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LVwG-2022/16/0968-2•LVwG T LVwG-2022/16/0968-2
LVwG-2022/16/0968-2Tribunale amministrativo regionale6 mar 2023
Ausreisetestpflicht<br/>Glaubhaftmachung<br/>Güterverkehr<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.06.2021, 17:26 Uhr
Ort:**** Y, Gewerbepark BB, Kontrollpunkt
Ausreisekontrollen in Y - Höhe CC
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, im Zuge Ihrer Ausreise am 09.06.2021, um 17:26 Uhr, vom Kontrollpunkt der Gemeinde Y., Adresse 2, Gewerbegebiet, über die Gebietsgrenze in Fahrtrichtung Z gelenkt und dabei entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl: ***, keinen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentestes auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekular-biologischen Testes auf SARSCoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 iVm. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl ***“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und er wurde zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 10,00 verpflichtet.
Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, unter die in der Verordnung vorgesehene Ausnahme des Güterverkehrs zu fallen. Güterverkehr sei entweder das Heranschaffen oder das Fortschaffen vom Unternehmen. Er habe sein Betriebsgelände nur befahren, um eine E-Trail abzuladen und habe das Betriebsgelände unmittelbar nach dem Abladen wieder verlassen. Jeder Gütertransport hat einen bestimmten Transportweg, jedoch gebe es zuvor bzw danach zwangsläufig eine Leerfahrt. Weiters nimmt der Beschwerdeführer auf seinen Einspruch vom 26.07.2021 Bezug, in dem er ausgeführt hat, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Firmeninhaber der Firma ***GmbH mit Firmensitz im Adresse 3, **** Y, einige Minuten vor der Ausreise aus dem Bezirk mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** eine E-Trail, bei der es sich um ein Vorführfahrzeug der Firma handle, zum Standort zurückgebracht. Daher sei die Ausreise aus dem Bezirk klarerweise ohne entsprechende Ware im Auto erfolgt. Er habe an dem besagten Tag einem Kunden, den er namentlich nicht nennen könne, in X das Fahrzeug vorgeführt. Ursprünglich sei eine längere Ausfahrt geplant gewesen. Er sei jedoch früher als gedacht fertig gewesen und habe das Vorführfahrzeug, das ca Euro 10.000,00 kosten würde, nicht im Auto belassen wollen. Er falle daher unter eine Ausnahme von der Ausreisetestverpflichtung. Auch die Wirtschaftskammer habe dahingehend informiert, dass Güterverkehr ohne Ausreisetests möglich sei, wenn Mitarbeiter – und das müsse auch für Firmeninhaber gelten – lediglich Waren abholen oder anliefern. Nichts Anderes habe er gemacht. Ansonsten habe er immer über gültige Tests verfügt. An diesem Tag habe er sich jedoch nicht getestet, weil er gedacht habe, am besagten Tag nicht in der Firma zu sein. Abgesehen von der Abladetätigkeit sei er auch an diesem Tag nicht in der Firma anwesend gewesen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen Wochenfrist sämtliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung dafür beizubringen, dass er unter die Ausnahme „Güterverkehr“ der Verordnung falle. Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer durch Übermittlung von Unterlagen entsprochen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der Firma ***GmbH mit Firmensitz **** Y, Adresse 3. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1. Am 09.06.2021 war der Beschwerdeführer um 17.26 Uhr von **** Y kommend mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Fahrtrichtung Z unterwegs. Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeugs ist die Firma ***GmbH mit Firmensitz **** Y, Adresse 3. Am 09.06.2021 hat der Beschwerdeführer einen Kunden um 13.00 Uhr in X getroffen. Mit diesem war eine Probefahrt mit der E-Trail, Electric Motion Escape 2021, vereinbart. Der Beschwerdeführer hat mit dem Firmenfahrzeug der Firma ***GmbH das Vorführfahrzeug Modell Electric Motion Escape nach X geliefert und ist im Anschluss an die Probefahrt damit zum Firmensitz zurückgekehrt. Bei seiner Rückkehr zu seinem Hauptwohnsitz wurde der Beschwerdeführer am Kontrollpunkt Ausreisekontrollen in Y - Höhe CC, als Lenker des genannten Firmenfahrzeuges um 17.26 Uhr angehalten. Zu diesem Zeitpunkt konnte er keinen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-Cov-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekular-biologischen Testes auf SARS-Cov-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt. Das sich der Beschwerdeführer mit dem Firmenfahrzeug zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat, wurde von diesem auch nicht bestritten. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er zur Tatzeit keinen gültigen Antigen- bzw molekular-biologischen Test auf SARS-Cov-2 vorweisen konnte. Die Feststellungen zum Firmensitz der ***GmbH sowie zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Nachweisen. Die Feststellung, dass die Firma ***GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kfz, mit dem der Beschwerdeführer aufgehalten wurde, ist, ergibt sich aus der Anzeige. Dass der Beschwerdeführer zuvor eine Probefahrt mit einem Kunden durchgeführt hat, er das Fahrzeug dann an den Firmensitz zurückgebracht und den Firmensitz dann in Richtung seines Hauptwohnsitzes wieder verlassen hat, hat der Beschwerdeführer durch Vorlage von Kalendereinträgen und einer Rechnung glaubhaft gemacht. Die übermittelten Unterlagen bestätigen auch die vom Beschwerdeführer im Einspruch vom 26.07.2021 vorgebrachten Vorgänge.
IV.Rechtslage:
Die zum Tatzeitpunkt relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29. Mai 2021, mit der für die Gemeinden W, V, U und Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Z am 29.05.2021, weiters bekannt gemacht im Boten für Tirol Nr. 205/2021, lauten wie folgt:
„§ 1
Örtlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinden W, V, U und Y. Vom Gemeindegebiet Y ausgenommen sind die Grundstücke Nr. 5651, 440, .627/10,.627/9, .627/8, .627/7, .627/6, .627/5, .627/4, .627/3, alle KG Y (Bahnhofsgelände Bahnhof Z- T-tal)
§ 2
Anforderungen beim Überschreiten der Gebietsgrenzen
Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dieser Nachweis ist durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
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Ausnahmen
§ 2 gilt nicht für:
1. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
2. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
3. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gesundheitsbehörden sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. von Einsätzen;
5. Transitpassagiere oder die Durchreise durch das Gebiet ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt;
6. die Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;
7. Personen ohne Wohnsitz im Gebiet nach § 1, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der behördlichen Absonderung zu einem Wohnsitz begeben;
8. Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, sowie von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß dem Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2020, jedoch ausschließlich zum Zweck der Teilnahme am Unterricht an diesen Schulen (Hin- oder Rückfahrt); diese Ausnahme gilt sinngemäß für die Teilnahme am Unterricht an gleichartigen Schultypen im benachbarten Ausland.
§ 6
Glaubhaftmachung
Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 5 glaubhaft zu machen“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die im Epidemiegebiet gelegene Gemeinde Y verlassen, ohne den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen. Dieser Nachweis war durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-Cov-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekular-biologischen Tests auf SARS-Cov-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Einen solchen konnte der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 09.06.2021 um 17.26 Uhr unstrittig nicht vorweisen.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die Ausnahmebestimmung § 5 Z 4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, mit der für die Gemeinden W, V, U und Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden. Diese Verordnung wurde am 29.05.2021 auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht und im Boten für Tirol Nr 205/2021 bekanntgemacht. Nach dieser Ausnahme gilt die Verpflichtung, einen aktuellen Nachweis über das Vorliegen einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr beizubringen, nicht für den Güterverkehr. Laut Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 20.04.2021, Zl ***, konnte für Hochinzidenzgebiete auf Landesebene mit einer auf § 24 Epidemiegesetz 1950 gestützten Verordnung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt werden, dass Personen, das Land, den betreffenden Bezirk bzw Gemeinden nur verlassen dürfen, wenn sie einen Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorweisen können. Die Ausnahmen von dieser Nachweispflicht waren möglichst restriktiv zu gestalten, da ansonsten die Zielerreichung gefährdet war. Der Erlass enthält auch eine Aufzählung, welche Ausnahmen derartige Verordnungen jedenfalls zu umfassen haben; darunter fällt auch der Güterverkehr. Daher ist in sämtlichen Ausreisetestpflichtverordnungen auf Bezirksebene eine Ausnahme für den Güterverkehr enthalten, so auch in der im Tatzeitpunkt geltenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z. Die Erläuterungen zu den Ausreisetestpflichtverordnungen halten fest, dass der Begriff des Güterverkehrs weit auszulegen ist und sämtliche Liefer- und Fuhrtätigkeiten an bzw von Unternehmen umfasst.
Gemäß § 6 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021 sind im Fall einer behördlichen Überprüfung die Ausnahmegründe gemäß § 5 leg cit glaubhaft zu machen. Den Erläuterungen zu den Verordnungen zufolge kann die Glaubhaftmachung beispielsweise durch Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung, einer behördlichen Ladung, einer Schulbesuchsbestätigung oder sonstigen geeigneten Bestätigungen erreicht werden. Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung, dass er am 09.06.2021 um 17.26 Uhr unter die Ausnahme des Güterverkehrs gefallen ist, einen Auszug aus seinem Kalender, der den teilweise geschwärzten Namen des Kunden, sowie den Vermerk „Probefahrt EM Escape X“ enthält, vorgelegt. Weiters hat er eine Rechnung mit Datum 16.06.2021 vorgelegt, die an den wiederum teilweise geschwärzten Kunden adressiert ist und den Kauf des probegefahrenen Fahrzeugs durch den Kunden ausweist. Der lesbare Namensteil des Kunden im Kalender und auf der Rechnung stimmt überein. Da nach der Verordnung im Hinblick auf den erforderlichen Überzeugungsgrad der Behörde die Glaubhaftmachung ausreicht, hat der Betreffende die Behörde lediglich von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsache zu überzeugen. Dies ist dem Beschwerdeführer durch Vorlage der genannten Unterlagen gelungen und erscheint die in der Anzeige dokumentierte Leerfahrt als Folge der Lieferung der E-Trail an den Betriebsstandort zuvor plausibel.
Daher ist auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Leerfahrt beim Verlassen der Gemeinde Y der Ausnahme nach § 5 Z 4 leg cit „Güterverkehr“ zuzuordnen und war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, beim Verlassen der Gemeinde einen Nachweis über das Vorliegen einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen. Da der genannte Ausnahmegrund auf ihn anwendbar ist, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat objektiv nicht verwirklicht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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