progetti
LVwG-2022/47/0277-9; LVwG-2022/47/0278-9•LVwG T LVwG-2022/47/0277-9; LVwG-2022/47/0278-9
LVwG-2022/47/0277-9; LVwG-2022/47/0278-9Tribunale amministrativo regionale29 mar 2023
Sozialversicherungsdokument <br/>Arbeitsvertrag<br/>Lohnunterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, Rumänien, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.11.2021, Zl *** und ***, betreffend Übertretungen nach Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.11.2021, Zl ***, wird dahingehend Folge gegeben, als die Strafe von Euro 1.000,00 (ein Tag, 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 500,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 50,00 neu festgesetzt werden.
2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.11.2021, Zl ***, wird dahingehend Folge gegeben, als die Strafe von Euro 1.000,00 (keine Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 500,00 (8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 50,00 neu festgesetzt werden.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.11.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 16.06.2021, 13:50 Uhr
Ort: **** Y, Kontrollstelle Y, B*** Xtalbundesstraße KM 112
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (RO)
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Rumänien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft , zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Die im Punkt 1 der nachangeführten Liste.
Arbeitnehmer/in: CC
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Rumänien
Tätigkeit: LKW Fahrer mit dem Auftrag der Entladung von Gütern in Österreich
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (RO)
Kennzeichen des Anhängers: —
Kontrollort und Kontrollzeit: B *** Xtalbundesstraße Km 112, KOST Y“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. BGBl I Nr. 44/2016 § 21 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG BGBl I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 104/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, FreiheitsstrafeGemäß
von Ersatzfreiheitsstrafe von
1. €1.000,001 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)§ 26 Abs. 1 Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
BGBl. I Nr. 44/2016
Mit weiterem Straferkenntnis vom 29.11.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt wie folgt:
„Datum/Zeit: 16.06.2021, 13:50 Uhr
Ort: **** Y, Kontrollstelle Y, B100 Xtalbundesstraße KM 112
Betroffenes Fahrzeug: B116LIK (RO)
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Adresse 1, ***** Z, Rumänien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1,
zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese/n kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache
im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebungen in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art 30 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, Abl Nr L 60 vom 28.02.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebungen in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist.
Arbeitnehmer/in: Tiboc VLAD CATALIN
Geb: 03081998
Staatsangehörigkeit: Rumänien
Tätigkeit: LKW Fahrer mit dem Auftrag der Entladung von Gütern in Österreich
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (RO)
Kennzeichen des Anhängers: —
Kontrollort und Kontrollzeit: 16.06.2021, 13:50 Uhr,B 100 Xtalbundesstraße Km 112, KOST Y
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Zif. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG BGBl. I Nr. 44/2016 idF. BGBl. I Nr. 64/2017 i.V.m. § 22 Abs. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSD-BG BGBl. I Nr. 44/2016 idf. BGBl. I Nr. 104/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, FreiheitsstrafeGemäß
von Ersatzfreiheitsstrafe von
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
BGBl. I Nr. 64/2017“
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden vom 03.01.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Lenker die erforderlichen Dokumente bei sich gehabt habe, jedoch nicht in der deutschen Sprache. Der Lenker sei nicht in Österreich stationiert, sondern habe hier nur abgeladen und das österreichische Territorium wieder verlassen. Es sei eine Strafe in der Höhe von Euro 2.000,00 verhängt worden, der Wert der Fahrt/Lieferung habe jedoch lediglich Euro 700,00 betragen. Es wurde um Verständnis und um Strafmilderung ersucht.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.02.2022, die Einvernahme des Zeugen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2022 und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in Rumänien.
Im Zuge einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung am 16.06.2021 um 13.50 Uhr an der Kontrollstelle Y, B *** Xtalbundesstraße km 112, wurde festgestellt, dass der Lenker CC, rumänischer Staatsangehöriger, des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** (RO) (weißer Fiat Springer), welcher bei der BB in Rumänien beschäftigt ist und für dieses Unternehmen eine Fahrt mit der Entladung in Österreich durchführte. Der Lenker konnte im Zuge der Kontrolle den Kontrollorganen weder unmittelbar vor Ort in elektronischer Form die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1) zugänglich machen noch wurden diese im Fahrzeug bereitgehalten. Zudem wurden vom Lenker weder ein Arbeitsvertrag (in deutscher oder in englischer Sprache) oder Dienstzettel noch Arbeitsaufzeichnungen unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich gemacht oder im Fahrzeug bereitgehalten.
Der Lenker war als mobiler Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers unterwegs.
Während der Kontrolle hat der Lenker mit seinem Vorgesetzen Kontakt aufgenommen und es wurde auch zugewartet, ob die Unterlagen noch elektronisch zugängig gemacht werden können. Eine elektronische Zugänglichmachung der geforderten Unterlagen erfolgte nicht.
Bei der Kontrolle konnte von den Organen des Amts für Betrugsbekämpfung aber eine gültige ZKO3-Meldung eingesehen werden.
Die Kommunikation mit dem Lenker während der Kontrolle war mangels Deutsch-Kenntnissen schwierig. Der die Amtshandlung durchführende Beamte konnte jedoch über das Mobiltelefon des Lenkers mit einer Person des Unternehmens sprechen, mit welcher sehr gut auf Deutsch kommuniziert werden konnte. Der Beamte wurde immer wieder vertröstet, dass die Unterlagen geschickt werden. Eine nachträgliche Abfrage hat ergeben, dass kein A1-Dokument vorgelegen ist. Nachträglich wurde aufgrund der Nachforderung der Unterlagen mit dem FinPol12-Formular lediglich eine ZKO3-Meldung vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er der Verantwortliche der BB und Arbeitgeber des Mobilen Arbeitnehmers CC ist.
Die Feststellungen, welche Unterlagen bei der Kontrolle vorlagen und welche nicht, ergeben sich einerseits aus der dem Verfahren zugrundeliegenden schlüssigen und widerspruchsfreien Strafantrag vom 27.07.2021 sowie den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, welcher für das Amt für Betrugsbekämpfung die Kontrolle durchführte. Der Zeuge schilderte ausführlich, wie sich die Amtshandlung zugetragen und seinen diesbezüglichen Ausführungen waren nicht anzuzweifeln.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 111/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.
(1)Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei
1. der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder
2. einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
3. einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder
4. einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG), BGBl. I Nr. 137/2017, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,
bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch das Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
2. die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22.
(1)Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(1a) Entgegen Abs. 1 Z 1 gilt die Meldung als vollständig erstattet, wenn bei einer Meldung nach § 19 Abs. 1 irrtümlich anstelle des Formulars mit den nach § 19 Abs. 3 vorgesehenen Angaben das Formular mit den nach § 19 Abs. 4 vorgesehenen Angaben oder umgekehrt verwendet wird.
(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28.
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder
4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer las handelsrechtlicher Geschäftsführer der verantwortliche Beauftragte der BB mit Sitz in Rumänien ist.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Staat oder schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht vom Arbeitseinsatzort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar sofort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugängig zu machen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die entsprechenden Unterlagen vom Lenker bei der Kontrolle weder bereitgehalten noch in elektronischer Form zugängig gemacht wurden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein gültiges A1-Formular vorgelegt, geht dahingehend ins Leere, als durch eine nachträgliche Abfrage des Amts für Betrugsbekämpfung festgestellt werden konnte, dass kein A1-Formular für den Lenker zum Zeitpunkt der Kontrolle vorlag.
Auch mit seinem Vorbringen, dass der Lenker nicht in Österreich stationiert sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal es sich um einen mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich handelt, dessen Arbeitgeber einen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und auf diesen sohin die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes anzuwenden sind.
Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Dokumente nach der Kontrolle per E-Mail übersenden worden seien, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig hervorgebracht, dass lediglich eine ZKO3-Meldung bei der Kontrolle vorlag und eine solche auch nachträglich übermittelt wurde.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem hervorgebracht, dass der Lenker im Zuge der Kontrolle auch keinen Arbeitsvertrag (auf deutscher oder englischer Sprache) oder Dienstvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebungen im Fahrzeug bereitgehalten oder elektronisch zugänglich gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 28 Z 1 LSD-BG iVm § 22 Abs 1 sowie § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei den Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Transportunternehmens, welches mobile Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, hätte er sich bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich entsprechend über die gesetzlichen Bestimmungen informieren müssen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelasteten Übertretungen sohin zumindest fahrlässig begangen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
§ 28 und § 26 LSD-BG sehen für die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 2.000,00 vor.
In gegenständlichem Fall war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten und eine lange Verfahrensdauer kommt zudem als weiterer Milderungsgrund hinzu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass eine Geldstrafe in der Höhe von je Euro 500,00 hinsichtlich der beiden verwirklichten Verwaltungsübertretungen schuld- und tatangemessen sind und eine Geldstrafe in dieser Höhe das Auslangen findet, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen.
Mit Straferkenntnis vom 29.11.2021, Zl ***, verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 ohne für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Bei der herabgesetzten Geldstrafe war sohin die angepasste Ersatzfreiheitsstrafe zu ergänzen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.