LVwG T LVwG-2023/45/0254-8

LVwG-2023/45/0254-8Tribunale amministrativo regionale4 apr 2023

Regest

Amtstierarzt<br/>Hundebiss<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/45/0254-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.45.0254.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2022, Zl ***, betreffend die Vorführung eines Hundes beim Amtstierarzt nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Ihren Hund BB (Mischling), Chipnummer ***, zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dieser Hund hätte am 07.11.2022 einen Menschen durch Biss verletzt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass aufgrund des Ablaufes des Vorfalls nicht klar sei, ob es ihr Hund gewesen sei, der gebissen habe oder der andere Hund.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 30.03.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in deren Zuge die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin CC einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Hundes „BB“, Chipnummer ***. Sie hat diesen ca einjährigen Mischling (ua Border Collie) Ende September 2022 aus einem Tierheim in Tschechien geholt. Die Beschwerdeführerin ist mit Hunden aufgewachsen und vertraut. Sie trainiert ihren Hund regelmäßig und konsequent.

Am 07.11.2022 besuchte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Hund die ausgewiesene Hundewiese in **** Z, Adresse 1. Sie war alleine auf diesem Platz, ihr Hund war abgeleint. Gegen 9.00 Uhr kam die Zeugin CC mit ihrem Hund „DD“, einem Australian Sheperd, auf diesen Hundeplatz und leinte ihren Hund ebenfalls ab. Es war für beide Hundebesitzerinnen rasch ersichtlich, dass sich die beiden Hunde nicht verstehen. In der Folge kam es zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden. Die Beschwerdeführerin ging dazwischen, bekam ihren Hund am Geschirr zu fassen und hob ihn hoch. Dadurch sprang der andere Hund wiederholt an ihr hoch, um zu ihrem Hund zu gelangen. Die Zeugin ersuchte die Beschwerdeführerin, ihren Hund wieder abzusetzen, damit sie ihren einfangen kann. Dem kam die Beschwerdeführerin nach. Daraufhin kam es erneut zu einem Gerangel zwischen den beiden Hunden. Beide Hundebesitzerinnen griffen ein. Der Zeugin CC gelang es, ihren Hund zwischen ihre Beine zu zwängen. Als der Hund „BB“ versuchte nach diesem zu schnappen, biss er die Zeugin in den rechten Unterschenkel. Die Zeugin wies die Beschwerdeführerin kurz darauf hin, dass sie soeben gebissen worden war und verließ daraufhin – wohl unter Schock – ohne weiteren Kommentar den Hundeplatz.

Die Zeugin begab sich dann in die Klink, wo die Fleischwunde gereinigt und genäht wurde. Sie versuchte dann über Facebook die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Als diese den Aufruf las, meldete sie sich bei der Zeugin, es kam zu einem Gespräch und in der Folge zur gegenständlichen Anzeige.

Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde vonseiten der Staatsanwaltschaft Z gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Begründend wurde angeführt wie folgt: „Der Vorfall trug sich in einer Auslaufzone für Hunde zu, in welcher die Hunde naturgemäß nicht angeleint sind und birgt vom Ablauf her keine strafrechtliche Relevanz – insbesondere keine mangelhafte Beaufsichtigung oder dergleichen – in sich.“

Da mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war und sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht beschwert hatte, wurde sie von Seiten der belangten Behörde aufgefordert, ihren Hund der Amtstierärztin vorzuführen. Dem kam sie am 08.02.2023 nach. Im Ergebnis beurteilte die Amtstierärztin den Hund „BB“ als auffällig iSd § 6a TLPG und empfahl eine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bemerkend führte sie dazu aus: „Im Freigelände zeigte sich „BB“ sehr gut abrufbar. Auf schnelle Bewegungen, Geräusche oder auch weiter entfernt stehende Personen reagierte er mit Bellen und teilweise auch Knurren. Die Tierbesitzerin gab an, dass Personen in entsprechender Entfernung normalerweise kein Problem darstellen würden und er auch in solchen Situationen abrufbar sei. Frau AA scheint sich des unsicheren Verhaltens ihres Hundes und der daraus folgenden Problematik bewusst zu sein und trainiert mit ihrem Hund entsprechend. Vor allem in Hinblick auf die kurze Zeit, in der Frau AA „BB“ erst besitzt, ist die Kommunikation zwischen Mensch und Hund sowie die Folgsamkeit des Tieres als sehr gut hervorzuheben. Aufgrund des Wertes des Gefährlichkeitsindex sowie des Verhaltens des Hundes während der Vorführung ist dieser dennoch als auffällig einzustufen.“

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Aktenlage sowie die Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Der Vorfall vom 07.11.2022 wurde dabei von beiden Beteiligten weitgehend übereinstimmend geschildert.

Divergenz bestand in der Frage, welcher Hund die Zeugin gebissen hatte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht angeben, welcher Hund gebissen hatte. Über Nachfrage konnte sie allerdings auch nicht ausschließen, dass es ihr Hund gewesen ist. Demgegenüber hat die Zeugin CC glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, dass es nur der Hund der Beschwerdeführerin gewesen sein könne, der gebissen hat, da sie ihren Hund zwischen den Beinen hatte und es für diesen nicht möglich gewesen wäre, sie aus dieser Position in den rechten Unterschenkel zu beißen. Diese Darstellung des Sachverhaltes konnte somit den Feststellungen zugrunde gelegt werden, zumal die Zeugin wiederholt betonte, sich dabei sicher zu sein.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (TLPG), LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 5/2020, lautet wie folgt:

§ 6a

Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

[…]

(4) Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.

[…]

V.Erwägungen:

Voraussetzung für die Vorführung eines Hundes zur Beurteilung der Auffälligkeit beim Amtstierarzt ist, dass der betroffene Hund einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war dies beim Hund der Beschwerdeführerin der Fall. Er hat im Zuge eines Gerangels mit einem anderen Hund auf einer Hundewiese die Besitzerin des anderen Hundes gebissen, als sich diese zwischen die Hunde stellte. Somit liegen die Voraussetzungen des § 6a Abs 4 TLPG vor und war die Beschwerde folglich abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ihr mit der Beschwerde primär darum geht, dass ihr Hund – der noch jung und in Ausbildung ist – keine dauerhafte Maulkorbpflicht auferlegt bekommt. Sie hat dazu angegeben, dass sie ihren Hund im Stadtgebiet ohnehin immer anleine, der gegenständliche Vorfall fand auf einer Hundewiese statt, wo es erlaubt ist, dass Hunde nicht angeleint sind. Auf diesen Umstand wurde auch in der zitierten Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat vor Gericht den Eindruck hinterlassen, dass sie sich jedenfalls ihrer Pflichten als Halterin bewusst ist und ihren Hund auch ständig trainiert. Dieser Trainingserfolg wurde auch von der Amtstierärztin attestiert, die ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Hund trotz der erst kurzen gemeinsamen Zeit „als sehr gut hervorzuheben“ ist. Dieses Faktum sowie die Tatsache, dass es sich noch um einen jungen Hund in Ausbildung handelt, sind allenfalls in weitere Folge miteinzubeziehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.