progetti
LVwG-2023/45/0663-2•LVwG T LVwG-2023/45/0663-2
LVwG-2023/45/0663-2Tribunale amministrativo regionale16 mar 2023
TMSG<br/>Taschengeld <br/>Sonderzahlungen <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, Wohn- und Pflegeheim Z ***, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin im Leistungszeitrum 01.01.2023 bis 31.12.2023 ein monatliches Taschengeld in Höhe von Euro 168,58 (anstelle von Euro 121,08) gewährt wird.
2. Gemäß § 5 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 TMSG wird der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von Euro 94,83 gewährt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Mindestsicherungsantrages vom 16.12.2022 folgende Leistung zugesprochen: Gemäß § 5 Abs 4 TMSG vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 eine monatliche Unterstützung für Taschengeld in der Höhe von Euro 121,08. In der Begründung legte die belangte Behörde der Berechnung einen Mindestsatz für Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG in Höhe von Euro 168,58 zugrunde und zog davon das Taschengeld aus Pflegegeld in Höhe von 10%, Euro 47,50 ab, wodurch sich der zugesprochene Betrag von Euro 121,08 ergab. Zur Sonderzahlung führte die belangte Behörde aus, dass diese beim Bezug eines Taschengeldes nach § 5 Abs 4 TMSG nicht vorgesehen sei (mit Verweis auf LVwG-2020/41/1686).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, im angefochtenen Bescheid sei das Taschengeld anders berechnet worden als in den letzten Jahren, sodass sie trotz Erhöhung des Taschengeldsatzes jetzt weniger erhalte. Bei der Berechnung sei irrtümlich der Anteil vom Pflegegeld als Taschengeld angerechnet worden. Diesen Anteil benötige sie dringend für Medikamente, die die Krankenkasse nicht bezahle. Eine Einrechnung habe daher große Einbußen zur Folge. Ein „normaler Rentner“ erhalte als Taschengeld 20% von seiner Rente und dazu 10% von seinem Pflegegeld. Wenn das bei ihr anders berechnet werde, widerspreche diese dem Grundsatz der Gleichberechtigung und sei nicht gesetzeskonform. Weiters ersuchte sie um Überprüfung, ob nicht wie in den letzten Jahren eine Sonderzahlung möglich sei, das Ausbleiben würde zu einer massiven Verschlechterung ihrer Lebenssituation führen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass keine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurden mit der Beschwerde primär Rechtsfragen aufgezeigt.
II.Sachverhalt:
Die am 05.08.1952 geborene Beschwerdeführerin steht in laufendem Bezug der Mindestsicherung und wohnt im Wohn- und Pflegeheim Z Innpark, in **** Z. Sie bezieht Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von Euro 475,20. Gemäß § 13 BPGG gehen 80% des Pflegegeldes zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten auf den Kostenträger über. Die Beschwerdeführerin erhält ein monatliches Taschengeld aus Pflegegeld in Höhe von Euro 47,50 (10%).
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und war im Übrigen nicht strittig. Die festgestellten Beträge ergeben sich dabei aus den entsprechenden Schreiben der PVA sowie den im Akt einliegenden Auszügen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
[…]
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
[…]
V.Erwägungen:
1. Zur Einbeziehung des Pflegegeldes in die Berechnung des Taschengeldes
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich zum einen gegen die Berechnung des Taschengeldes gemäß § 5 Abs 4 TMSG, konkret gegen die Berücksichtigung des Taschengeldes aus Pflegegeld.
Dazu ist generell auszuführen, dass das TMSG in § 2 Abs 22 von einem umfassenden Einkommensbegriff ausgeht, der alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen. Vor Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG sein gesamtes Einkommen einzusetzen. Allerdings sieht § 15 Abs 2 TMSG Ausnahmen vor, die bei der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen sind, und nennt in lit f dabei explizit das Pflegegeld. Damit normiert der Gesetzgeber den Grundsatz den Nichtanrechnung von Pflegegeldleistungen.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beim unstrittig bestehenden Anspruch auf Taschengeld gemäß § 5 Abs 4 TMSG das Pflegegeld – in Form des Taschengeldes – allerdings berücksichtigt und als Einkommen in Abzug gebracht. Gemäß der in § 15 Abs 2 lit f TMSG normierten Ausnahme hat das Pflegegeld aber wie ausgeführt außer Ansatz zu bleiben.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage in Kärnten hinzuweisen: „Soweit das Pflegegeld-Taschengeld daher nicht als anrechenbares Einkommen gilt, muss es auch bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld iSd § 13 Abs. 4 KSHG außer Betracht bleiben.“ Begründet wurde dies auch mit der Zielsetzung des Taschengeldes, „nämlich jene pflegebedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden“ (vgl VwGH 21.09.1999, 97/08/0144 ua).
Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen durch und war ihr daher das monatliche Taschengeld in voller Höhe und somit ohne Abzug des Pflegegeld-Taschengeldes zuzusprechen.
2. Zur Sonderzahlung bei Taschengeldbezug
Im zweiten Beschwerdepunkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Unterbleiben der Sonderzahlung. Auch damit dringt sie durch.
Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.11.2020, LVwG-2020/41/1686. Allerdings übersieht sie, dass dieses Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof am 29.06.2021, Ra 2020/10/0178, wegen Rechtswidrigkeit behoben wurde. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt: „§ 5 Abs. 3 Tir. MSG 2010 sieht für näher genannte Personen die Gewährung einer Sonderzahlung vor, soweit sie zu einem bestimmten Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben. Zu diesen Personen zählen unter anderen - wie durch die Einfügung der lit. f in § 5 Abs. 3 Tir. MSG 2010 mit der Novelle LGBl. Nr. 52/2017 klargestellt wurde - Taschengeldbezieher nach § 5 Abs. 4 Tir. MSG 2010. Dass der Bezug von Taschengeld zudem eine Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (deren dreimonatiger laufender Bezug zum Erhalt einer Sonderzahlung berechtigt) darstellt, ergibt sich wiederum aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 4 Tir. MSG 2010.“
Somit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführerin als Taschengeldbezieherin nach § 5 Abs 4 TMSG Sonderzahlungen gemäß § 5 Abs 3 TMSG zustehen. Daher war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 auch die Gewährung von Sonderzahlungen zuzusprechen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.