LVwG T LVwG-2023/49/0001-4

LVwG-2023/49/0001-4Tribunale amministrativo regionale23 mar 2023

Regest

Hotel<br/>Berichtigter Umsatzsteuerbescheid<br/>Pflichtbeitrag<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/0001-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.0001.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5.10.2022, Zl *** (BVE vom 14.11.2022, Zl ***), betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig neu festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

203 Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

414 Masseure

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

14.689. 770

241. 520

309. 230

41. 030

80

80

100

10

11.751. 816

193. 216

309. 230

4. 103

Gesamtgrundzahl: 12.258.365

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

14. 710,04

Verband:

12,0

147. 100,36

Gesamt:

13,2

161. 810,40

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen berichtigten Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ***, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt endgültig festgesetzt:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

203 Gastgewerbebetreibende in den Betriebsarten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus, Rasthaus mit Beherbergung

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer

414 Masseure

674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing

17.283. 940

241. 520

309. 230

41. 030

80

80

100

10

13.827. 152

193. 216

309. 230

4. 103

Gesamtgrundzahl: 14.333.701

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

17. 200,45

Verband:

12,0

172. 004,45

Gesamt:

13,2

189. 204,90

In den Bescheidbegründungen verwies die Abgabenbehörde auf einschlägige Bestimmungen des Tourismusgesetzes sowie darauf, dass sich die Höhe des Beitrages auf Grund der im Bemessungszeitraum getätigten Umsätze als Ausdruck des touristischen Nutzens in den einzelnen Berufsgruppen bestimme.

Mit E-Mail vom 4.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser machte sie geltend, der beitragspflichte Umsatz sei nicht korrekt erfasst worden. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 enthalte aufgrund der besonderen Situation der unterjährigen Änderung des Umsatzsteuersatzes in der Position KZ 90 die Korrektur der bereits mit 10% besteuerten Anzahlungen, die ab 1.7.2022 mit 5% besteuert worden seien. Aus technischen Gründen sei keine Meldung einer negativen Umsatzsteuerbemessungsgrundlage möglich, daher würde die Umsatzsteuer aus der Annullierung der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.594.417,00 (10% USt) als KZ 90 – negativ – erfasst werden. Gleichzeitig seien diese Anzahlungen in die Bemessungsgrundlage USt 5% am 1.7.2022, also zum Zeitpunkt der Steueränderung, in die KZ 009 eingeflossen. Dieser Sachverhalt spiegle sich auch in der GuV 2020 wieder, der Ansatz laut Bescheid vom 5.10.2022 stelle somit falsche Umsatzzahlen dar. Die Abweichung des beitragspflichtigen Umsatzes in der Berufsgruppe 203 vom ursprünglich endgültigen Bescheid vom 27.5.2022 zum berichtigten und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.10.2022 betrage € 2.594.417,00 und somit exakt der Bemessungsgrundlage der negativen Umsatzsteuer von 10%, die aufgrund der technischen Möglichkeiten nicht als negative Bemessungsgrundlage in Kennziffer 029 der Umsatzsteuererklärung eingetragen worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2022, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid für 2020 von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, solange die einer Abgabenbemessung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde gelegten Umsatzsteuerbescheide nicht geändert seien, komme eine Neubemessung der für das jeweilige Jahr vorgeschriebenen Tourismusbeiträge nicht in Betracht.

Mit dem rechtzeitig per E-Mail eingebrachten Vorlageantrag vom 14.12.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht, wiederholte im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen und verwies auf die Einreichung einer berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 beim zuständigen Finanzamt. Der berichtigte Umsatzsteuerbescheid 2020 werde nach Erlassung umgehend im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgereicht.

Mit Vorlagebericht vom 28.12.2022 wurde der gegenständliche Abgabenakt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und im Falle neuer Umsatzsteuerentscheidungen auf eine grundsätzlich amtswegige Abänderung des angefochtenen Abgabenbescheides gemäß § 295 Abs 3 BAO, sofern aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ein Vorgehen nach § 300 BAO als zweckmäßig bzw verwaltungsökonomisch erscheinen würde, verwiesen.

Mit E-Mail vom 20.3.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin den berichtigten Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 16.3.2023, in welchem die Bemessungsgrundlagen korrigiert um € 2.594.417,00 ausgewiesen sind und der Erklärung 2020 vom 23.5.2022, die dem ursprünglichen Abgabenbescheid vom 27.5.2022 zu Grunde gelegt wurde, entsprechen.

Mit E-Mail vom 22.3.2023 teilte die belangte Behörde mit, aufgrund der nunmehr abgeänderten Umsatzsteuerdaten bestehen keine Einwände, eine Festsetzung auf Grundlage der in der ursprünglichen Erklärung 2020 vom 23.5.2022 dargestellten und dem Bescheid vom 27.5.2022 zugrunde gelegten Umsatzaufteilungen vorzunehmen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt in X ein Hotel und erzielt daraus Umsätze.

Auf Grundlage des berichtigten Umsatzsteuerbescheides 2020 vom 16.3.2023 und der Erklärung 2020 der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022 liegt im Kalenderjahr 2020 ein Gesamtumsatz von € 15.301.441,31 vor. Darin enthalten sind gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beitragsfreie Umsätze von € 19.906,81. Der beitragspflichtige Umsatz beträgt € 15.281.534,50 (203: 14.689.763,64; 342: 241.514,16; 414: 309.229,38; 674: 41.027,32).

III.Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt.

IV.Rechtsgrundlagen

Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31, 34 und 35), LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45), LGBl Nr 150/2012 (§ 36) und LGBl 26/2017 (§ 33):

„§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(…)

(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

(…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(…)

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

§ 35

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.

(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

§ 36

Vorschreibung und Einhebung der Beiträge

(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.

(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

(3) Beiträge, die den Betrag von 1000,– Euro übersteigen, sind, soweit sie für den laufenden Vorschreibungszeitraum zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung), durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts oder durch einen ändernden Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten. Wird der erste oder zweite Teilbetrag nicht spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 227 Abs. 4 lit. c und 230 Abs. 5 und 7 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.

§ 45

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

„§ 1

Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

A B C Innsbruck

und seine

Feriendörfer

(…)

203 Gastgewerbetreibende mit der

Berechtigung nach § 142 Abs. 1 Z 1 bis 4

der Gewerbeordnung 1994 in den Betriebs-

arten Hotel, Pension, Gasthof, Gasthaus,

Rasthaus mit Beherbergung .................II II II II

(…)

342 Kosmetiker, Nagelstudios, Tätowierer II III IV IV

(…)

414 Masseure I III IV IV

(…)

674 Verpächter von Gewerben,

Verpächter oder Vermieter von

Betriebsanlagen oder Betriebsräumen,

Leasing VI VI VI VI

(…)“

Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017:

„§ 1

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:

a) Zur Ortsklasse A gehören die Tourismusverbände:

(…)

Seefeld

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen

Aufgrund des berichtigten Umsatzsteuerbescheides 2020 vom 16.3.2023 und der Erklärung 2020 der Beschwerdeführerin vom 23.5.2022 war der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den Tourismusverband X (Verbandsnummer ***, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds unter Verweis auf die §§ 30, 31, 33, 34, 35, 36 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 wie im Spruch angeführt endgültig neu festzusetzen (vgl VwGH 26.3.2015, 2012/17/0008).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz € 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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