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LVwG-2022/35/0537-3•LVwG T LVwG-2022/35/0537-3
LVwG-2022/35/0537-3Tribunale amministrativo regionale31 mar 2023
Mindestabstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.1.2023, ***, betreffend eine Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 18.1.2023, ***:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion X vom 24.3.2021 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Strafverfügung vom 31.3.2021, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG iVm § 1 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, rechtzeitig einen näher begründeten Einspruch.
Nachdem von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Meldungslegerin eingeholt und hierzu wiederum eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erstattet worden war, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geboren am 29.09.1971, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 06.03.2021 um 19.40 Uhr
Tatort: **** X, L * Landesstraße, ostseitigen Gehsteig bei der Autobahnbrücke
Sie haben am 06.03.2021 um 19.40 Uhr in **** X auf der L * Landesstraße den ostseitigen Gehsteig bei der Autobahnbrücke und somit einen öffentlichen Ort im Freien betreten und haben dabei gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt mit Ihnen leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten, obwohl aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 94/2021 zu diesem Zeitpunkt beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 1 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 94/2021 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 33/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
von
€ 50,00
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von:
10 Stunden
Gemäß
§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts feststehe, dass der Beschuldigte die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte habe sich auf der Autobahnbrücke der L* Landesstraße in X auf dem ostseitigen Gehsteig, dicht aneinander mit anderen Personen befunden, zu welchen er weniger als zwei Meter Abstand eingehalten habe und mit welchen der Beschuldigte nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser Ort stelle einen öffentlichen Ort dar, da es sich hierbei um einen Ort handle, welcher von allen Personen ohne Einschränkungen zu gleichen Bedingungen betreten werden kann.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
„Die Verwaltungsübertretung wurde von Beamten der PI X dienstlich festgestellt. Unter Berücksichtigung aller nachvollziehbaren Umstände dieses Falles sieht die Behörde keine Veranlassung, die im Kern unbedenklichen und glaubhaften Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln oder anzunehmen, dass dieser ein Interesse haben könnte, den Beschuldigten durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten. Die Meldungsleger selbst hätten im Falle wahrheitswidriger Angaben mit straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Zudem muss einem geschulten Organ der öffentlichen Aufsicht, welche die beiden Polizeibeamte darstellen, zugemutet werden, derartige Verwaltungsübertretungen richtig zu beobachten und feststellen zu können. Im Zuge der Anzeige beziehungsweise ergänzenden Stellungnahme wurde ein Lichtbild übermittelt, auf welchen ersichtlich ist, dass zahlreiche Personen dicht gedrängt nebeneinander auf dem Gehsteig der Autobahnbrücke der L* Landesstraße standen. Eine Person, welche blaue Bälle in die Höhe hielt, konnte dabei als Frau DD identifiziert werden. Der Beschuldigte hat in seinem Einspruch bzw. in der Stellungnahme selbst angegeben, dass er unter anderem mit Frau DD sich auf einem ‚gemeinsamen Spaziergang‘ befand. Auf dem Bild ist auch zu erkennen, dass im direkten Umfeld von Frau DD mehrere Personen sehr dicht aneinander gereiht stehen, bei denen der Abstand weit weniger als zwei Meter betrug.
Der Beschuldigte befand sich daher in diesem unmittelbaren Umfeld im Abstand von weniger als zwei Metern zu haushaltsfremden Personen.
Das Vorbringen des Beschuldigte stellt in der Beurteilung der Behörde eine reine Schutzbehauptung dar. Einerseits wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass dieser im Zuge der Aufnahme der Personalien durch die Polizisten den Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten hat, sondern im Zeitraum davor, als der Beschuldigte auf der Autobahnbrücke den Abstand zu anderen Personen nicht eingehalten hat. Insofern geht dieser ausführlich vorgebrachte Einwand ins Leere. Andererseits stellen auch die restlichen Ausführungen reine Schutzbehauptungen dar, welche zum gegenständlichen Fall und dem festgestellten Sachverhalt nur geringen Bezug haben.“
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten, da er keine Gründe genannt habe, weshalb ihm die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich bzw unzumutbar gewesen wäre. Somit sei ihm keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten das durch die Strafdrohung geschützte Interesse daran gefährdet habe, dass sich die C0VID-19-Pandemie nicht unkontrolliert ausbreitet, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich gewesen sei. Weiters wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten berücksichtigt und mangels näherer Angaben von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien sei die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 50,- bei einem Strafrahmen von bis zu € 500,- als schuld- und tatangemessen anzusehen und geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Laut gegenständlichem Akt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid am 20.1.2023 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Beschwerde, welche am 14.2.2023 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründend führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
„Die Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu ausgeführt:
1. Es ist unrichtig, dass die Beschuldigten gegenüber Personen, die nicht in gemeinsamem Haushalt leben, einen Abstand von weniger als 2 m eingehalten hätten. Der/die Anzeigenleger mögen darlegen, mit welchem Hilfsmittel sie die jeweiligen Abstände festgestellt haben und wie groß die Abstände jeweils zu welcher anderen Person waren.
2. Es gab nie eine sachliche Begründung für ein Abstandhalten in diesem Ausmaß im Freien. Die angezogene Bestimmung ist daher mangels Begründung verfassungswidrig.
3. Die Straferkenntnisse sind auch formal völlig verfehlt, weil nicht festgestellt wurde, wer jeweils welcher konkret zu nennenden Person gegenüber den Mindestabstand unterschritten haben soll und wie groß der Abstand tatsächlich gewesen sein soll.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 28.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, sein bisheriges Vorbringen nochmals darzulegen und zu bekräftigen, und in der dessen Ehefrau als Zeugin einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr GG ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I 12/2020 idF BGBl I 33/2021, (§§ 1, 4 und 8) lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.
(3) (…)“
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
„Strafbestimmungen
§ 8. (1) (…)
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) (…)“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen (§§ 1, 2, 15 und 16) der aufgrund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 5 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 23/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 23/2021, erlassenen Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 58/2021 idF BGBl II 94/2021, lauteten zum angenommenen Tatzeitpunkt auszugsweise wie folgt:
„Öffentliche Orte
§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
(2) (…)“
„Ausgangsregelung
§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) (…)
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“
„Betreten
§ 15. Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).“
„Ausnahmen
§ 16. (1) (…)
(9) Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gilt nicht
1. sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
2. innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1,
3. zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
4. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
5. in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten,
*. bei der Ausübung von Sport für erforderliche Sicherungs- und Hilfeleistungen,
8. zwischen Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben,
9. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
10. wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise kurzfristig nicht möglich ist, und
11. beim Aufenthalt im Freien gegenüber Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a.
(10) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Dass nach Maßgabe der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Normen grundsätzlich eine Verpflichtung besteht, beim Betreten von öffentlichen Orten im Freien einen Mindestabstand von zwei Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und musste dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden. Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen kann auch als erwiesen angesehen werden, dass es sich beim angenommenen Tatort um einen öffentlichen Ort im Freien handelt.
Zu prüfen war vom Landesverwaltungsgericht entsprechend dem Beschwerdevorbringen allerdings, ob der Beschwerdeführer diesen öffentlichen Ort zur angenommenen Tatzeit tatsächlich betreten und dabei gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt mit ihm leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten hat.
Vom Beschwerdeführer wird im Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vorgebracht, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebe, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommen Tatort einen Spaziergang unternommen habe, bei dem auch zwei Freundinnen seiner Ehefrau dabei gewesen seien, zu denen allerdings ein Abstand von zwei Metern eingehalten worden sei.
Im Übrigen würde es sich bei den genannten Freundinnen um wichtige Bezugspersonen handeln, weshalb die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes gegenüber diesen Personen gar nicht gelte.
In der Stellungnahme vom 3.5.2021 wird zudem ausgeführt, dass auf dem von den Meldungslegern angefertigten Lichtbild nicht erkennbar sei, welche Personen dort abgelichtet sind.
Was zunächst das zuletzt genannte Vorbringen betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Feststellung der Nichteinhaltung des Mindestabstandes nicht primär auf dem angefertigten Lichtbild beruht, sondern in erster Linie auf der verfahrensgegenständlichen Anzeige und den Angaben der Meldungslegerin.
Im durchgeführten Behördenverfahren führte diese aus, dass eindeutig habe festgestellt werden können, dass fünf namentlich bekannte Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, am Tatort beieinander gestanden seien und dabei den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten hätten.
Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat, ist zu berücksichtigen, dass es für einen Meldungsleger als einem unter Diensteid stehenden Organ keinen Grund gibt, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Vielmehr ist ein unter Diensteid stehender Meldungsleger verpflichtet, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlichen vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss einem tätigen Beamten aufgrund seiner Schulung zugemutet werden, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlichen relevanten Sachverhalt feststellen zu können.
Da vom Beschwerdeführer im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ebenso wie von dessen als Zeugin einvernommenen Ehefrau zugestanden wurde, dass man im Rahmen der genannten 5-köpfigen Gruppe tatsächlich beieinander gestanden sei, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu mehreren Personen am angenommenen Tatort zur angenommenen Tatzeit den Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten hat.
Während nun unzweifelhaft feststeht, dass es sich bei Frau EE um die im selben Haushalt lebende Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, sodass ihr gegenüber keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von zwei Metern galt, war entsprechend dem Beschwerdevorbringen noch zu prüfen, ob es sich bei den Frauen FF und DD um einzelne wichtige Bezugspersonen handelt, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, weil in diesem Fall nach Maßgabe des § 16 Abs 9 Z 11 iVm § 2 Abs 1 Z 3 lit a 4. COVID-19-SchuMaV eine Ausnahme von der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach dieser Verordnung gelten würde.
In der Rechtlichen Begründung zur 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung heißt es hierzu bei § 2 wie folgt:
„Eine weitere Lockerung betrifft nun auch die Z 3 lit. a sublit. cc, der beim Kontakt zu einzelnen wichtigen Bezugspersonen nun nicht mehr auf einen in der Regel mehrmals wöchentlichen physischen Kontakt abstellt. Vielmehr genügt nunmehr auch ein mehrmals wöchentlicher nicht-physischer (zB virtueller) Kontakt. Mit der Erleichterung wird in Abwägung mit dem Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK auch die physische Kontaktaufnahme zu wichtigen Bezugspersonen ermöglicht, mit denen längere Zeit kein solcher bestanden hat. Festzuhalten bleibt jedoch insbesondere in Verbindung mit der Beschränkung auf wichtige Bezugspersonen (siehe dazu die Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der COVID-19-NotMV), dass es sich um einen verdichteten Kontakt und eine tiefe Verbindung handeln muss.“
In der Rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung heißt es wiederum zu § 1 unter anderem wie folgt:
„Von der beispielhaften Aufzählung erfasst ist zunächst der Kontakt zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, mit einzelnen engsten Angehörigen (sublit.. a) oder mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird (sublit.. b). Die Reichweite der lit. a entspricht der Intention des Gesetzgebers (siehe AA-73 27. GP 4). Zu den engsten Angehörigen zählen die Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister. Im Gegensatz zur abstrakt zu beurteilenden Angehörigeneigenschaft hängt die Frage, wer zu den wichtigen Bezugspersonen gehört, von einer Einzelfallbeurteilung ab. Mit der Beschränkung auf ‚einzelne‘ ist klargestellt, dass damit nur Treffen mit einigen wenigen Personen zulässig sind (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Einzelne). Die Durchführung von Familienfeiern oder vergleichbaren gesellschaftlichen Zusammenkünften stellt jedoch jedenfalls kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens dar. Mit der Einschränkung, dass mit den Bezugspersonen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt werden muss, wird die gesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG mit Blick auf die epidemiologische Lage präzisiert. Es muss sich dabei um einen verdichteten Kontakt im Sinne eines dauernden Austauschs handeln. Ein loser Kontakt reicht nicht aus für eine enge Bindung im Sinne der Intention des Gesetzgebers.“
In der Rechtlichen Begründung zur 3. COVID-19-NotMV heißt es zu § 1 unter anderem wie folgt:
„Im Zusammenhang mit den bestehenden Ausgangsbeschränkungen darf in Erinnerung gerufen werden, dass zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, zählt. Mit diesen Personen darf man sich auch zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien aufhalten.
Dazu präzisiert § 1 Abs. 3, dass solche Kontakte nur stattfinden dürfen, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person gleichzeitig beteiligt sind. Daher ist es unzulässig, wenn Personen aus einem Haushalt mehr als eine Person aus einem anderen Haushalt besuchen. Ebenso ist es unzulässig, wenn sich Einzelpersonen aus mehr als zwei Haushalten treffen oder in einem Haushalt aufhalten.“
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen wäre zwar grundsätzlich ein Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, möglich; allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Abs 3 des § 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung solche Kontakte nur erlaubt, wenn
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Dies ist gegenständlich zweifellos nicht der Fall, da neben den im gleichen Haushalt lebenden Personen EE und AA nach Maßgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch die aus zwei unterschiedlichen Haushalten stammenden Personen FF und DD anwesend waren und die Personen zueinander jeweils den Mindestabstand von zwei Metern unterschritten haben.
Vor diesem Hintergrund musste gar nicht geprüft werden, ob es sich bei FF und DD um wichtige Bezugspersonen von Herrn GG handelt. Angemerkt sei allerdings, dass vom Beschwerdeführer selbst in seinem Einspruch ausgeführt wird, dass es sich bei den genannten Frauen um Freundinnen seiner Frau handelt. Damit wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihm selbst offenkundig keine Freundinnen und damit auch zweifellos keine wichtigen Bezugspersonen im Sinn der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sind. Auch im Rahmen der durchgeführten Verhandlung kam nichts hervor, was an dieser Annahme etwas hätte ändern können.
Was schließlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahme nach § 16 Abs 9 Z 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betrifft, wonach die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes nach nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, gilt, so ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Nichteinhaltung des Mindestabstandes zwischen seiner behinderten Stieftochter und ihren angeblichen Betreuungspersonen geht, sondern um den von ihm selbst gegenüber den Frauen DD und FF nicht eingehaltenen Mindestabstand.
Insgesamt steht somit fest, dass die sich aus der gegenständlichen Anzeige ergebene Tat die objektiven Tatbestandsmerkmale der im angefochtenen Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist klarzustellen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat - um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Die in diesem Sinn geforderte Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen.
Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im durchgeführten Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen, was an der subjektiven Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Einhaltung der geltenden Vorschriften zweifeln ließe, und hat dieser daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt jedenfalls zu Unrecht – davon ausgegangen wäre, dass für ihn keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes zu den im vorliegenden Fall beteiligten Personen bestand, würde dies an seinem Verschulden nichts ändern.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Im Hinblick auf die auch schon im Tatzeitpunkt seit langer Zeit bestehende Coronalage besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, öffentliche Orte im Freien gemeinsam mit anderen Personen ohne Einhaltung eines Mindestabstandes betreten zu dürfen, weshalb ein Irrtum hierüber schuldhaft wäre.
Zur Strafbemessung:
Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, ist nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Strafrahmen des § 8 Abs 8 COVID-19-MG von bis zu Euro 500,00 von der belangten Behörde nur zu 10 % ausgeschöpft wurde, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung nur sehr gering war.
Vom Beschwerdeführer wurde auch kein Vorbringen zur Strafbemessung erstattet und liegen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Strafe zu hoch bemessen worden wäre.
Zwar wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu Recht als mildernd gewertet, allerdings ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich, da durch die gegenständliche Tat das große öffentliche Interesse daran, dass sich die C0VID-19-Pandemie nicht unkontrolliert ausbreitet, verletzt wurde.
Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht so unterdurchschnittlich, dass damit eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe gerechtfertigt werden könnte.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe zu hoch gewählt worden wäre.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist.
Dass eine Ermahnung nicht in Betracht kommt, wurde bereits von der belangten Behörde zu Recht dargelegt. Eine Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Bedeutung des geschützten Rechtsguts.
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN). Hierfür fehlen im vorliegenden Fall jegliche Anhaltspunkte.
Die nicht nur geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes wurde bereits weiter oben dargelegt.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe nicht vor.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was schließlich noch das Vorbringen betrifft, dass die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes im Freien mangels sachlicher Begründung verfassungswidrig sei, so ist dieses Vorbringen so unsubstantiiert und liegen auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH zu vergleichbaren Bestimmungen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche Verfassungswidrigkeit vor, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes die Notwendigkeit eines Prüfantrages an den VfGH nicht erkannt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der anwendbaren Bestimmungen gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
Zudem ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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