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LVwG-2023/20/1065-1Tribunale amministrativo regionale19 apr 2023
Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Bindungswirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.03.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zu Handen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beginnt.
2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 3 Z 4, § 26 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einer Strafverfügung vom 15.12.2022, Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft Z der Beschwerdeführerin Folgendes vor:
„Datum/Zeit:23.08.2022, 22:05 Uhr
Ort:Y, Adresse 1 – CC Market, Richtung stadtauswärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben im angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Es wurde über sie gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2023 (zugestellt am 17.03.2023) wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft diese Bescheides entzogen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid (Strafverfügung) der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.12.2022, Zl ***, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges wegen Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei, wobei diese Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 47 km/h mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei. Es wurde weiters auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) und darauf, dass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliege, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst der Verfahrensgang dargetan. Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung an die Stadtpolizei Y verwiesen worden sei. Dort sei die Verordnung nicht ausgehändigt bzw sei keine Einsicht in den Verordnungstext gewährt worden. Es seien der Anzeige durch die Stadtpolizei Y auch keine Daten der letzten Eichung des Messgerätes zu entnehmen und sei der zugrunde gelegte Geschwindigkeitsmesswert nicht überprüfbar. Ähnliches gelte auch für den Verlauf der B *** in Y. Insbesondere durch die Nichtvorlegung des Verordnungstextes wären Verfahrensvorschriften verletzt worden.
Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 17.04.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 18.04.2023 ein.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 23.08.2022, 22:05 Uhr im Ortsgebiet in Y, Adresse 1, beim CC Market den PKW mit dem Kennzeichen: *** (A). In diesem Bereich gilt eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h. Am genannten Ort wurde die Geschwindigkeit des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkws von einem Polizisten der Stadtpolizei Y mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed gemessen. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 87 km/h festgestellt, wobei die Messtoleranz (3 %) bereits abgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde wegen dieses Schuldvorwurfes wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO von der Verwaltungsstrafbehörde mit Strafverfügung vom 15.12.2022 rechtskräftig bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Dass die Strafverfügung vom 15.12.2022, mit der das gegenständliche entziehungsrelevante Verhalten bestraft wurde, Rechtskraft erlangt hat, wurde von Beschwerdeführerin nicht bestritten. In einem Schreiben der Rechtsvertretung vom 09.02.2023 wurde ausgeführt, dass der in der Strafverfügung angeführte Strafbetrag bezahlt worden sei, weil man der Meinung gewesen sei, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe.
IV.Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
§ 7 Abs 3 Z 4
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
§ 26 Abs 3 und 4
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, drei Monate,
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
V.Rechtliche Würdigung:
In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs 4 FSG zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafverfügung (rechtskräftig) abgeschlossen. Die Verwaltungsbehörde war daher berechtigt, mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.
Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Strafe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der/die Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB VwGH 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN). Auf Grund dieser Bindungswirkung hat die Führerscheinbehörde bzw das Verwaltungsgericht im entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht auf Einwendungen betreffend den Messvorgang oder die ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung, die der maßgeblichen Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegt, einzugehen.
Eine Bindung besteht nach dieser Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB im Falle einer Bestrafung gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027). Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ortsgebiet im Ausmaß von 47 km/h hat die Beschwerdeführerin eine rechtskräftig bestrafte Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO begangen. Die Feststellung der Geschwindigkeit am Tatort erfolgte mit einem Geschwindigkeitsmessgerät.
Die Bestrafung der von der Beschwerdeführerin begangenen, mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung übt entsprechend den dargelegten Ausführungen auf das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren eine Bindungswirkung aus, wobei diese Bindung nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung auf Grund der Anwendung des § 99 Abs 2e StVO als Strafnorm auch hinsichtlich des Überschreitungsausmaßes von mehr als 40 km/h gilt. In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Überschreitungsausmaß von 40 km/h im Ortsgebiet (bzw 50 km/h außerhalb des Ortgebietes) einen Verkehrsunzuverlässigkeits-tatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar.
Seit dem 01.09.2021 sehen die StVO und das Führerscheingesetz strengere Rechtsfolgen für Schnellfahrer vor. So beträgt etwa die Entziehungsdauer für Schnellfahrer, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h und überschritten wird, nunmehr ein Monat (anstelle von zwei Wochen) und wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wird, drei Monate.
Es liegt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 47 km/h vor, sodass die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG idF BGBl I Nr 154/2021 einen Monat zu betragen hat. Die Verwaltungsbehörde hat die Entziehungsdauer in dieser Dauer festgesetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166). Die Entziehung in der festgelegten Dauer erweist sich als rechtskonform.
Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin (zH ihrer Rechtsvertretung) festgelegt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, weil auf Grund der Bindungswirkung und der fixen Entziehungsdauer keine Sachverhaltsfrage (mehr) zu klären war (vgl VwGH 07.11.2019, Ra 2019/11/0169).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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