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LVwG-2023/22/0088-3•LVwG T LVwG-2023/22/0088-3
LVwG-2023/22/0088-3Tribunale amministrativo regionale6 mar 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Benützungsuntersagung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. BB Rechtsanwälte-Partnerschaft, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 28.11.2022, Zl. *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des Wohnhauses mit der Adresse Adresse 1, Adresse 2, auf Gp. *** KG Y als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Ab 22. August 2022 wurden Ermittlungen durchgeführt, um festzustellen, ob das Wohngebäude in Adresse 1, Adresse 2, als Freizeitwohnsitz genutzt wird. Es gab Hinweise aus der Bevölkerung, dass dieses Objekt unregelmäßig und nur zu Freizeitzwecken bewohnt wird. Gemäß Grundbuchauszug vom 22.08.2022 hat Herr AA mit Kaufvertrag vom 27.10.2016 Eigentum am Gst**1 mit dem darauf befindlichen Wohngebäude erworben.
Mit Baubescheid vom 25.10.1976 wurde der Grundkonsens für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Gst**1erteilt. Es folgten danach einige bewilligte Zubauten.
Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dem entsprechend findet sich auch keine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis.
Herr AA war bis dato nie mit Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse 1, Adresse 2, gemeldet.
Seitens des Amtsleiters der Gemeinde Y wurden im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 08.11.2022 auf Grundlage des § 13 Abs 11 TROG 2022 insgesamt 13 Kontrollen vor Ort vorgenommen. Jede Kontrolle wurde mittels Aktenvermerk protokolliert. Herr AA wurde in diesem Zeitraum kein einziges Mal angetroffen. Bei zwei Überprüfungen (am 22.08.2022 und am 06.09.2022) wurden Bekannte bzw. Verwandte vor Ort angetroffen, denen Herr AA das Objekt zur Nutzung für Erholungszwecke überließ.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 wurde Herrn AA der Sachverhalt mitgeteilt und er wurde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und einen Fragebogen auszufüllen und zu retournieren.
Am 22.11.2022 wurde nochmals eine Überprüfung vor Ort vorgenommen. Es wurde wieder niemand angetroffen.
Am 25.11.2022 kam Herr AA ins Gemeindeamt der Gemeinde Y und übergab dem Amtsleiter den (nicht vollständig ausgefüllten) Fragebogen. Dabei wurde auch der Sachverhalt erörtert. Herr AA gab u.a. an, dass er beabsichtigt, künftig in X seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Zuvor wird er aber seinen Hauptwohnsitz in Deutschland abmelden und auch noch steuerliche Aspekte zur Wohnsitzverlegung abklären.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Unterlagen und den durchgeführten amtlichen Erhebungen.“
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
„Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf. Dies ist Herrn AA bekannt.
Seitens des Amtsleiters der Gemeinde Y wurden im Zeitraum vom 22.08.2022 bis zum 08.11.2022 auf Grundlage des § 13 Abs 11 TROG 2022 insgesamt 13 Kontrollen vor Ort vorgenommen. Herr AA wurde dabei kein einziges Mal vor Ort angetroffen; so auch bei einer nach Verfahrenseinleitung am 22.11.2022 durchgeführten Überprüfung. Allein dies lässt keinen Zweifel für die Behörde offen, dass Herr AA das Wohnhaus in X derzeit nicht für seinen Lebensmittelpunkt nutzt, sondern nur zeitweise und vorwiegend zu Erholungszwecken.
Herr AA kam am 25.11.2022 ins Gemeindeamt der Gemeinde Y und übergab dem Amtsleiter den (nicht vollständig ausgefüllten) Fragebogen. Dabei wurde auch der Sachverhalt erörtert. Herr AA gab u.a. an, dass er beabsichtigt, künftig in X seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Diese Aussage stimmt mit den Angaben im Fragebogen überein. Auch darin gab er an, dass er beabsichtige, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Laut eigenen Angaben vom 25.11.2022 wird er zuvor aber seinen Hauptwohnsitz in Deutschland abmelden und auch noch steuerliche Aspekte zur Wohnsitzverlegung abklären.
Im Umkehrschluss ergibt sich für die Behörde, dass Herr AA selbst davon ausgeht, dass er derzeit in X nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.
Die Behörde vertritt die Ansicht, dass im Regelfall der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung eruiert werden muss. Dort wo sich die Familie aufhält, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht wird, wo die Steuern entrichtet werden, wo die gesamte Familie gemeldet ist, wo man sein Wahlrecht ausübt, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte hat, wo die Privatfahrzeuge zugelassen sind etc., befindet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Es ist unstrittig, dass Herr AA derzeit mit Hauptwohnsitz in Deutschland an der Adresse ***** W, Adresse 3, gemeldet ist. An der Adresse Adresse 1, Adresse 2, war er bisher noch nie gemeldet. Herr AA gab im Fragebogen an, dass er sich grundsätzlich in Deutschland aufhält. Er ist berufsbedingt viel unterwegs und hat seine Dienstreisen von seinem Hauptwohnsitz in Deutschland angetreten. Weiters wird sein gesamtes Einkommen in Deutschland versteuert.
Es sind nach Ansicht der Behörde neben der festgestellten seltenen Anwesenheit daher weitere wesentliche Kriterien nicht erfüllt, um aktuell einen Hauptwohnsitz für Herrn AA in X zu rechtfertigen. Dass er künftig seinen Hauptwohnsitz in X begründen und künftig seine Dienstreisen von dort aus antreten will, ist für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich.
Am 25.11.2022 gab Herr AA zu, dass die Nutzung des Wohnhauses in X nur selten war, er also das Wohnhaus schon auch, wenn auch selten, selbst für Erholungszwecke nutzte. Dies bestätigten auch die Verwandten bzw. Bekannten bei den Kontrollen am 22.08.2022 und am 06.09.2022.
Die Behörde geht daher davon aus, dass das Wohngebäude mit der Adresse Adresse 1, Adresse 2, im Sinne des § 13 Abs. 1 TROG 2022 derzeit nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses des Herrn AA dient, sondern nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend unrichtige bzw. unvollständige Tatsachfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorbringt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde am 2.2.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsbeistand erschienen. Der Amtsleiter der Gemeinde Y wurde dabei als Zeuge einvernommen und gab an wie folgt:
„Ich verweise vollinhaltlich auf meine im behördlichen Akt einliegenden Aktenvermerke und auch auf den Aktenvermerk vom 25.11.2022. Die dort von mir festgehaltenen Sachverhaltselemente entsprechen der Wahrheit. Ich war mehrfach an Ort und Stelle, so wie ich das in den Aktenvermerken geschildert habe. Der Beschwerdeführer ist dann sogar zu mir gekommen. Er hat offenkundig auf das eingeräumte Parteiengehör vom 11.11.2022 reagiert und ist zu mir ins Amt gekommen. Darüber habe ich ja dann den Aktenvermerk vom 25.11.2022 geschrieben. Für mich war in diesem Gespräch ganz klar, dass er selber zugestanden hat, dass er die gegenständliche Wohnung bloß als Freizeitwohnsitz nutzt. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen in diesem Aktenvermerk. Er hat also diesen Vorhalt, dass er die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz nutzt, überhaupt nicht bestritten. Er erklärte uns oder mir gegenüber, dass er den Bescheid gar nicht bekämpfen wird. Zur Strafe kann ich nur ausführen, wir haben die Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht, so wie in allen anderen Fällen auch. Mir ist bekannt, dass die Bezirkshauptmannschaft mit der Strafe aussetzt, bis dann in der AVG-Sache eine Entscheidung getroffen wird. Mir ist im Übrigen nichts bekannt, dass sich da in der Situation irgendwas bis heute geändert hätte.“
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens hat sich der seitens der belangten Behörde angenommene und oben wiedergegebene Sachverhalt vollinhaltlich bestätigt. Das gegenständliche Objekt ist als reines „Wohnhaus“ baubewilligt (beginnend mit dem Bescheid vom 25.10.1976, Zl. ***) und liegt laut gültigem Flächenwidmungsplan im „Wohngebiet“. Keiner der in § 13 Abs 3 und 8 TROG 2022 genannten Ausnahmegründe zur Verwendung als Freizeitwohnsitz liegt vor.
Auch seitens des Beschwerdeführers konnte dem in seinen schriftlichen Eingaben nicht mit annähernd nachvollziehbarer Begründung widersprochen werden. Demnach wird das Wohnhaus mit der Adresse Adresse 1, Adresse 2, auf Gp. *** KG Y, das – im Übrigen völlig unstrittig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und deren Eigentümer der Beschwerdeführer ist, unzweifelhaft als Freizeitwohnsitz genützt. Sämtliche, akribisch dokumentierten, Lokalaugenscheine, aber v.a. die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde lassen keinen anderen Schluss zu, als dass hier unzweifelhaft ein Freizeitwohnsitz vorliegt.
In seiner Anfragebeantwortung vom 25.11.2022 führt der Beschwerdeführer etwa selbst an, dass er über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge, sondern in Deutschland ansässig sei und sich „grundsätzlich in Deutschland aufhalte“. Er habe seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Deutschland, aber er „beabsichtige (sic!), nunmehr meinen Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen“. Etliche Anfragepunkte beantwortete er überhaupt nicht (z.B. zu seinem KFZ). Bei einer persönlichen Vorsprache im Gemeindeamt (siehe den Aktenvermerk vom 25.11.2022) gab der Beschwerdeführer an, dass er nunmehr (!) seinen Hauptwohnsitz in Tirol anmelden werde und auch tatsächlich beabsichtige, künftig seinen Lebensmittelpunkt hier zu haben. Er gab auch an, dass die bisherige Nutzung nur selten war und er einsehe, dass dies nicht in Ordnung war. Beim Kauf habe er schon die Absicht gehabt, hier seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Aber es seien dann die Scheidung und berufliche Hindernisse dazwischengekommen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter erschienen und wurde sohin den entsprechenden Vorhalten lt. behördlichem Akt nichts entgegengebracht. Der Amtsleiter der Gemeinde wiederum bestätigte als Zeuge vor dem Gericht vollumfänglich seine getroffenen Feststellungen.
Zusammenfassend steht sohin ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Wohnhaus als Freizeitwohnsitz genutzt hat.
III.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 sind maßgeblich:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
(…)
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)“
Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43:
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4a) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 7 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(5) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(6) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(7) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
(…)“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist - wie oben erwähnt – völlig unstrittig und kann vollinhaltlich auf die oben wiedergegebenen, zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde dazu verwiesen werden.
Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde ua dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2016 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich – wie erwähnt - aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einer eingehenden Beweiswürdigung basieren, steht unzweideutig fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Wohnhaus keinen Hauptwohnsitz hat und dieses Wohnhaus auch nicht dauerhaft vermietet wird. Vielmehr wird dieses Wohnhaus lediglich als Freizeitwohnsitz genutzt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern vom Beschwerdeführer als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sollte sich in Zukunft, wie vom Beschwerdeführer angedeutet, die Situation ändern und er dort tatsächlich seinen Hauptwohnsitz begründen, stellt diese eine neue Sachlage dar und wäre er von der Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht (mehr) betroffen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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