LVwG T LVwG-2022/43/2265-2

LVwG-2022/43/2265-2Tribunale amministrativo regionale23 mar 2023

Regest

Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>Abgabe des Führerscheins<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/2265-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.2265.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:

„§ 37 Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr I 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, und

§ 29 Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr I 120/1997, idF BGBl I Nr 68/2016“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, wie folgt:

„1.Datum/Zeit:18.01.2022

Ort:Z, --

Mit Erkenntnis des LVwG Tirol, vom 22.12.2021, GZ.: LVwG-2021/22/3025-2 wurde der Entzug der Lenkberechtigung bestätigt und der Beginn des Entzugs mit, einer Woche nach Zustellung des Erkenntnisses, dies war am 22.12.2021, neu festgesetzt. Somit hätte der Führerschein am 31.12.2021 abgegeben werden müssen

Gleichzeitig wurde verfügt, dass Sie den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der genannten Behörde abzuliefern haben.

Sie haben den Führerschein in der Zeit von 31.12.2021 bis 18.01.2022 nicht abgeliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs 1 FSG i.V.m. § 29 Abs 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 365,007 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 37 Abs 1 FSG

0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 401,50“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde datiert vom 18.04.2019 (zugestellt am 06.1.2021), Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Des Weiteren wurde angeordnet, der Beschwerdeführer habe seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheids bei der belangten Behörde abzuliefern und würde für den Fall einer Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von bis zu € 2180,00 angedroht.

Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 22.12.2021, LVwG- 2021/22/3025, teilweise Folge und setzte die Entziehungsdauer insoweit neu fest, als sie eine Woche nach der Zustellung des nämlichen Erkenntnisses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu beginnen und am 31.03.2022 zu enden habe. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters mit 23.12.2021 zugestellt. Der Führerschein wurde erst am 27.01.2022 bei der belangten Behörde abgegeben.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt.

IV.Rechtslage:

§ 37 Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr I 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lautet (auszugsweise):

„Strafausmaß

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]“

§ 29 Führerscheingesetz (FSG), BGBl Nr I 120/1997, idF BGBl I Nr 68/2016, lautet (auszugsweise):

„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29

(1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

[…]“

§ 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise):

„Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützte das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des Rechtsvertreters bezügliche der Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers nicht überprüfbar seien. Eine derartige Verfehlung könne nicht toleriert werden, zumal der Rechtsvertreter einzig und allein darauf zu achten habe, dass das Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgewickelt werde.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass Letzteren kein Verschulden treffe. Dies, da er sich auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter erteilte Auskunft, dass er damit bis zu einer diesbezüglichen Aufforderung durch die belangte Behörde zuwarten könne, verlassen habe. Der rechtsfreundliche Vertreter seinerseits habe nämlich übersehen, dass zwar das zuletzt ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2021 kein Datum für die Ablieferung des Führerscheins enthalten habe, sich dies aber sehr wohl aus dem mit diesem bestätigten Bescheid der angefochtenen Behörde.

1. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es der oben zitierte § 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 FSG unter Strafe stellt, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit eines Entziehungsbescheides den Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist zu entnehmen, dass die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

2. Subjektive Tatseite

Grundsätzlich genügt gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG im Verwaltungsstrafrecht zur Strafbarkeit (bereits leichte) Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt die Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es tritt daher insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 408 ff). Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG umfasst neben der bewussten Fahrlässigkeit auch die unbewusste Fahrlässigkeit, dh die sorgfaltswidrige Verkennung der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung.

In Hinblick auf die obige vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Rechtfertigung, der Beschwerdeführer habe sich auf die von Ersterem unrichtig erteilte Auskunft verlassen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur StVO 1960 zu verweisen. Demnach müssen einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein (VwGH Ra 2022/02/0134 vom 08.08.2022 ua). Dies gilt auch für die Bestimmungen des Führerscheingesetzes. Nachdem die Entziehung seines Führerscheins durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt worden war, trat Vollstreckbarkeit ein. Daher hätte der Beschwerdeführer den Führerschein abliefern müssen – dies musste ihm bekannt sein, leichte Fahrlässigkeit liegt damit zumindest vor.

Somit wurde im vorliegenden Fall das vorgeworfene Delikt auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

3. Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat, wie oben gezeigt, eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 FSG verwirklicht. Der Strafrahmen nach dieser Vorschrift beträgt zumindest € 36,00 und bis zu € 2180,00. Im vorliegenden Fall wurde durch die belangte Behörde eine Strafe in der Höhe von € 365,00 verhängt Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass Personen, welchen rechtskräftig eine Lenkerberechtigung entzogen wurde, nicht weiterhin Fahrzeuge im Straßenverkehr lenken. In Anbetracht der Delikte, welche einen Entzug der Lenkerberechtigung zur Folge haben, muss dies im Sinne der Sicherheit sowohl des Lenkers als auch der übrigen Verkehrsteilnehmer streng durchgesetzt werden. Die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe ist deswegen jedenfalls als tat- und schuldangemessen anzusehen.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist die durch die belangte Behörde vorgenommene Strafbemessung nicht zu bemängeln.

VII.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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