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LVwG-2022/47/2802-10; LVwG-2022/47/2803-10•LVwG T LVwG-2022/47/2802-10; LVwG-2022/47/2803-10
LVwG-2022/47/2802-10; LVwG-2022/47/2803-10Tribunale amministrativo regionale7 apr 2023
Aufenthaltstitel<br/>Niederlassungsbewilligung<br/>Zusammenführende-Unterhalt-Kosten<br/>
I.)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA und des BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.09.2022, Zl *** und vom 23.09.2022, Zl ***, betreffend Angelegenheiten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2023, Zl LVwG-und LVwG-, mit Euro 106,00 bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Keplinger über den von AA und BB, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, **** Z, in den Beschwerden vom 25.10.2022 gestellten Antrag, das Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten, den
B E S C H L U S S
1. Der Antrag wird gemäß § 74 AVG 1991 iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer haben über die österreichische Botschaft in Y jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ gestellt.
Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden mit den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheiden gemäß § 47 Abs 3 Z 1 iVm §§ 3 und 4 NAG 2005 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragsteller aufgrund der ihnen jeweils monatlich zur Verfügung stehenden Pension nicht auf die Unterhaltsmittel ihrer Angehörigen im Bundesgebiet angewiesen seien. Die Pension der beiden Antragsteller liege über dem Existenzminimum im Gebiet X, dem derzeitigen Wohnort der Antragsteller. Die beiden Antragsteller seien sohin selbsterhaltungsfähig, wodurch die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht gegeben sei.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 25.10.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde wie folgt:
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da bei der Heranziehung des Existenzminiums nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich beim Herkunftsstaat um einen Staat handelt, der sich auf dem Korruptionsindex aller Staaten der Welt im letzten Drittel bewege. Die Methode zur Berechnung des dortigen Existenzminimums verschleiere die realen Zustände und sei dies auch durch mediale Berichterstattungen belegt. Die Tochter der Beschwerdeführer sei als Zusammenführende für sämtliche Reise- und Versicherungskosten der Eltern bei ihren Besuchen in Österreich aufgekommen. Die Leistungserbringung beschränke sich nicht nur auf Bargeld.
Der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmung gehe zudem von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung aus, welche im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliege.
Beantragt wurde die Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Bescheide und die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel, in eventu die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung an die belangte Behörde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Verpflichtungen des Landes Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten, die Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen (Rechnung für Flugtickets und Kontoauszug) in OZ 3, die Einvernahme der Beschwerdeführer und der Zeugen DD und EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2023 (OZ 4), die Einsichtnahme in den Grundbuchsauszug der EZ *** KG ***** (Beilage./A zu OZ 4), die Einsichtnahme in den KSV **** Auszug vom 02.01.2023 betreffend EE und DD (Beilage./B zu OZ 4), die Einsichtnahme in das Schreiben des BMEIA vom 20.01.2023 (OZ 7), in den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 15.02.2023 und die eidesstattlichen Erklärungen der Beschwerdeführer vom 20.01.2023.
II.Sachverhalt:
AA (Erstbeschwerdeführerin) ist am 15.05.1958 geboren und russische Staatsangehörige. Sie ist mit BB (Zweitbeschwerdeführer), geb am 14.05.1957, russischer Staatsangehöriger, verheiratet. Die Beschwerdeführer leben in X, Russland. Die Beschwerdeführer bewohnen eine Eigentumswohnung.
Die Tochter der Beschwerdeführer lebt in Österreich und die Beschwerdeführer beabsichtigen, zu ihrer Tochter und deren Familie zu ziehen.
Die Beschwerdeführer beziehen beide eine Pension in Russland. Der Zweitbeschwerdeführer erhält monatlich (12 Mal jährlich) eine Pension in Höhe von 18.451,12 Rubel. Die Erstbeschwerdeführerin erhält monatlich eine Pension in Russland in der Höhe von 25.221,12 Rubel.
Das Existenzminium für das Gebiet X in Russland im Jahr 2023 beträgt 10.665,- Rubel.
In den letzten Jahren besuchten die Beschwerdeführer regelmäßig ihre Tochter und deren Familie in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich wohnen sie im Haus der Tochter und des Schwiegersohnes und von diesen werden auch die Reisekosten (Flugtickets und Versicherung) bezahlt. Während des Aufenthalts in Österreich kommt die Tochter der Beschwerdeführer auch für deren Einkäufe auf. Bevor die Eltern nach Russland zurückreisen erhalten sie von ihrer Tochter einen Bargeldbetrag zwischen Euro 1.000,- und Euro 2.000,-. Als es noch möglich war Überweisungen nach Russland zu tätigen, wurden zB am 20.07.2022 Euro 1.033,- von der Tochter an den Zweitbeschwerdeführer überwiesen. Im August 2022 haben die Beschwerdeführer eine Wohnung verkauft, welche zunächst für die Tochter gedacht war. Einen Teil des Verkaufserlöses behielten die Beschwerdeführer und ein Betrag in Höhe von Euro 45.130,- wurde auf das Konto der Tochter angewiesen. Als Überweisungszweck wurde „Finanzhilfe für die Tochter“ angegeben. Für die Beschwerdeführer war diese Überweisung als „Vorerbe“ gedacht. Es sollte sichergestellt werden, dass die Tochter ihr künftiges Erbe jedenfalls erhält, da die derzeitige Situation in Russland schwierig ist.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den innenliegenden Urkunden betreffend die Pensionszahlungen der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen zum Existenzminium ergeben sich aus der eingeholten Auskunft des BMEIA. Mit den Ausführungen sowie dem vorgelegten Artikel der Yer Zeitung („Die Neuberechnung des Existenzminimums“) vom 03.02.2021 vermochten die Beschwerdeführer den Angaben des BMEIA nicht entgegenzutreten. Lediglich der Umstand, dass an der Neuberechnung des Existenzminimums in Russland Kritik geübt wird, sind die vom zuständigen Ministerium vorgelegten offiziellen Zahlen heranzuziehen.
Die Feststellungen zum Wohnungsverkauf und zur Überweisung eines bestimmten Betrages von den Beschwerdeführern an die Eltern ist auf deren Ausführungen in der eidesstaatlichen Erklärung vom 20.01.2023 zu verweisen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verstrickten sich die Beschwerdeführer zunächst in Widersprüche, was die Wohnungssituation, den Wohnungsverkauf und eine etwaige Zahlung an die Tochter betrifft. In der eidesstattlichen Erklärung wurde dies in weiterer Folge klargestellt. Darüber hinaus haben sowohl die Tochter und der Schwiegersohn, welche als Zeugen einvernommen wurden, diese Schilderung untermauert.
Die Feststellungen zu den Zahlungen, welche die Tochter und die Unterstützung, welche auch der Schwiegersohn leistet, ergeben sich einerseits aus den diesbezüglichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer und der beiden Zeugen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
V.Erwägungen:
Gemäß § 47 Abs 1 NAG 2005 sind Zusammenführende im Sinn der Abs 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Die Tochter der Beschwerdeführer ist als Österreicherin Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs 1 NAG.
Die Beschwerdeführer sind als Drittstaatsangehörige Familienangehörige einer Zusammenführenden. Diesen kann gemäß § 47 Abs 3 Z 1 NAG 2005 auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich jedenfalls um Verwandte der Zusammenführenden, welche eben ihre Tochter ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Unterhalts besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Unterhalt nach § 47 Abs 3 Z 3 NAG 2005 der kontinuierlichen Banküberweisungen bezogen werden muss (VwGH 24.06.2010, 2008/21/0051) und dass alle im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).
Bei der Beurteilung nach § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 hinsichtlich der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0357).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs einzuräumen ist, bei denen ein im § 47 Abs 3 NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingendes finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden – gegeben ist. Der Gesetzgeber wollte nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges, sohin also regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels, abstellen (VwGH 26.06.2012, 2009/22/0126).
Die Behörde hat in einem Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zugrunde zu legen. Es kann nicht als rechtswidrig anerkannt werden, dass § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 lediglich jene Angehörige umfasst, die – bis zuletzt – auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH 10.12.2013, 2011/22/0076 mwN).
Es reicht nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhat bezogen wurde, sondern der Nachziehende muss bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein (VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0009). Im Zusammenhang mit § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen eines Zusammenführenden auf das Existenzminimum im Herkunftsstaat abzustellen. Es sind daher entsprechende Ermittlungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich. Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen sind sodann die vom Antragsteller erzielten Einkünfte in Relation zu setzen (VwGH 22.11.2021, Ra 2019/22/0064).
In seiner Entscheidung vom 22.11.2021, Ra 2019/22/0064, hat der VwGH zudem klargestellt, dass hinsichtlich der Leistungserbringungen Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen sind.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer ein Einkommen in Form von monatlichen Pensionszahlungen erzielt, welches deutlich über dem Existenzminimum der von ihnen bewohnten Regionen in ihrem Herkunftsstaat liegt. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsteller nicht auf Unterhaltsleistungen der Zusammenführenden angewiesen sind, ist sohin entsprechend der zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht entgegenzutreten.
In gegenständlichem Fall werden von der Tochter der Beschwerdeführer (der Zusammenführenden) sehr wohl immer wieder finanzielle Unterstützungsleistungen als auch Sachleistungen für die Eltern erbracht. Die Beschwerdeführer, welche beide eine Pension beziehen und eine Eigentumswohnung in ihrem Herkunftsstaat bewohnen, sind entsprechend der getroffenen Feststellungen aber nicht auf Unterhaltsleistungen der Zusammenführenden angewiesen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zusammenführenden und den Nachziehenden hat das Ermittlungsverfahren nicht hervorgebracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Leistungen, welche die Zusammenführende und ihr Ehegatte erbringen um freiwillige Zuwendungen, wenn auch in einem großen Ausmaß, handelt.
Diese Feststellungen werden auch dadurch untermauert, dass im Jahr 2022 von den Beschwerdeführern eine Wohnung verkauft wurde und ein großer Teil des Verkaufserlöses als vorgezogenes Ergebe an die Tochter überwiesen wurde. Sollte, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, tatsächlich eine Abhängigkeit zu der Zusammenführenden bestehen und diese auf etwaige Unterstützungen angewiesen sein, ist es völlig lebensfremd, dass insbesondere in einer Zeit, in welcher der elektronische Zahlungsverkehr zu Russland gänzlich abbricht, zuvor noch ein hoher fünfstelliger Eurobetrag an die Tochter überwiesen wird. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Eltern sicherstellen wollen, dass ihre Tochter nicht um ihr künftiges Erbe umfällt, vermochten sie mit dieser Überweisung vielmehr darzulegen, dass sie nicht vom Geld der Tochter abhängig sind. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die Eltern dieses Geld zunächst zurückbehalten, um – wie von ihnen vorgebracht – Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte zu finanzieren.
Insgesamt vermochten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen zur Erfüllung der Voraussetzung des § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG 2005 nicht durchzudringen.
Den Ausführungen der belangten Behörde war nicht entgegenzutreten, weshalb insgesamt den Beschwerden keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstelle. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennote vom 17.01.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2023, Zl LVwG-und LVwG-, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von Euro 106,00 bestimmt und es wurden diese Gebühren zur Auszahlung gebracht. Der Gebührenbeschluss wurde den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zur Kenntnis gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrensleitenden Antrag gestellt haben, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 26 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Zum Antrag auf Zuspruch des Kostenersatzes:
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Nach § 74 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung findet, hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten und, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, auch selbst zu tragen.
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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