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LVwG-2022/38/2993-1•LVwG T LVwG-2022/38/2993-1
LVwG-2022/38/2993-1Tribunale amministrativo regionale5 dic 2022
Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>Handels- und Dienstleistungsbetrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M.Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.10.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag von Herrn AA, , vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, auf Vergütung des Verdienstentganges und der geleisteten Entgeltfortzahlungen samt Dienstgeberbeiträge in der Höhe von € 164.992,51 betreffend den Handels- und Dienstleistungsbetrieb „CC“ Adresse 1, **** Z, für den Zeitraum 13.03.2020 bis zum 13.04.2020 wird gemäß §§ 15, 20, 24 und 32 Abs 1 Z 4, 5 und 7 sowie Abs 2 EpiG BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, iVm den Verordnungen der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11b( Nr 164/2020), Stück 12a (Nr 181/2020), Stück12b (Nr 189/2020), Stück 13b (Nr 196/2020), Stück 13c (Nr 214/2020) sowie § 1,2 und ‚§ 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen abgewiesen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.04.2020 auf Entschädigung nach dem EpiG im Zeitraum vom 13.03. bis 13.04.2020 in der Höhe von € 164.992,51 gemäß §§ 15,20,24,32 Abs 1 Z 5 und 7 sowie Abs 3 Epidemiegesetz in Verbindung mit der EpiG-Berechnungsverordnung, in der Fassung BGBl II Nr. 329/2020, den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10a (Nr 118/2020), Stück 10b (Nr 119/2020 und 128/2020), Stück 10c (Nr 137/2020), Stück 11 b (Nr 164/2020), Stück 12 a (Nr 181/2020), Stück 12 b (Nr 189/2020), Stück 13b (Nr 196/2020), Stück 13c (Nr 214/2020) sowie §§ 1,2 und 4 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 23/2020, sowie sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen in Geltung gewesen seien und ab dem 26.03.2020 lediglich Maßnahmen auf der Grundlage des COVID-19-MG, sodass ein Vergütungsanspruch in dieser Zeit jedenfalls ausgeschlossen wäre.
Mit der Verordnung der BH Landeck, Bote für Tirol, Stück 10 b (Nr 119/2020) seien zwar tatsächlich Betriebe geschlossen worden. Allerdings habe es sich ausschließlich um Seilbahnen, Schibusse, Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe gehandelt. Der Betrieb des Beschwerdeführers sei von dieser Verordnung betroffen gewesen. Somit scheide eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus, da eine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG nicht vorlag.
Auch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG bestehe trotz der verordneten Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG der BH X nicht.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung von einer falschen Fassung des EpiG ausgegangen sei. Sie hätte zwar rechtsrichtig ausgeführt, dass es sich um einen zeitbezogenen Anspruch im gegenständlichen Fall handle, trotzdem habe sie ihre Ausführungen auf die Fassung des EpiG BGBl I Nr 131/2022 gestützt. Richtigerweise hätte aber die Fassung des EpiG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum herangezogen werden müssen. Die angewendeten Normen würden einen deutlich anderen Norminhalt in den verschiedenen Fassungen aufweisen.
Auch sei nicht der gesamte Prozessgegenstand erledigt worden, da der Beschwerdeführer nicht nur für den Betrieb „CC“, sondern auch für den Betrieb „DD“ mit der Adresse 3, **** Z und für den Betrieb „CC“ mit dem Standort EE, **** Z, eine Entschädigung beantragt habe.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass es ihrer Meinung nach für einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG einer unmittelbaren Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung bedürfe, stelle einerseits keine gesetzliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch dar und sei diesbezüglich nicht normiert worden und würde andererseits die Bestimmung des § 24 EpiG ad absurdum führen., da diese Bestimmung nicht unmittelbar auf die Erwerbstätigkeit abziele.
Wenn die belangte Behörde ausführe, dass vor dem 17.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahmen in Geltung gestanden seien, so sei ihr entgegenzuhalten, dass mit der Verordnung der BH Landeck 137/2020 auf der Grundlage des § 6 iVm 24 EpiG bereits verkehrsbeschränkende Maßnahmen verordnet worden seien. Schließlich sei mit Verordnung der BH Landeck vom 13.03,2020 die Zu- und Abfahrt in das FF untersagt worden, was wiederum eine verkehrsbeschränkende Maßnahme gewesen sei.
Auch für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis zum 13.04.2020 gebühre dem Beschwerdeführer eine Vergütung des Verdienstentganges, da sich die Verordnungen des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörde zwar auf § 2 Z 2 COVID-19-MG gestützt hätten. Das Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes sei aber nicht durch § 2 Z 2 COVID-19-MG mitumfasst gewesen, sodass laut ständiger Rechtsprechung § 24 EpiG als Rechtsgrundlage heranzuziehen sei, was wiederum einen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers begründe.
Für den Betrieb des Beschwerdeführers für seinen Handels- und Dienstleistungsbetrieb am Standort der EE in Z begründe sich ein Vergütungsanspruch aus der Verordnung 119/2020, da ab diesem Zeitpunkt die Beförderung mit Seilbahnen verboten gewesen sei. Als Konsequenz hätten Kunden den Betrieb nicht mehr erreichen können, sodass die erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahme zu einem Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers geführt habe.
Aus all diesen Erwägungen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine Vergütung für den Verdienstentgang für seine Handels- und Dienstleistungsbetriebe für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis 13.04.2020 zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer die Handels- und Dienstleistungsbetriebe „CC“, Adresse 1, **** Z, „CC“, Adresse 1, **** Z, in der EE, **** Z und „DD“, Adresse 3, **** Z, betreibt. Der von ihm am 02.04.2020 eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat sich nur auf die Geschäfte „CC“ mit der Adresse 1, **** Z, bezogen. Für das andere Geschäft des Beschwerdeführers wurde hingegen kein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges eingebracht. Auch im Antrag vom 24.04.2020, der am 02.05.2020 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, wird nur eine Betriebsadresse angegeben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt resultiert aus dem Akt der belangten Behörden zur Zahl *** und wurden die getroffenen Feststellungen in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten. Somit konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl I Nr 186/1950 (WV) in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 103/2020, lauten:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde (BGBl Nr 449/1925, Art 3 Abs 2 und BGBl Nr 151/1947, Art II Z 5 lit h).
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs 1-3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
§ 24
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrsbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl Nr 399/1974) zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl Nr 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständige erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach den vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
2. COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020):
Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen
§ 1
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung von COVID-1 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten:
§ 2
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
(…)
Inkrafttreten
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020:
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.
(..)
§4 (16.03.2020 bis 22.03.2020)
(1 )§§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17.März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22.März 2020 außer Kraft.
§ 4 (ab 23.03.2020)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13.April 2020 außer Kraft.
(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl II Nr 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11. März 2020, Bote für Tirol, Stück 10a (Nr 118/2020), kundgemacht am 11.03.2020:
Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, ‚BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“ vormals 2019-nCoV) wie folgt verordnet
„§ 1.
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2.
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zB Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiöses Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen. Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des Öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentrum, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit im Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
[…]“
5. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, für alle Gemeinden des Bezirks Landeck (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), kundgemacht am 14.03.2020:
„§ 1.
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.März 2020, Zahl LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in den Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
b) Weiters für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und in vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelleriebetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnbs, Privatzimmervermietungen udgl sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
[…]
§3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
6. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020 gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b, Nr 128/2020), kundgemacht am 15.03.2020:
„§ 1.
Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot- Gemeinden zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit b angeführten Bestimmungen verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.
Davon ausgenommen werden (Einsatz-)fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (zB Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (zB Dialysepatienten etc).
[…]
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.
[…]“
7. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 gemäß §§ 6 in Verbindung 24 Epidemiegesetz 1950 (kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10c, (Nr 137/2020)m, kundgemacht am 15.03.2020:
Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 25 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
„§ 1.
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk bzw aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Paznauntal und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
[…]“
8. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.2020 betreffend die Aufhebung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen (Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181/2020), kundgemacht am 26.03.2020:
„§ 1
a) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.03 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/2-2020) mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen in Räumen und außerhalb von Räumen bzw im Freien angeordnet wurden, wird entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des außer Krafttretens mit 03.04.2020, 12:00 Uhr, vorzeitig aufgehoben.
b) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/8-2020), Bote für Tirol Nr 119/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden (Beförderung im Rahmen des Schibusverkehrs und der Seilbahnanlagen, sowie teilweise Sperre von Gastgewerbebetriebe) wird, entgegen dem ursprünglich angeführten Datum des Außerkrafttretens mit 13.04.2020, vorzeitig aufgehoben.
c) Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.03.2020 (GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020), Bote für Tirol Nr 137/2020, mit der gemäß §§ 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung, verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck angeordnet wurden in Verbindung mit der Verordnung vom 19.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EP/57/19-2020) mit welcher die erstgenannte Verordnung bereits mit Ausnahme der Gemeinden im Paznauntal und der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufgehoben wurde, wird nunmehr zur Gänze aufgehoben.
„§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.“
9. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.03.2020 gemäß § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes Bote für Tirol Stück 12b, (Nr 189/2020 betreffend die Aufhebung einer Verordnung):
„§ 1.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol, Nr 128/2020 am 14.03.2020, mit welcher gemäß § 6 in Verbindung mit 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton am Arlberg angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020, GZ LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.“
10. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020 nach § 2 Z3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bote für Tirol Stück 12b (Nr 186/2020), kundgemacht am 28.03.2020:
Auf Grund von § 2 Z 3 des Covid-19- Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 16/2020, wird verordnet:
§1
(1) Die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg werden verboten.
(2) ) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung) sowie Fahrten, die zur Abwendung von Schäden unbedingt notwendig und unaufschiebbar sind,
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger),
d) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppen-Repatriierungen und ebensolche Einzelfahrten von ausländischem Personal der Tourismusbetriebe und ausländischen Urlaubsgästen, sofern der Bundesminister
für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten dem jeweils zugestimmt haben und der jeweilige Heimatstaat oder jener Staat, in dem der Ausreisende seinen Wohnsitz hat, die Rücknahme dieser Personen jeweils zugesagt hat,
e) vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte, organisierte und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eskortierte, im Rahmen der kontrollierten Abreise (Abs. 4) erfolgende Gruppenheimfahrten und vorab im Einzelfall von der Behörde genehmigte Fahrten von Personen, die in Österreich gemeldet sind, nicht jedoch solchen mit Hauptwohnsitz in Sölden, der bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden hat, sofern der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Inneres dem jeweils zugestimmt haben und die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde erster Instanz das Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden hergestellt hat.
(3) Die Abfahrt aus Sölden gemäß Abs. 2 lit. d) und e) ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ab dem Zeitpunkt der kontrollierten Abreise (Abs. 4) das Landesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch am selben Tag ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route verlassen wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die in weiterer Folge auf dem Luftweg weiterreisen.
(4) Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten wird die Gemeinde Sölden insofern verkehrsbeschränkt, dass für alle abreisenden Personen die Abfahrt nur mehr kontrolliert unter Einhaltung der jeweiligen Regelungen für das Abreisemanagement zulässig ist. Dazu zählt für jede im Rahmen einer Fahrt gemäß Abs. 2 lit. d) und e) abreisende Person insbesondere die Verpflichtung, ein Formular nach dem Muster der Anlage mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen. Das ausgefüllte Formular ist an den Kontrollpunkten den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und verbleibt während der Fahrt beim Ausreisenden. Sofern der Ausreisende einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, ist eine Kopie des Formulars der zuständigen Gesundheitsbehörde am Hauptwohnsitz des Ausreisenden unverzüglich zu übermitteln. Sofern der Ausreisende seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Kopie des Formulars der diplomatischen Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates unverzüglich zu übermitteln. Für die in Abs. 2 lit. d) und e) angeführten Fahrten gilt, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten ist. Dieser Mindestabstand darf nur unterschritten werden, wenn durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann oder wenn es sich um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(5) Abs. 2 lit. d) und e) gilt nicht für:
a) Personen, die mit Bescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert wurden, für die Dauer der Absonderung. Nach Aufhebung der Maßnahme ist diesen Personen die Ausreise nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 lit. d) und e) 3 und 4 gestattet.
b) Personen, die, ohne durch Bescheid abgesondert zu sein, Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Diese Personen haben darüber unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft Imst als zuständige Gesundheitsbehörde zu verständigen.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen und die kontrollierte Abreise im Sinne des § 2 Abs. 3 zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) § 1 Abs. 2 lit. d) und e), sowie die Absätze 3, 4 und 5 treten am 3. April 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer betreibt 3 Handels- und Dienstleistungsbetriebe und zwar „CC“, Adresse 1, in Z, „CC“, Adresse 1, in Z in der EE und „DD“, Adresse 3, ebenfalls in Z. Die Betriebe liegen also alle im FF und es wurde vom Beschwerdeführer der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für die Geschäfte „CC“, Adresse 1, Z, an die BH X fristgerecht eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl ***, vom 31.10.2022 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine unrichtige Rechtslage zugrunde gelegt habe. Bei zeitbezogenen Ansprüchen sei immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches heranzuziehen und nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, gilt für zeitbezogene gesetzliche Ansprüche (wie zB das Familienlastenausgleichsgesetz, Tiroler Elektrizitätsgesetz etc), zu denen auch die Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG zählen, der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben und Ansprüchen, was dazu führt, dass bei der Entscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum heranzuziehen sind (vgl VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Wie der Beschwerdeführer somit richtig ausführt, hätte die belangte Behörde ihrer Entscheidung die zum Zeitpunkt des geltend gemachten Anspruchs geltende Fassung des Epidemiegesetzes 1950 zugrunde legen müssen. Aus diesem Grund hat das erkennende Landesverwaltungsgericht nunmehr im Spruch dieses Erkenntnisses eine entsprechende Berichtigung vorgenommen, damit die richtige Rechtsgrundlage auch der Entscheidung zugrunde gelegt wird.
Die Beschwerde richtet sich in der Hauptsache gegen die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentgangs betreffend die drei Geschäfte des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 13.04.2020, gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG, da in dieser Zeit die verkehrsbeschränkenden Verordnungen der BH X, die teilweise auf § 24 EpiG und teilweise auf § 2 Z 3 COVID-19-MG, die aber unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls als auf Grundlage des § 24 EpiG erlassen gelten müssten, vorliegen würden.
1)Zeitraum 16.03.2020 bis 13.04.2020:
Für diesen Zeitraum ist zunächst auszuführen, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, wie von der belangten Behörde korrekt ausgeführt, voraussetzt, dass einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts wegen eines gemäß § 20 EpiG beschränkten oder geschlossenen Unternehmens ein Vermögensnachteil entstanden ist. Mit der Verordnung der BH Landeck Nr 119/2020 wurden zwar Betriebsbeschränkungen gemäß § 20 EpiG angeordnet, allerdings galten diese nur für alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken. Der Dienstleistungs-und Handelsbetrieb des Beschwerdeführers war von dieser Schließung nicht umfasst. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG jedenfalls nicht vorliegt.
Zu prüfen ist in der Folge, ob eventuell ein Entschädigungsanspruch für den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG vorliegt. Eine Voraussetzung dafür ist zunächst, dass Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG verhängt worden sind (vgl VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0020 ua). Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.03.2020, Bote für Tirol, Stück 10b, (Nr 128/2020), die sich § 24 EpiG stützte, wurden ab dem 16.03,2020 zunächst bis zum 28.03.2020, schließlich verlängert bis zum 13.04.2020, Verkehrsbeschränkungen für das FF verfügt. Der Beschwerdeführer betreibt seine 3 Geschäfte in Z im FF und somit im Epidemiegebiet, über das gemäß § 24 EpiG Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Eine weitere Voraussetzung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist, dass durch die behördlich verordnete Verkehrsbeschränkung dem Betroffenen ein Verdienstentgang entstanden ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich der Schaden daraus ergeben habe, dass potentielle Kunden nicht mehr zu seinem Geschäft zufahren hätten können.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung zum Verhältnis zwischen Epidemiegesetz und COVID-19-MG vom 14.07.2020, G 202/2020, ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes von einer lokal begrenzten Epidemie aus, die das Schließen einzelner Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, notwendig machte, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen einzelnen Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs 1 EpiG abgegolten werden.
Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmen wirtschaftliche Nachteile, Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen unmittelbar beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu den Entschädigungsansprüchen in § 32 Abs 1 EpiG ausgesprochen, dass eine „mittelbare Beeinträchtigung des Unternehmens“ nicht die notwendige Kausalität einer Entschädigung begründet (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049).
Am 15.03.2020 mit BGBl II Nr 96/2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung auf Grundlage des COVID-19-MG erlassen, die in § 1 das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsbetrieben untersagt hat und am 16.03.2020 in Kraft getreten ist. Diese ministeriale Verordnung wurde mit der Verordnung des Bundesministers BGBl II Nr 110/2020 in ihrer Gültigkeit bis zum 13.04.2020 schließlich verlängert.
Hinsichtlich des Verhältnisses des EpiG und des COVID-19MG normiert § 4 Abs 2 COVID-19-MG, dass für den Fall, dass der Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 erlassen hat, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit der Erlassung der Verordnung des Bundesministers seinen Betrieb nicht mehr öffnen durfte, was die unmittelbare Ursache seines Verdienstentganges ist. Dies führt dazu, dass auch ohne die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen der BH X für das FF ein Verdienstentgang entstanden ist. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen sind damit nicht kausal für seinen Verdienstentgang, sodass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht gegeben ist.
Da die ministeriale Verordnung während des gesamten Anspruchzeitraumes gültig war, ist es auch unerheblich, dass die Verkehrsbeschränkungen, die von der BH X ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 verordnet waren, auf § 2 Z 3 COVID-19-MG gestützt waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass das Verbot der Abfahrt aus dem FF keine gesetzliche Grundlage in § 2 Z 3 COVID-19-MG findet (vgl VfGH 23.06.2021, E 4044/2022) und somit als Grundlage § 24 EpiG heranzuziehen ist, ist die Verkehrsbeschränkung auch in diesem Zeitraum durch die Gültigkeit der ministerialen Verordnung nicht kausal für den Verdienstentgang, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, dass die belangte Behörde nicht über den gesamten Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen habe, da er gesamt 3 Geschäfte betreibe und nur über den Verdienstentgang der Geschäfte mit der Adresse 1 entschieden worden sei. Im Antrag vom 01.04.2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass er im FF selbständig erwerbstätig sei und aufgrund der erlassenen Verkehrsbeschränkungen einen Vergütungsanspruch anmelde. Als Adresse der Firma wurde „CC, **** Z, Adresse 4“ angeführt. Dass es noch weitere Betriebe seinerseits geben würde, wurde nicht angegeben und es wurden zu diesem Zeitpunkt auch keine weiteren Anträge an die belangte Behörde gestellt. Am 24.04.2020 wurde für die Firma „CC“ mit der Adresse 1, **** Z, das Formular für den Vergütungsantrag nachgereicht. Die Adresse 4 entspricht der Adresse 1.
Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Dies bedeutet, dass ein Antrag die Voraussetzung für die Entscheidung der Behörde ist (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrages den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die „Sache“ (vgl VwGH 30.06.2004, 2004/04/0014). Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 31.03.2001, 98/10/0376). Im gegenständlichen Fall bezog sich der Antrag nur auf die Geschäfte des Beschwerdeführers mit der Adresse 1. Dabei handelt es sich um ein Geschäft bei der GG, sowie um ein Geschäft in der EE, die beide die Adresse 1, Z, haben. Die belangte Behörde hat somit entsprechend dem Antrag nur über diese Geschäfte entschieden. Hätte sie sich auch mit den Vergütungen nach dem EpiG für das andere Geschäft auseinandergesetzt, hätte sie ohne Antrag über einen antragsbedürftigen Akt entschieden, der mit Rechtswidrigkeit belastet gewesen wäre. Prozessgegenstand waren entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nur die Geschäfte mit der Adresse 1, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet abzuweisen war.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich noch vor, dass § 32 Abs 1 Z 7 EpiG entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes anzuwenden sei. Da der Verdienstentgang, wie ausgeführt, nicht durch die Verkehrsbeschränkung entstanden ist, war darauf nicht näher einzugehen.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass ihm durch die Verordnung der BH Landeck Nr 119/2020 ein Verdienstentgang entstanden sei, da mit dieser die Beförderung mit Seilbahnanlagen ab dem 13.03.2020 untersagt war. Auch wenn das zweite Geschäft mit der Adresse 1 den Standort in der EE hat, ist ihm hierzu entgegenzuhalten, dass es zwar richtig sein mag, dass die Seilbahnen mit der VO der BH X geschlossen wurden. Das Geschäft in der EE hätte aber erst ab dem 16.03.2020 aufgrund der ministerialen Verordnung geschlossen werden müssen, sodass auch hier nur eine mittelbare Auswirkung auf den Verdienstentgang gegeben ist und auch dieser Beschwerdepunkt unbegründet abzuweisen ist.
Da im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 16.03.2020 ansonsten weder verkehrsbeschränkende noch seinen Betrieb beschränkende Verordnungen erlassen waren, besteht auch in diesem Zeitraum kein Vergütungsanspruch.
Aus all diesen Erwägungen kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist, weshalb unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M.Lechner
(Richterin)
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