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LVwG-2023/35/0658-1Tribunale amministrativo regionale17 mar 2023
Geschwindigkeitsbeschränkung<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Messung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.1.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem IG-L
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 13,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 18.1.2023, ***:
Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 15.4.2021 zugrunde, mit welcher die Bezirkshauptmannschaft X über den Verdacht einer Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L informiert wurde.
Nach einer von der Bezirkshauptmannschaft X veranlassten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde gegenüber Herrn AA mittels Strafverfügung vom 24.6.2021, ***, wegen einer Übertretung gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung von der Bezirkshauptmannschaft X eine Geldstrafe in Höhe von 65,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) verhängt.
Von Herrn AA wurde dagegen fristgerecht ein näher begründeter Einspruch erhoben.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten samt Übermittlung des maßgeblichen Radarfotos sowie des Eichscheines des verwendeten Messgerätes und ohne dass vom Beschuldigten hierzu eine Stellungnahme erstattet worden wäre, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 05.04.2021, um 14.15 Uhr
Tatort: Gemeinde W, auf der A***, bei StrKm *** in Richtung: Westen
Fahrzeug(e): PKW ***
Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-*** CC Autobahn und der A-*** DD Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten Verordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
65,00
Gemäß:
§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. 115/1997 i.d.g.F.
Ersatzfreiheitsstrafe:
9 Stunden“
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 15.04.2021 und den übermittelten Beweismitteln ergeben würde. Die Geschwindigkeitsübertretung sei anhand eines stationären Radars aufgezeichnet und durch die Beamten ausgewertet worden.
Der Meldungsleger habe ein Radarfoto übermittelt, aus dem das gegenständliche Fahrzeug und die überschrittene Geschwindigkeit zweifellos hervorgehen würden. Zum Tatzeitpunkt sei kein anderer Verkehrsteilnehmer, auch nicht im Zusammenhang mit einem Überholvorgang, ersichtlich gewesen. Zudem sei ein Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerätes übermittelt worden.
Es gäbe keine Veranlassung, die im Kern unbedenklichen und glaubhaften Aussagen des Meldungslegers zu bezweifeln oder anzunehmen, dass dieser ein Interesse haben könnte, den Beschuldigten durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet worden sei. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung könne ebenso wie die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig angesehen werden. Als Verschuldensgrad komme Fahrlässigkeit in Betracht und es sei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden, sodass die im ohnehin untersten Bereich des anwendbaren Strafrahmens verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen anzusehen sei.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BB, Beschwerde, welche am 27.2.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird, wird wie folgt begründet:
„Der Beschwerdeführer wurde zu Unrecht nach § 30 (1) Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmanns von Tirol zu einer Geldbuße iHv € 65,00 verurteilt. Es gibt in Wahrheit keine gesetzl. Grundlage für diese Geldbuße. Zumal die zuvor erwähnte IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung zweckgebunden ist und der Zweck, nämlich die Einhaltung der Schadstoffobergrenzwerte längst erfüllt ist und auch am 05.04.2021 bereits erfüllt war, weshalb der IG-L damit obsolet ist. Weil die zuvor genannte Verordnung jedenfalls seit 04.05.2021 obsolet ist, kann auch, gestützt auf diese Verordnung, keine Geldbuße verhängt werden.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat der Landeshauptmann von Tirol aufgrund der §§ 10 und 14 Abs 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) erlassen. Entsprechend diesen Bestimmungen besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen.
Nach § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.180,-- zu bestrafen, der einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Gemäß § 3 Abs 1 lit a der im angenommenen Tatzeitpunkt geltenden IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung LGBl 145/2014 wird unter anderem für folgenden Abschnitt der A *** CC Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt:
„auf der Richtungsfahrbahn W der A *** CC Autobahn von Straßenkilometer *** (Koordinaten: *** N, *** O) im Gemeindegebiet von V bis Straßenkilometer *** (Koordinaten: *** N, *** O; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A__*) im Gemeindegebiet von U,“.
Somit geht aus der genannten Verordnung eindeutig hervor, dass zu deren Geltungsbereich auch der angenommene Tatort zählt, nämlich der Abschnitt bei Straßenkilometer *** in der Gemeinde W auf der A *** CC Autobahn in Fahrtrichtung Westen.
Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, weshalb dieser Umstand vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang als erwiesen angesehen werden konnte.
Vom Landesverwaltungsgericht war im vorliegenden Fall nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens allerdings zu prüfen, ob die zur Anwendung gelangte IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung rechtmäßig verordnet wurde und als Rechtsgrundlage der im gegenständlichen Fall verhängten Strafe in Betracht kommt.
Diesbezüglich wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht teilt.
Der § 1 des IG-L, das die Rechtsgrundlage der genannten IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung bildet, lautet wie folgt:
„Ziele des Gesetzes
§ 1.
(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen;
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten, die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.“
Zu dem im Abs 2 genannten Instrumentarium zählt auch die nach § 14 Abs 1 IG-L ermöglichte Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Die solche Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnende und im vorliegenden Fall maßgebliche IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung sieht in ihrem § 1 wiederum folgendes Ziel vor:
„§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A 12 CC Autobahn und der A 13 DD Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.“
Das Vorbringen, dass die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung obsolet sei, weil ihr Zweck, nämlich die Gewährleistung der Einhaltung der Schadstoffobergrenzwerte, längst erfüllt sei, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu, da das Ziel des IG-L nicht auf die Einhaltung bestimmter spezieller Grenzwerte beschränkt ist, sondern vielmehr ganz allgemein in der Verringerung der Emission und der Immission von Luftschafstoffen gelegen ist. Auch bei der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung geht es allgemein um die Verringerung einer bestimmten Immissionsbelastung und nicht um die Erreichung eines speziellen Grenzwertes. Und selbst wenn bestimmte Grenzwerte mittlerweile tatsächlich eingehalten würden, spricht dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gegen die sachliche Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, sondern unterstreicht vielmehr, dass die getroffene Maßnahme wirkt und geeignet ist, dass verfolgte Ziel, die Luftgüte durch die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A *** CC Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) zu verbessern, zu erreichen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung und sich insofern auch nicht dazu veranlasst, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag einzubringen.
Zur sachlichen Rechtfertigung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung kann etwa auch auf folgende Ausführungen auf der Homepage des Landes Tirol (https://www.tirol.gv.at/umwelt/umweltrecht/luftreinhalterecht/info-tempo-100-permanent/ [Stand: 10.3.2023]) zur lufthygienischen Wirksamkeit von Tempolimits verwiesen werden:
„Tempolimits sind deshalb bedeutend für die Luftgüte, weil die Schadstoffemissionen der Pkw und Lieferwagen mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit überproportional ansteigen. Bei einem Tempo von 130 km/h emittiert ein Pkw pro gefahrenen Kilometer 2 – 2 ½ mal soviel Stickoxide wie bei 80 km/h, und zwar aufgrund des stark zunehmenden Luftwiderstandes. Bei den modernen Lastwagen sind spezielle Abgasreinigungsanlagen im Einsatz, welche die effektiven Emissionen zwischen 70 und 90 km/h wenig variieren lassen.
Die Ausbreitung von Luftschadstoffen ist ein komplexer Vorgang. In topografisch gegliedertem Gelände ist sie noch komplexer als über dem flachen Land. Dies liegt an der Kanalisierung der Strömungen innerhalb der Talflanken und an den zäheren Inversionen (wenn wärmere Luft über kälterer liegt und der Wegtransport der Schadstoffe nach oben stark behindert ist). Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, dass eine bestimmte Emissionsmenge (z.B. von einem bestimmten Lastwagen) in einem Alpental im Durchschnitt die 2,5 - 3-fache Immission (Luftschadstoffkonzentration in der Luft) erzeugt wie im flachen Land. Generell aber erzeugt eine bestimmte Emissionsmenge im Mittel nachts etwa die 3 – 4-fache Immission wie über Mittag.
Ein permanentes Tempo100-Limit leistet einen substanziellen Beitrag zur Reduktion der Stickoxidimmissionen im CC, über den Effekt des gegenwärtigen temporären Tempo100-Limits hinaus.“
Zur Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vom Beschwerdeführer wird keinerlei Vorbringen zur Strafbemessung erstattet und fehlen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe von Euro 65,00 als unangemessen hoch angesehen werden könnte.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 4 für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 65,00 und sohin im Ausmaß von nur ca. 3 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt.
Schon aus diesem Grund war der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe nur sehr gering.
Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist in Anbetracht der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h nicht gering, da diese Tat in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit beeinträchtigt, zumal der Sinn von Geschwindigkeitsbegrenzungen darin liegt, die Gefahren im Straßenverkehr, die durch erhöhte Geschwindigkeit bedingt sind, möglichst gering zu halten. Das Unfallrisiko wurde, wenn auch nicht konkret, so zumindest abstrakt erhöht. Zudem wurde durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung das mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung verfolgte Interesse an der Luftreinhaltung verletzt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit selbst in Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde vom Fehlen von Erschwerungsgründen ausging und die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd wertete, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde ohnehin im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe zu hoch gewählt worden wäre.
Insgesamt war die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von 10,00 Euro, zu leisten ist.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
„1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“
Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro verhängt wurde, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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