LVwG T LVwG-2022/47/1543-15

LVwG-2022/47/1543-15Tribunale amministrativo regionale30 gen 2023

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>Bedarfsmindernde Leistung Dritter<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/1543-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.47.1543.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der Mag.a AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Innsbruck, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.04.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 483,46 und für den Zeitraum von 01.05.2022 bis 31.07.2022 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 733,46 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 28.03.2022 folgende Leistungen nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Vorrausetzungen gewährt:

„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2022 bis 31.07.2022 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 50,09. Die Leistung wird auf das Konto der Mag.a AA angewiesen.

AUFLAGE:

  1. Laut dem gerichtlichen Urteil vom 31.05.2021, GZ.: *** sind Sie wie folgt arbeitsfähig:

Leichte körperliche Arbeiten (Pap d) und verantwortungsvolle geistige Arbeiten unterzeitweise besonderem bzw überdurchschnittlichem Zeitdruck im Gehen, Sitzen und Stehen. Ein Wechsel der Körperhaltung ist jede Stunde nötig. Dabei ist eine Unterbrechung der Arbeitstätigkeit nicht notwendig. Die Dauer dieses Wechsels der Körperhaltung sollte einige Minuten betragen. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und im Freien durchgeführt werden, wobei eine Exposition in Kälte, Nässe und Zugluft zu vermeiden ist. Unter Einhaltung der üblichen Pausen sind acht Stunden Arbeitszeit pro Tag zumutbar. Zu vermeiden sind: Das Heben und Tragen von Lasten leicht (Pap d), häufiges und routinemäßiges Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und exponierten Stellen, Arbeiten am Fließband und im Akkord. Bei der Klägerin bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte. Sie kann einen Fußweg von 500 m ohne Pausen in 10 bis 15 Minuten zurücklegen und ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Ein Wohnsitzwechsel oder ein Wochenpendeln ist der Kläger nicht zumutbar. Tagespendeln ist ihr zumutbar.

Gegen dieses Urteil haben Sie fristgerecht eine Berufung eingereicht. Dem Amt wurde nun die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Z, GZ.: *** vorgelegt. In diesem ergeht, dass der Berufung Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.

Es werden Ihnen bis zur neuerlichen gerichtlichen Entscheidung der I. Instanz keine Arbeitsauflagen erteilt, jedoch ist das Amt bezüglich des Verfahrensstandes regelmäßig mittels Unterlagen zu informieren.

Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie hiermit aufgefordert, dem nächsten Verlängerungsantrag folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:

•aktuelle Nachweise zu dem Verfahren bezüglich Ihrer Antragstellung auf Berufsunfähigkeitspension (Vorladungen, Termine etc.)

  1. Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu

können, werden Sie hiermit aufgefordert, dem nächsten Verlängerungsantrag folgende

Unterlagen in Kopie beizulegen:

•Bekanntgabe, seit wann Sie € 500,00 von Ihrer Patentante erhalten

HINWEIS:

Sie werden hiermit über die gesetzlichen Bestimmungen der Mindestsicherung aufgeklärt und belehrt, dass jede Änderung (Wohnsitzänderung, Unterhaltsleistungen, Auslandreise, Einkommensänderung, familiäre Änderung, Vermögen, PKW, stationärer Aufenthalt etc..) dem Amt binnen 14 Tagen bekanntzugeben ist.“

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetzes für Lebensunterhalt wurde die monatliche finanzielle Unterstützung von der Patentante von Euro 500,00 miteinberechnet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 08.05.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass auf eine Spende kein öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Anspruch bestehe und Geldgeschenke daher jederzeit aus verschiedensten Gründen wegfallen könnten. Es sei bei der Antragstellung nichts verschwiegen worden, sondern viel mehr offengelegt worden, dass die Antragstellerin keine Miete bezahle, was die Höhe der Mindestsicherung reduziere. Bei der Geldspende der Patentante an die Antragstellerin handle es sich um eine Anerkennung für die tägliche Betreuung ihres schwerstbehinderten Bruders, auf welche die Antragstellerin jedoch keinen rechtlichen Anspruch habe.

Mit Schreiben vom 17.11.2022 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vom 17.11.2022 vor und mit weiterem Schreiben vom 24.11.2022 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.05.2022 die monatlichen € 500,- von ihrer Tante nicht mehr erhalte: Dieser Betrag sei außerdem der Betreuung ihres behinderten Halbbruders, mit welchem sie täglich unterwegs sei, gewidmet gewesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.11.2022 samt Beilagen (OZ 3), die die Vollmacht vom 17.11.2022 (OZ4), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.11.2022 (OZ 4), den Abschlussbericht der PI Z Fremdenpolizei vom 24.10.2022, Zl PAD*** (OZ 8), den Erhebungsbericht vom 14.11.2022, *** und die Kontoumsatzliste der CC (OZ 15) sowie die Einvernahme der Zeuginnen BB und CC sowie der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 (OZ 11).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2018 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und brachte am 28.03.2022 einen Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung ein.

Sie bezieht kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Monatlich erhält sie eine regelmäßige Zahlung in Höhe von Euro 400,00 von ihrer Mutter BB (Verwendungszweck: „Pflegegeld DD“). Dieser Betrag wird ihr für die Betreuung ihres schwerbehinderten Halbbruders auf ihr Konto überwiesen. Die Beschwerdeführerin kümmert sich Tag und Nacht um Ihren Halbbruder. Sie macht mit ihm Ausflüge, kauft für ihn ein und kocht für ihn.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Haus in Y. Miete muss die Beschwerdeführerin keine bezahlen. In diesem Haus gibt es zwei voneinander getrennte Wohneinheiten. Die Wohnung im Tiefparterre wird von der Beschwerdeführerin und die Wohnung im oberen Stock von deren Mutter bewohnt. Der Halbbruder der Beschwerdeführerin hat in der Wohnung der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer, er schläft aber immer wieder bei seiner Schwester auf der Couch. Sein Schlafzimmer befindet sich in der Wohnung der Mutter. Um die Wäsche des Halbbruders kümmern sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gemeinsam.

Von 2018 bis April 2022 erhielt die Beschwerdeführerin von ihrer Patentante monatlich Euro 500,00 auf ihr Konto überwiesen. Dafür war ein Dauerauftrag eingerichtet und der Betrag ging regelmäßig um den 20. des jeweiligen Monats auf dem Konto der Beschwerdeführerin ein. Am 20.04.2022 erfolgte die letzte Überweisung.

Sie erhielt dieses Geld für die Betreuung ihres schwerstbehinderten Halbbruders. Die Patentante, welche das Geld monatlich an ihre Nichte überwiesen hat, ist stolz auf ihre Nichte, weil sich diese so gut um ihren Halbbruder kümmert. Mit diesem Geld wollte sie ihrer Nichte, welche eben kein eigenes Einkommen erzielt, das Leben etwas erleichtern. Sie sollte sich von diesem Geld selbst einmal etwas kaufen können und es für Ausflüge, Kaffeehausbesuche usw für sich und ihren Halbbruder ausgeben.

Gewidmet war dieser Betrag den beiden Geschwistern gemeinschaftlich. Die Beschwerdeführerin bezahlte davon die Einkäufe, welche sie für sich und ihren Bruder tätigte, Kaffeehaus- und Restaurantbesuche und kaufte sich und ihrem Bruder von diesem Geld auch Bekleidung. Es wurden außerdem Bustickets und Taxirechnungen beglichen. Belege hat die Beschwerdeführerin keine aufbehalten. Sie hat selbst angegeben, dass sie Schwierigkeiten im Umgang mit Geld hat, da sie es gerne und großzügig ausgibt solange sie es hat.

Die monatliche Überweisung des Betrages wurde erstmals von der Mutter der Beschwerdeführerin am 27.04.2020 im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde mitgeteilt. Der Mutter der Beschwerdeführerin war nicht bewusst, dass dieses „Geldgeschenk“ als Vermögen beim Mindestsicherungsantrag anzuführen ist.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht bestritten, dass sie monatlich Euro 500,00 von ihrer Patentante bezogen hat. Wann der Betrag überwiesen wurde ergibt sich aus den vorliegenden Kontoumsatzlisten.

Die Feststellungen zur Zweckwidmung des Betrages und der Verwendung des Geldes ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Patentante. Es ist nicht lebensfremd, dass eine Patentante ihrer Nichte, welche keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sohin ausreichend Zeit hat, sich um ihren schwerbehinderten Halbbruder zu kümmern, dafür Geld zukommen lässt.

Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Patentante, welche als Zeuginnen einvernommen wurden, schilderten glaubwürdig, nachvollziehbar und übereinstimmend, wofür das Geld gedacht war und wofür es auch verwendet wurde.

Auf Grund des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin hinterließ, ihren eigenen Angaben und den Ausführungen ihrer Mutter war es glaubwürdig, dass sie keine Kassenbelege aufbehält und die genaue Zuordnung der Ausgaben nicht mehr möglich ist.

Die Feststellungen zu den Wohneinheiten konnte aufgrund des schlüssigen Erhebungsberichts der belangten Behörde und den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter getroffen werden.

Die Feststellungen zur Lebenssituation des Halbbruders ergeben sich aus diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und seiner Mutter. Dass der Halbbruder der Beschwerdeführerin in der Wohnung kein eigenes Zimmer hat ergibt sich außerdem aus dem Erhebungsbericht.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 161/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5

2. Abschnitt

Grundleistungen

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a)Alleinerziehern,

b)minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f)Personen nach Abs. 4 sowie

g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4)Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

V.Erwägungen:

Gegenstand der Beschwerde ist der Spruchpunkt betreffend die Leistungen nach dem TMSG für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum von 01.04.2022 bis 31.07.2022. Die Auflagen des beschwerdegegenständlichen Bescheides wurden nicht bekämpft und sind sohin in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfezusicherung des Lebensunterhalts in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Bei der Berechnung der Hilfezusicherung des Lebensunterhalts wurde von der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin der Richtsatz einer volljährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG herangezogen. Dieser Mindestsatz entspricht gemäß Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2021, LGBl Nr 197/2021, € 550,09.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in zwei zur Gänze voneinander getrennten Wohneinheiten wohnen. Es kann sohin bei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter nicht von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden. Zu prüfen war aber, ob die Beschwerdeführerin in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Halbbruder lebt. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der schwerstbehinderte Halbbruder der Beschwerdeführerin in deren Wohnung kein eigenes Zimmer hat, jedoch immer wieder bei ihr auf der Couch schläft. Er verbringt viel Zeit mir seiner Halbschwester, welche sich um ihn kümmert, für ihn kocht, zum Teil seine Wäsche erledigt und mit ihm Ausflüge macht. Von einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt – wie es für die Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist – ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der schweren Behinderung des Halbbruders und dem Umstand, dass sich dieser überhaupt nicht artikulieren kann, ist hier jedoch von einem Sonderfall auszugehen und der Halbbruder der Beschwerdeführerin wird keinem der beiden Haushalte gänzlich zuordenbar sein.

Aus alledem ergibt sich, dass für die Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mindestsatz für eine volljährige Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG heranzuziehen ist. Dieser entspricht gemäß Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2021, LGBl Nr 197/2021, € 733,46.

Gemäß § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie gemäß § 18 Abs 3 lit a regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt (lit b).

Gemäß den Erläuterten Bemerkungen zu LGBl Nr 99/2010 stellt § 18 Abs 3 TMSG klar, dass Leistungen, auf die Hilfesuchende keinen im öffentlichen Recht oder Privatrecht begründeten Anspruch hat, war der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn freiwillige Leistungen Dritter an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind.

Im verfahrensgegenständlichen Fall erhielt die Beschwerdeführerin bis einschließlich April 2022 eine monatliche und sohin regelmäßige Zahlung von ihrer Patentante in Höhe von € 500,00, weil sie sich um ihren schwerbehinderten Bruder kümmert. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass dieser Betrag für die Beschwerdeführerin und ihren Bruder überwiesen wird, damit die beiden etwas unternehmen können und sich etwas leisten können. Die € 500,- wurden – wie das Beweisverfahren ergeben hat – sowohl für den Halbbruder als auch für die Beschwerdeführerin ausgegeben.

Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass für die Berücksichtigung einer bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistung Dritter im Sinn des § 18 Abs 3 TMSG es gerade nicht Voraussetzung ist, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch handelt. Es sind eben in Ausnahmefällen auch darüber hinaus gehende Leistungen Dritter zu werten.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bezieht. Monatlich erhält sie außerdem eine regelmäßige Zahlung über € 400,00 von ihrer Mutter BB (Verwendungszweck: Pflegegeld DD) für die Betreuung ihres schwerbehinderten Halbbruders.

Diese regelmäßige Zahlung der Patentante in Höhe von € 500,-, welche die Beschwerdeführerin bis April 2022 erhalten hat, diente jedenfalls der Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin und ist sohin als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. Zumal dieser Betrag sowohl ihr selbst und ihren Halbbruder gemeinschaftlich zur Verfügung stand und den Feststellungen entsprechend auch gemeinschaftlich verwendet wurde, ist die Hälfte des Betrages, sohin € 250,-, bei der Beschwerdeführerin als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.

Die Beschwerdeführerin vermochte sohin mit ihrem Vorbringen nicht zur Gänze durchzudringen und es ist der von der belangten Behörde vorgenommene bedarfsmindernde Abzug dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Es sind jedoch lediglich € 250,- bedarfsmindernd in Abzug zu bringen und auch nur im April 2022, da in den Monaten Mai, Juni und Juli 2022 keine Überweisung mehr erfolgte.

Für den Zeitraum 01.04.2022 bis 30.04.2022 ergibt das unter Heranziehung des Mindestsatzes von Euro 733,46 abzüglich der € 250,- eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 483,46. Für den Zeitraum 01.05.2022 bis 31.07.2022 ist der Beschwerdeführerin eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 733,46 zu gewähren.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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