LVwG T LVwG-2022/30/0998-6

LVwG-2022/30/0998-6Tribunale amministrativo regionale13 lug 2022

Regest

Aufenthaltstitel<br/>Rot-Weiß-Rot Karte<br/>Familienzusammenführung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/0998-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.0998.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der nigerianischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.03.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 04.11.2021 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat am 04.11.2021 im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden und aufenthaltsberechtigten Vater CC, geb am XX.XX.XXXX, nigerianischer Staatsangehöriger, angesucht. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 19.03.2024 gültigen nigerianischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des seit 2005 in Österreich mit Hauptwohnsitz aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen CC, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Y, Adresse 2. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU. Die diesbezügliche Aufenthaltstitelkarte wurde von der belangten Behörde am 30.11.2021 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 30.11.2026 auf. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des nicht ausreichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 3 NAG abgewiesen.

Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten und im vorliegenden Aufenthaltsakt dokumentierten Unterhaltsberechnung ergibt sich für die belangte Behörde ein um Euro 958,58 zu geringes monatliches Einkommen. Berücksichtigt wurde hierbei aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise unter Anrechnung von 14 Monatsgehältern ein Einkommen in der Höhe von lediglich Euro 1.560,66. Für das errechnete erforderliche Einkommen wurden gemäß ASVG-Richtsatz für ein Ehepaar ein Betrag in der Höhe von Euro 1.625,71 sowie für zwei minderjährige Kinder in der Höhe von Euro 318,00 angesetzt. Weiters wurden noch die monatliche Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 650,00 sowie der (abzuziehenden) Wert freien Station in der Höhe von Euro 309,93 sowie eine Kreditrate in der Höhe von Euro 191,46 berücksichtigt. Unter Heranziehung dieser Beträge ergab sich für die belangte Behörde ein negativer Betrag (= zu geringes Einkommen) in Höhe von Euro 958,58.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Frau DD, geb. XX.XX.XXXX, und ihre beiden Kinder EE, geb. XX.XX.XXXX, und AA, geb. XX.XX.XXXX, erheben durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen die Bescheide vom 7.3.2022, womit ihnen ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, folgende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragen die Abänderung der angefochtenen Bescheide im Sinne einer Antragstattgebung.

Grund für die Ablehnungen war der angeblich zu geringe Verdienst des Ehegatten bzw. Vaters der Antragsteller, des Herrn CC. Er lebt seit 10 Jahren in Österreich, verfügt über einen Daueraufenthalt und hat derzeit einen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Er wohnt ortsüblich in der Adresse 2 in **** Y und arbeitet bei Fa. FF GmbH. Dort hat er eine Lohnerhöhung erhalten, die in den Bescheiden noch nicht berücksichtigt ist.

Berücksichtigt man das 13. und 14. Einkommen, verfügt er über ein monatliches Netto Einkommen von knapp € 2.500,-, was für die Familie ausreicht.

Es wird daher gestellt der

Antrag,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Vater bzw. Ehegatten CC zeugenschaftlich zu vernehmen und sodann die angefochtenen Bescheide in der Weise abzuändern, dass die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden.

Z, am 4.4.22 Für DD,

EE,

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 28.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Lohnzettel des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate März, April und Mai 2022 vorgelegt. Der Vater der Beschwerdeführerin hatte im März und April 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Euro 2.887,00 und einen sich darauf ergebenden Nettolohn von Euro 2.003,36. Ab dem Monat Mai 2022 beträgt der monatliche Bruttolohn Euro 3.062,00 und ergibt sich daraus aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnung ein Nettolohn von Euro 2.100,08. Weiters wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Arbeitgeber GG in **** Z, Adresse 3, abgeschlossener Arbeitsvertrag für eine Reinigungstätigkeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden und einem Nettolohn von Euro 240,00 vorgelegt.

Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass am XX.XX.XXXX ein weiteres gemeinsames Kind, JJ, in Z geboren wurde. Das neugeborene eheliche Kind ist am Wohnsitz des Vaters in Y gemeldet. Die erforderliche Beantragung eines Aufenthaltstitels wird innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt bei der belangten Behörde erfolgen. Das neugeborene Kind wird bei der Berechnung des erforderlichen Mindesteinkommens mitberücksichtigt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Vater der Beschwerdeführerin, Herr CC, als Zeuge befragt. Er gab hierbei Folgendes an:

„Ich bin seit 17 Jahren in Österreich aufhältig. Ich besitze einen nigerianischen Reisepass, der bei der Botschaft in X ausgestellt wurde. Er ist vom 18.10.2018 bis 17.10.2023 gültig. Dieser wird vorgezeigt.

Weiters besitze ich den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Aufenthaltskarte ist bis 30.11.2026 gültig. Die Aufenthaltstitelkarte wurde am 30.11.2021 von der Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellt. Der Aufenthaltstitel wird ebenfalls vorgezeigt.

Ich bin seit dem Jahre 2017 mit der nigerianischen Staatsangehörigen DD, geboren am XX.XX.XXXX, verheiratet. Aus unserer Ehe entstammen drei minderjährige Kinder und zwar die gemeinsamen Kinder EE, geboren am XX.XX.XXXX, AA, geboren am XX.XX.XXXX und nunmehr JJ, geboren am XX.XX.XXXX. Unsere Kinder haben alle den Familienname KK. Für die letztgeborene Tochter wurde der Aufenthaltstitel noch nicht beantragt, es wird aber nachgeholt werden.

Meine Frau und meine älteren Kinder leben grundsätzlich in Italien. Dort haben sie auch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Mit dieser italienischen Aufenthaltsbewilligung ist es ihnen auch erlaubt, nach Österreich zu kommen und sich dort bei mir in Y aufzuhalten. Der Familiennachzug ist nach Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel geplant. Meine Frau DD hat auch eine fixe Arbeitszusage als Reinigungskraft, und zwar für sechs Stunden pro Woche bei der GG in der Adresse 3 in **** Z.

In Österreich wohnen noch meine Eltern und vier Geschwister. Von den vier Geschwister wohnt einer in der W und eine in X. Meine nahen Angehörigen, bis auf einen Bruder, haben alle noch die nigerianische Staatsangehörigkeit. Ein Bruder besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sobald der Nachzug meiner Familie geklappt hat, werde ich ebenfalls um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.

Ich bin seit ca eineinhalb Jahren bei der Firma FF in Y als Tischler beschäftigt und verdiene dort ca Euro 3.000,00 brutto pro Monat. Der aufscheinende Kredit betrifft ein Leasing-Fahrzeug von mir. Ich konnte die Leasing-Rate dann wegen der CORONA-Krise und wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr bezahlen. Ich habe das Leasing-Auto zwischenzeitlich an die Leasing-Firma zurückgegeben. Die offene Restschuld beträgt nunmehr ca Euro 3.000,00. Die Raten werden mir direkt beim Lohn abgezogen. Seit Mai dieses Jahres beträgt diese monatliche Rate Euro 73,88. Ansonsten habe ich keine Schulden in Österreich. Ich habe auch kein nennenswertes Vermögen in Österreich.

Die Wohnung, die ich jetzt bewohne, soll dann auch unsere gemeinsame Familienwohnung sein. Es handelt sich um eine Wohnung mit 68 m2. Die Wohnung hat drei Zimmer, also zwei Schlafzimmer und ein Wohnzimmer, Küche und Bad. Die Wohnung ist für meine Familie ausreichend groß. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten Euro 650,00. Ich besitze einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag, der vom 01.Juli 2021 bis 01. Juli 2024 läuft.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das bisherige Vorbringen. Das nachgewiesene und zu erwartende monatliche Einkommen sei auch unter Berücksichtigung des nunmehr neugeborenen Kindes ausreichend. Gültige Reisepässe liegen ebenfalls vor. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.

Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für die Beschwerdeführerin, deren Eltern und den beiden ebenfalls minderjährigen Geschwistern in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (=gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 2.516,59. Bei dieser Berechnung wurden der „Familien-Richtsatz“ für die Eltern in der Höhe von Euro 1.675,71, der Richtsatz für drei minderjährige Kinder in der Höhe von Euro 477,00 (Euro 159,00 pro Kind), die monatliche Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 650,00 und die vom Arbeitgeber des Vaters im Rahmen der monatlichen Lohnzahlung einbehaltene Kreditrate in Höhe von Euro 73,81 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 geforderte Mindesteinkommen von Euro 2.516,59 für die Beschwerdeführerin, deren Eltern und den beiden Geschwistern. Stellt man nunmehr die der Beschwerdeführerin, deren Eltern und den Geschwistern monatlich zur Verfügung stehenden und nachgewiesenen finanziellen Mittel in der Höhe von Euro 2.654,71, die sich aus dem durchschnittlichen Nettolohn des Vaters in den Monaten März, April und Mai 2022 und aus dem zu erwartendem Einkommen der Mutter aufgrund eines vorgelegten Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung von jeweils 14 Lohnzahlungen pro Jahr errechnen, gegenüber, ergibt sich somit ein Betrag (= Mehrbetrag) von Euro 138,12. Unter Berücksichtigung des seit Mai 2022 angehobenen und somit aktuellen Monatslohn des Vaters der Beschwerdeführerin erhöht sich dieser Betrag sogar auf Euro 230,50. Festgehalten wird, dass bei dieser Berechnung das im März geborene dritte Kind der Familie bereits mitberücksichtigt wurde.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,

d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder

e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Verfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der nachgewiesenen aktuellen Einkommenssituation nicht mehr vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung eine Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle daher anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nunmehr sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 1 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den vorgelegten Aktenunterlagen noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 19.03.2024 gültigen nigerianischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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