LVwG T LVwG-2023/44/0281-5

LVwG-2023/44/0281-5Tribunale amministrativo regionale13 mar 2023

Regest

Wegerrichtung<br/>Entfernungsauftrag<br/>Feuchtgebiet<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/0281-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.44.0281.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2022, Zahl ***, betreffend eines naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfahrens

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er ohne naturschutzrechtliche Bewilligung auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3 und **4, KG Z, eine nach § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtige Weganlage innerhalb eines Feuchtgebietes errichtet habe. Konkret habe er im Jahr 2007 einen Weg für landwirtschaftliche Zweck errichtet, indem er Vlies verlegt und Schotter sowie Bruchasphalt auf einer Breite von ca 2 bis 2,5 Meter und auf einer Gesamtlänge von ca 130 bis 140 Meter geschüttet habe. Daher wurden ihm gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 Wiederherstellungsmaßnahmen aufgetragen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol bringt er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass im Jahr 2007 auf einer Länge von ca 130 Meter lediglich die Fahrspur eines bereits seit Jahrzehnten vorhandenen und für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung benutzten Weges geschottert worden sei. Damals habe sich auf dieser Fläche kein Feuchtgebiet iSd TNSchG 2005 befunden. Die Wegtrasse sei vielmehr oberhalb eines Feuchtgebietes am Fuß einer natürlichen Böschung in trockenem Terrain verlaufen. Erst der aufgebrachte Schotter und die damit verbundene bodenschonende Nutzung hätten dazu geführt, dass sich mittlerweile feuchtgebietstypische Pflanzen auf der Wegtrasse angesiedelt hätten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zu diesem Beschwerdevorbringen das Gutachten des CC Amtssachverständigen DD vom 02.02.2023 eingeholt und den Parteien gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 auf den Grundstücken Nr **1 (in seinem Eigentum), **2 (Eigentümer: EE), **3 (Eigentümer: FF) und **4 (Eigentümerin: GG), alle KG Z, auf einer Länge von ca 130 bis 140 Meter eine Wegtrasse geschottert. Dafür liegt keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Ob damals auch Wegbauarbeiten in einem Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 stattgefunden haben, lässt sich nicht mehr mit der für ein verwaltungspolizeiliches Vorgehen erforderlichen Sicherheit feststellen.

III.Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3 und **4 eine Wegtrasse ohne naturschutzrechtliche Bewilligung geschottert hat. Diese Trasse ist im TIRIS als Weganlage eingezeichnet und im Grundbuch der Nutzungsart Straßenverkehrsanlage zugewiesen.

Strittig ist, ob die Schotterung des Jahres 2007 in einem Feuchtgebiet stattgefunden hat. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die Behörde diesbezüglich auf das Gutachten des CC Amtssachverständigen vom 24.10.2022. Dieses Gutachten setzt sich jedoch nicht substantiiert mit der Frage auseinander, ob und warum der betroffene Bereich im Zeitpunkt der Schotterung ein Feuchtgebiet dargestellt hat. Vielmehr kommt dieses Gutachten zum Schluss, dass die Wegtrasse in der ersten Biotopkartierung des Jahres 2000 nicht aufgenommen worden sei und nicht mehr nachvollzogen werden könne, wie dieser Bereich vor den Bauarbeiten genau ausgesehen hat.

In einer früheren Stellungnahme vom 28.09.2022 hat der CC Amtssachverständige zwar erklärt, dass der Weg zurzeit – also im Jahr 2022 – unmittelbar an ein Feuchtgebiet angrenze und auf dem Mittelstreifen des Schotterweges eine Feuchtgebietsvegetation vorhanden sei. Nach Aussagen der Eigentümerin des Grundstücks Nr **4 und des Beschwerdeführers seien die Flächen „immer schon feucht“ gewesen. Mangels Biotopkartierung könne aber nicht mehr mit Sicherheit nachvollzogen werden, wie der Bereich der Trasse vor den Schüttungen genau ausgesehen hat.

Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass nicht jeder „feuchte“ Bereich bereits ein nach § 9 TNSchG 2005 geschütztes Feuchtgebiet darstellt. Gemäß § 3 Abs 8 TNSchG 2005 setzt dies vielmehr einen vom Wasser geprägten Lebensraum mit der dafür charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaft voraus. Die bloße Erzählung, dass ein Bereich „immer schon feucht“ gewesen sei, ist für die Feststellung eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 nicht ausreichend. Vielmehr müssen konkrete Nachweise für das Vorhandensein eines Feuchtgebietslebensraumes für Flora und Fauna vorliegen.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher das ergänzende CC Amtssachverständigengutachten vom 02.02.2023 eingeholt. Demnach seien keine Daten vorhanden, aus denen die Ausgestaltung der Fläche im Jahr 2007 detailliert hervorgeht. Der gegenständliche Bereich sei jedenfalls nicht Gegenstand der ersten Biotopkartierung im JJ gewesen und sei erstmals bei der Kartierung im Jahr 2017 erfasst worden. Es seien auch keine älteren Kartierungen zu diesem Bereich in den Archiven der Landesverwaltung auffindbar. Zwar gäbe es die Erzählung der beteiligten Personen („immer schon feucht“), es könne aber nicht mit absoluter Gewissheit nachgewiesen werden, dass die Wegtrasse im Jahr 2007 zum angrenzenden Feuchtgebietskomplex gehört hat. Es sei durchaus auch plausibel, dass sich die heutige Feuchtgebietsvegetation auf der Wegtrasse erst aufgrund der Wegeerrichtung etablieren konnte. Wege seien nämlich immer mit einer gewissen Bodenverdichtung verbunden, sodass bergseitig Staunässe entstehen könne.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Eigentümerin des Grundstücks Nr **4 am 22.02.2023 vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem zivilrechtlichen Verfahren „sumpfige Wiesenflächen“ eingeräumt habe. Allerdings kann dem von ihr vorgelegtem Vorbereitenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 06.12.2021 nur entnommen werden, dass im Bereich des seit den sechziger Jahren bestehenden Skiliftbetriebes vor der Wegerrichtung „teils“ über sumpfige Wiesenflächen gefahren werden musste, was zu ausgeprägten Flurschäden geführt habe. Dass die nunmehr gegenständliche Wegtrasse im Jahr 2007 einen Feuchtgebietslebensraum dargestellt hat, kann diese Aussage aber nicht belegen. So grenzt die nunmehrige Wegtrasse an Feuchtgebiete an und der CC Amtssachverständige hat ausgeführt, dass die auf historischen Orthofotos erkennbaren Fahrspuren wenige Meter neben der heutigen Wegtrasse liegen. Wenn der Beschwerdeführer also von historischen Flurschäden im Sumpf spricht, heißt das nicht zwingend, dass auch die heutige Wegtrasse im Jahr 2007 einen geschützten Lebensraum dargestellt hat.

Nach den Informationen der Eigentümerin des Grundstücks Nr **4 seien im gegenständlichen Bereich immer schon „feuchte Wiesen“ gewesen. Zum Beweis hat sie ÖPUL-Anträge aus dem Jahr 2000 vorgelegt, wonach auf dem Grundstück Nr **5 – neben ihrem Grundstück Nr **4 – damals „ökologisch wertvolle Flächen“ gewesen seien, die von der jetzigen Wegtrasse durchschnitten würden. Zu diesem Vorbringen ist klarzustellen, dass das Grundstück Nr **5 nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist. Dem Beschwerdeführer wurde kein verwaltungspolizeilicher Auftrag auf diesem Grundstück erteilt. Ob also auf dem Grundstück Nr **5 „ökologisch wertvolle Flächen“ durch Wegbauarbeiten berührt wurden, kann dahingestellt bleiben (abgesehen davon ist nicht jede ökologisch wertvolle Fläche ein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005).

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):

„3

Begriffsbestimmungen

(…)

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

(…)

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

(…)

c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

(…)

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

(…)

b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.“

V.Erwägungen:

Die bloße Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Wegbauarbeiten in einem Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 durchgeführt und damit gegen die Bewilligungspflicht des § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 verstoßen haben könnte, reicht zur Erlassung eines naturschutzpolizeilichen Auftrages gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nicht aus. Zwar sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren Indizien zu Tage getreten, die die Berührung eines Feuchtgebietes als möglich erscheinen lassen. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingeholten CC Gutachten kann aber nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass im Jahr 2007 eine Bauführung im Feuchtgebiet stattgefunden hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat nicht mit der für ein verwaltungspolizeiliches Vorgehen erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Beschwerdeführer vor 16 Jahren gegen § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 verstoßen hat. Da nicht bewiesen werden kann, dass auf dem zumindest seit dem Jahr 2007 bestehenden und im Grundbuch der Nutzungsart Straßenverkehrsanlage zugeordnete Weg Schotterungen auf einer Feuchtgebietsfläche sattgefunden haben, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid vom 03.11.2022 ersatzlos zu beheben.

Soweit sich die Eigentümerin des Grundstücks Nr **4 wiederholt in das behördliche Verfahren eingebracht hat und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Beweisanträge gestellt hat, ist Folgendes klarzustellen: Das TNSchG 2005 sieht für betroffene Grundeigentümer grundsätzlich keine Parteistellung vor. Das naturschutzrechtliche Verfahren dient ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Naturschutz. Private Interessen von Grundeigentümern liegen außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes und haben daher außer Betracht zu bleiben. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch ein naturschutzrechtliches Verfahren grundsätzlich nicht berührt oder gar ausgeschlossen (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur insofern, als Grundeigentümer gemäß § 17 Abs 3 TNSchG 2005 verwaltungspolizeiliche Aufträge gemäß Abs 1 zu dulden haben. Insofern erwächst den Eigentümern der betroffenen Grundstücke aus dem angefochtenen Bescheid eine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht und kommt ihnen in diesem Umfang Parteistellung zu. Die Grundeigentümer haben jedoch keinen Rechtsanspruch, dass dem Beschwerdeführer ein verwaltungspolizeilicher Auftrag gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 erteilt wird. Daher können sie durch die Behebung des angefochtenen Bescheides nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden.

Nur der Vollständigkeit halber wird daher zu den von der Eigentümerin des Grundstücks Nr **4 im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwänden folgendes festgehalten: Sofern sie vorbringt, dass sie erst seit dem Frühjahr 2021 von dem Weg wisse und der Wegerrichtung nie zugestimmt habe, ist klarzustellen, dass es für den angefochtenen Auftrag nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 unerheblich ist, ob sie als Grundeigentümer von den Schotterungen wusste und ihnen zugestimmt hat. Und wenn sie vorbringt, dass auch in den Jahren 2013 und 2014 Erdbewegungsarbeiten stattgefunden hätten, dass die gesamte Wegtrasse über 500 m lang sei (§ 6 lit d TNSchG 2005) und, dass auf dem Grundstück Nr **2 auch Entwässerungswale existieren würden, verkennt sie den Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Im anhängigen Verfahrens geht es ausschließlich um eine Wegschotterung auf einer Länge von 130 bis 140 Meter im Jahr 2007. Ein 500 m langer Weg ist genauso wenig verfahrensgegenständlich wie allfällige Entwässerungsanlagen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Landesumweltanwalt von Tirol im Rahmen des Parteiengehörs am 16.02.2023 folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Wenngleich der dem Wiederherstellungsauftrag zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt werden kann, um einen naturschutzpolizeilichen Auftrag zu erteilen, so erlaubt sich der Landesumweltanwalt unabhängig vom verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgenden Hinweis:

Lt Kartierung im Tiroler Rauminformationssystem ist der Weg derzeit innerhalb des Feuchtgebietes gelegen. Nachdem die Verwendung von Kraftfahrzeugen in Feuchtgebieten gemäß § 9 lit g TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist, eine Ausnahme vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 für Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hier nicht besteht, wird die Bezirkshauptmannschaft Y (sollte es sich bei der Wegtrasse tatsächlich um ein Feuchtgebiet handeln) aus Sicht des Landesumweltanwaltes die Bewilligungsfähigkeit für das Befahren des Weges zu prüfen haben.“

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Parteistellung der Grundeigentümer im naturschutzrechtlichen Verfahren ist nämlich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt (etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Und die Frage, ob dem Beschwerdeführer mit der für ein verwaltungspolizeiliches Vorgehen erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er im Jahr 2007 eine Bauführung in einem Feuchtgebiet zu verantworten hat, stellt eine Frage des Einzelfalls dar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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