LVwG T LVwG-2022/26/3039-6

LVwG-2022/26/3039-6Tribunale amministrativo regionale30 mar 2023

Regest

Strafverfahren<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/3039-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.26.3039.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als

a.die Geldstrafe von Euro 4.000,00 auf Euro 3.000,00 herabgesetzt wird,

b.die Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden korrespondierend auf 25 Stunden reduziert wird und

c.dementsprechend der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 300,00 neu festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

a.die verletzte Rechtsnorm des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 mit „LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 43/2022“ und

b.die Strafsanktionsnorm mit „§ 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 43/2022“

konkretisiert werden und

c.der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

„Frau AA ist Eigentümerin der Wohnung in **** X, Adresse 2, im Wohngebäude auf dem Gst **1 KG W.

Sie hat im Zeitraum vom 31.12.2019 bis 25.11.2021 die vorangeführte Wohnung Top 15 an andere Personen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlassen, obwohl kein in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt hätte.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 18.10.2022 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Frau AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, **** Z, Adresse 1, ist Eigentümerin der Wohnung in **** X, Adresse 2, in der Wohnanlage auf Gst. Nr. **1, KG W. Laut Anzeige der Gemeinde W vom 07.07.2022 hat sie es zu verantworten, dass die Wohnung unerlaubt anderen zum Zwecke als Freizeitwohnsitz im Zeitraum von Ende Dezember 2019 bis zum 25.11.2021 zur Verfügung gestellt haben. Die Wohnung wurde unerlaubt touristisch vermietet.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe im Betrag von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 400,00 festgesetzt.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass im Gegenstandsfall aufgrund der durchgeführten Ermittlungen als erwiesen feststehe, dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. Sie habe die verfahrensgegenständliche Wohnung im angeführten Tatzeitraum rechtswidrig an Gäste vermietet und diese Wohnung zur Befriedigung eines Freizeitwohnsitznutzens zur Verfügung gestellt.

Die Beschuldigte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal sie sich unzureichend über die Erfordernisse einer entsprechenden Vermietung informiert habe. Die Verantwortung, die strittige Vermietung sei im Rahmen der Privatzimmervermietung erfolgt, sei als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal eine entsprechende Anzeige dieser Privatzimmervermietung bei der zuständigen Behörde nicht erfolgt sei und die Beschuldigte zudem während der Vermietung nicht dem gemeinsamen Hausstand angehört habe.

Mangels Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen gewesen.

Die bisherige Unbescholtenheit sei strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, erschwerend hingegen der lange Tatzeitraum und die Kenntnis der Beschuldigten über das Unrecht ihres Verhaltens.

Die verhängte Geldstrafe sei zumindest auch erforderlich, um die Beschuldigte hinkünftig von weiteren derartigen Vermietungen abzuhalten.

Die festgelegte Strafe bewege sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher sie ihre persönliche Befragung und die Aufnahme näher bezeichneter Beweise sowie schließlich in Beschwerdestattgabe die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragte.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst vor, dass wegen des identen Sachverhaltes bereits eine Bestrafung wegen angeblicher Übertretung der Tiroler Bauordnung erfolgt sei, gegen welche Strafentscheidung bereits Rechtsmittel eingebracht worden sei, wobei das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren zu der Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts *** geführt werde.

Die belangte Strafbehörde habe ihr Verfahren mangelhaft geführt, so sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den von der belangten Strafbehörde ergänzend gepflogenen Erhebungen bei der Gemeinde W Stellung zu beziehen, dies betreffe die mit E-Mail vom 12.10.2022 von der Gemeinde übermittelten Unterlagen.

Außerdem sei als Verfahrensmangel zu rügen, dass die belangte Strafbehörde die anzeigende Gemeinde als Partei des Verfahrens behandelt habe und dieser Unterlagen zur Äußerung übermittelt habe.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin sehr wohl eine Privatzimmervermietung vorgenommen, weil es dabei auf die Bezeichnung der an die Gäste zu vermietenden Räumlichkeiten als „Ferienwohnung“ nicht ankomme.

Nicht zutreffend sei auch die Ausführung der Gemeinde, dass keine Meldung über die gegenständliche Privatzimmervermietung an die Gemeinde geschehen sei, habe doch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2019 der Gemeinde mitgeteilt, dass sie die verfahrensgegenständliche Wohnung ab Anfang Dezember 2019 als Ferienwohnung vermieten werde.

In der Folge habe die Gemeinde ihre Gebührenvorschreibung an die Beschwerdeführerin auch geändert und für die Vermietung der Ferienwohnung entsprechende Gebühren eingehoben.

Richtig sei zwar, dass sich die Beschwerdeführerin und deren Gäste nicht zugleich in der besagten Wohnung Top 15 des Gebäudes Adresse 2 in X aufgehalten hätten, dies schade aber nicht der Annahme der Privatzimmervermietung, weil die Rechtsmittelwerberin Alleineigentümerin des gesamten Gebäudes sei und dieses nicht parifiziert worden sei. Während des Aufenthalts der Gäste in der Wohnung Top 15 habe die Beschwerdeführerin andere Wohnmöglichkeiten in ihrem Gebäude Adresse 2 in X wahrgenommen, womit der für die Privatzimmervermietung erforderliche Wohnungsverband der Beschwerdeführerin mit ihren Gästen gewahrt worden sei.

Die Vermietung der in Rede stehenden Wohnung Top 15 sei auch nicht gewerblich vorgenommen worden, vielmehr habe die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, dies im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung gemäß § 2 Abs 1 Z 9 der Gewerbeordnung, so wie dies viele Privatzimmervermieter in Tirol machen würden.

Die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.09.2019 beim Bürgermeister angezeigte und nunmehr strittige Privatzimmervermietung sei ihr nicht untersagt worden, im Gegenteil habe die Gemeinde die Gebührenvorschreibung an die Beschwerdeführerin entsprechend abgeändert.

Im Übrigen sei die Strafbemessung der belangten Behörde unzutreffend. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Übertretung zu verantworten haben, wäre eine Strafe in Höhe von 10 % der von der Behörde verhängten Geldstrafe mehr als ausreichend.

Da die Beschwerdeführerin sämtliche vorgesehenen Meldungen, Bekanntgaben und Vorschreibungen gemacht hätte, sei sie der Auffassung gewesen, rechtskonform zu handeln.

Ihr Einkommen sei derzeit sehr gering, absolviere sie doch aktuell ein unbezahltes Praktikum im Rahmen ihres Studiums. Ihr Einkommen aus Vermietung weise entsprechend einer Zwischenbilanz einen Verlust aus.

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 10.02.2023 eine mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die beantragte Befragung der Rechtsmittelwerberin zur Sache durchgeführt.

Der Beschwerdeführerin wurde in dieser Verhandlung die Möglichkeit geboten, ihre Rechtsstandpunkte nochmals argumentativ auszuführen.

Sie betonte in der Verhandlung nochmals, dass sie die geplante Privatzimmervermietung mit Schreiben vom 05.09.2019 bei der Gemeinde W angezeigt habe und aufgrund dessen die Gebührenvorschreibung der Gemeinde geändert worden sei, weshalb sie davon ausgehen hätte dürfen, dass die nunmehr strittige Vermietung der Rechtsordnung entspreche. Es fehle ihr an der subjektiven Tatseite.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz wegen unzulässiger Überlassung einer Wohnung für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **1 KG W mit dem darauf befindlichen Gebäude Adresse 2 in **** W. Das genannte Grundstück ist in der Liegenschaft in EZ **** KG W vorgetragen und ist in Ansehung dieser Liegenschaft kein Wohnungseigentum begründet.

In diesem Gebäude sind 16 Wohneinheiten und 2 Geschäftslokale untergebracht, wobei sich die verfahrensgegenständliche Wohneinheit Top 15 im Dachgeschoss befindet.

Der Baukonsens für dieses Gebäude gründet auf den beiden Baugenehmigungsbescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 29.03.1995, Zl ***, und vom 02.04.2001, Zl ***. Letzterer Baubewilligungsbescheid bezieht sich auf den Ausbau des Dachgeschosses mit vier weiteren Wohnungen im Gebäude. Im Baugenehmigungsbescheid vom 02.04.2001 wurde als beabsichtigter Verwendungszweck der auszubauenden Räumlichkeiten im Dachgeschoss „vier Wohnungen“ festgehalten, ebenso erfolgte in diesem Bescheid die Festhaltung, dass kein „Freizeitwohnsitz“ errichtet wird.

Die verfahrensgegenständliche Wohneinheit Top 15 im Dachgeschoss des Gebäudes Adresse 2 in **** W ist weder im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde eingetragen noch hat die Beschwerdeführerin diese Wohnung als Freizeitwohnsitz beim Bürgermeister der Gemeinde W angemeldet.

Die Wohneinheit Top 15 umfasst eine Küche, ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, ein Bad/WC, einen Vorraum sowie einen Balkon und weist eine Wohnnutzfläche von 59,07 m² auf.

In der Wohnung Top 15 hatte die Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum ihren Hauptwohnsitz begründet, ihr hat diese Wohnung zur Befriedigung ihres ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient.

Nachdem die Beschwerdeführerin in V ein Studium begann, sie also ihre Wohneinheit Top 15 nicht mehr durchgängig benötigte, vermietete sie ihre Wohneinheit Top 15 im Zeitraum 31.12.2019 bis 25.11.2021 jeweils kurzfristig an wechselnde Personen für Urlaubsaufenthalte bzw Freizeitwohnsitzzwecke.

Bei dieser nunmehr strittigen Vermietung überließ die Beschwerdeführerin ihren Gästen nur die Räumlichkeiten ihrer Wohneinheit Top 15, Gemeinschaftsräume (wie eine Lobby, einen Fernsehraum bzw einen Frühstücksraum, etc) stellte sie ihren Gästen dabei nicht zur Verfügung.

Außer der Überlassung der Räumlichkeiten ihrer Wohneinheit Top 15 nahm die Rechtsmittelwerberin am Ende der Aufenthalte der Gäste die Raumreinigung vor und wechselte die Wäsche. Ein Frühstück oder sonstige Speisen wurden nicht angeboten.

Bei der verfahrensgegenständlichen Vermietung der Wohneinheit Top 15 an wechselnde Feriengäste half der Beschwerdeführerin deren Sohn, der ebenfalls im Gebäude Adresse 2 in **** W eine Wohneinheit bewohnt, nämlich die Wohnung Top 16.

Für die Feriengäste in der Wohneinheit Top 15 gewährleistete die Beschwerdeführerin eine ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson insofern, als sie den Feriengästen eine Telefonnummer bekanntgab, bei der die Gäste bei Problemen und Fragen anrufen haben können.

Während die Beschwerdeführerin ihre Wohneinheit Top 15 an Feriengäste vermietete, hielt sich diese (selbstredend) nicht mehr selbst in dieser Wohnung auf. Während der Belegung ihrer Wohnung Top 15 mit Feriengästen nächtigte bzw wohnte die Rechtsmittelwerberin bei ihrem Sohn in dessen Wohnung Top 16 oder in anderen – gerade leerstehenden - Wohnungen des verfahrensgegenständlichen Gebäudes Adresse 2 in **** W, fallweise hielt sie sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten bzw ihres Studiums auswärts auf oder sie nächtigte auch bei ihren Eltern, die etwa fünf Autominuten vom Gebäude Adresse 2 entfernt wohnen.

Die Beschwerdeführerin vermietete nur ihre eigene Wohnung Top 15 jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste, während sämtliche anderen Wohnungen im Gebäude Adresse 2 in **** W an Personen vermietet wurden, die ihren Hauptwohnsitz in den betreffenden Wohnungen begründeten.

Die Beschwerdeführerin hat ein Schreiben an die Gemeinde W - adressiert an das Meldeamt - verfasst, welches als „formloses Ansuchen um Benützungsbewilligung Top 15 zeitweise als Ferienwohnung“ überschrieben ist.

Dieses Schreiben vom 05.09.2019 weist folgenden Inhalt auf:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wie mir mitgeteilt wurde, darf ich ein Ansuchen stellen betreffend meiner privat genutzten Wohnung mit der Nummer 15, welche ich ab Anfang Dezember 2019 ab und zu als Ferienwohnung vermieten möchte. Die diesbezügliche Betreuung werde ich aus heutiger Sicht selbst vornehmen.

Da mein Grundstück eine touristische Widmung aufweist, wäre - so die Mitteilung - eine vereinzelte touristische Nutzung möglich, selbst wenn ich meine Wohnung privat mit meinem Partner – Herrn CC – nutze. (Wohnnutzfläche 59,07 m2 sieh u.a. Planauszug).

Begründung: Ab 2020 beabsichtige ich in V zu studieren. Mein Partner wird beruflich bis zu seiner Altersteilzeit in Bayern tätig bleiben. Wir sind aber nach wie vor in X familiär, freundschaftlich und vor allem geschäftlich in Tirol aktiv.

Die entsprechende Anmeldung beim Tourismusverband werde ich ebenfalls fristgerecht nachkommen, als auch selbstverständlich allen weiteren damit verknüpften meldetechnischen und (finanz)rechtlichen Verbindlichkeiten. Alle anderen Mietwohnungen bzw. Geschäftslokale bleiben davon unberührt.

Falls Sie noch weitere Unterlagen benötigen, bitte ich Sie mir dies mitzuteilen.“

Dieses Schreiben ist von Frau AA unterzeichnet, weist einen verkleinerten Grundrissplan der Wohnung auf und ist im oberen rechten Eckbereich – von ihr - händisch vermerkt: Post 6.9.2019.

Dass dieses Schreiben tatsächlich die Gemeinde W erreicht hat, lässt sich nicht feststellen.

Diesem Schreiben vorausgegangen ist eine Besprechung zwischen dem damaligen Bürgermeister der Gemeinde W und der Beschwerdeführerin Anfang September 2019. In diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführerin vom Bürgermeister gesagt, sie solle eine schriftliche Eingabe machen.

Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit diesem Schreiben von der Gemeinde W keine Antwort erhalten.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst, und zwar bei den beiden Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.12.2022 sowie vom 10.02.2023, ergibt, überdies aus den Ausführungen des Sohnes der Rechtsmittelwerberin sowie des Amtsleiters der Gemeinde W bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 06.12.2022 im Beschwerdeverfahren zu Zl ***.

So beruhen die Feststelllungen zum Verfahrensgegenstand, zum Eigentum der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Gebäude Adresse 2 in **** W, zum Baukonsens für dieses Haus und zum Verwendungszweck insbesondere der Wohneinheit Top 15 auf entsprechenden Aktenstücken (Grundbuchsauszug, zwei Baugenehmigungsbescheide, etc).

Dass die Wohneinheit Top 15 nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde W eingetragen ist und diese Wohnung auch nicht als Freizeitwohnsitz bei der zuständigen Behörde angemeldet worden ist, hat die Beschwerdeführerin selbst über Befragung durch das Gericht dargetan, ebenso die von ihr vorgenommene Vermietung dieser Wohnung Top 15 jeweils kurzfristig an wechselnde Feriengäste im Zeitraum 31.12.2019 bis 25.11.2021 für Urlaubszwecke.

Gleichermaßen hat die Rechtsmittelwerberin selbst über Befragung ausgeführt, dass sie nur die Räumlichkeiten der Wohneinheit Top 15 an ihre Feriengäste vermietet hat, diesen Feriengästen aber keine Gemeinschaftsräume (Lobby, Fernsehraum, Frühstücksraum, etc) zur Verfügung gestellt hat. Ebenso verhält es sich mit ihren Leistungen bezüglich der Endreinigung der Wohneinheit Top 15 am Ende des Aufenthalts ihrer Feriengäste sowie bezüglich des dann auch stattfindenden Wäschewechsels.

Gleichermaßen hat die Beschwerdeführerin selbst dargetan, wie sie eine ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson für ihre Feriengäste gewährleistet hat und wo sie genächtigt bzw Aufenthalt genommen hat, also (behelfsmäßig) gewohnt hat, wenn ihre Wohnung Top 15 an Feriengäste vermietet gewesen ist.

Nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäße Angaben zur Sache gemacht, jedenfalls was die vorstehend näher ausgeführten Angaben anbelangt.

Zum Schreiben der Beschwerdeführerin an das Meldeamt der Gemeinde W vom 05.09.2019 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Die Rechtsmittelwerberin gab an, dieses Schreiben per Post an die Gemeinde W übermittelt zu haben.

Der Amtsleiter der Gemeinde W legte hingegen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 im Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** die Bestätigungen von einem Mitarbeiter des Bauamtes und einer Mitarbeiterin des Meldeamtes vor, wonach dieses Schreiben unbekannt ist.

Der Amtsleiter führte auch aus, dass sich dieses Schreiben ebenso nicht im Bauakt befindet.

Die Beschwerdeführerin hat eine Statistik-Meldung – datiert mit 20.06.2020 – beim Gemeindeamt abgegeben, aus welcher sich die Vermietung einer Ferienwohnung ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Gebührenvorschreibungen der Gemeinde W vom 13.07.2020 und vom 13.01.2021 weisen einen Vorschreibungstext „Vermietung, eine Einheit(en)“ auf, womit nach der Argumentation der Rechtsmittelwerberin klar sei, dass die Gemeinde W von der strittigen Vermietung einer Ferienwohnung Bescheid wusste, dies aufgrund ihres Schreibens vom 05.09.2019.

Allerdings datieren die von der Rechtsmittelwerberin vorgelegten Gebührenvorschreibungen auf einen Zeitpunkt nach der Statistikmeldung vom 20.06.2020, womit diese Gebührenvorschreibungen den Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 05.09.2019 beim Gemeindeamt W nicht voraussetzen. Die aktenkundigen Gebührenvorschreibungen der Gemeinde W mit dem Titel „Vermietung, eine Einheit(en)“ datieren jedenfalls auf einen Zeitpunkt nach der Statistikmeldung der Rechtsmittelwerberin vom 20.06.2020, welches die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben im Gemeindeamt abgegeben hat. Somit kann auch diese Tourismus-Statistikmeldung das auslösende Ereignis gewesen sein, das zu den ins Treffen geführten Gebührenvorschreibungen mit dem Titel „Vermietung, eine Einheit(en)“ geführt hat.

Mit Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Gesamtumstände bezüglich des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 05.09.2019 erfolgte dementsprechend eine Nichtfeststellung, dass eben nicht festgestellt werden kann, dass dieses Schreiben tatsächlich die Gemeinde W erreicht hat.

Dass die Rechtsmittelwerberin vor ihrem Schreiben vom 05.09.2019 ein Gespräch mit dem seinerzeitigen Bürgermeister der Gemeinde W über die von ihr geplante Vermietung geführt hat, sie keinerlei Antwort von den Gemeindeorganen auf ihr Schreiben vom 05.09.2019 hin erhalten hat und sie schließlich auch nicht nachgefragt hat, ob auf ihre Eingabe vom 05.09.2019 nicht eine Antwort bzw Reaktion der Gemeindeorgane erfolgen müsste, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst ausgeführt.

Sie begründete dabei ihre Nichtnachfrage damit, dass sie die strittige Vermietung an Feriengäste ohnehin auch beim Tourismusverband gemeldet habe und weiters aus den Gemeindegebührenvorschreibungen den Schluss gezogen habe, dass bei der Gemeinde W die streitverfangene Vermietung bekannt sei und in Ordnung gehe. Zudem führte sie aus, dass dann auch die Zeit der Corona-Pandemie gekommen sei und sie sich deshalb nicht mehr weiter darum gekümmert habe, zumal auch bald einmal festgestanden habe, dass die nunmehr strittige Ferienwohnungsvermietung aufgegeben werde.

IV.Rechtslage:

In der in Prüfung stehenden Rechtssache sind mit Blick auf den angelasteten Tatzeitraum die Regelungen des § 13 sowie des § 13a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 43/2022, verfahrensmaßgeblich.

Diese Gesetzesbestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c) Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) …

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(4) …

(4a) …

(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.

(6) …

(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(8) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(9) …

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b) …

c) …

(2) …

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) …

(5) …

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

V.Erwägungen:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der unzulässigen Überlassung der Wohnung Top 15 im Gebäude **** W, Adresse 2, an Feriengäste für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung im vorgeworfenen Tatzeitraum begangen.

Sie hat die bezeichnete Wohnung, die ansonsten von ihr selbst bewohnt worden ist, entgeltlich Feriengästen zur Verfügung gestellt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nutzung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz vorgelegen haben.

Dieses Fehlverhalten ist der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht auch als schuldhaftes Verhalten vorwerfbar.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt, ist nicht feststellbar, dass das Schreiben vom 05.09.2019 die Gemeinde W tatsächlich erreicht hat. Im Übrigen kann diesem Schreiben - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht entnommen werden, dass damit eine Anzeige nach § 4 Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl Nr 29/1959 idF LGBl Nr 144/2018, vorgenommen worden wäre, da darauf nicht Bezug genommen wird.

So fehlt etwa auch die nach dem Privatzimmervermietungsgesetz vorgesehene Angabe der Anzahl der Betten in der Eingabe der Rechtsmittelwerberin vom 05.09.2019.

Nach § 4 Abs 1 des Privatzimmervermietungsgesetzes hätte der Bürgermeister der Gemeinde W im Übrigen auch die Anzeige über die beabsichtigte Privatzimmervermietung zu bestätigen gehabt, was feststellungsgemäß – wie auch die Beschwerdeführerin selbst einräumt – nicht geschehen ist.

Es ist nun der Beschwerdeführerin vorliegend als Verschulden anzulasten, dass sie eine Nachfrage unterlassen hat, aus welchen Gründen sie keine Antwort auf ihre Eingabe erhalten hat und wo die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Bürgermeisters zur beabsichtigten Privatzimmervermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 15 des Gebäudes **** W, Adresse 2, bleibt.

Eine sorgfältige Privatzimmervermieterin hätte sich mit der gegebenen Rechtslage nach dem Privatzimmervermietungsgesetz vertraut gemacht, hätte demnach gewusst, dass eine Anzeige über die beabsichtigte Privatzimmervermietung vom Bürgermeister zu bestätigen ist, und hätte daher (nach gewisser Zeit) bei der zuständigen Behörde – mithin beim Bürgermeister der Gemeinde W – nachgefragt, warum noch keine Bestätigung der Privatzimmervermietung erfolgt ist.

Wenn die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang darauf verwiesen hat, sie habe aus den Gebührenvorschreibungen der Gemeinde den Schluss ziehen können, dass die strittige Vermietung einer Ferienwohnung bei der Gemeinde bekannt sei, weshalb sie sich gedacht habe, dass die Ferienwohnungsvermietung seitens der Gemeinde in Ordnung gehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass derartige Gebührenvorschreibungen nicht die in § 4 Abs 1 Privatzimmervermietungsgesetz vorgesehene Bestätigung des Bürgermeisters zur angezeigten Privatzimmervermietung ersetzen können.

Eine sorgfältige Privatzimmervermieterin hätte es nicht mit den geänderten Gebührenvorschreibungen bewenden lassen, sondern hätte sich nach der ausstehenden Bestätigung des Bürgermeisters zur angezeigten Privatzimmervermietung erkundigt.

Insoweit die Rechtsmittelwerberin auch noch ihre Meldung an den Tourismusverband sowie die touristische Statistik-Meldung ins Treffen führt, um aufzuzeigen, dass sie die nunmehr strittige Vermietung einer Ferienwohnung doch überall gemeldet habe, die streitverfangene Vermietung also nicht im Geheimen vorgenommen habe, ist sie darauf zu verweisen, dass der Tourismusverband für die Bestätigung einer beabsichtigten Privatzimmervermietung nach dem Privatzimmervermietungsgesetz gar nicht zuständig ist. Ebenso vermag eine touristische Statistik-Meldung an die Statistik Austria – mag diese auch über die Gemeinde W erfolgt sein – nicht das gesetzlich vorgesehene Anzeigeverfahren nach § 4 Privatzimmervermietungsgesetz zu ersetzen.

Insbesondere aufgrund der fehlenden Rückmeldung zum Schreiben vom 05.09.2019 muss sich die Beschwerdeführerin vorwerfen lassen, bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Bürgermeister, nicht Erkundigungen dahingehend eingeholt zu haben, inwieweit die gewählte Vorgehensweise den gesetzlichen Bestimmungen nach der Tiroler Raumordnung und auch der Bauordnung entspricht (vgl VwGH 31.03.2006, 2005/02/0305 uva).

Insofern ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, dies auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich überwiegend als unberechtigt.

Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich lediglich dazu veranlasst, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend eine Spruchverbesserung durchzuführen, dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die anzuwendende Strafsanktionsnorm jeweils mit der zutreffenden „Fundstelle“ angegeben werden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113), zumal im relevanten Tatzeitraum das von der belangten Strafbehörde angeführte Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 noch gar nicht in Geltung stand, sondern vielmehr das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.

Zudem war der Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums, der von der belangten Strafbehörde mit „Ende Dezember 2019“ umschrieben wurde, dahingehend zu präzisieren, dass der letzte Tag dieses Monats, also der 31.12.2019, zur Bestimmung des Beginns des Tatzeitraums herangezogen wurde, um dem Bestimmtheitserfordernis nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 besser zu entsprechen (vgl VwGH 12.11.1999, 97/09/0249).

Schließlich war der Schuldspruch der belangten Behörde in sprachlicher Hinsicht einer Verbesserung zuzuführen, zumal in diesem klar zum Ausdruck zu bringen ist, welches Fehlverhalten eine Person nach Auffassung der Strafbehörde gesetzt hat und nicht bloß „laut Anzeige der Gemeinde W“. Gleichermaßen war das „Unerlaubte“ der Überlassung der Wohnung Top 15 im Gebäude **** X, Adresse 2, für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung näher darzustellen.

Letztlich war für das Landesverwaltungsgericht Tirol Anlass für eine geringfügige Strafreduktion gegeben, auf die Gründe dafür wird im Nachfolgenden noch genauer einzugehen sein.

Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde vollumfänglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen noch wie folgt auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, die inkriminierte Überlassung der fraglichen Wohnung sei im Rahmen der Privatzimmervermietung rechtmäßig erfolgt. Die gegenständliche Wohnung sei an ständig wechselnde Feriengäste vermietet worden, die Wohnung sei ausdrücklich als Urlaubsdomizil im Internet beworben worden und sei die Wohnung als Ganzes gleich einer Ferienwohnung vermietet worden.

Diese Privatzimmervermietung sei nicht nur beim Tourismusverband U gemeldet worden, sondern sei die beabsichtigte Privatzimmervermietung auch schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde W angezeigt worden, dieser habe die Anzeige zur Kenntnis genommen und sei in der Folge die Gebührenvorschreibung an die Beschwerdeführerin entsprechend abgeändert worden.

Dieser Beschwerdeargumentation vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu folgen, und zwar aufgrund folgender Überlegungen:

Zwar ist es seit der am 01.09.2021 in Kraft getretenen Novelle des Privatzimmervermietungsgesetzes nicht mehr weiter notwendig, dass die zu vermietenden Wohnräume Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein müssen, um die sachlichen Voraussetzungen der Privatzimmervermietung zu erfüllen, doch müssen die zu vermietenden Wohnungen bzw sonstigen Wohnräume zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden (vgl § 2 Abs 1 lit a Privatzimmervermietungsgesetz).

Nachdem das gegenständliche Tatzeitende (25.11.2021) nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Novelle liegt, erfolgt die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Privatzimmervermietung vorgenommen hat, nach der neueren, für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechtslage, wonach die im Rahmen der Privatzimmervermietung zu überlassenden Wohnungen bzw sonstigen Wohnräume (nur noch) zum gemeinsamen Hausstand des Vermieters gehören müssen.

Fallbezogen ist entsprechend den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der Vermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 15 des Gebäudes **** W, Adresse 2, nicht in dieser (ansonsten von ihr bewohnten) Wohnung verblieben ist und zudem nur teilweise im angeführten Haus in anderen Wohnungen übernachtet hat, nämlich bei ihrem Sohn in dessen Wohnung sowie in Wohnungen, die gerade frei waren.

Laut dem aktenkundigen ZMR-Auszug beließ die Beschwerdeführerin aber ihre Hautwohnsitzmeldung nach dem Meldegesetz im Zeitraum 27.11.2019 bis 19.04.2022 unverändert an der Adresse 2 Top 15, auch wenn sich dort ihre Urlaubsgäste aufhielten.

Wie die Rechtsmittelwerberin selbst eingeräumt hat, hat sie teilweise während der Zeiträume der Vermietung der beschwerdegegenständlichen Wohnung an Feriengäste auch außerhalb des Hauses Adresse 2 in **** W übernachtet, und zwar im Rahmen ihrer Berufs- bzw Studiumstätigkeit überhaupt auswärts oder bei ihren Eltern, welche fünf Autominuten vom Haus Adresse 2 in W entfernt wohnen.

In den Zeiträumen, in denen die Beschwerdeführerin ihre Wohnung an Urlaubsgäste vermietet hatte, verfügte die Rechtsmittelwerberin über keine eigene Wohnung mehr und konnte sie dementsprechend ihre Wohnbedürfnisse nur noch behelfsmäßig bzw provisorisch aufgrund des Entgegenkommens ihrer Eltern und ihres Sohnes oder zufällig wegen gerade gegebenen Leerstandes einer Wohnung in ihrem Haus **** W, Adresse 2, decken. Angesichts dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes der Beschwerdeführerin in demselben Haus aufgenommen worden sind, wenn die Beschwerdeführerin ihre eigene Wohnung an die Gäste weggegeben hat und in ihrem Haus nur verbleiben konnte, wenn ihr Sohn sie in seiner Wohnung aufnahm oder gerade zufällig eine andere Wohnung frei war.

Vor diesem Hintergrund schlägt aber der Versuch der Beschwerdeführerin fehl, die streitverfangene Vermietung der Wohnung Top 15 im Gebäude **** W, Adresse 2, als Privatzimmervermietung darzustellen.

Wie sich nämlich den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs 1 lit a Privatzimmervermietungsgesetz entnehmen lässt, muss der häusliche Zusammenhang zwischen Haushaltsführung des Privatzimmervermieters und der Unterbringung der Gäste gewahrt sein. Diesem Kriterium soll durch die Gesetzesnovelle dadurch Rechnung getragen werden, dass die zu vermietenden Wohnungen bzw sonstigen Wohnräume zum Hausstand des Vermieters gehören müssen. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Gäste im Rahmen des Wohnungsverbandes des Vermieters in demselben Haus aufgenommen werden.

Ein Wohnungsverband kann bei der vorliegend gewählten Vorgehensweise jedoch nicht erblickt werden, wenn die Beschwerdeführerin diesen Verband aufgelöst hat, indem sie aus ihrer eigenen Wohnung gleichsam - vorübergehend – ausgezogen ist, diese Wohnung an Gäste vermietet und dabei (auch) außerhalb des Gebäudes übernachtet bzw gewohnt hat. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Gebäude keine Haushaltsführung mehr, wenn diese Wohnung an Gäste vermietet war und sie währenddessen auswärts nächtigte. Auch wenn sie bei ihrem Sohn in dessen Wohnung oder in einer gerade leerstehenden Wohnung im Haus bleiben konnte, so kann angesichts des provisorischen Charakters dieser Lösungen für das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht von einer Haushaltsführung derselben im Haus Adresse 2 in W in einem häuslichen Zusammenhang mit der Unterbringung ihrer Gäste (in ihrer eigentlichen Wohnung) gesprochen werden.

Aus diesem Grund ist eine ausschließlich als Privatzimmervermietung zu qualifizierende Vermietung während des vorgeworfenen Zeitraumes zu verneinen.

Nochmals sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Blickrichtung auf die geänderte, neuere Gesetzeslage erfolgte, da nach der älteren Gesetzeslage zu Tatzeitbeginn viel strengere sachliche Voraussetzungen an eine Privatzimmervermietung geknüpft waren (vgl die obigen Ausführungen).

Die gegenständliche Vermietung an ständig wechselnde Personen stellte weder eine - ohnehin nicht behauptete - reine Wohnraumvermietung dar noch kann diese als Privatzimmervermietung qualifiziert werden, dies mangels einer Haushaltsführung der Beschwerdeführerin in einem häuslichen Zusammenhang mit der Unterbringung ihrer Gäste infolge Vermietung ihrer eigenen Wohnung und nur noch provisorischer Unterkunftnahme der Rechtsmittelwerberin an verschiedenen Örtlichkeiten.

Im Ergebnis bleibt eine gastgewerbliche Nutzung (Beherbergung im Sinn des § 111 Abs 1 Z 4 GewO 1994) durch die Beschwerdeführerin.

Geht man nun fallbezogen von einer gastgewerblichen Beherbergung von Gästen aus, verbleibt die Frage zu prüfen, ob im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 13 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz die vorgeworfene Überlassung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken nicht gegeben gewesen ist.

Unter gewissen Vorgaben gelten nämlich Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen nicht als Freizeitwohnsitze, ua ist gefordert, dass Gemeinschaftsräume mit einer bestimmten Gesamtfläche (abhängig von der Bettenanzahl) vorhanden sind (Z 1 der genannten Gesetzesbestimmung).

Bei ihrer Befragung in der Rechtsmittelverhandlung am 10.02.2023 hat die Rechtsmittelwerberin als richtig zugestanden, dass sie ihren Feriengästen der Wohnung Top 15 des Hauses **** W, Adresse 2, keine Gemeinschaftsräume zur Verfügung gestellt hat, sondern nur eine Vermietung der Räume der Wohnung Top 15 erfolgt ist.

Demnach vermag die Beschwerdeführerin auch nicht den Tatbestand des § 13 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz anzusprechen. Die verfahrensgegenständliche Vermietung der Wohnung Top 15 stellt sich folglich als vom Gesetzgeber verpönte Überlassung eines Wohnsitzes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz dar.

Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, sie habe die beabsichtigte Vermietung ihrer Wohnung im Rahmen der Privatzimmervermietung an Urlaubsgäste schriftlich beim Bürgermeister angezeigt und sei diese Anzeige zur Kenntnis genommen worden und sei im weiteren keine Untersagung der Privatzimmervermietung geschehen, sondern habe die Gemeinde im Gegenteil die Gebührenvorschreibung an die neue Situation angepasst, kann auf die vorstehenden Begründungserwägungen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 05.09.2019 verwiesen werden.

Im Übrigen sieht das Privatzimmervermietungsgesetz keine Untersagung der angezeigten Privatzimmervermietung vor, sondern eine Bestätigung der Anzeige, wobei eine derartige Bestätigung der Anzeige – auch nach den Erklärungen der Rechtsmittelwerberin – im Gegenstandsfall nicht erfolgt ist.

Was die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Änderung der Gebührenvorschreibung anbelangt, kann ebenfalls auf die vorangegangenen Erwägungen zur subjektiven Tatseite verwiesen werden, insbesondere darauf, dass eine geänderte Gebührenvorschreibung nicht die in § 4 Abs 1 des Privatzimmervermietungsgesetzes vorgesehene Bestätigung des Bürgermeisters zur beabsichtigten Privatzimmervermietung zu ersetzen vermag.

b)

Die Beschwerdeführerin beklagt die Verletzung des ihr zustehenden Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Strafbehörde, sie habe keine Stellungnahmemöglichkeit mehr zu der ergänzend eingeholten Äußerung des Bürgermeisters vom 12.10.2022 erhalten.

Dazu ist festzuhalten, dass ein allenfalls tatsächlich eingetretener Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde infolge Verletzung des Parteiengehörs durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert wird (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).

Fallbezogen wurde im Rechtsmittelverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen bestand die Möglichkeit, in sämtliche Aktenunterlagen Einschau zu nehmen und sich zu diesen zu äußern. In der Beschwerdeverhandlung konnte die Rechtsmittelwerberin auch noch alle Argumente vorbringen, die gegen das ihr vorgeworfene Fehlverhalten sprechen.

Insofern ist jedenfalls eine Sanierung allfälliger Verfahrensmängel der belangten Strafbehörde vorliegend eingetreten.

c)

Die Rechtsmittelwerberin beanstandet in ihrem Beschwerdeschriftsatz die Weiterleitung ihrer Stellungnahme an die Gemeinde W, obschon diese nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens sei und daher kein Recht auf Einsicht in die Aktenunterlagen habe. Die Behandlung der Gemeinde W als Partei erweise sich als verfahrenswidrig.

Diesen Ausführungen ist die gesetzliche Regelung des § 13a Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz entgegenzuhalten, nach welcher im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen zufolge unzulässiger Verwendung oder Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze jenen Gemeinden Parteistellung zukommt, die die Anzeigen wegen dieser Übertretungen erstattet haben. Diese Gemeinden sind auch berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und sind Parteien des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Weiters sind diese Gemeinden berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Demzufolge ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgangsweise der belangten Strafbehörde nicht als rechtswidrig zu betrachten und kann nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wie dies die Rechtsmittelwerberin gegenständlich versucht hat.

d)

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittelschriftsatz aus, dass sie wegen des identen Sachverhaltes, wie er ihr im angefochtenen Straferkenntnis als Übertretung der Tiroler Raumordnung vorgeworfen werde, von der belangten Strafbehörde auch wegen einer angeblichen Übertretung nach der Tiroler Bauordnung bestraft worden sei.

Sollte die Beschwerdeführerin damit – wenn auch nicht ausdrücklich – eine unzulässige Doppelbestrafung geltend machen, ist sie darüber aufzuklären, dass mit den beiden Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 19.09.2022 (Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu ***) und vom 18.10.2022 (Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu ***) zwei verschiedene Verwaltungsdelikte geahndet wurden.

Im Strafverfahren nach der Tiroler Bauordnung geht es um eine unzulässige, da bewilligungslose Verwendung von Räumlichkeiten zu einem anderen als dem genehmigten Verwendungszweck. Im Strafverfahren nach der Tiroler Raumordnung geht es hingegen um die unrechtmäßige Überlassung einer Wohnung an andere Personen zu Zwecken der Freizeitwohnsitznutzung.

In § 67 Abs 1 lit m (vormals lit l) der Tiroler Bauordnung hat der Gesetzgeber auch klargestellt, dass eine dem baurechtlichen Konsens zuwiderlaufende zweckwidmungswidrige Benützung einer baulichen Anlage oder eines Teiles davon „unbeschadet des § 13a Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes“ eine Verwaltungsübertretung darstellt und zu bestrafen ist.

Dementsprechend geschahen die beiden Bestrafungen der Rechtsmittelwerberin nicht in Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes wegen des identen Sachverhalts. So genügte für die Bestrafung nach der Tiroler Bauordnung angesichts des baurechtlichen Konsenses der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken die Annahme einer gastgewerblichen Nutzung bzw Beherbergung, während für die Bestrafung nach der Tiroler Raumordnung noch weiters zu prüfen war, ob die in der Bestimmung des § 13 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz genannten Voraussetzungen – ua Gemeinschaftsräume – gegeben gewesen sind, also die verpönte Freizeitwohnsitznutzung nicht vorlag.

Zur Strafbemessung ist in der vorliegenden Beschwerdesache Folgendes festzuhalten:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung im Verfahren *** hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein monatliches Einkommen von Euro 520,00 zu verfügen, wobei diese Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stammen. Derzeit absolviert sie ein unbezahltes Praktikum im Rahmen ihres Studiums. Sie ist Eigentümerin der Liegenschaft **1 KG W, auf der ein Gebäude mit 16 Wohnungen und 2 Geschäftseinheiten besteht. Sorgepflichten bestehen keine.

Wenngleich die derzeitigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich zu qualifizieren sind, so ist im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation in Anschlag zu bringen, dass für sie keine Mietkosten (im eigenen Gebäude) anfallen und sie als Eigentümerin der hier gegenständlichen Liegenschaft über ein ansehnliches Vermögen verfügt. Im Ergebnis ist daher von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich.

Es kann nämlich durchaus ein nicht unbedeutendes öffentliches Interesse daran erkannt werden, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und solcherart eine Dauervermietung nicht mehr stattfinden kann.

Gegenständlich hat dieser (vorübergehende) Entzug der verfahrensgegenständlichen Wohnung für Zwecke der Befriedigung eines ganzjährigen und mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses nicht bloß kurzzeitig angedauert, sondern fast zwei Jahre, womit die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht als nur unerheblich bewertet werden kann.

Rechtsrichtig hat die belangte Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin als strafmildernd gewertet. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde als straferschwerend angenommen, dass die vorgeworfene Übertretung doch einen recht langen Zeitraum angedauert hat.

Nicht zu folgen vermag das entscheidende Verwaltungsgericht der belangten Strafbehörde darin, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat bewusst gesetzt hat und dies straferschwerend in Anschlag zu bringen sei.

Zwar trifft es zu, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 15 feststellungsgemäß im Dachgeschoss des Gebäudes Adresse 2 in W gelegen ist und in dem den Dachgeschossausbau betreffenden Baugenehmigungsbescheid vom 02.04.2001 sich die Ausführung findet, dass kein „Freizeitwohnsitz“ errichtet wird, was der Rechtsmittelwerberin als Bauherrin und Bescheidempfängerin bekannt gewesen sein muss, doch steht dem gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in Ansehung der strittigen Überlassung ihrer Wohnung Top 15 an andere Personen für Freizeitwohnsitzzwecke Meldungen an die Gemeinde, den Tourismusverband und die Statistik Austria sowie das Finanzamt vorgenommen hat. Nachdem sie keine abschlägigen Antworten erhielt, ging sie einfach und sehr unbesonnen davon aus, sie könne die nunmehr vorgeworfene Vermietung als Ferienwohnung rechtskonform vornehmen.

Diese vorliegenden Umstände sprechen für einen die Schuld – da ihrer Erkundigungspflicht nicht hinreichend nachgekommen – nicht ausschließenden Rechtsirrtum bei der Beschwerdeführerin.

Dieser (die Schuld nicht ausschließende) Rechtsirrtum (§ 34 Abs 1 Z 12 Strafgesetzbuch) sowie die Unbesonnenheit bei der Tatbegehung (§ 34 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch) vermögen im Gegenstandsfall eine geringe Strafreduktion zu tragen, ebenso der Umstand, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht von vorsätzlicher, sondern bloß von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

Eine weitergehende Strafreduzierung war angesichts der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der doch längeren Zeit der Tatbegehung aber ausgeschlossen.

Rechtskonform hat die belangte Behörde spezialpräventive Gründe bei ihrer Strafbemessung berücksichtigt, soll doch die Rechtsmittelwerberin hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der in Tirol geltenden Freizeitwohnsitzbestimmungen verhalten werden.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sprechen aber auch generalpräventive Überlegungen für eine Bestrafung, soll doch allen Eigentümern und Verfügungsberechtigten über Wohnungen in Tirol deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der Freizeitwohnsitzregelungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Mit Bedachtnahme auf die zuvor angeführten Strafzumessungsgründe ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (samt angepasster Ersatzfreiheitsstrafe) als schuld- und tatangemessen zu betrachten, dies auch mit Blick auf den gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 40.000,00, der mit der jetzt verhängten Geldstrafe nur zu 7,5 % ausgeschöpft wurde.

Infolge des teilweisen Beschwerdeerfolgs entfielen für die Rechtsmittelwerberin die Kosten für das durchgeführte Beschwerdeverfahren.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung und für die Erteilung bloß einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz waren vorliegend jedoch nicht gegeben, weil – wie bereits aufgezeigt – weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes bei der begangenen Verwaltungsübertretung als gering beurteilt werden können.

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die gewünschte Befragung der Rechtsmittelwerberin anlässlich der durchgeführten Beschwerdeverhandlung stattgefunden hat.

Sämtliche zur Beweisaufnahme beantragten Urkunden wurden von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebracht und sind aktenkundig.

Offene Beweisanträge sind somit im Gegenstandsfall nicht verblieben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragestellungen,

-ob allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden können,

-ob die Bezeichnung der Tatzeit mit „Ende eines bestimmten Monats“ im Sinne des Bestimmtheitserfordernisses des § 44a Verwaltungsstrafgesetz durch eine kalendermäßig eindeutig umschriebene Bezeichnung zu verbessern ist und

-ob die Berücksichtigung eines (die Schuld nicht ausschließenden) Rechtsirrtums als Milderungsgrund auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt in Frage kommt (VwGH 03.10.2019, Ra 2018/06/0054).

An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

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