LVwG T LVwG-2022/32/3268-6

LVwG-2022/32/3268-6Tribunale amministrativo regionale6 apr 2023

Regest

Unzuständigkeit<br/>Anzeigepflicht<br/>Parteistellung<br/>Nachbar<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/3268-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.32.3268.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von AA und BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 wie folgt:

Es wird

I.

zu Recht erkannt:

1. Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt II.) behoben.

Weiters wird der

II.

Beschluss gefasst:

2. Die auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 gestützte Anzeige von Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage in **** Ramsau wird zurückgewiesen.

3. Der Eventualantrag vom 24.03.2023 wird zurückgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit dem Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.2022, ***, wurden die angezeigten Änderungen der hier in Rede stehenden Betriebsanlage (Sägewerk CC in **** Z) auf Grundlage des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (als nachbarneutrale Änderungen) unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen.

Gegen diese Zurkenntnisnahme haben 2 rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn (nunmehrige Beschwerdeführer) Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben. Darin wird ua vorgebracht, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden.

Nach Vorlage der Beschwerde sowie des Aktes durch die belangte Behörde erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nachstehendes Schreiben vom 24.03.2023 an den rechtsfreundlich vertretenen Anlageninhaber, welches nachstehenden Sachverhalt aufweist:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Die vom Planverfasser stammenden Einreichunterlagen vom 16.02.2022, 17.03.2022, 26.04.2022, 05.05.2022 und 14.06.2022 sind allesamt mit „… für das Ansuchen um Bau- Gewerberechtliche Bewilligung“ überschrieben.

In der E-Mail vom 06.07.2022 führt der Planverfasser aus, dass es sich bei der Formulierung „Ansuchen um Bau- und Gewerberechtliche Bewilligung“ auf dem Deckblatt des Projektes und der Ergänzung um einen Schreibfehler handelt.

Da es sich um eine Änderung handelt, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst, handelt es sich natürlich um eine gewerberechtliche Änderungsanzeige.

Dazu wird wie folgt angemerkt:

Neben der genehmigungspflichtigen Änderung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 und der weder genehmigungs- noch anzeigepflichtigen Änderung im Sinn des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (Austausch gleichartiger Maschinen, Geräten oder Ausstattungen) ist grundsätzlich zwischen einer Änderung nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (sog nachbarneutrale Änderung) und jener nach Z 9 par cit (sog emissionsneutrale Änderung) zu unterscheiden.

Aufgrund der Novelle der Gewerbeordnung 1994, BGBl II 96/2017, ist nur mehr eine Änderung nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (nachbarneutrale Änderung) anzuzeigen. Eine Änderung nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 (emissionsneutrale Änderung) - und auch nach Z 5 par cit - sind nach der neuen Rechtslage weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.

Die belangte Behörde hat den bekämpften Spruch des Bescheides vom 03.11.2022 auf § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (nachbarneutrale Änderung) gestützt.

Bei der Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Gewerbeordnung 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt (vgl VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).

Nachdem aus der Formulierung in der E-Mail vom 06.07.2022 nicht klar hervorgeht, ob anstelle des ursprünglich eingebrachten Antrages auf Erteilung der gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung im Sinn des § 81 Abs 1 GewO 1994 nunmehr eine (nachbarneutrale) Änderung mach § 81 Abs 2 Z 7 leg cit oder eine (emissionsneutrale) Änderung nach § 81 Abs 2 Z 9 leg cit angezeigt ist, wird um Klarstellung ersucht.

Sofern Ihre Klarstellung ergibt, dass eine (nachbarneutrale) Änderung im Sinn des § 81 Abs 2 Z 7 Gewerbeordnung 1994 verfahrensgegenständlich ist, werden Sie eingeladen, zur Beschwerde der Nachbarn vom 13.12.2022 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Maßnahmen an der Besäumungsanlage getroffen worden wären, welche laut Beschwerde weder als eine Änderung nach § 81 Abs 2 Z 5 noch nach Z 9 par cit zu qualifizieren sind.

Zudem werden Unklarheiten betreffend das gegenständliche Vorhaben (Punkt 9. der Beschwerde) moniert.

…“

In der Folge erging die nachstehende Stellungnahme des rechtfreundlich vertretenen Anlageninhabers vom 24.03.2022:

„…

1.

Es wird erklärt, dass der gegenständliche Betrieb entsprechend den eingereichten und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.11.2022, GZ ***, zugrunde gelegten Projektunterlagen bzw der Projektbeschreibung unter vollumfänglicher Berücksichtigung der mit genanntem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen geführt wird. Somit ist Emissionsneutralität iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 gegeben.

Auswirkungen der Betriebsanlage werden sohin bereits in der Betriebsanlage neutralisiert. Diese dringen nicht als qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach draußen. Gegenständlich sind im Ergebnis Änderungen der genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt, zumal diese das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

2. EVENTUALANTRAG

Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgehen, dass tatsächlich keine Änderungen der genehmigten Betriebsanlage iSd § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 gegeben ist, was jedoch bestritten bleibt, so wird eventualiter eine Änderung nach § 81 Abs 2 2 7 leg cit angezeigt.

3.

Allgemein wird zur Beschwerde des Nachbarn vom 13.12.2022 vorgetragen, dass die dort aufgestellten Behauptungen, welche mit den Angaben des Einschreiters in Widerspruch stehen, unrichtig sind.

Zu dem angeführten Austausch des Besäumers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diesbezüglich eine Änderung im Sinne des $ 81 Abs 2 25 GewO 1994 gegeben ist.

DD

für

CC

…“

Ursprünglich hat der Anlageninhaber mit einer Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.02.2022 die Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Staplers und eines Baggers sowie durch schalltechnische Verbesserungen beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Die vorgenannte Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke treffen.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Entscheidung beruhte ausschließlich auf der Lösung von Rechtsfragen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Im Übrigen ist auf die Bestimmung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG zu verweisen.

III.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 (§§ 81 und 345 idF BGBl I Nr 96/2017):

„§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

„c) Anzeigeverfahren

§ 345

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.

(2) Die Anzeigen sind zu erstatten

1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Mit der Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.02.2022, hat der Anlageninhaber die Änderung der Betriebsanlage durch Hinzunahme eines Staplers und eines Baggers sowie durch schalltechnische Verbesserung beantragt.

Die in der Folge vom Planverfasser stammenden Einreichunterlagen vom 16.02.2022, 17.03.2022, 26.04.2022, 05.05.2022 und 14.06.2022 sind allesamt mit „… für das Ansuchen um Bau- Gewerberechtliche Bewilligung“ überschrieben.

In der E-Mail vom 06.07.2022 führt der Planverfasser aus, dass es sich bei der Formulierung „Ansuchen um Bau- und Gewerberechtliche Bewilligung“ auf dem Deckblatt des Projektes und der Ergänzung um einen Schreibfehler handelt. Da es sich um eine Änderung handelt, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst, handelt es sich natürlich um eine gewerberechtliche Änderungsanzeige.

Die belangte Behörde hat Maßnahmen als Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (nachbarneutrale Änderungen) zur Kenntnis genommen.

Neben der genehmigungspflichtigen Änderung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 und der weder genehmigungs- noch anzeigepflichtigen Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (Austausch gleichartiger Maschinen, Geräten oder Ausstattungen) ist grundsätzlich zwischen Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (sog nachbarneutrale Änderungen) und jenen nach Z 9 par cit (sog emissionsneutrale Änderungen) zu unterscheiden.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Anlageninhaber mit dem Schreiben vom 14.03.2023 zu einer Klarstellung aufgefordert, da er im Wege seines Planverfassers zuletzt ausgeführt hatte, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird und es sich beim Anbringen natürlich um eine gewerberechtliche Änderungsanzeige handelt.

Diese Formulierung (arg Wortlaut der Bestimmung in der Bestimmung nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994: Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,) lässt nämlich den Schluss zu, dass Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt wurden, über welche bis zur GewO-Novelle, BGBl I Nr 96/2017, noch mit Bescheid zu entscheiden war.

In der Eingabe vom 24.03.2023 führt der rechtsfreundlich vertretene Anlageninhaber aus, dass Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt sind (emissionsneutrale Änderungen). Als Eventualantrag werden, wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt, Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt.

Aufgrund der Novelle der Gewerbeordnung 1994, BGBl I Nr 96/2017, sind nur mehr Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 (nachbarneutrale Änderungen) anzuzeigen. Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 (emissionsneutrale Änderungen) - und auch nach Z 5 par cit - sind nach der neuen Rechtslage weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig (vgl § 81 Abs 3 GewO 1994 idF BGBl I Nr 96/2017).

Bei der Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Gewerbeordnung 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw das Anbringen) festgelegt (vgl VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011).

Rechtlich ist das verfahrenseinleitende Anbringen so zu qualifizieren, sodass ursprünglich mit der Eingabe, eingelangt am 16.02.2022 bis zur E-Mail vom 06.07.2022 eine Änderung der Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs 1 GewO 1994 beantragt wurde, nach der genannten E-Mail emissionsneutrale Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 dann angezeigt waren, wobei in der Stellungnahme des Anlageninhabers vom 24.03.2023 klargestellt wird, dass die Anzeige nunmehr neben den ursprünglich eingebrachten Änderungen, denen die Projektunterlagen bzw die Projektbeschreibung zugrunde liegen, auch vollumfänglich die Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen umfasst.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kam den beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren eine beschränkte Parteistellung zu, nachdem sie behaupteten, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden (vgl VfGH 01.03.2012, B606/11; VwGH 12.09.2016, Ro 2015/04/0018).

Nach der GewO-Novelle, BGBl I Nr 96/2017, kommt den Nachbarn bei einer Anzeige betreffend Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes keine eingeschränkte Parteistellung mehr zu (vgl VwGH 08.08.1994, Ra 2017/04/0155).

Nachdem Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht (mehr) anzeigepflichtig sind (vgl § 81 Abs 3 GewO 1994), der Anlageninhaber jedoch seit der Eingabe vom 06.07.2022 angibt, keine Änderung der Betriebsanlage (im Sinn des § 81 Abs 1 GewO 1994) zu beantragen, sondern emissionsneutrale Änderungen anzuzeigen, war der auf § 81 Abs 2 Z 7 (nachbarneutrale Änderungen) gestützte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben und das Anbringen zurückzuweisen, da für eine inhaltliche Entscheidung über Anbringen betreffend Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde und in der Folge des Verwaltungsgerichts nicht besteht.

Zum Eventualantrag:

Der eingebrachte Eventualantrag setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht – inhaltlich - über die eingebrachte Anzeige betreffend die emissionsneutralen Änderungen zu entscheiden hätte. Je nach Ausganges dieser Entscheidung wäre dann über den Eventualantrag abzusprechen.

Da - wie oben ausgeführt - weder die Gewerbebehörde noch das Verwaltungsgericht über Anzeigen betreffend emissionsneutrale Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 inhaltlich zu entscheiden haben, erweist sich der Eventualantrag im Ergebnis als unzulässig, da er eine nach dem Gesetz gerade nicht vorgesehene inhaltliche Entscheidung voraussetzt.

Im Hinblick auf die Kennzeichnung des Unternehmens als Sägewerk CC eU und den Unternehmer Bernd CC als Rechtsträger ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0127).

Abschließend ist nochmals hervorzuheben, laut der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Anlageninhabers vom 24.03.2023 die Betriebsanlage nunmehr unter Zugrundelegung der gegenständlich vorliegenden Projektunterlagen und der Projektbeschreibung sowie unter Erfüllung der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgesehenen Auflagen betrieben werden soll.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.