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LVwG-2022/19/0974-1Tribunale amministrativo regionale15 lug 2022
Veranstaltungsverbot, <br/>Teilnahme an Veranstaltung, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M., über die Beschwerde des AA, wohnhaft an der Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Y vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 15 Abs 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021 in Verbindung mit § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverodnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, in Verbindung mit § 40 Abs 1 lit b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020“
und bei der Strafbestimmung (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 40 Abs 1 lit b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.03.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Sie haben zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort [erg: Tatzeit „26.02.2021 um 17:28 Uhr“ und Tatort „Y, Adresse 2 Richtung Süden ca bei km ***, ca 30m westlich im Wald“] an einer Veranstaltung, nämlich einer Verlobungsfeier mit zumindest 13 weiteren Personen, teilgenommen, obwohl derartige Veranstaltungen gem. § 15 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950, idgF iVm § 13 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021, idgF verboten sind. Eine Ausnahme gem. § 13 Abs 3 dieser Verordnung lag nicht vor.“
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde gemäß „§ 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.“ eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) gegen den Beschwerdeführer. Zusätzlich verpflichtete sie ihn zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 15,00 Euro.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.03.2022 Beschwerde bei der belangten Behörde ein. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer – gleich wie in seinem Einspruch – vor, dass er nicht an der Verlobungsfeier teilgenommen hätte, sondern lediglich seinen Freund, BB, am Tatort abgeholt habe.
Mit Schreiben vom 31.03.2022 (einlangend am 11.04.2022) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hielt sich am 26.02.2021 um 17:28 Uhr in Y, Adresse 2, Richtung Süden, ca bei km ***, ca 30 Meter westlich im Wald gemeinsam mit mindestens 13 weiteren Personen auf. Zu diesem Zeitpunkt fand dort eine Verlobungsfeier statt. Herr BB, dessen Verlobung gefeiert wurde, ist ein guter Freund des Beschwerdeführers. Die Identität sämtlicher anwesender Gäste, so auch die des Beschwerdeführers, wurde von den einschreitenden Polizeibeamten der PI X festgestellt. Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer nicht lediglich deshalb am Tatort, um seinen Freund BB von dort abzuholen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 07.03.2021, die Strafverfügung der belangten Behörde vom 06.12.2021 sowie das Straferkenntnis vom 29.03.2022 der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 20.12.2021 und dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz.
Dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat und dass dort zu dieser Zeit eine Verlobungsfeier mit insgesamt zumindest 13 Personen stattgefunden hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Anzeige. Dieser, bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt blieb im Einspruch und in der Beschwerde unbestritten. Ebenfalls unbestritten blieb die Feststellung, dass Herr BB, dessen Verlobung gefeiert wurde, mit dem Beschwerdeführer gut befreundet ist.
In seinem Einspruch sowie in der gegenständlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe nicht an der in Rede stehenden Verlobungsfeier teilgenommen. Er sei nur am Tatort gewesen, weil er seinen Freund, Herrn BB, auf dessen Bitte dort abholen habe wollen. Man habe zu dieser Zeit außerhalb der Familie eine Kontaktperson für den psychischen Ausgleich haben dürfen. Seine Kontaktperson sei BB gewesen.
Damit hat der Beschwerdeführer allerdings zum einen den von der belangten Behörde festgestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht (substantiiert) bestritten und ist zum anderen der im gegenständlichen Straferkenntnis dargelegten Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht im Ansatz entgegengetreten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde in vollem Umfang an. Wie bereits im Straferkenntnis dargelegt, ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer Herrn BB lediglich von der in Rede stehenden Feier abgeholt habe, ohne an dieser selbst teilgenommen zu haben, wenn es sich bei diesem um den Verlobten, dessen Verlobung gefeiert wurde, handelt und dieser ein guter Freund des Beschwerdeführers – laut seinen eigenen Angaben eine wichtige Bezugsperson – ist. Naheliegender ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als sehr guter Freund des Verlobten auch an dessen Verlobungsfeier teilgenommen hat und sich nicht nur deshalb bei der Feier aufgehalten hat, um diesen von dort abzuholen. Weiters spricht gegen das Beschwerdevorbringen – wie ebenfalls bereits von der belangten Behörde in Bezug auf dasselbe Vorbringen im Einspruch ausgeführt – dass die Feier bei Eintreffen der Polizeibeamten noch in vollem Gang gewesen ist, was ein Abholen des Verlobten von seiner eigenen Verlobungsfeier zu diesem Zeitpunkt ebenfalls wenig plausibel erscheinen lässt. Schließlich fand die Feier im Wald statt und es war kein Auto der anwesenden Gäste unmittelbar vor Ort; auch dieser Umstand lässt das Beschwerdevorbringen wenig plausibel erscheinen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten erstattet, sondern erstmals in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung; auch das Verlobungspaar sprach den Polizeibeamten gegenüber in Bezug auf die anwesenden Personen (einschließlich des Beschwerdeführers) ausschließlich von Gästen. Im Lichte dieser beweiswürdigenden Überlegungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie bereits die belangte Behörde – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit anwesend war und an der in Rede stehenden Verlobungsfeier seines Freundes teilgenommen hat und sich nicht ausschließlich deshalb am Tatort befand, um seinen Freund von dort abzuholen.
IV.Rechtslage:
§ 15 Abs 1 und 2 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021, samt Überschrift lautet im Tatzeitpunkt:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 kann auch im Rahmen einer vom Veranstalter veranlassten Testung erlangt werden; § 5a Abs. 8 Satz 5 bis 7 gilt sinngemäß.
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
[…]“
§ 40 EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020, samt Überschrift lautet im Tatzeitpunkt:
„Sonstige Übertretungen.
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“
§ 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, samt Überschrift lautet im Tatzeitpunkt:
§ 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, samt Überschrift lautet im Tatzeitpunkt:
„Veranstaltungen
§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen
eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“
V.Erwägungen:
In § 13 der – ua auf Grund von § 15 EpiG vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen – 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, ist ein Veranstaltungsverbot normiert, das sich auf Grund der sprachlichen Fassung an Veranstalter und Teilnehmer an Veranstaltungen richtet (vgl VfGH 06.10.2021, V86//2021). Gemäß § 40 Abs 1 lit b EpiG macht sich, wer durch Handlungen oder Unterlassungen (sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist) diesem Veranstaltungsverbot zuwiderhandelt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Zur festgestellten Tatzeit fand am festgestellten Tatort eine Feier, bei der der Heiratsantrag und die Verlobung eines Paares gefeiert wurde, mit mindestens 13 Personen statt.
Bei dieser Feier handelt es sich mit Blick auf § 13 Abs 2 4. COVID-19-SchuMaV um eine gem § 13 4. COVID-19-SchuMaV im Tatzeitpunkt untersagte Veranstaltung. Als Veranstaltung gelten gemäß § 13 Abs 2 leg cit nämlich insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. Eine Feier aus Anlass der Verlobung eines Paares mit mindestens 13 Personen, wie sie dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grund liegt, ist unzweifelhaft als Veranstaltung, welche vom Veranstaltungsverbot des § 13 4. COVID-19-SchuMaV erfasst ist, zu qualifizieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Mit dem Verlobten, dessen Verlobung Anlass der in Rede stehenden Feier war, ist der Beschwerdeführer sehr gut befreundet. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit mit dem Verlobungspaar und den anderen Gästen bei dieser Feier im Wald anwesend. Dem ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten.
Mit seiner Anwesenheit bei der gegenständlichen Verlobungsfeier hat der Beschwerdeführer an dieser auch teilgenommen und damit dem Veranstaltungsverbot zuwidergehandelt und den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Unerheblich ist dabei, ob er seinen Freund, den Verlobten – wie in der Beschwerde vorgebracht – von dort lediglich abholen wollte, da dies nichts an seiner Anwesenheit bei – und folge dessen auch Teilnahme an – dieser Feier änderte.
Im Übrigen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol – wie bereits die belangte Behörde –davon aus, dass der Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – nicht ausschließlich deshalb am Veranstaltungsort anwesend war, um seinen Freund von dort abzuholen (vgl insb die Ausführungen in Punkt III. Beweiswürdigung).
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einzigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regel für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich bei der Teilnahme an einer Veranstaltung wie der gegenständlichen bzw beim Betreten eines Veranstaltungsortes mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer bei einem gemäß § 40 Abs 1 lit b EpiG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von 1.450,00 Euro eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro.
Mildernd oder erschwerend ist nichts zu werten. Beim Verschulden ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Hinblick darauf, dass die Verletzung des Veranstaltungsverbots ein relevantes Infektionsrisiko darstellte, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am Veranstaltungsort mindestens 13, aus unterschiedlichen Haushalten stammende Personen anwesend waren, kommt eine Herabsetzung der von der Behörde ausgesprochenen Geldstrafe im Ausmaß von 150,00 Euro (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) nicht in Betracht. Die verhängte Strafe, die ohnedies im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesetzt ist, erscheint daher als schuld- und tatangemessen.
Der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kommt gegenständlich nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des durch die gegenständlich übertretenen Normen geschützten Rechtsgutes (die Gesundheit) bzw dessen Beeinträchtigung noch das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Gemäß § 44a Z 2 bis 3 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3), zu enthalten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es – wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG – bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm darauf ankommt, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/02/0328).
Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die angewendeten Normen pauschal mit dem Gesetzblatt der Stammfassung der jeweiligen Rechtsvorschrift und dem Zusatz „i.d.g.F.“ zitiert sind, konkretisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm durch die Zitierung der zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgten Novellierung bezogen auf die konkreten Paragraphen.
Die Vorschreibung der Kosten in Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 VwGVG.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro verhängt und der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zwar ist der Beschwerdeführer unvertreten, allerdings findet sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit, weshalb von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (vgl VwGH 22.03.2021, Ra 2020/17/0132). Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das der Annahme eines konkludenten Verzichts im Lichte von Art 6 EMRK entgegenstünde (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2017/06/0091 mwN). Im Beschwerdeschriftsatz macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, er habe an der in Rede stehenden Feier nicht teilgenommen, sondern sei nur deshalb bei der Veranstaltung gewesen, um seinen Freund von dort abzuholen. Mit dieser – bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten – Behauptung bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat jedoch nicht substantiiert. Darüber hinaus ist er der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die Richtigkeit der Ausführungen in der polizeilichen Anzeige hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gezogen. In der Beschwerde werden auch keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines schlüssigen Verzichtes entgegenstünden (VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf Art 6 EMRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und im Rahmen einer Ermessensausübung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner, LL.M.
(Richterin)
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