progetti
LVwG-2020/33/1035-20•LVwG T LVwG-2020/33/1035-20
LVwG-2020/33/1035-20Tribunale amministrativo regionale26 lug 2022
landwirtschaftlicher Grundverkehr,<br/>nachhaltige Bewirtschaftung, <br/>ordnungsgemäße Bewirtschaftung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Benediktinerabtei Z, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, vertreten durch den Abt AA, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2020, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Grundverkehrsbehörde erster Instanz gemäß § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021, versagt dem Eigentumserwerb laut Schenkungsvertrag vom 28.01.2019, abgeschlossen zwischen dem Benediktinerinnenkloster CC, Adresse 3, **** X, Schweiz, als Geschenkgeberin einerseits und der Benediktinerabtei Z, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Geschenknehmerin hinsichtlich der nachfolgenden landwirtschaftlichen Grundstücke Gst **1 in EZ ***, Grundstücke **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9 in EZ ***, Grundstücke **10, **11 und **12 in EZ ***, Grundstück **13 in EZ ***, Grundstücke **14, **15 und **16 in EZ ***, Grundstücke **17 und **18 in EZ ***, Grundstück **19 in EZ ***, alle Grundbuch *** W; gemäß § 4 Abs 1, § 2 Abs 5, § 4 Abs 1 lit a, § 6 Abs 1 und Abs 3 und § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige vom 12.02.2019 hat die Benediktinerabtei Z, vertreten durch Notar DD, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des Eigentumserwerbes der Liegenschaften in EZen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** W laut Schenkungsvertrag vom 28.01.2019, abgeschlossen zwischen dem Benediktinerkloster CC, Adresse 3, **** X, Schweiz, als Geschenkgeberin einerseits und der Benediktinerabtei Z, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Geschenknehmerin andererseits, angesucht. Mit der Anzeige wurde der Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 sowie die Widmungsbestätigung der Gemeinde W vom 06.02.2019 vorgelegt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y sowie eine Stellungnahme der Gemeinde W eingeholt.
Mit Stellungnahme vom 21.02.2019 teilte die Bezirkslandwirtschaftskammer Y mit, dass für den Rechtserwerb ihrerseits keine Zustimmung erteilt werde und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Benediktinerabtei Z landwirtschaftlich tätig sei. Darüber hinaus sei die Benediktinerabtei laut Routenplaner etwa 45 Straßenkilometer von den landwirtschaftlichen Liegenschaften in W entfernt. Es habe betriebswirtschaftlich keinen praktischen Sinn, wenn Mähgut von W in das 45 km entfernte Z gefahren werde. Darüber hinaus liege dem Ansuchen auch keine Information betreffend die Form der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen bei. Ein Erwerb mit anschließender Verpachtung der Flächen an ortsansässige Landwirte liege nicht im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Abschließend beantragte die Bezirkslandwirtschaftskammer die Einleitung eines Interessentenverfahrens gemäß § 7 TGVG.
Die Gemeinde W teilte der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2019 mit, dass gegen den angezeigten Rechtserwerb keine Bedenken bestehen würden und die Übernahme hinsichtlich eines besseren räumlichen Naheverhältnisses begrüßt werde.
In der dazu ergangenen Stellungnahme übermittelte die rechtsfreundlich vertretene Benediktinerabtei Z ein Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, V vom 19.03.2019, aus welchem ersichtlich sei, dass die Benediktinerabtei Z Landwirtin sei. Darüber hinaus wurde weiters ausgeführt, dass sich die Benediktinerabtei Z auf die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten, insbesondere auf die Kapitalverkehrsfreiheit, aus welchen sich ein Recht auf Grunderwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Tirol ableiten lasse. Unionsrecht habe gegenüber nationalem Recht Anwendungsvorrang. Die Rechtserwerberin werde auch dafür Sorge tragen, dass die vertragsgegenständlichen Grundstücke widmungsgemäß bewirtschaftet werden. Die bereits mit heimischen Landwirten abgeschlossenen Bestandverhältnisse würden ex lege auf die Rechtserwerberin übergehen.
Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die Benediktinerabtei Z, vertreten durch den Abt EE, mit, dass sich aufgrund des Schenkungsvertrages vom 28.01.2019 keine Auswirkungen für die Landwirte und deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren bislang erfolgter Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ergebe und die Nutzung vollständig erhalten bleibe. Zudem sei der Abt EE rechtsverbindlich zur Vertretung der Zweigniederlassung in W, insbesondere auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten, berufen. Die Benediktinerabtei Z sei mit der kirchlichen als auch wirtschaftlichen Situation in W seit Jahrzehnten bestens vertraut.
In einer weiteren Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 05.06.2019 wurde wiederum angeregt, ein Interessentenverfahren im Sinne des § 7 TGVG (gemeint: § 7a TGVG) einzuleiten, zumal die seitens der Benediktinerabtei Z beabsichtigte Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke an ortsansässige Bauern dem Sinn und Zweck des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspreche.
In der dazu ergangenen Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Benediktinerabtei Z vom 26.06.2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie sei nach kanonischem Recht eine juristische Person und zudem Landwirtin. Wiederum wurde auf die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, insbesondere auf die Kapitalverkehrsfreiheit, und auf ein in diesem Zusammenhang einschlägiges Urteil des EuGHs in der Rechtssache Ospelt hingewiesen. Die Einleitung eines Interessentenverfahrens gemäß § 7a TGVG sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw möglich, zumal es sich bei der Benediktinerabtei Z um eine Landwirtin handle.
In der Folge wurde die Abteilung Agrarwirtschaft im Amt der Tiroler Landesregierung von der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Schätzung des Verkehrswertes der vertragsgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke in der KG W beauftragt.
Laut Bewertungsgutachten der Amtssachverständigen FF vom 06.11.2019 betrage der Verkehrswert für die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der dem Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 zugrundliegenden Grundstücke rund Euro 330.500,00.
Die Interessentensuche nach § 7a TGVG wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde W von 28.11.2019 bis 02.01.2020 kundgemacht. Innerhalb dieser Frist haben sechs zu berücksichtigende Personen ihr Interesse am Erwerb der landwirtschaftlichen Liegenschaften angemeldet.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der rechtsfreundlich vertretenen Benediktinerabtei Z zur Kenntnis gebracht.
Mit Stellungnahme vom 22.01.2020 äußerte sich diese wiederum dahingehend, dass die Interessentenregelung gemäß § 7a TGVG nicht anzuwenden sei. Abgesehen davon komme die Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an Dritte im Rahmen des Interessentenverfahrens für die Geschenkgeberin nicht in Betracht, zumal die Liegenschaften in der Sphäre der katholischen Kirche verbleiben sollen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass mit den Vertragsobjekten auch eine Hofstelle und landwirtschaftliche Infrastruktur mitübertragen werde, die seitens der Rechtserwerberin jederzeit in Anspruch genommen werden könne. Sofern dies für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sein sollte, sei die Rechtserwerberin auch bereit, die vertragsgegenständlichen Grundstücke selbst zu bewirtschaften. Dies hätte allerdings die Auflösung der Bittleihe-Rechtsverhältnisse zur Folge. Ergänzend dazu wurde mit Stellungnahme vom 27.01.2020 mitgeteilt, dass der Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Geschenkgeber rechtswirksam kirchenrechtlich aufgelöst und damit seine rechtliche Existenz verliert, geschlossen worden sei. Dies sei im Zusammenhang mit der Interessentenregelung sehr problematisch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2020, Zl ***, versagte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Eigentumserwerb laut Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 hinsichtlich näher bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke gemäß § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit a, d und § 6 Abs 1 TGVG 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Erwerberin im Verfahren aufgrund der Verpachtungsabsicht objektiv nicht als Landwirtin aufgetreten und daher das Interessentenverfahren durchzuführen gewesen sei. Im Rahmen dieses Verfahrens hätten sich mehrere interessierte Landwirte als potentielle Käufer für die landwirtschaftlichen Flächen gefunden. Insofern liege ein besonderer Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 vor. Hinsichtlich der Einwendungen, die Interessentenregelung nach § 7a TGVG 1996 widerspreche den unionsrechtlichen Freiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, sei auszuführen, dass die Interessentenregelung in Folge der Rechtssache Ospelt ins TGVG Eingang gefunden habe und als verfassungs- und europarechtskonform angesehen werde. Im gegenständlichen Fall sei ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben, jedoch unterliege ein solcher bei Schenkungen nur dann der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn es sich im Sinne der Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Art 1 der RL 88/361/EWG in Anhang I, Ziffer XI, lit B um Schenkungen mit persönlichem Charakter handle. Ein persönlicher Charakter einer Schenkung unter juristischen Personen sei begrifflich ausgeschlossen. Eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs könne sohin im vorliegenden Fall nicht eintreten.
Dagegen hat die Benediktinerabtei Z rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechts- und gesetzeswidrig und widerspreche insbesondere dem Unionsrecht. Die Landwirteigenschaft der Beschwerdeführerin sei aktenkundig und überdies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festgestellt worden. Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 7a TGVG 1996 sei deshalb im vorliegenden Fall rechts- und gesetzwidrig. Aus den unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, sei ein Recht auf den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke abzuleiten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die hier in Rede stehende Schenkung als Kapitalverkehrsgeschäft im Sinne der in Art 63 ff AEUV primärrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit anzusehen. Es sei mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar, wenn im vorliegenden Fall das TGVG 1996 so ausgelegt werden würde, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jedenfalls davon abhängig zu machen, dass die Erwerberin die Liegenschaft selbst bewirtschaftet oder ihren Wohnsitz im Betrieb nimmt. Nach der Rechtsprechung des EuGHs in der Rechtssache Ospelt bestehe keine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung, sondern lediglich eine Bewirtschaftungspflicht. Zumal sich die Beschwerdeführerin verpflichte, die schenkungsgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke den gleichen Prekaristen so lange zur Nutzung zu überlassen, bis sie diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaftet, sei die Genehmigung zu erteilen. Abschließend wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und dem notariellen Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 die Genehmigung zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.08.2020, Zahl LVwG-***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat die Benediktinerabtei Z, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 2021, Zahl Ra 2020/11/0185-6, wurde die Revision als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Gleichzeitig mit der außerordentlichen Revision wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021, Zahl E 3351/2020-13, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgehoben. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass in Anbetracht der in § 6 Abs 1 TGVG 1996 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin seit langem einen landwirtschaftlichen Betrieb an ihrem Standort führe. Dabei wäre zu prüfen, inwieweit die Besorgung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch ein bestelltes Ordensmitglied mit landwirtschaftlichen Fachkenntnissen erfolgt und ob dies den Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 TGVG 1996 gerecht wird und der landwirtschaftlichen Tätigkeit juristischer Personen gleichgehalten werden kann. Ebenso hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht mit der Frage der auf dem Grundstück befindlichen Wirtschaftsgebäude auseinandergesetzt, die Teil der Legaldefinition der Landwirteigenschaft sind. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Benediktinerabtei Z hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Zwecks die Landwirteigenschaft im Sinn des § 2 Abs 5 TGVG 1996 zukommt.
Aufgrund eines Fristsetzungsantrages der Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung eine Frist von 3 Monaten zur Entscheidung festgelegt.
Die Abteilung Agrarwirtschaft wurde mit der Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens betraut und beauftragt zu den im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.01.2022, Zahl LVwG-***, gestellten Fragen ein Gutachten zu erstellen.
In ihrem Gutachten vom 07.03.2022, Zahl ***, hat die agrarfachliche Amtssachverständige die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wie folgt beantwortet:
„1. Führt die Benediktinerabtei Z einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Die Benediktinerabtei Z, als Körperschaft des öffentlichen Rechts, führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Es werden landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von rund 120 ha und Waldflächen mit einem Ausmaß von rund 200 ha genutzt. Die dafür notwendige Infrastruktur (Gebäude, Maschinen und Geräte etc.) ist vorhanden.
2. Erfolgt die Besorgung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten durch ein bestelltes Ordensmitglied mit landwirtschaftlichen Kenntnissen?
Die praktische Arbeit am Betrieb (tägliche Stallarbeit, Flächenbewirtschaftung, Wartung der landwirtschaftlichen Gerätschaften...) wird von Angestellten erledigt. Herr GG, als Betriebsbaumeister, ist für die Einteilung und Koordination zuständig. Diesbezüglich ist er in Abstimmung mit dem für wirtschaftliche Belange bestellten Pater JJ und seinem Stellvertreter Pater KK.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kenntnisse wird mitgeteilt, dass der Betriebsbaumeister, GG, Landwirtschaftsmeister ist und über die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügt. Seitens der Ordensmitglieder stammt einzig Pater KK von einem landwirtschaftlichen Betrieb. Laut den Auskünften beim Ortsaugenschein ist er auf einem Betrieb aufgewachsen, hat anschließend einen anderen Beruf erlernt und ist dann in den Orden eingetreten.
3. Wie soll die Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Grundstücke erfolgen und wer soll die Bewirtschaftung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke künftig durchführen und erfolgt diese Bewirtschaftung nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz?
Abt EE teilte beim Ortsaugenschein mit, dass hinsichtlich der Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Grundstücke noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Dies werde je nach Situation zum Übergabsstichtag der Schenkung entschieden (Besitz und Genuss an den Vertragsobjekten gehen laut Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 mit Wirkung des Tages der rechtswirksamen Auflösung des Geschenkgebers auf die Geschenknehmerin über). Grundsätzlich soll sich zum jetzigen Stand jedoch an der bisherigen Bewirtschaftungsform (unentgeltliche Bewirtschaftung durch Landwirte aus W) nichts ändern.
4. Existiert ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude?
Am Standort in W wurde im Jahr 2003 eine baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Restbestandes des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes erteilt und auch umgesetzt. Das Gebäude wurde nie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, sondern lediglich als Lager und Abstellplatz. Da keine entsprechende Aufstallung inkl. Tränkeeinrichtungen, Mistlagerstätte, Heulagerplatz usw. besteht, wäre eine Nutzungsänderung des Gebäudes für landwirtschaftliche Zwecke (Tierhaltung) notwendig und mit einem erheblichen finanziellen und technischen Aufwand verbunden. Zudem wird mitgeteilt, dass das Grundstück **20 laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a - Kloster, Internat, Schule“ gewidmet ist. Bei einer telefonischen Auskunft bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde mitgeteilt, dass eine landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der vorliegenden Widmung nicht möglich ist.
Derzeit existieren am Standort in W demnach keine entsprechenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude.
Abbildung 5 (im Original enthalten): Auszug aus Tiris Maps;
Grundstück **20 KG W - rot markiert das gegenständliche Gebäude
Am Standort der Benediktinerabtei Z bestehen mehrere landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude (Stall, Maschinenhalle usw.), die zur Bewirtschaftung des aktiven landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden.
5. Kann die Benediktinerabtei Z, als Klostergemeinschaft, durch die Bewirtschaftung der gegenständlichen Grundstücke zum Lebensunterhalt dieser Klostergemeinschaft beitragen?
Momentan werden die Grundstücke unentgeltlich von Landwirten aus W landwirtschaftlich genutzt. Beim Ortsaugenschein wurde mitgeteilt, dass die Landwirte dafür teilweise Schneeräumungsarbeiten oder ähnliches für das Kloster in W übernehmen. An dieser Form der Bewirtschaftung soll sich vorerst nichts ändern. Demnach ist der mögliche Beitrag der gegenständlichen Grundstücke zum Lebensunterhalt der Klostergemeinschaft unwesentlich.
Sollte eine Selbstbewirtschaftung von der Abtei in Z ins Auge gefasst werden, sind die rund 6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in W grundsätzlich dazu geeignet die Grundfutterproduktion am landwirtschaftlichen Betrieb zu erhöhen und damit einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Klostergemeinschaft zu leisten. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Stammbetrieb in Z und den landwirtschaftlichen Grundstücken in W von über 40 km bestehen agrarfachlich jedoch Bedenken. Unter Beachtung der zusätzlich anfallenden Transportkosten, notwendigen Kontrollfahrten usw. ist eine Selbstbewirtschaftung wirtschaftlich wohl kaum rentabel. Für eine konkrete Beurteilung wären jedoch allenfalls weitere Informationen der Käuferin (beabsichtigte Nutzungsform, geplante Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte, eingesetzt Maschinen und Geräte, erwartete Erträge ...) notwendig.
6. Widerspricht die Bewirtschaftung von der Abtei Z aus, sollte dies überhaupt in Erwägung gezogen werden, den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz?
Aufgrund der Erhebungen und den Gesprächen beim Ortsaugenschein soll es vorerst bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke in W im Ausmaß von rund 6 ha durch ortsansässige Landwirte bleiben. Eine Bewirtschaftung von der Abtei Z aus wird derzeit nicht in Erwägung gezogen. Es wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 5. verwiesen.“
Zur Erläuterung des Gutachtens wurde am 04.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei hat die agrarfachliche Amtssachverständige ihr Gutachten erläutert und die Fragen der Beschwerdeführerin beantwortet. Dabei hat die Amtssachverständige ausgeführt, dass die Landwirteeigenschaft des Benediktinerklosters Z zu bejahen ist, die Sonderflächenwidmung in W als Kloster jedoch in Widerspruch zur landwirtschaftlichen Nutzung steht. Bei der Begehung an Ort und Stelle sei auch die Rede davon gewesen, dass sich an der Bewirtschaftungsform nichts ändern sollte. Sollte nunmehr eine Selbstbewirtschaftung durchgeführt werden, bedarf es noch Ergänzungen, um die Nachhaltigkeit festzustellen. Das bestehende landwirtschaftliche Gebäude, wobei es sich hier um eine Sonderflächenwidmung Kloster handelt, kann nicht für die Tierhaltung genutzt werden, für eine Nutzung als Heubergeraum fehlt zum Beispiel eine Krananlage. Insgesamt entspricht das Gebäude nicht dem Stand der Technik, um oben Heu einzulagern. Insgesamt ist das Gebäude für eine Viehhaltung nicht geeignet, eine Lagerung von Heu sei theoretisch möglich. Für eine Großviehhaltung sind umfangreiche und aufwendige Adaptierungsmaßnahmen notwendig, auch für eine Kleintierviehhaltung wären Adaptierungsarbeiten notwendig, da die Raumaufteilung auch für die Kleinviehtierhaltung nicht geeignet ist. Die 6 ha landwirtschaftliche Flächen sind allesamt zweischnittiges Grünland und würden sich für eine Grünfutterproduktion eignen. Für den Nachweis der geplanten Bewirtschaftung wird vereinbart, dass seitens der Beschwerdeführerin überlegt wird, ein Bewirtschaftungskonzept vorzulegen und dieses zur Begutachtung vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit verfahrensleitender Anordnung vom 09. Mai 2022, Zahl Fr 2021/11/0006-6, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.05.2022, die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um 3 Monate verlängert.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 hat die Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, dass die Erklärung der Selbstbewirtschaftung ausdrücklich zurückgezogen wird, die Bewirtschaftung wie bisher von ortsansässigen Bauern durchgeführt werden soll. Dies ist bisher bereits viele Jahre lang im Prekarium erfolgt. Pachtverträge wurden aufgrund des ungewissen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens bislang nicht abgeschlossen. Nach grundverkehrsbehördlicher Genehmigung sollen für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke Pachtverträge abgeschlossen werden. Der mit Novelle zum Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 204/2021, neu geschaffene § 6 Abs 3 widerspricht klar dem Gemeinschaftsrecht, zumal die eigene Bewirtschaftung durch den landwirtschaftlichen Erwerber vorgeschrieben wird. Daher wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 6 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen und einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen, und zwar zur Auslegung der Artikel 63 bis Artikel 66 AEUV (Kapitalsverkehrsfreiheit), wobei insbesondere die Frage, ob diese Artikel einer Anforderung/Pflicht der Selbstbewirtschaftung durch einen erwerbenden Landwirt, wie es das TGVG bei Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Landwirt vorsieht, entgegenstehen, gestellt werden sollte.
Die Geschenkgeberin ist eine juristische Person kanonischen Rechts und wurde der Schenkungsvertrag zur Regelung der Nachfolge für den Fall des Untergangs der Geschenkgeberin abgeschlossen. Es bestehen daher bestechende Parallelen zur Regelung der Erbfolge bei natürlichen Personen. Natürlichen Personen steht allerdings die Möglichkeit des § 6 Abs 6 TGVG sowie die Regelung der Erbfolge grundsätzlich offen. Dies ist juristischen Personen jedoch verwehrt und erscheint es daher angebracht, die Regelung des § 6 Abs 6 TGVG insofern analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl , sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-, insbesondere in das Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 07.03.2022, Zahl ***.
II.Sachverhalt:
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 28.01.2019 hat das Benediktinerinnenkloster CC (Geschenkgeberin), Adresse 3, **** X, Schweiz, die Liegenschaften in EZen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** W, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, an die Benediktinerabtei Z (Geschenknehmerin), Adresse 1, ***** Z, Deutschland, übergeben.
Bei den folgenden schenkungsgegenständlichen Grundstücken handelt es sich um als Freilandflächen im Sinne des § 41 TROG 2016 gewidmete Grundstücke:
-GSt **1 in EZ ***,
-GSte **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8 und **9 in EZ ***,
-GSte **10, **11 und **12 in EZ ***,
-GSt **21 in EZ ***,
-GSte **14, **15 und **16 in EZ ***,
-GSte **17 und **18 in EZ ***,
-GSt **19 in EZ ***,
alle KG *** W.
Die GSte Nr **2 und **9 in EZ *** sowie das GSt Nr **10 sind jeweils mit einem Stadel bebaut. Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind unbebaut.
Die Geschenknehmerin ist eine nach kanonischem Recht gegründete juristische Person, welche im Bereich ihres staatlichen Heimatrechtes Rechtspersönlichkeit genießt. Sie führt am Standort Adresse 1 in ***** Z, Deutschland, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Obst- und Gemüseanbau sowie Viehzucht, wobei im Durchschnitt 65 Milchkühe gehalten werden. Abt AA ist als rechtmäßig gewählter und bestätigter Abt der alleinvertretungsberechtigte gesetzliche Vertreter der Benediktinerabtei Z.
Beim Benediktinerinnenkloster in W handelt es sich um eine Zweigniederlassung des Benediktinerinnenklosters CC, Adresse 3, **** X, Schweiz. Bislang werden die landwirtschaftlichen Flächen in W von ortsansässigen Landwirten im Wege des Prekariums bewirtschaftet.
Der landwirtschaftliche Betrieb der Benediktinerabtei in Z ist ca 40 bis 45 km von den vertragsgegenständlichen landwirtschaftlichen Liegenschaften in W entfernt.
Der Verkehrswert für die landwirtschaftlich genutzten Teilflächen der vertragsgegenständlichen Grundstücke beträgt laut Gutachten der Amtssachverständigen FF rund Euro 330.500,00.
Im Rahmen des Interessentenverfahrens haben LL und MM, Adresse 4, **** W, NN, Adresse 5, **** W, OO, Adresse 6, **** W, PP, Adresse 7, **** U, QQ, Adresse 8, **** W, RR, Adresse 5, **** W (die letzten beiden sowohl als Einzelpersonen und als gemeinsame Interessenten), SS, Adresse 9, **** W und TT, Adresse 10, **** W ihr Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke angemeldet.
Die Benediktinerabtei Z als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Es werden landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von rund 120 ha und Waldflächen in einem Ausmaß von rund 200 ha genutzt. Die dafür notwendige Infrastruktur (Gebäude, Maschinen und Geräte etc) ist vorhanden. Die praktische Arbeit am Betrieb (tägliche Stallarbeit, Flächenbewirtschaftung, Wartung der landwirtschaftlichen Geräte usw) wird vom Angestellten erledigt. Herr GG als Betriebsbaumeister ist für die Einteilung und Koordination zuständig. Diesbezüglich ist er in Abstimmung mit dem für wirtschaftliche Belange bestellten Pater JJ und seinem Stellvertreter Pater KK. Die landwirtschaftlichen Kenntnisse liegen beim Betriebsbaumeister GG vor.
Das Benediktinerinnen-Konvent W ist im Eigentum von Flächen mit einem gesamten Ausmaß von 59.923 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, 1.036 m² Wald und 9.809 m² Bau- und sonstige Flächen inklusive Gärten. Seit mehr als 20 Jahren werden die landwirtschaftlichen Flächen des Benediktinerinnen-Konvent W nicht mehr selbst genutzt, sondern von 4 bis 5 aktiven Landwirten unentgeltlich bewirtschaftet. Am Grundstück **20 KG W bestehen mehrere Gebäude (Mutterhaus des Klosters, ehemaliges Internatsgebäude, Wohneinheiten). Laut Auskunft der Gemeinde W wurde für das südlichste Gebäude (angrenzend zum Sport-/Tennisplatz) im Jahre 2003 eine baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Restbestandes des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes erteilt und auch umgesetzt. Das Gebäude wurde laut den Erhebungen vor Ort nie landwirtschaftlich genutzt, sondern lediglich für Lager- und Abstellzwecke.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nicht die schenkungsgegenständlichen Grundstücke im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit zu bewirtschaften. An der bisherigen Bewirtschaftung in W ändert sich nichts. Die landwirtschaftlichen Grundstücke werden wie bisher von ortsansässigen Landwirten im Wege von Bittleihen bewirtschaftet
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde zu Zahl , sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-, insbesondere auch aus dem Gutachten der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 07.03.2022, Zahl ***. Den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2022 dem Grunde nach nicht widersprochen.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996), lauten wie folgt:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen, jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
b)die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
c)die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
d)die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
e)die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
(…)“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:
1. die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung nach § 7 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der jeweils geltenden Fassung oder einer gleichwertigen Prüfung nach dem betreffenden Gesetz eines anderen Bundeslandes;
2. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt;
3. die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachhochschule;
4. die erfolgreiche Absolvierung eines landwirtschaftlichen Studiums an der Universität für Bodenkultur;
5. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
Die erforderlichen Fähigkeiten können auch durch gleichwertige Prüfungen bzw. Ausbildungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in sonstigen Staaten, soweit unionsrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen bestehen, nachgewiesen werden.
(…)“
„§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)“
„§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(…)
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.
(…)“
„§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
(…)
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Rechtserwerb landwirtschaftlicher Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit a, d und § 6 Abs 1 TGVG 1996 (in der Fassung LGBl Nr 26/2017) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Der Erwerb des Eigentums an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf gemäß § 4 Abs 1 lit a TGVG 1996 der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Nach § 6 Abs 1 TGVG 1996 ist die Genehmigung nach § 4, soweit in den Abs 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht. Nach § 6 Abs 3 TGVG 1996 sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit a zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.
Nach § 1 Abs 1 TGVG 1996 sind bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Grundsätze zu beachten:
lit a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe.
Im Sinne dieser Grundsätze ist die Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn ein besonderer Versagungsgrund gemäß § 7 Abs 1 lit a bis e TGVG 1996 vorliegt.
Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Geschenknehmerin im Hinblick auf den gegenständlichen Rechtserwerb keine Landwirteigenschaft im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG 1996 zukommt. Die belangte Behörde hat demgemäß ein Interessentenverfahren durchgeführt und nachdem geeignete Interessenten aufgetreten sind, unter anderem die Genehmigung nach § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 26/2017 versagt.
Als Landwirt im Sinne des TGVG 1996 gilt nach § 2 Abs 5, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet (lit a) oder wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinne der lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest 5-jährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird (lit b).
Die Definition „Landwirt“ in § 2 Abs 5 TGVG 1996 nimmt Bezug auf den in § 2 Abs 2 leg cit definierten Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“. Darunter wird jede selbständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen, verstanden. Die Definition des landwirtschaftlichen Betriebes als selbständige Wirtschaftseinheit setzt mithin ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude voraus (vgl LVwG-2014/11/1480-4; LVwG-2013/27/2249-5).
Die Benediktinerabtei Z ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von rund 20 ha und Waldflächen im Ausmaß von rund 200 ha. Der landwirtschaftliche Betrieb wird auf Rechnung und Gefahr des Klosters als Körperschaft öffentlichen Rechts geführt. Größere (finanzielle) Entscheidungen betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb werden vom Kollegium, also der Gemeinschaft aller Mönche, entschieden. Die praktische Arbeit am landwirtschaftlichen Betrieb wird von Mitarbeitern des Klosters erledigt.
Dazu hat die agrarfachliche Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 07.03.2022 ausgeführt, dass die Benediktinerabtei Z als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung führt. Es werden landwirtschaftliche Flächen mit einem Ausmaß von rund 120 ha und Waldflächen mit einem Ausmaß von rund 200 ha genutzt. Die dafür notwendige Infrastruktur (Gebäude, Maschinen und Geräte etc) ist vorhanden. Die praktische Arbeit am Betrieb (tägliche Stallarbeit, Flächenbewirtschaftung, Wartung der landwirtschaftlichen Geräte etc) wird von Angestellten erledigt. Herr GG als Betriebsbaumeister ist für die Einteilung und Koordination zuständig. Diesbezüglich ist er in Abstimmung mit dem für wirtschaftliche Belange bestellten Pater JJ und seinem Stellvertreter Pater KK. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Kenntnisse wurde seitens der Amtssachverständigen mitgeteilt, dass der Betriebsbaumeister GG Landwirtschaftsmeister ist und über die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügt. Seitens der Ordensmitglieder stammt einzig Pater KK von einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Hinsichtlich der Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Grundstücke in W hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 20.06.2022 unter anderem ausgeführt, dass sie beabsichtigt, die landwirtschaftlichen Grundstücke nicht selbst zu bewirtschaften, sondern die Bewirtschaftung wie bisher von ortsansässigen Bauern durchführen zu lassen. Dies ist bisher bereits viele Jahre lang im Prekarium erfolgt. Pachtverträge wurden aufgrund des ungewissen Ausgangs des vorliegenden Verfahrens bislang nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der Frage, ob in W ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude existiert, hat die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 07.03.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass am Standort in W im Jahr 2003 eine baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung des Restbestandes des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes erteilt und auch umgesetzt wurde. Das Gebäude wurde nie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, sondern lediglich als Lager und Abstellplatz. Da keine entsprechende Aufstallung inklusive Tränkeeinrichtungen, Mistlagerstätte, Heulagerplatz usw besteht, wäre eine Nutzungsänderung des Gebäudes für landwirtschaftliche Zwecke (Tierhaltung) notwendig und mit einem erheblichen finanziellen und technischen Aufwand verbunden. Zudem wird mitgeteilt, dass das Grundstück **20 laut Flächenwidmungsplan in der Gemeinde W als „Sonderfläche standortgebunden § 43 (1) a - Kloster, Internat, Schule“ gewidmet ist. Laut Auskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung ist eine landwirtschaftliche Nutzung aufgrund der vorliegenden Widmung nicht möglich. Derzeit existieren am Standort in W demnach keine entsprechenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Amtssachverständige auf Frage mitgeteilt, dass für eine Viehhaltung aufwendige Adaptierungsmaßnahmen notwendig sind, dies auch für den Fall einer Kleinviehtierhaltung.
Auf die Frage, ob die Benediktinerabtei Z als Klostergemeinschaft durch die Bewirtschaftung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke zum Lebensunterhalt dieser Klostergemeinschaft beitragen kann, hat die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 07.03.2022 im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke unentgeltlich von Landwirten aus W landwirtschaftlich genutzt werden. An diese Form der Bewirtschaftung soll sich vorerst nichts ändern. Demgemäß ist der mögliche Beitrag der gegenständlichen Grundstücke zum Lebensunterhalt der Klostergemeinschaft unwesentlich.
Hinsichtlich der Frage, ob die Bewirtschaftung von der Abtei Z aus den Grundsätzen des § 1 Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz widerspricht, hat die Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 07.03.2022 ausgeführt, dass aufgrund der Erhebungen und den Gesprächen beim Ortsaugenschein es vorerst bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke in W im Ausmaß von rund 6 ha durch ortsansässige Landwirte bleiben soll. Eine Bewirtschaftung von der Abtei Z aus wird derzeit nicht in Erwägung gezogen. Sollte eine Selbstbewirtschaftung von der Abtei Z ins Auge gefasst werden, sind die rund 6 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in W grundsätzlich dazu geeignet, die Grünfutterproduktion am landwirtschaftlichen Betrieb zu erhöhen und damit einen Beitrag zum Lebensunterhalt der Klostergemeinschaft zu leisten. Aufgrund der Entfernung zwischen dem Stammbetrieb in Z und den landwirtschaftlichen Grundstücken in W von über 40 km bestehen agrarfachlich jedoch Bedenken. Unter Beachtung der zusätzlich anfallenden Transportkosten, notwendigen Kontrollfahrten usw ist eine Selbstbewirtschaftung wirtschaftlich wohl kaum rentabel. Für eine konkrete Beurteilung wären jedoch allenfalls weitere Informationen (beabsichtigte Nutzungsform, geplante Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte, eingesetzte Maschinen und Geräte, erwartete Erträge) notwendig.
Dazu wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.04.2022 vereinbart, dass seitens der Beschwerdeführerin überlegt wird, zum Nachweis der Bewirtschaftung von der Abtei Z aus, ein Betriebskonzept vorzulegen. Aufgrund der Mitteilung im Schriftsatz vom 20.06.2022 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt, dass kein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt wird und auch nicht beabsichtigt ist, die landwirtschaftlichen Grundstücke in W selbst zu bewirtschaften.
Bei den vertragsgegenständlichen Liegenschaften in W handelt es sich um landwirtschaftlichen Grundbesitz ohne vorhandenes Wirtschafts- und Betriebsgebäude, sohin nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in W durch den Zer Betrieb wird seitens der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt, sondern soll weiterhin eine Bewirtschaftung der Flächen durch ortsansässige Landwirte im Wege der Verpachtung bzw des Prekariums erfolgen. Abgesehen davon ist eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in W aufgrund der räumlichen Distanz zum Betrieb in Deutschland betriebswirtschaftlich und im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung zu hinterfragen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin beabsichtigen würde, die landwirtschaftlichen Flächen in W selbst zu bewirtschaften, wäre eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen mangels vorhandenem Wirtschafts- und Betriebsgebäude (derzeit) nicht möglich.
Insgesamt widerspricht der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke in W durch einen Großgrundbesitzer in Z in Deutschland, der eine Bewirtschaftung durch ortsansässige Landwirte in W im Wege von Prekarien beabsichtigt, den in (nunmehr) § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 normierten Grundsätzen. Der Schaffung, Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe wird durch die Verpachtung bzw Bittleihe der erwerbsgegenständlichen Grundstücke nicht Rechnung getragen. Der Erwerb dient insbesondere nicht der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, wenn der Rechtserwerb Grundstücke betrifft, die 40 km vom landwirtschaftlichen Betrieb des Erwerbers entfernt sind.
Als Ergebnis obiger Ausführungen war festzustellen, dass mit dem Rechtserwerb an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch die Benediktinerabtei Z die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs 3 TGVG 1996 nicht vorliegen. Einerseits widerspricht der Rechtserwerb wie oben ausgeführt den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a TGVG und hat weiters die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie die landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen ihres Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet. Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht beabsichtigt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vom landwirtschaftlichen Betrieb in Z aus zu bewirtschaften. Es ist nach wie vor vorgesehen, die gegenständlichen Grundstücke weiters durch ortsansässige Landwirte bewirtschaften zu lassen, dies in Form von Prekarien.
Ausgehend davon, dass aufgrund der Feststellungen im Gutachten der agrarfachlichen Sachverständigen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Landwirtin im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 ist, ist festzustellen, dass das Interessentenverfahren durch die belangten Behörden zu Unrecht durchgeführt worden ist. Der Versagungstatbestand des (nunmehr) § 7 Abs 1 lit e TGVG 1996 liegt somit nicht vor.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war festzustellen, dass für den gegenständlichen Rechtserwerb die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 und Abs 3 TGVG 1996 nicht vorliegen und dementsprechend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen war.
VI.Zum Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH:
Die Beschwerdeführerin beantragt vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-452/01 Ospelt die Vorabentscheidung durch den EuGH wegen angeblichen Verstoßes von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, insbesondere weil seit dieser Entscheidung keine Pflicht zur Selbstbewirtschaftung besteht.
Das Beschwerdevorbringen ist insofern unzutreffend, da das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die Erteilung der Genehmigung des Rechtserwerbs von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht in jedem Fall davon abhängig macht, dass der Erwerber der Liegenschaft selbst bewirtschaftet oder seinen Wohnsitz im Betrieb nimmt. Vielmehr ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein Grunderwerb in Verbindung mit einer vorgesehenen pachtweisen Bewirtschaftung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 grundsätzlich genehmigungsfähig. § 7a Abs 8 lit f TGVG 1996 nimmt nämlich Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Erwerb des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, vom Interessentenmodell aus, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens 10 Jahren gewährleistet ist. Solche Rechtserwerbe sind folglich nach den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 TGVG 1996 zu beurteilen. Damit wird Nicht-Landwirten auch abgesehen von dem Fall, dass kein Interessent vorhanden ist, die Möglichkeit zum Rechtserwerb bei Erfüllung der allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen eröffnet. Zumal Gegenstand der behördlichen Prüfung (Verfahrensgegenstand) nur das tatsächlich vorliegende zivilrechtliche Grundgeschäft sein kann, hätte es die Beschwerdeführerin allenfalls selbst in der Hand, eine solche Vertragslage zu schaffen und ein Rechtsgeschäft zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einzureichen, nachdem den derzeitigen Prekaristen eine weitere Pacht für mindestens 10 Jahre gesichert wäre. Eine Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 kann somit nicht erkannt werden.
VII.Zur Anregung beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 6 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021 wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen:
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021 lauten wie folgt:
„Rechterwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs 5 lit a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin Landwirt im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 5 lit a TGVG 1996 ist. Weiters wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Grundsätzen des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 widerspricht. Insofern haben sich vergleichsweise die Genehmigungsvoraussetzungen nicht wesentlich verändert. Die nunmehr vorgesehene Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin ist dieser nicht gelungen. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich mitgeteilt, die Bewirtschaftung vom landwirtschaftlichen Betrieb in Z aus nicht zu verfolgen und die Bewirtschaftung wie bisher durch ortsansässige Landwirte in Form von Prekarien durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat es ebenso ausdrücklich abgelehnt, ein Betriebskonzept für die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung vorzulegen. Eine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021 wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht erkannt.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.