LVwG T LVwG-2021/16/2493-2

LVwG-2021/16/2493-2Tribunale amministrativo regionale31 mar 2023

Regest

Entschädigung<br/>Sonderzahlung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/16/2493-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.16.2493.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch Steuerberater BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2021, Zl ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer das Mehrbegehren im Ausmaß von 97,95 Euro zuerkannt wird. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 30.04.2020 begehrte der Beschwerdeführer als Dienstgeber der CC, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von 806,26 Euro.

Im angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 in Verbindung mit § 7 Epidemiegesetz 1950 aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin CC, geboren am XX.XX.XXXX, für den mit Absonderungsbescheid, Zahl ***, verfügten Absonderungszeitraum von 30.03.2020 bis 09.04.2020 eine Vergütung in Höhe von 587,79 Euro. Das Mehrbegehren in Höhe von 218,47 Euro wurde abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde dehnte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG um die aliquoten Sonderzahlungen auf 940,64 Euro aus. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beschäftigt die Arbeitnehmerin CC, geboren am XX.XX.XXXX. Diese erhielt im März 2020 und im April 2020 ein monatliches Bruttogehalt von 1.372,00 Euro. Der monatliche Dienstgeberanteil betrug für die beiden Monate jeweils 240,51 Euro.

Im Juni 2020 zahlte der Beschwerdeführer darüber hinaus die halbjährlich zu leistende Sonderzahlung in Höhe von 1.372,00 Euro aus. Der Dienstgeberanteil für die Sonderzahlung betrug 240,51 Euro.

Frau CC war vom 30.03.2020 bis zum 09.04.2020, das sind 2 Tage im März 2020 und 9 Tage im April 2020, insgesamt somit für 11 Tage, behördlich abgesondert. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aliquot geleistete Sonderzahlung sowie die aliquot geleisteten Dienstgeberbeiträge für die Sonderzahlung betragen 95,97 Euro.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 wurde die beantragte Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG für die Dienstnehmerin CC gegenüber dem ursprünglichen Antrag in Höhe von 806,26 Euro um 134,38 Euro auf 940,64 Euro ausgedehnt und mit der Geltendmachung der Sonderzahlung begründet.

III.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt beruht auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere dem darin enthaltenen Gutachten der buchhalterischen Sachverständigen vom 17.06.2021. Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum basieren auf den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Absonderungsbescheiden (vom 31.03.2020 bzw 17.04.2020, jeweils Zl ***). Dass im angefochtenen Bescheid nur 11 und nicht 15 Absonderungstage zugrunde gelegt wurden, wurde vom Beschwerdeführer weder im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs beanstandet noch in der Beschwerde bestritten. In seiner Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer lediglich die Ausdehnung des Vergütungsbetrags um die Sonderzahlung, die von der Behörde zugrunde gelegte Absonderungsdauer ist daher unstrittig. Die Feststellung zur Höhe der halbjährlich gewährten Sonderzahlung und dem monatlichen Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für die Sonderzahlung beruhen auf der vom Steuerberater des Beschwerdeführers übermittelten Lohn-Gehaltsabrechnung vom Juni 2020.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 103/2022, lauten wie folgt:

„§ 7

Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

§ 32

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[…]

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder,

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 49

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

§ 50

Wirksamkeit des Gesetzes

[…]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

[…]“

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wurde die genannte Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 30.03.2020 bis 09.04.2020, somit für 11 Kalendertage, gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit steht demgemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Beschwerdeführer als Dienstgeber über. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag für den Absonderungszeitraum von 15 Kalendertagen eine Vergütung in Höhe von 806,26 Euro beantragt. In diesem Antragsformular wurde keine Sonderzahlung ausgewiesen, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Auszahlungsmodalität der Sonderzahlung halbjährlich ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde dem Beschwerdeführer eine Vergütung in Höhe von insgesamt 587,79 Euro zuerkannt und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen. Dabei hat sie einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.372,00 Euro und einen Dienstgeberanteil (17,53 %) von 240,51 Euro jeweils für die Monate März 2020 und April 2020 zugrunde gelegt. Bei zwei Absonderungstagen im Monat März 2020 errechnet sich ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von 104,04 Euro, bei neun Absonderungstagen im Monat April 2020 ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von 483,75 Euro. Sohin ergibt sich ein Gesamtvergütungsbetrag in Höhe von 587,79 Euro. Die Differenz zwischen dem beantragten und dem errechneten Vergütungsbetrag ergibt sich aus der unterschiedlichen Absonderungsdauer (15 statt 11 Tagen) und den unterschiedlichen Ansätzen für die Aliquotierung des Bezuges. Der Antragsteller hat bei der Berechnung des Vergütungsbetrages die für die Berechnung der Lohnsteuer zu verwendenden 30 Lohnsteuertage pro Monat herangezogen. Laut Epidemiegesetz 1950 ist aber eine taggenaue Berechnung durchzuführen.

Bei dieser von der Behörde durchgeführten Berechnung wurde die Sonderzahlung nicht berücksichtigt, da diese vom Beschwerdeführer noch nicht beantragt worden war. Erst in der Beschwerde vom 13.09.2021 wurde der ursprünglich beantragte Vergütungsbetrag der Höhe nach um den Betrag der anteiligen Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum ausgedehnt.

Dem Beschwerdeführer gebührt als Dienstgeber gemäß § 32 EpiG anteilsmäßig eine Vergütung für die an die Arbeitnehmerin auch außerhalb des Absonderungszeitraums geleistete Sonderzahlung (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; 09.08.2021, Ro 2022/03/0007). Diese wurde nun in der Beschwerde geltend gemacht.

Bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 21/2022, war in den §§ 33 und 49 Abs 1 EpiG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jeweils eine materiellrechtliche Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs festgelegt worden (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 mwN). Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 und 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Mit der genannten, am 18.03.2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 21/2022 hat der Gesetzgeber § 49 EpiG einen Abs 5 angefügt, der ausdrücklich festlegt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund war auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage bei der Erlassung der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen und konnte die in der Beschwerde beantragte anteilige Sonderzahlung grundsätzlich berücksichtigt werden.

Zur konkreten Berechnung der dem Beschwerdeführer für den Absonderungszeitraum zustehenden Sonderzahlung ist die der Dienstnehmerin für das erste Halbjahr 2020 geleistete Sonderzahlung in Höhe von 1.372,00 Euro sowie ein monatlicher Dienstgeberanteil für die Sonderzahlung in Höhe von 240,51 Euro (17,53 %) maßgeblich. Die Berechnung hat für den jeweiligen Monat taggenau zu erfolgen. Somit sind der Sonderzahlungsbetrag sowie der Dienstgeberbeitrag durch 6 zu dividieren; dieser Betrag ist dann wiederum durch die Tage des jeweiligen Kalendermonats zu dividieren und mit den Absonderungstagen im jeweiligen Kalendermonat zu multiplizieren.

Bei zwei Absonderungstagen im Monat März 2020 (17,33 Euro) und neun Absonderungstagen im Monat April 2020 (80,62 Euro) errechnet sich ein aliquoter Vergütungsbetrag für die Sonderzahlung samt Dienstgeberbeiträgen für die Sonderzahlung in Höhe von 97,95 Euro.

Der Beschwerde ist somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Vergütung in der errechneten Höhe gewährt wird. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren ist als unbegründet abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der in Abschnitt II des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt, eine diesbezügliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Ausdehnung des Antrages der Höhe nach auch nach Ablauf der in § 49 Abs 1 und 2 EpiG vorgesehenen, materiellen Fallfrist möglich ist, hat der Gesetzgeber durch § 49 Abs 5 EpiG seinem klaren Wortlaut nach geregelt. Die bisher zu den materiellen Fallfristen der §§ 33 und 49 EpiG ergangene, in Abschnitt V. der Entscheidung zitierte Judikatur ist auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, ist ableitbar, dass eine Antragsausdehnung erst nach Inkrafttreten der Novelle zum EpiG, BGBl I Nr 21/2022, in Betracht kommt und von den Verwaltungsgerichten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist (s Rz 15 f). Die dem Beschwerdeverfahren weiters zugrundeliegende Rechtsfrage der Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Vergütung gemäß § 32 EpiG beantwortete der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung abschließend.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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