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LVwG-2023/45/0193-1•LVwG T LVwG-2023/45/0193-1
LVwG-2023/45/0193-1Tribunale amministrativo regionale9 feb 2023
Mindestsicherung<br/>Richtsatzkürzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2022 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 344,17 überschritten werde, und daher das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei; deshalb sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der belangten Behörde bei der Berechnung seines Einkommens ein Fehler unterlaufen sei: ab dem 05.12.2022 erhalte er nunmehr Notstandshilfe in Höhe von Euro 28,04 täglich und kein Krankengeld mehr. Seine Frau erhalte seit dem 05.07.2022 ebenfalls Notstandshilfe in Höhe von Euro 23,24 täglich. Weiters führte er aus, dass wenn seine Gattin und sein Sohn kein Einkommen aus geringfügiger Arbeit hätten, hätten sie keine Möglichkeit zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes. Zudem absolviere sein Sohn ab dem 02.01.2023 seinen Zivildienst. Er ersuchte um nochmalige Prüfung der Berechnung für den Monat Dezember 2022. Zudem sei diese Stellungnahme sowohl für Dezember 2022 als auch ab Jänner 2023 als Folgeantrag zu werten.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zum einen aufgrund der Tatsache abgesehen werden, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich war, dass eine Erörterung der Sachlage erforderlich ist. Zum anderen wurde mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlerhaften Berechnung primär eine Rechtsfrage aufgezeigt. Die entsprechenden Einkommen waren durch im Akt einliegende Belege hinreichend dokumentiert.
II.Sachverhalt:
Der **** geborene Beschwerdeführer wohnt mit seiner **** geborenen Ehefrau sowie dem **** geborenen Sohn im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in **** Z. Die monatliche Miete beträgt dabei Euro 699,94.
Der Beschwerdeführer bezog bis zum 04.12.2022 Krankengeld in Höhe von Euro 32,65 täglich. Ab dem 05.12.2022 bezieht er nunmehr Notstandshilfe in Höhe von Euro 28,04 täglich.
Die Frau des Beschwerdeführers bezieht ebenfalls Notstandshilfe in Höhe von Euro 23,24 täglich (ab dem 05.07.2022). Daneben ist sie geringfügig beschäftigt und verdient dabei – unter Berücksichtigung von Sonderzahlung –monatlich Euro 423,96.
Der Sohn des Beschwerdeführers war zunächst im Schuljahr 2021/2022 Schüler an der ***. Er arbeitet geringfügig, wobei hier von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Euro 382,41 (inklusive Sonderzahlung) auszugehen ist. Ab dem 02.01.2023 tritt er seinen Zivildienst an.
Am 15.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde. Die von ihm zuvor eingebrachten Anträge wurden aufgrund Richtsatzüberschreitung ebenso abgelehnt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Mit dem im Akt einliegenden Beleg wurden Mietzahlungen in Höhe von Euro 699,94 am 15.11.2022 nachgewiesen. Die entsprechende „Jahreskalkulation 2022“ weist dabei – ohne Berücksichtigung der Garagenmiete – einen Gesamtbetrag von Euro 686,3 aus; zugunsten des Beschwerdeführers wurde allerdings die von der Behörde herangezogene tatsächliche Überweisung von Euro 699,94 berücksichtigt. Die festgestellten Einkommen ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden Informationsschreiben der ÖGK bzw des AMS. Die Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (samt Sonderzahlungen) sind durch die monatlichen Lohnzettel sowohl für die Gattin als auch für den Sohn des Beschwerdeführers nachgewiesen.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
(13)Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
[…]
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid sein Einkommen falsch berücksichtigt. Ab dem 05.12.2022 erhalte er kein Krankengeld mehr, sondern Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er ab dem 05.12.2022 nur mehr Anspruch auf Notstandshilfe mit einem niedrigeren Tagsatz hat. Allerdings bezieht sich sein am 15.12.2022 gestellter Antrag noch auf einen Zeitraum, in dem ihm noch das höhere Krankengeld zur Verfügung gestanden ist. So hat er mit Ende November noch das Krankengeld mit einem Tagsatz von Euro 32,65 ausbezahlt erhalten, sodass ihm im Dezember 2022 noch dieser Betrag zur Verfügung gestanden ist. Aus diesem Grund ist das Heranziehen des Tagsatzes des Krankengeldes in der vorgenommenen Berechnung für den Monat Dezember 2022 zu Recht erfolgt und dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Notstandshilfe seiner Gattin sei falsch berechnet worden, ist nicht ersichtlich was er damit meint. Die Notstandshilfe der Gattin beträgt unstrittig ab dem 05.07.2022 Euro 23,24 täglich. Diesen Tagsatz hat die belangte Behörde in der vorgenommenen Berechnung auch in Anschlag gebracht und ist dabei auf ein monatliches Einkommen aus Notstandshilfe in Höhe von Euro 708,82 (23,24 mal 30,5) gelangt. Insofern kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls bestätigte Tagsatz von Euro 23,24 hier zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.
Was die geringfügigen Beschäftigungen der Ehegattin und des Sohnes anlangt, so hat der Beschwerdeführer diese nicht bestritten. Allerdings wendet er sich gegen eine Berücksichtigung dieser geringfügigen Einkommen im Rahmen der Mindestsicherung. Hier ist er auf die eindeutige gesetzliche Normierung des § 15 TMSG zu verweisen, wonach zu den eigenen Mitteln, die vor Gewährung von Mindestsicherung heranzuziehen sind, das gesamte Einkommen gehört. Einkommen umfasst dabei gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 13 TMSG „alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“. Darunter sind jedenfalls auch Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung zu verstehen. Daher dringt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht durch.
Da im Ergebnis sämtlichen Beschwerdepunkten die Grundlage fehlte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass selbst unter der Berücksichtigung des neuen niedrigeren Tagsatzes der Notstandshilfe von Euro 28,04 (und einem daraus resultierenden monatlichen Einkommen von Euro 855,22) im Dezember 2022 jedenfalls auch eine Richtsatzüberschreitung vorgelegen hätte, die zu einer Abweisung des Antrages geführt hätte.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung auf den im angefochtenen Bescheid abgesprochenen Zeitraum Dezember 2022 bezieht. Die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Folgeanträge – damit auch die Berücksichtigung des Zivildienstes des Sohnes – bleiben davon unberührt und fallen in die Zuständigkeit der belangten Behörde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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