines Faschingsumzugs, aber auch eines „Faschingsspaziergangs“ auf öffentlichen Verkehrswegen die Vornahme von Verkehrsregelungen erfordert, um eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 hintanzuhalten

Sachverhaltsgemäß ist die nach § 6 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 gesetzlich erforderliche Anmeldung der öffentlichen Veranstaltung „Faschingsspaziergang 2022“ beim Bürgermeister der Marktgemeinde X unterblieben, womit die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zweifelsohne verwirklicht wurde.

In subjektiver Hinsicht ist die Begehung des vorgeworfenen Verwaltungsdelikts der Beschwerdeführerin auch schuldhaft vorwerfbar, war dieser doch aus den Vorjahren (vor der Corona-Pandemie) bekannt, dass für den streitverfangenen Straßenumzug bzw „Straßenspaziergang“ eine Veranstaltungsanmeldung beim Bürgermeister der Marktgemeinde X zu erstatten ist.

Entsprechend ihrer gerichtlichen Befragung war der Rechtsmittelwerberin ebenso bekannt, dass der im Jahr 2021 begonnene „Faschingsspaziergang“ polizeilich aufgelöst wurde, weil dieser nach den damals geltenden Corona-Bestimmungen nicht möglich war und bei den zuständigen Behörden nicht angemeldet bzw angezeigt gewesen ist.

Trotz dieses Wissens hat die Beschwerdeführerin als Obfrau des Vereins „Narrengilde X“ am 22.02.2022 eine Presseaussendung an die Lokalmedien hinausgegeben, dass zwar der herkömmliche Faschingsumzug nicht stattfinden wird, allerdings in „abgespeckter“ Form ein „Faschingsspaziergang“, womit sie zweifelsfrei bei faschingsbegeisterten Personen den Willen hervorrief, an dieser Veranstaltung „Faschingsspaziergang“ teilzunehmen.

Diese Presseaussendung gab die Rechtmittelwerberin ebenso im Bewusstsein hinaus, dass keinerlei Verkehrsregelung Platz greifen wird, weil der „Faschingsspaziergang“ bei der Veranstaltungsbehörde gar nicht angemeldet war.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelverhandlung vorbrachte, in Ansehung des „Faschingsspaziergangs 2022“ sei keine Veranstaltung anzunehmen, zumal ein besonders initiierendes Ereignis gefehlt habe und es auch kein Veranstaltungsprogramm gegeben habe, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

Auf das Vorhandensein eines Veranstaltungsprogramms kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veranstaltung gegeben gewesen ist oder nicht, nicht zwingend an. Das Vorliegen eines Veranstaltungsprogramms mag zwar dafür sprechen, dass eine Veranstaltung durchgeführt wurde, doch schließt das Fehlen eines Veranstaltungsprogramms nicht aus, dass eine Veranstaltung stattgefunden hat.

Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin vermag das entscheidende Verwaltungsgericht in der Presseaussendung des Vereins „Narrengilde X“ vom 22.02.2022 an die Osttiroler Lokalmedien sehr wohl eine Initiative zur Durchführung des „Faschingsspaziergangs“ am Faschingsdienstag in X zu erblicken, wurde doch mit dieser Presseaussendung bei faschingsbegeisterten Personen ohne Zweifel der Wille hervorgerufen, an diesem „Faschingsspaziergang“ teilzunehmen.

Diese Presseaussendung der Narrengilde X ist sicherlich als Einladung zur Teilnahme am streitverfangenen „Faschingsspaziergang“ zu verstehen und macht die in Rede stehende Pressemitteilung den Verein „Narrengilde X“ zum Veranstalter des „Faschingsspaziergangs 2022“, zumal mit dieser Presseaussendung in den potenziellen Teilnehmern (faschingsbegeisterte Personen) der Wille zum Mitgehen beim „Faschingsspaziergang“ hervorgerufen wurde, was vom Verein sicherlich auch bezweckt wurde, hätte dieser doch ansonsten nicht die in Rede stehende Presseaussendung an die Lokalmedien hinausgegeben (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die ihr zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung begangen, weshalb die angefochtene Strafentscheidung der belangten Strafbehörde zu bestätigen gewesen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich nur zu einer Verbesserung des Schuldspruchs dahingehend veranlasst, dass die darin angeführte zuständige Veranstaltungsbehörde mit „Bürgermeister der Marktgemeinde X“ präzisiert wurde.

Aus der Begründung der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde X die zuständige Veranstaltungsbehörde gewesen ist, bei der der strittige „Faschingsspaziergang 2022“ anzumelden gewesen wäre. Demensprechend war das entscheidende Verwaltungsgericht zu der vorbeschriebenen Spruchpräzisierung auch berechtigt, zumal das Straferkenntnis innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und dieses in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).

Die von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sich nicht geeignet, ihr Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu noch Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Verein „Narrengilde X“ den streitverfangenen „Faschingsspaziergang“ im Jahr 2022 in der Marktgemeinde X nicht durchgeführt habe, dazu weder aufgerufen noch diesen organisiert habe. Die Lokalmedien hätten den Verein zu Unrecht wegen einer Fehlinterpretation der Presseaussendung als Veranstalter bezeichnet. Herr DD hätte als Privatperson und nicht als Vereinsmitglied die Lokalmedien mit Lichtbildern über den „Faschingsspaziergang“ versorgt.

Mit dieser Rechtsmittelargumentation übersieht die Beschwerdeführerin den klaren Wortlaut einerseits des E-Mails vom 22.02.2022 des Herrn DD an die Lokalmedien und andererseits der Presseaussendung des Vereins „Narrengilde X“.

Wenn laut E-Mail vom 22.02.2022 namens und auftrags der Beschwerdeführerin eine aktuelle Information zum „abgespeckten“ Faschingsgeschehen in X im Jahr 2022 den Lokalmedien übermittelt wurde, so kann wohl nicht davon die Rede sein, das Vereinsmitglied DD habe als Privatperson gehandelt, was auch die im gegebenen Zusammenhang geschehene Übermittlung von Lichtbildern über das Faschingsgeschehen und insbesondere den strittigen „Faschingsspaziergang 2022“ an die Lokalmedien mitumfasst.

Zudem wurde – wie bereits mehrfach aufgezeigt – durch den Text der Presseaussendung des Vereins „Narrengilde X“ bei faschingsbegeisterten Personen und somit potenziellen Teilnehmern des vom Verein angekündigten „Faschingsspaziergangs“ zweifelsohne der Wille zum Mittun an diesem „Spaziergang“ hervorgerufen, sodass nicht davon die Rede sein kann, der von der Rechtsmittelwerberin vertretene Verein habe mit dem strittigen „Faschingsspaziergang 2022“ nichts zu tun. Vielmehr ist der Text der Presseaussendung als Aufruf bzw Einladung der Narrengilde X zu verstehen, an dem angekündigten „Faschingsspaziergang“ teilzunehmen.

b)

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, dass die vereinzelten Faschingsgruppen, die sich zum streitverfangenen „Faschingsspaziergang“ zusammengetan hätten, nur ihr Recht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch genommen hätten, ist ihr wie folgt zu erwidern:

Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „Versammlung“ im Sinne des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof, unter dessen Schutz das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit steht, den im Versammlungsgesetz nicht definierten Begriff der „Versammlung“ klargestellt (VfGH 28.09.2018, V1/2018).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte vermag nun im Gegenstandsfall das entscheidende Verwaltungsgericht in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen „Faschingsspaziergang 2022“ keinen Versammlungscharakter zu erkennen. Die faschingsbegeisterten Personen suchten bei ihrem „Faschingsspaziergang“ durch X Unterhaltung, nicht aber eine Debatte oder eine Diskussion, auch ging es ihnen nicht um eine Manifestation im Sinne der vorhin aufgezeigten Rechtsprechung.

Die Rechtsmittelwerberin hat im gegenständlichen Verfahren auch in keiner Weise aufgezeigt, dass beim strittigen „Faschingsspaziergang 2022“ eine Manifestation verlesen worden wäre oder Debatten bzw Diskussionen zwischen den „Spaziergängern“ erfolgt wären. Der „Faschingsspaziergang 2022“ diente der (bloßen) Unterhaltung und Erbauung der Teilnehmer sowie der Zuschauer.

Zur Strafbemessung ist in der vorliegenden Beschwerdesache Folgendes festzuhalten:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeverhandlung angegeben, über einen monatlichen Verdienst von Euro 600,00 zu verfügen und an Vermögen ein Haus sowie ein Auto zu besitzen. Die Rechtmittelwerberin hat noch Schulden von ca Euro 50.000,00 bis 60.000,00 abzutragen, wobei sie monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von Euro 380,00 zu bedienen hat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind zweifelsohne nicht unerheblich.

Die verletzte Rechtsnorm dient insbesondere dazu, die Veranstaltungsbehörde in die Lage zu versetzen, einen Rahmen für eine angemeldete Veranstaltung so vorzugeben, dass den Erfordernissen des § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 entsprochen wird, mithin keine Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eintreten und eine Verletzung des öffentlichen Interesses an einem ungehinderten Verkehrsfluss auf öffentlichen Verkehrswegen vermieden wird, insbesondere aber Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen hintangehalten werden.

Wenn nun beim „Faschingsspaziergang 2022“ ohne jedwede Verkehrsregelungen und Absicherungen öffentliche Verkehrswege so beansprucht wurden, dass ein Fahrzeugverkehr nicht mehr stattfinden konnte, so wurde dadurch das aufgezeigte Rechtsgut intensiv beeinträchtigt. Vor allem muss man sich hier vor Augen halten, dass die Teilnehmer des „Faschingsspaziergangs“ einfach auf die W-talstraße B*** strömten und auf diese Weise nicht unerhebliche Gefahrenmomente herbeigeführt wurden, sondern auch der fließende Verkehr zum Anhalten gezwungen wurde, wobei die Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Befragung angab, dass es zu einem Verkehrsstau infolge des „Faschingsspaziergangs“ gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht vermag sich der Auffassung der belangten Behörde anzuschließen, wonach vorliegend von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn man zugunsten der Rechtsmittelwerberin nicht annimmt, diese habe trotz Kenntnis der Unrechtmäßigkeit eines „Faschingsspaziergangs“ infolge der unterlassenen Veranstaltungsanmeldung, welche Notwendigkeit ihr ja aus den Vorjahren bekannt gewesen ist, dennoch mit der Presseaussendung zu einem weiteren „Faschingsspaziergang“ in X aufgerufen, obschon ihr auch die polizeiliche Auflösung des im Jahre 2021 begonnenen „Faschingsspaziergangs“ bekannt gewesen ist.

Rechtskonform hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine Straferschwerungsgründe hervorgekommen.

Rechtlich zutreffend sind auch die spezialpräventiven Überlegungen der belangen Strafbehörde. Für eine Bestrafung der Rechtsmittelwerberin spricht nämlich, dass diese hinkünftig zu einer genaueren Beachtung ihrer Rechtspflichten nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 bei Durchführung von Veranstaltungen verhalten werden soll.

Hinzu kommen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch generalpräventive Gründe, soll doch allen Veranstaltern deutlich aufgezeigt werden, dass die Vornahme von anmeldepflichtigen Veranstaltungen ohne Befassung der Behörde nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Mit Bedachtnahme auf die vorstehenden Strafzumessungskriterien und mit Blick auf den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von bis zu Euro 15.000,00 begegnet die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe keinen Bedenken des entscheidenden Verwaltungsgerichts. Die mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Geldstrafe als auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe sind als schuld- und tatangemessen zu betrachten, und zwar selbst bei Annahme unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 war im Gegenstandsfall jedoch nicht möglich, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat als gering angesehen werden können, dies insbesondere mit Blick auf die zweifelsohne nicht unerheblichen Gefahrenmomente, die infolge der Vornahme des „Faschingsspaziergangs 2022“ auf öffentlichen Verkehrswegen geschaffen worden sind.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beiden gewünschten Zeugeneinvernahmen vom erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführt worden sind, dies im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung.

Unerledigte Beweisaufnahmen sind nicht verblieben. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend klargestellt werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die sich im vorliegenden Beschwerdefall stellende Rechtsfrage, ob es sich beim streitverfangenen „Faschingsspaziergang“ in X im Jahr 2022 am Faschingsdienstag um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hat oder um eine bloße öffentliche Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, konnte anhand der sehr klaren Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Die Beurteilung einer Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung nach dem Versammlungsgesetz hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfGH 28.09.2018, V1/2018).

Einzelfallbezogene Entscheidungen sind aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel, wenn sie in vertretbarer Weise erfolgt sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/07/0071).

Dasselbe gilt für die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall, wie dies vorliegend in Bezug auf die Presseaussendung des Vereins „Narrengilde X“ erforderlich war. Derartige Auslegungen des objektiven Erklärungswerts im Einzelfall könnten nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068).

Insgesamt erweist sich demnach eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Rechtsmittelentscheidung als nicht zulässig, zumal eine krasse Fehlbeurteilung in Ansehung der Auslegung der Presseaussendung des von der Beschwerdeführerin vertretenen Vereins sicherlich nicht angenommen werden kann.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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