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LVwG-2023/47/0074-4•LVwG T LVwG-2023/47/0074-4
LVwG-2023/47/0074-4Tribunale amministrativo regionale17 mar 2023
Wäschetrockner<br/>Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen<br/>Mindestsicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 06.12.2022, Zl ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) den Antrag des AA (Beschwerdeführer) auf Gewährung einer Zusatzleistung (Kostenübernahme für einen Wäschetrockner gemäß § 14 TMSG) vom 25.10.2022 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a und 2 Abs 1 lit a TMSG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 14 Abs 3 lit b TMSG vorsehe, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle Geld- und Sachleistungen für erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen zu gewährleisten sind. Bei dem beantragten Haushaltsgerät handle es sich um eine Nachbeschaffung und keine Erstanschaffung, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gemäß § 14 Abs 3 lit b TMSG bestehe. Zudem werde eine Hilfe für die Anschaffung eines Wäschetrockners gemäß § 3 Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017 erst ab einer Bedarfsgemeinschaft von vier Monaten gewährt, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.12.2022, in welcher der Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst vorbrachte, dass in seinem Fall eine „besondere soziale Härte“ vorliege. In der Wohnung könne man in Ermangelung von Fenstern die Wäsche nicht trocknen, weil die Gefahr der Schimmelbildung bestehe. Der Gesundheitszustand der behinderten Tochter des Beschwerdeführers sei sehr schlecht und es bedürfe daher dringend einer Hilfe. Jedes Trocknen der Wäsche in der Wohnung bedeute eine weitere mögliche Gesundheitsgefahr für die Tochter.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.02.2023.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe (E-Mail) beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Kostenübernahme eines neuen Wäschetrockners, weil der ca 10 Jahre alte Wäschetrockner nicht mehr funktioniert.
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter BB in einer Bedarfsgemeinschaft. Diese Wohnung besteht aus dem Kinderzimmer der Tochter, welches über ein Fenster verfügt, ein fensterloses Badezimmer und ein Wohn-/ Esszimmer mit Küche. In diesem Zimmer gibt es eine Tür, welche auf die Terrasse führt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetztes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 14
Zusatzleistungen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
a)Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
1. im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder
2. bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,
b)Hilfe zur Arbeit
1. durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,
2. durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
§ 14a
Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a)die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
b)die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
c)das Ausmaß der Hilfe,
d)den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
e)das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 27.06.2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017, idF LGBl 22/2021:
„§ 4
Erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
a) Herd (inklusive Backrohr) .........................................................300,- Euro,
b) Kühlschrank ...............................................................................350,- Euro,
c) Waschmaschine ..........................................................................350,- Euro,
d) Wäschetrockner...........................................................................300,- Euro,
e) Geschirrspüler .............................................................................300,- Euro.
Geldleistungen nach lit. d dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen noch keine Waschmaschine vorhanden ist, können alternativ zur Gewährung von Geldleistungen nach lit. c und d auch Geldleistungen für die Grundsätze der Leistungsgewährung Anschaffung eines Waschtrockners (Kombi-Gerät) zu einem Höchstsatz von 620,- Euro gewährt werden. Geldleistungen nach lit. e dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab fünf Personen gewährt werden.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 14 Abs 3 TMSG zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen (lit b) gewährt werden.
Gemäß § 14 Abs 4 TMSG hat die Landesregierung durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 3 lit a, b und c Pauschalbeträge festzulegen.
Für die Anschaffung eines Wäschetrockners wurde gemäß Verordnung der Landesregierung, LGBl Nr 55/2017, idF LGBl Nr 22/2021 in § 4 Abs 1 lit d für einen Wäschetrockner Euro 300,00 festgelegt und normiert, dass Geldleistungen nach lit d nur im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden dürfen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass es sich bei der Anschaffung eines Wäschetrockners einerseits nicht um eine erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltgeräten handelt und dass der Beschwerdeführer andererseits nur mit seiner Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Mit seinem Vorbringen, dass es ihm in der Wohnung nicht möglich sei ohne die Gesundheit der Tochter zu gefährden, die Wäsche ohne Wäschetrockner zu trocknen, vermochte der Beschwerdeführer aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht durchzudringen. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist sohin nicht entgegenzutreten.
Aus alle dem ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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