LVwG T LVwG-2022/30/2937-4

LVwG-2022/30/2937-4Tribunale amministrativo regionale9 dic 2022

Regest

Daueraufenthalt EU<br/>Aufenthaltstitel<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2937-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2937.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 04.10.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß §§ 45 Abs 1, 11 Abs 2 Z 4 iVm §§ 3 und 4 NAG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein aufgrund des vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2021 mit dem für dieses Jahr festgesetzten Einkommen in Höhe von Euro 4.122,76 und nach einer gemäß § 11 Abs 5 NAG durchgeführten Berechnung zu geringes Einkommen nachgewiesen hat und dadurch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG nicht erfüllt. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG sieht vor, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach dem ersten Teil des NAG.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass das monatliche Nettoeinkommen falsch berechnet worden sei. Der Beschwerdeführer bekomme im Monat netto Euro 3.500,00. Der Beschwerdeführer übermittelte den Bankauszug und bot an, dass er auch noch ältere Unterlagen bei Bedarf zusenden könnte. Es wurde die Änderung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für einen Daueraufenthalt begehrt.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, in **** Z wohnhaft und selbstständig tätig. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 27.09.2021 bis 16.04.2023 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2022 bei der belangten Behörde mit einem hierfür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eingebracht. Am Deckblatt des Formulars wurde vom Beschwerdeführer angekreuzt, dass er einen Erstantrag stelle. Entgegen dieser Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer handelt es sich im gegenständlichen Fall um keinen Erstantrag, sondern um einen Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs 1 Z 11 NAG. Ein Verlängerungsantrag ist demnach ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz. Ein Verlängerungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller schon bisher im Besitz eines Aufenthaltstitels iSd NAG war (VwGH 18.02.2009, 2007/21/0480). Die belangte Behörde hat zum gegenständlichen Antrag ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie ist nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen in ihrer Entscheidung und Begründung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG (ausreichendes, gesichertes Einkommen) und somit folglich auch die im § 45 Abs 1 NAG geforderte Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nämlich die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG nicht erfüllt. Aufgrund dieser von der belangten Behörde festgestellten Nichterfüllung einer geforderten Erteilungsvoraussetzung nach dem ersten Teil des NAG erfolgte die bescheidmäßige Abweisung des am 04.10.2022 eingebrachten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ im Anschluss an einen bereits vorhandenen und noch gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen sogenannten „kombinierten Verlängerungsantrag“ nach § 24 Abs 4 NAG. Der Beschwerdeführer begehrte einerseits eine Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes als auch einen Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel nämlich vom bisherigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Erfüllt ein Antragsteller in einem Verlängerungsverfahren bzw auch bei Vorliegen eines kombinierten Verlängerungsantrages nach § 24 Abs 4 NAG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG nicht, ist der diesbezügliche Antrag wegen Fehlens der Voraussetzung nach § 45 Abs 1 Z 1 NAG nicht von der belangten Behörde mit Bescheid abzuweisen, sondern ein Verfahren gemäß § 25 Abs 1 NAG einzuleiten (siehe zB auch Handbuch zum NAG des BMI Stand 01.01.2021, Zl 2020-0.825.990, Seite 27 und 31). Ein Verlängerungsantrag kann daher bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nicht mit Bescheid der Aufenthaltsbehörde materiell versagt werden, sondern nur über den Umweg einer Aufenthaltsbeendigung seitens des BFA (§ 25 Abs 1 NAG).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 NAG ausgegangen und hat sie ohne Durchführung des im § 25 NAG vorgesehenen Verfahren den nicht als Erstantrag, sondern als Verlängerungsantrag zu wertende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entgegen den Verfahrensbestimmungen des §§ 24 und 25 NAG bescheidmäßig abgewiesen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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