LVwG T LVwG-2023/30/0392-4

LVwG-2023/30/0392-4Tribunale amministrativo regionale3 mar 2023

Regest

Aufenthaltsbewilligung „Schüler“

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/30/0392-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.30.0392.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der kolumbianischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2023, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 19.12.2022 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 19.12.2022 im Rahmen eines Erstantrages bei der belangten Behörde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ beantragt. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist kolumbianische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 27.09.2027 gültigen kolumbianischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Y das CC als Schülerin zu besuchen. Die erforderliche Aufnahmebestätigung des CC Y wurde im Rahmen der Antragstellung vorgelegt. Der Beschwerdeführerin wird von ihrer Tante, Frau BB, in dem von ihr angemieteten Einfamilienhaus in **** Z, Adresse 1, Unterkunft gewährt. Die auch als Verfahrensvertreterin bevollmächtigte Tante der Beschwerdeführerin kommt für den gesamten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin auf. Die erforderliche Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15 NAG) wurde mit notariell beglaubigter Unterfertigung mit der Antragseinbringung vorgelegt. Im Haushalt der sich zum Unterhalt verpflichteten Tante wohnen noch deren Kinder DD, geb am XX.XX.XXXX, und EE, geb am XX.XX.XXXX. Beide Kinder (Cousin und Cousine der Beschwerdeführerin) verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Tante der Beschwerdeführerin, Frau BB, geht seit 31.10.2019 einer Beschäftigung im Hotel FF in **** Y, Adresse 2, nach. Sie besitzt die kolumbianische Staatsbürgerschaft und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 13.09.2024. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wegen des laut der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung nicht ausreichenden Einkommens der die Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 NAG übernehmenden Tante der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 3 NAG abgewiesen.

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten und im vorgelegten Aufenthaltsakt dokumentierten Unterhaltsberechnung ergibt sich für die belangte Behörde ein um Euro 552,57 zu geringes monatliches Einkommen. Berücksichtigt wurde hierbei aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise unter Nichtberücksichtigung eines 13. und 14. Monatsgehaltes ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.747,96. Für das von der belangten Behörde errechnete erforderliche Mindesteinkommen wurden die seit 01.01.2023 geltenden ASVG-Richtsätze für eine erwachsene Einzelperson, zwei Kinder und eine Studentin unter 24 Jahren herangezogen. Die monatliche Miete wurde mit Euro 1.000,00 angegeben. Nach Abzug des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 327,91 wurde hinsichtlich der Mietkosten ein Betrag von Euro 672,09 bei der Berechnung herangezogen. Bei den monatlichen Einkünften wurden die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeträge für die beiden Kinder der Tante der Beschwerdeführerin in Höhe von monatlich 437,16 berücksichtigt. Unter Heranziehung dieser Beträge ergab sich für die belangte Behörde ein negativer Betrag (= zu geringes Einkommen) in der Höhe von monatlich Euro 552,57. Es wurde ein benötigtes Vermögen für eine 12-monatige Aufenthaltsdauer von Euro 6.630,84 im Rahmen der Einkommensberechnung angeführt.

In der von der Tante der Beschwerdeführerin als bevollmächtigte Vertreterin rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für die Beschwerdeführerin weiterhin beantragt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die haftungsübernehmende Tante der Beschwerdeführerin, ihr Sohn und ihre Tochter ein gemeinsames Sparkonto mit einem Kontostand per 27.01.2023 von Euro 97.018,94 bei der Bank JJ haben. Dieses Vermögen habe der Sohn der Tante der Beschwerdeführerin von seinem verstorbenen Vater geerbt. Dieses Vermögen solle auch dem Unterhalt der Beschwerdeführerin dienen.

Der Beschwerde war eine Bestätigung der Bank JJ vom 27.01.2021 beigegeben. In dem Schreiben wurde das in der Beschwerde angeführte Konto, das auf DD und EE und BB lautet und per 27.01.2023 einen Kontostand von Euro 97.018,94 aufweist, bestätigt. Weiters wurde ein Schreiben des Rechtsanwaltes der Tante der Beschwerdeführerin vom 25.04.2017 vorgelegt, aus dem sich nachvollziehbar zwei Wertpapierportfolios in der Höhe von rund Euro 305.000,00, ergeben, die aus der Verlassenschaft nach GG, dem Vater von DD und EE, stammen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde bei der Bank JJ zum vorgelegten Schreiben an die belangte Behörde vom 27.01.2023 eine telefonische Erhebung durchgeführt. Der zuständige Bankmitarbeiter teilte mit, dass es sich bei dem angeführten Konto um ein Sparkonto handle, das auf Frau BB und deren beiden Kinder DD und EE laute. Alle drei angeführten Personen können grundsätzlich uneingeschränkt auf dieses Sparkonto zugreifen. Frau BB könne auch über das gesamte Sparguthaben verfügen. Das Sparkonto wurde am 24.11.2021 mit einem Eröffnungskontostand von rund 115.000,00 Euro angelegt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 28.02.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführerin und als Zeugen deren Tante BB und deren Kinder DD und EE einvernommen. Die Tante der Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Lohnabrechnungen für die Monate November 2022, Dezember 2022 und Jänner 2023 vor. Aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn von Euro 2.059,25. Unter Berücksichtigung eines 13. und 14. Monatsbezuges (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) ergibt sich laut Online-Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer ein Nettojahresbezug von Euro 22.333,44 und umgerechnet auf 12 Monate ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.861,12. Der Vater der beiden Kinder der Tante der Beschwerdeführerin, der österreichische Staatsangehörige GG, ist am XX.XX.XXXX in Y verstorben. Er hinterließ seinen beiden Kindern DD und EE ein Vermögen von rund 305.000,00 Euro je zur Hälfte. DD und EE, die sich beide noch in der Schulausbildung befinden, beziehen weiters aus Österreich, aus Deutschland und aus der Schweiz jeweils 3 Waisenrenten in der Höhe von zusammen jeweils rund Euro 470,00 (Euro 469,32). Das auf dem nachgewiesenen Sparkonto bei der Bank JJ aufscheinende Vermögen von rund Euro 97.000,00 wurde von DD seiner Mutter und seiner Schwester uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Das Sparkonto lautend auf die Mutter und die beiden Kinder und haben alle drei Personen einen uneingeschränkten, freien Zugang zu diesen Sparguthaben. Die noch minderjährige EE verfügt weiters noch über ihr Erbschaftsvermögen in der Höhe von rd Euro 150.000,00. Die Mutter ist die gesetzliche Vertreterin der noch minderjährigen Tochter. Die Vermögensverwaltung obliegt zumindest bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Dezember dieses Jahres noch der pflegschaftsgerichtlichen Aufsicht. Sowohl DD als auch EE haben der Verwendung des Vermögens auf dem gemeinsamen Sparkonto bei der Bank JJ auch für den Lebensunterhalt ihrer Cousine (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich zugestimmt. Entgegen der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung betragen die Mietkosten seit der erfolgten Mietvertragsverlängerung am 30.10.2019 nicht Euro 1.000,00, sondern Euro 1.150,00.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden auch die von den Zeugen angesprochenen Nachweise über die Waisenrenten aus Österreich (monatlich jeweils Euro 46,30), aus Deutschland (monatlich jeweils monatlich Euro 43,02) und aus der Schweiz (monatlich jeweils rund Euro 380,00) vorgelegt und zur Beschwerdeschrift genommen.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies die Vertreterin der Beschwerdeführerin nochmals auf die eingebrachte Beschwerde und begehrte weiterhin, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ erteilt werden möge, weil das Einkommen und vor allem das vorhandene Vermögen ausreichend seien, um auch den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin, die bei ihrer Tante und deren Kinder in Z wohnt, bestreiten zu können. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Unter Heranziehung der seit 01.01.2023 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für die Beschwerdeführerin, die die Haftung und den Unterhalt übernehmenden Tante und deren beiden 17 und 19 Jahre alten Kinder in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (= gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 2.888,13. Bei dieser Berechnung wurden der ASVG-Richtsatz für eine erwachsene Person in der Höhe von Euro 1.110,26, der Richtsatz für zwei Kinder in der Höhe von Euro 342,62 (Euro 171,31 pro Kind), der Richtsatz für die unter 24 Jahre alte Beschwerdeführerin (Schülerin) in der Höhe von Euro 613,16 und die monatliche Miete in der Höhe von Euro 1.150,00 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 327,91 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 2.888,13 für die Beschwerdeführerin, deren Tante und deren beiden Kinder.

Die monatlichen Einkünfte im Familien- und Haushaltsverband der sich zum Unterhalt verpflichtenden Tante der Beschwerdeführerin ergeben Euro 3.237,36. Dieser Betrag ergibt sich aus dem errechneten monatlichen Nettolohn unter Berücksichtigung von jährlich 14 Lohnzahlungen in der Höhe von Euro 1.861,12, dem nachgewiesenen Bezug der Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge für die beiden Kinder in der Höhe von Euro 437,60 und der nachgewiesenen Halbwaisenrente aus Österreich, Deutschland und der Schweiz in der Höhe von monatlich netto 938,64. Stellt man nunmehr die der Beschwerdeführerin bzw deren Tante und deren beiden Kinder monatlich zur Verfügung stehenden und nachgewiesenen finanziellen Mittel in der Höhe von monatlich Euro 3.237,36 dem erforderlichen monatlichen Mindesteinkommen laut der durchgeführten Berechnung in der Höhe von Euro 2.888,13 gegenüber, ergibt sich somit ein positiver Saldo (= Mehrbetrag) von Euro 349,23. Für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin, deren Tante und deren beiden Kinder steht weiters ein Sparguthaben bei der Bank JJ in der Höhe von rund 97.000,00 Euro zur Verfügung, auf das die die Haftungserklärung abgebende Tante uneingeschränkt und mit ausdrücklicher Zustimmung ihrer beiden Kinder zugreifen und darüber verfügen kann.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(…)

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

(…)

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);

5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt,

6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde, oder

7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG erbracht. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen aktuellen Einkommenssituation nicht (mehr) vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Fall daher anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 63 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt, dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die beantragte Aufenthaltsbewilligung aufgrund des vorhandenen und noch bis 27.09.2027 gültigen kolumbianischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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