LVwG T LVwG-2023/38/0377-1

LVwG-2023/38/0377-1Tribunale amministrativo regionale6 mar 2023

Regest

Brandschutz<br/>Grundstücksgrenze<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/38/0377-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.38.0377.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden der AA in Z, Provinz Z, Adresse 1, **** Z, und der Sanatorium BB der CC GmbH, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 23.12.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 18.07.2022 beantragten die AA in Z und die Sanatorium BB der CC GmbH als grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Gst**1 und .**2, KG Z, die Änderung der Grundstücksgrenzen der beiden Grundstücke laut dem Vermessungsplan der *** OG zur Planzahl ***. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 23.12.2022, Zahl ***, wurde der Antrag auf Bewilligung der Grenzänderungen gemäß § 16 Abs 4 lit b und c Tiroler Bauordnung 2022 abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit der geplanten Abschreibung der Teilfläche 2 des Grundstückes , KG Z, die Anforderungen an den Brandschutz zur geplanten Grundstücksgrenze Grundstück Nr ., KG Z, nicht erfüllt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, in der sie zusammengefasst vorbringen, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht richtig sei. Im gegenständlichen Fall wäre die Ausnahmebestimmung nach § 16 Abs 4 letzter Satz TBO 2022 in Verbindung mit § 6 Abs 9 und 10 TBO 2011, anzuwenden. Gemäß § 16 Abs 4 letzter Satz TBO 2022 dürfe die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweise, auf dem betreffenden Grundstück bestehe und wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert werde und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde. Die hier anwendbare Vorschrift finde sich in § 6 Abs 9 und 10 TBO 2022. In § 6 Abs 9 TBO 2022 werde ausgeführt, dass für den Fall, dass ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den (Abstandsbestimmungen nach) § 6 Abs 1 bis 4 oder 6 nicht erfülle, ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung des Gebäudes oder eine Änderung des Verwendungszweckes auch dann zulässig sei, wenn nach lit a von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen werde. Das gelte auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise, wenn gemäß lit b den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde und gemäß lit c bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke zu erwarten seien.

Gemäß § 6 Abs 10 TBO sei weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches und ihrer sonstigen Zerstörung Abs 9 anzuwenden, wenn die Baubewilligung hiefür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt werde. Mit Baubewilligungsbescheid zu Zl *** vom 24.11.2011, sei ein Zubau bzw der Neubau eines OP-Bereichs genehmigt worden. Das Gebäude sei im Sinn des § 6 Abs 10 TBO 2022 nach Abbruch eines Personalhauses wieder aufgebaut worden. Die Baubewilligung sei innerhalb eines Jahres nach dem Abbruch erteilt worden. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs 9 TBO2022 seien gegeben. Nach alledem hätte die belangte Behörde die Genehmigung der Grundstücksänderung nicht aufgrund von § 16 Abs 4 lit b TBO 2022 versagen dürfen, weil im gegenständlichen Fall auch die Bewilligungsfähigkeit nach § 16 Abs 4 letzter Satz TBO iVm § 6 Abs 9, 10 TBO 2011 vorliege.

Unrichtig sei auch die Annahme der Nichterfüllung des Brandschutzes. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach durch die beabsichtigte Änderung der Grundstücksgrenzen die Erfordernisse des Brandschutzes gemäß § 16 Abs 4 lit c TBO 2022 nicht eingehalten würden, weil zur geplanten Grundstücksgrenze Grundstück .795, KG Z, entgegen der OIB-Richtlinie 2.4.1 am Bauwerk keine brandabschnittsbildende Wand errichtet worden sei, sei unrichtig. Die OIB-Richtlinie 2.4.1 schreibe zwar vor, dass die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 abzuschließen sei, wenn der Abstand eines Bauwerkes (hier: des gegenständlichen dreieckigen OP-Gebäudes im Westen auf Gst *, KG Z, und lediglich in den geplanten Trennflächen 1 und 3 auf Gst1 KG Z) von der Nachbargrundstücksgrenze bzw Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m betrage.

Die belangte Behörde habe aber unrichtigerweise die Ausnahmebestimmung der OIB-Richtlinie 2.4.1, konkret OIB-Richtlinie 2.4.2 lit a, im gegenständlichen Fall für nicht anwendbar gehalten. Diese Ausnahmebestimmung sei nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch für bereits bebaute Grundstücke gelte, sofern diese zukünftig von einer weiteren Bebauung ausgeschlossen seien. Andernfalls käme es zu dem grundsätzlich im Bauordnungsrecht nicht vorgesehenen Fall, dass durch eine Änderung der OIB-Richtlinie 2 auch bei bereits rechtskräftig baubehördlich genehmigten baulichen Anlagen laufend neue Auflagen und neu aufgetragene bauliche Brandschutzmaßnahmen zu befürchten wären.

Im gegenständlichen Fall seien die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen bereits bebaut. Die nunmehr beantragte Änderung der Grundstücksgrenzen könne nicht dazu führen, dass nun im Zuge der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen plötzlich eine brandabschnittsbildende Wand an der südwestseitigen Gebäudekante des OP-Gebäudes im Westen des Grundstückes 698/2, KG Z, zu errichten sei. Das fehlende Erfordernis von brandschutzmäßigen nachträglichen Auflagen, wenn diese im Bauverfahren nicht auferlegt worden seien, lasse sich nicht zuletzt aus OIB-Richtlinie 2.12 ableiten, wonach bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen dieser OIB-Richtlinie zulässig seien, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verletzt werde. Es dürfe nämlich nicht vergessen werden, dass derzeit durch die genehmigten Gebäudeteile des dreieckigen OP-Gebäudes Grundstücksgrenzen verlaufen würden. Die tatsächlichen Gegebenheiten hätten sich vor Ort seit dem Bauverfahren unter anderem auch zur Tiefgarage oder dem OP-Gebäudes nicht verändert. Zu einer Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke könne es gemäß der Ausnahmebestimmung nach der OIB-Richtlinie 4.2. lit a nicht kommen, weil eine künftige Bebauung des angrenzenden Nachbargrundstückes sowohl aus rechtlichen, wie auch tatsächlichen Umständen ausgeschlossen sei. Zu einer künftigen Bebauung des angrenzenden Grundstückes .795, KG Z, mit der eine Ausbreitung von Feuer im Sinne der OIB-Richtlinie .4 zu befürchten wäre, könne es rechtlich nicht kommen, weil dadurch bereits die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2022 zum nordöstlichen Nachbargrundstück 698/2, KG Z, nicht eingehalten würden. Es könne auch nicht tatsächlich zu einer derartigen Bebauung kommen, weil bereits eine Bebauung mit weiteren baulichen Anlagen auf Grundstück .795, KG Z, nicht infrage komme. Die Fläche werde für Erholungszwecke und für Zufahrtswege und asphaltierte Plätze für Einsatzfahrzeuge gebraucht. In diesem Bereich befinde sich der Zufahrtsbereich für Rettung, Feuerwehr, PKW- und LKW-Dienste zum Altenpflegeheim St. Vinzenz.

Zudem befinde sich auch die Feuerwehraufstellzone in diesem Bereich, der ganzjährig befahrbar zu halten sei.

Aus all diesen Erwägungen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und dann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 23.12.2022, Zl ***, dahingehend ändern, dass das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der Bewilligung für die Grenzänderung im Sinne des Ansuchens bewilligt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

II.Sachverhalt:

Dem gegenständlichen Ansuchen liegt der Vermessungsplan der ***OG zur Zl *** zugrunde. Das Grundstück 698/2 in EZ 1696, GB 81113 Z, steht im Eigentum der AA in Z. Das Grundstück 2, in EZ *, GB ***** Z, steht im Eigentum des Sanatoriums BB der CC Gesellschaft mbH. Mit dem gegenständlichen Teilungsplan sollen die Teilfläche 1 und 3 aus Grundstück 2, KG Z, dem Grundstück *, KG Z, zugeschrieben werden. Im Gegenzug soll die Teilfläche 2 aus Gst1 dem Gst2, beide KG Z, zugeschrieben werden. Die Teilflächen 1 und 3 stellen Teile des Gebäudes dar, das in der Hauptsache auf Gst1, KG Z, errichtet ist. Mit der Abschreibung der Teilfläche 2 aus Gst1, KG Z, wird die Grundstücksgrenze direkt an die Mauer des Bestandsgebäudes zurückversetzt.

Die Gebäudeaußenwand, an die die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken neu festgelegt werden soll, ist nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgeführt. Auch sonstige besondere Bestimmungen des Brandschutzes bestehen an dieser Gebäudeaußenseite nicht.

Beide Grundstücke sind gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG als Sonderfläche S1 gemäß 80/IT gewidmet. Im rechtskräftigen Bebauungsplan 78/X sind für die gegenständlichen Grundstücke neben einer Straßen-, Bauflucht- und Baugrenzlinie weiters eine offene Bauweise (0,60), Baudichten (BMD M 1,0), Bauhöhen (HG H 23 m) und eine Bauplatzgröße (BP H 15.000) festgelegt. Durch die beabsichtigte neue Grenzführung wird die offene Bauweise, wie im Bebauungsplan vorgesehen, nicht eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Behördenakt. Aus diesem Behördenakt resultieren die getroffenen Feststellungen schlüssig und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Es wurde auch nicht widersprochen, dass die mit der Abschreibung der Trennfläche 2 von Gst**1, KG Z, vorhandene Außenwand, die infolge einer Abschreibung an der neuen Außengrenze des Grundstückes verlaufen würde, nicht brandabschnittsbildend ausgeführt wurde.

Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall der Sachverhalt unbestritten feststeht und „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die rechtliche Beurteilung der neuen Grenzziehung ist, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau,

jedenfalls aber 3 m, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6-fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 m,

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,5-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau,

jedenfalls aber 4 m,

c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau,

jedenfalls aber 3 m, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6-fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 m,

d) im Freiland das 0,4-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau,

jedenfalls aber 3 m, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6-fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 m,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplans, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Andernfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b) Fänge sowie Dachkarpfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v.H. der Wattlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem unteren Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw Watthaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsfläche von 3 bis 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriebetrieb 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs 3 lit m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl Nr 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50, nicht übersteigen;

b) erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c) Pergolen, überdachte Terrassen udgl, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 3 Abs 3 lit n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen udgl bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(…)

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v.H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinne des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs 4 lit b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen udgl unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 4 lit a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen freibleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(…)

3. Abschnitt

Gestaltung des Baulands

§ 14

Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von

a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und

b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 1 lit d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.

(2) Der Bewilligung nach Abs 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen

a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens,

b) von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 190/2013, und

c) im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher Straßen und öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie im Zusammenhang mit Grundstücksbereinigungen für das öffentliche Wassergut.

§ 16

Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.

(…)

(4) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 14 Abs 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn

a) die bestehende bzw die bewilligte oder aufgrund einer Bauanzeige zulässige bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,

b) die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 3, 4 und 7 erfüllt sind und

c) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.

Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.

(…)“

Die hier relevante Bestimmung der Technischen Bauvorschriften 2016 (TBV 2016), LGBl Nr 33/2016, zuletzt geändert durch LGBl Nr 61/2020, lautet wie folgt:

„§ 38

Richtlinien

(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:

a)(…)

b)hinsichtlich Brandschutz

1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2019, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsklasse von 60 Minuten genügt und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe April 2019

(…)

(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).

(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie, zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe April 2019, (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.

(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet der §§ 36, 37 und 39 entsprochen, wenn die in Abs 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.“

Die OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, April 2019, lautet, soweit hier relevant:

„4. Abstand, Ausbreitung von Feuer auf andere Brandwerke:

4.1. Beträgt der Abstand eines Bauwerkes von der Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.

In diesen Abstand dürfen Bauwerksteile (zB Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen, wenn für diese zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.

4.2. Eine brandabschnittsbildende Wand gemäß Punkt 4.1. ist nicht erforderlich,

a) wenn das angrenzende Nachbargrundstück bzw der Bauplatz aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (zum Beispiel Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer) oder

(…)

Tabelle 1b: Allgemeine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen:

„Bild im pdf ersichtlich“

[...]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde begründet ihre Versagung vor allem damit, dass aufgrund der Abschreibung der Teilfläche 2 aus Gst**1, KG Z, gemäß der OIB-Richtlinie 2.4.1 am Bestandsgebäude eine brandabschnittsbildende Wand vorhanden sein müsste. Da dies nicht der Fall sei und der Abstand weniger als 2,00 m betrage, und die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs 4 TBO nicht gegeben seien, wäre der Antrag abzuweisen gewesen. Von Seiten der Beschwerdeführerinnen wird dazu vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung nach § 16 Abs 4 letzter Satz TBO 2022 iVm § 6 Abs 9, 10 TBO 2011 anzuwenden sei.

Das gegenständlich relevante westliche Gebäude auf Gst**1, KG Z, das sich lediglich hinsichtlich der Teilflächen 1 und 3 auf Grundstück .795, beide KG Z, befinden würde, sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Z vom 24.11.2011 zu Zl ***, genehmigt worden. Unmittelbar davor sei das Personalhaus abgebrochen worden und innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung im Sinne des § 6 Abs 10 TBO 2011 sei das Gebäude erneut errichtet worden. Somit hätte allein aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs 4 lit b TBO 2022 die Genehmigung nicht versagt werden dürfen. Mit dieser Rechtsauslegung irren die Beschwerdeführerinnen aber grundsätzlich.

Der letzte Absatz des § 16 Abs 4 TBO 2022 geht davon aus, dass aufgrund eines Altbestandes, der bereits einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücksgrenzen aufweist, eine Teilungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn dieser verringerte vorhandene Abstand nicht weiter reduziert wird. Mit der Heranziehung der Bestimmung des § 6 Abs 9 und Abs 10 TBO 2022 ist deshalb nichts zu gewinnen, da mit der beantragten Abschreibung der Teilfläche 2 des Gst**1, KG Z, der zu geringe Abstand nunmehr so weit verkürzt wird, dass die Grundstücksgrenze direkt an der Gebäudeaußenwand des Bestandsgebäudes verlaufen soll. Damit wird jedenfalls der bereits zu geringe Abstand noch massiv, ja sogar bis auf die Außenwand des Bestandsgebäudes, verringert. Da eben gerade diese Verringerung des Abstandes nicht erfolgen darf, widerspricht der Teilungsantrag § 16 Abs 4 TBO 2022.

Zudem ist im letzten Teilsatz dieses Absatzes wörtlich normiert, dass nicht nur der Abstand nicht verringert werden darf, sondern „den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird“. Wie von der Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgeführt, wurde die Außenwand des Bestandsgebäudes aber nicht als brandabschnittsbildende Wand ausgeführt, was dazu führt, dass eben den Erfordernissen des Brandschutzes nicht entsprochen wird. Zudem wird von Seiten der Beschwerdeführerinnen auch übersehen, dass auch mit dieser Abschreibung dem Bebauungsplan widersprochen wird, der eine offene Bauweise vorsieht.

Somit ist dieses Argument als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerinnen bringen weiters vor, dass die belangte Behörde unrichtigerweise die Ausnahmebestimmung zur OIB-Richtlinie 2.4.1, konkret die OIB-Richtlinie 2.4.2 lit a, nicht angewendet habe, obwohl dies geboten gewesen wäre.

Die OIB-Richtlinie 2.4.2 lit a sei nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung auch für bereits bebaute Grundstücke gelte, sofern diese zukünftig von einer weiteren Bebauung ausgeschlossen seien. Andernfalls käme es zu dem grundsätzlich im Bauordnungsrecht nicht vorgesehenen Fall, dass durch eine Änderung der OIB-Richtlinie 2 auch bei bereits rechtskräftig baubehördlich genehmigten Anlagen laufend neue Auflagen und neu aufgetragene bauliche Brandschutzmaßen zu befürchten wären. Die beantragte geringfügige Änderung der Grundstücksgrenzen könne nicht dazu führen, dass plötzlich eine brandabschnittsbildende Wand an einem Bestandsgebäude errichtet werden müsste. Zudem dürfe nicht übersehen werden, dass die derzeit verlaufende Grenze durch das Bestandsgebäude gehe und dies mit der Zuschreibung der Teilflächen 1 und 3 behoben würde und somit jedenfalls eine Verbesserung des Grenzverlaufs auftreten würde. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass sowohl eine tatsächliche wie rechtliche Bebaubarkeit des Gst**2, KG Z, tatsächlich nicht mehr möglich sei. Dies werde damit begründet, dass einerseits in diesem Bereich Gebäude bereits bewilligt seien und in diesem Bereich Zufahrtswege und Gartenbereiche liegen würden. Auch sei ein Aufstellplatz der Feuerwehr in diesem Bereich vorgesehen und es befinde sich der Zufahrtsbereich für die Rettung, Feuerwehr und für PKW- und LKW-Dienste zum Alten- und Pflegeheim DDder CC vorhanden.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass es nicht zumutbar sei, nachträglich zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu fordern, ist entgegenzuhalten, dass gerade bei der Beurteilung der Grenzänderung eines bebauten Baugrundstückes im Sinne des § 16 Abs 4 lit b und c besonders darauf zu achten ist, dass Abstandsvorschriften und eben auch Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Im gegenständlichen Fall wird eben die Grenzziehung mit der Abschreibung der Teilfläche 2 vollkommen neu getroffen und der Abstand reduziert sich bis zur Außenwand des Gebäudes zum Nachbargrundstück. Es handelt sich also nicht um einen Fall, wo ohne Veränderung der Umstände nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden würden, sondern darum, dass sich die konkreten Verhältnisse vor Ort mit der Teilung ändern, die zu einer Verschlechterung der Brandschutzsituation einhergehen. Somit geht dieses Argument ins Leere.

Im Hinblick auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Ausführung einer brandabschnittsbildenden Wand auf Grundlage des Punkt 4.2. der OIB-Richtlinie 2 verzichtbar ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung, die als Ausnahmebestimmung restriktiv zu handhaben ist, wortgemäß nur dann in Betracht kommt, wenn eine Bebauung des betreffenden Nachbargrundstückes „ausgeschlossen“ ist. Solche Fälle liegen entsprechend der in der Bestimmung enthaltenen deklarativen Aufzählung dann vor, wenn es sich zum Beispiel um „Verkehrsflächen im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmung, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer“ handelt.

Im Einklang mit der ständigen Judikatur des Landesverwaltungsgerichts (vgl LVwG-2019/43/1107) vom 25.11.2019 ua) ist auch für den vorliegenden Fall auszuführen, dass die momentane Situation des Gst**2, KG Z, nicht derart gestaltet ist, dass eine Verbauung für die Zukunft ausgeschlossen wäre. Einerseits können Feuerwehraufstellflächen jederzeit verlegt werden. Zudem könnten im Mindestabstandsbereich bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Abs 4 TBO 2022 errichtet werden. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass das Nachbargrundstück „von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen“ wäre, sodass jedenfalls, da eine Unterschreitung des 2 m-Abstandes mit dem Teilungsplan vorgesehen wäre, die Ausnahmebestimmung der OIB-Richtlinie 2.4.2 lit a nicht zur Anwendung gelangt.

Der belangten Behörde ist damit beizupflichten, dass mit der Durchführung einer Grundteilung, wie im Antrag vorgesehen, jedenfalls eine Verschlechterung der brandschutztechnischen Situation eintritt, sodass die Teilungsgenehmigung nicht erteilt werden konnte und gesamt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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