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LVwG-2022/13/1621-1Tribunale amministrativo regionale12 lug 2022
Säumnisbeschwerde<br/>Auskunftspflicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Säumnisbeschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX wohnhaft in **** Z, Adresse 1, betreffend ein am 30.10.2020 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Z eingebrachtes Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
A.Der Säumnisbeschwerde wird dem Grunde nach Recht gegeben und wird dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z als belangte Behörde aufgetragen, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden mit E-Mail vom 30.10.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Fragestellungen (Auskunftsverlangen) binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen:
1. Möchten sie mir mutwillige Anfragen und Antragstellungen unterstellen?
2. Teilen sie mir bitte, mit konkreten Daten (Name, Rolle, Funktion, Qualifikation, Datumsangabe, Zeitpunkt der analogen oder digitalen Protokollierung, allfällige
Protokolle) mit, was die Kinder- und Jugendhilfe alles für mich und meinen minderjährigen Sohn, deutscher Staatsbürger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer getan haben soll?
3. Wie kommen sie und die Kinder- und Jugendhilfe dazu von „mangels der örtlichen
Zuständigkeit“ zu reden oder zu schreiben bzw wann haben sie sich und die Kinder-
und Jugendhilfe entschlossen sich örtlich für unzuständig zu erklären?
Für den Fall, dass die belangte Behörde eine oder mehrere Auskünfte zu den angeführten Fragestellungen in Anwendung des § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz verweigert, ist diese Verweigerung der Auskunft gemäß § 4 ABs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit schriftlichem Bescheid binnen der aufgetragenen achtwöchigen Frist auszusprechen.
B.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
AA hat am 08.05.2022 per E-Mail folgende Säumnisbeschwerde bei der Landeshauptstadt Z eingebracht:
„SÄUMNISBESCHWERDE
In der oben bezeichneten Rechtssache erhebe ich als Erstbeschwerdeführer (EBF) und mein mj. am XX.XX.XXXX in Z geborener Sohn als Zweitbeschwerdeführer (ZBF) aufgrund des Ablaufs der Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht: Landesverwaltungsgericht Tirol.
1. Sachverhalt und Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG
Mit E-Mail vom 30.10.2020 habe ich beim Stadtmagistrat Z mein Auskunftsbegehren gemäß T-APG eigebracht:
Von: AA BB@CC.com
Gesendet: Freitag, 30. Oktober 2020 11:40
Cc: GG@Z.gv.at GG@Z.gv.at; info@JJ.de info@JJ.de
Betreff: WG: Säumnisbeschwerde und Antrag auf eine Bescheid über die Verweigerung der Auskunft bzw. Auskünfte gemäß T-APG
Sehr geehrte Frau DD,
ich gehe davon aus, dass zumindest teilweise unten stehende Behauptungen mangelhaft und geradezu wahreitswidrig sind.
a) Es ist zumindest sehr unwahrscheinlich und vermutlich wahrheitwidrig, dass ich "sämtliche irgendwie mögliche Auskünfte erhalten" habe. Ich begehrte und begehre die fehlenden gesichteren Informationen und Auskünfte weiterhin. Möchten Sie mir etwa mutwillge Anfragen und Antragsstellung unterstellen?
b) Es ist zumindest sehr unwahrscheinlich und vermutlich wahrheitswidrig, dass "seitens der Kinder und Jugendhilfe ALLES für Sie und KK getan wurde, was ... nur irgendwie möglich war". Teilen Sie mir doch bitte, konkret mit, was die Kinder und Jugenhilfe ALLES für mich und meinen mj. Sohn, deutscher Staatsbürger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, getan haben soll. Bitte mit konkreten Daten (Name, Rolle, Funktion, Qualifikation, Datumsangabe, Zeitpunkt der analogen oder digitalen Protokollierung, allfällige Protokolle)
c) Wie kommen Sie und die Kinder- und Jungenhilfe dazu von "mangels der örtlichen Zuständigkeit" zu reden oder zu schreiben; das zu einem in der Z Klinik geborenen Kind, dessen biologische Kindesmutter bis Ende Dezember vom Bezirksgericht Z bestellte Sachwalterin für eine Klientin meines ehemaligen Arbeitsgebers gewesen sein dürfte, für die dieser mir Leitungsverantwortung zugesprochen
hatte. Wann haben Sie und die Kinder- und Jugendhilfe sich entschlossen, sich örtliche für
unzuständig zu erklären?
d) Der Sachverhalt "In der Zeit der örtlichen Zuständigkeit unmittelbar nach KKs´s Geburt war LL als Kollisionskurator tätig." scheint mir in einer grotesken, absurden, kafkaesken Art und Weise wahrheitswidrig zu sein. Warum teilen Sie mir den Sachverhalt1
Gesendet: Donnerstag, 29. Oktober 2020 16:20
Cc: GG@Z.gv.at GG@Z.gv.at; MM@NN.gv.at
Betreff: AW: Säumnisbeschwerde und Antrag auf eine Bescheid über die Verweigerung der Auskunft bzw. Auskünfte gemäß T-APG
Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben im Laufe der Jahre unser aller Befassung sämtliche irgendwie möglichen Auskünfte erhalten. Es tut mir wirklich leid Ihnen einmal mehr mitteilen zu müssen, dass seitens der Kinder- und Jugendhilfe ALLES für Sie und KK getan wurde, was mangels der örtlichen Zuständigkeit nur irgendwie möglich war. In der Zeit der örtlichen Zuständigkeit unmittelbar nach KK´s Geburt war LL als Kollisionskurator tätig. Sie wissen das und auch wir beide hatten mehrere längere Gespräche zu Ihrer Situation. Sie wissen auch, dass ich persönlich zutiefst bedaure, was Sie durch das Zerbrechen Ihrer Beziehung mitgemacht haben und weiterhin mitmachen. Dennoch ist aus rechtlicher Sicht kein weiterer Handlungsspielraum für uns da. Ich bitte Sie aufrichtig das hinzunehmen. Ich kann nicht mehr für Sie tun.
Hochachtungsvoll!
DD
cid:***
cid:***
Landeshauptstadt Z
Kinder- und Jugendhilfe
DD
Amtsvorständin
Abteilungsleiterstellvertreterin
1 Mit ist nicht klar, warum das Ende der E-Mail fehlt. Es kann sein, dass es aufgrund versehentlichen Löschens von meiner Seite in einer extremen Belastungssituation weg ist.
Adresse 2
A-**** Z
Telefon ***
Telefax ***
Von: AA BB@CC.com
Gesendet: Mittwoch, 14. Oktober 2020 21:37
An: OO OO@Z.gv.at; DD DD.
Cc: post post@Z.gv.at; GG GG@Z.gv.at; MM@NN.gv.at
Betreff: Säumnisbeschwerde und Antrag auf eine Bescheid über die Verweigerung der Auskunft bzw. Auskünfte gemäß T-APG
Priorität: Hoch
Sehrte Amtsleitung Frau DD!
Sehr geehrte Damen und Herren der Kinder- und Jugendhilfe der Landeshauptstadt Z,
hinsichtlich verschiedener Auskunftsansuchen im Sinne des T-APG sind Sie säumig und ich begehre einen Bescheid über die Verweigerung der Auskunft bzw. der Auskünfte gemäß T-APG, damit mir überhaupt ein Zugang zum Recht bzw. zum Gericht möglich wird. Hinsichtlich Ihrer Untätigkeit behaupte ich eine Verletzung der EMRK: Es wird mein Recht darauf verletzt, nicht diskriminiert zu werden. Desweiteren behaupte ich eine Verletzung verschiedener weiterer Artikel der EMRK, die in der Sache mein Recht auf Privat- und Familienleben, mein Recht auf ein faires Verfahren, mein Recht auf Zugang zum Recht und zum Gericht betreffen. In der Sache wird auch von der Geburt meines Kindes an die UN-Konvention der Rechte des Kindes verletzt. Die UN-Konvention der Rechte des Kindes gebietet eine "zügige" Behandlung der gegenständlichen Angelegenheiten.
Mit freundlichen Grüßen,
AA e.h.
AA
Adresse 1
A-**** Z
Diese E-Mail enthaelt vertrauliche und/oder rechtlich geschuetzte Informationen. Enthaltene personenbezogene Daten duerfen nur fuer den angegebenen Zweck weiterverarbeitet werden (Zweckbindung nach Art 5 b DSGVO).
Wenn Sie nicht die/der richtige AdressatIn sind oder diese E-Mail irrtuemlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort die/den AbsenderIn und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet.
Fuer rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Z eingerichteten Behoerden und Dienststellen ist ausschliesslich das entsprechend gekennzeichnete Formular auf der Homepage der Stadt Z (www.Z.gv.at/formulare) oder per E-Mail die Adresse post@Z.gv.at zu verwenden.“
Ich habe meine mein Auskunftsbegehren per E-Mail am 30.10.2020 übermittelt. Die Verweigerung einer Antwort bzw. der Antworten stellt ein Fehlverhalten der Behörde dar.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
In der gegenständlichen Angelegenheit langte mein Auskunftsbegehren beim Stadtmagistrat Z am 30.10.2020 ein. Bis heute hat der Stadtmagistrat nicht über meinen Antrag entschieden. Die Frist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG ist daher abgelaufen.
2. Überwiegendes Verschulden der Behörde
Die belangte Behörde trifft zumindest das überwiegende Verschulden zur Nichtentscheidung über mein Auskunftsbegehren. Ich habe einen Anspruch auf eine Reaktion der Behörde und hätte mir einen ab- oder zurückweisender Bescheid auszustellen müssen, wenn die Behörde davon ausgeht, dass mir keine Auskunft zusteht, meine Fragen nicht beantwortbar sind oder die Beantwortung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der Auskunft entgegensteht oder die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird. Die Verweigerung einer Antwort über mehr als eineinhalb Jahre hinweg stellt ein Fehlverhalten da. Die Verzögerung ist zumindest auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Die zur Entscheidung berufene Behörde war nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse daran gehindert, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung zu erlassen.
Gemäß § 73 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Nach § 8 Abs 1 VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des Verschuldens der Behörde ist dabei objektiv zu verstehen und ein Verschulden bereits anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindbare Hindernisse gehindert war, die Entscheidung vor Ablauf der Entscheidungsfrist trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung zu erlassen.
Trotz Urgenz meinerseits ist die Behörde ihrer Entscheidungspflicht wie bereits dargelegt nicht nachgekommen.
Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Die Verzögerung liegt im alleinigen Verschulden der belangten Behörde.
Ich stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über mein Auskunftsbegehren der Sache selbst entscheiden und die begehrten Auskünfte von der Behörde einholen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles nicht verzichtet werden. / Ich beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung der Frau PP, geb. XX.XX.XXXX, die Mutter des am XX.XX.XXXX in Z (Klinikgeburt) geborenen Kindes ist, als Zeugin und ich beantrage eine entsprechende Vorladung der PP, geb. XX.XX.XXXX (Beharrungsanschrift: Adresse 3 in Y, Italien).
Ich beantrage im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Anhörung meines am XX.XX.XXXX in Z, Bundesland X, Österreich, geborenen mj. Sohnes entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder einen geeignete Stelle im Einklang mit den österreichischen Verfahrensvorschriften, damit dem betroffenen mj. Kind in dem gegenständlichen das Kind berührende Verwaltungsverfahren die Gelegenheit gegeben wird, angehört zu werden. Ich beantrage im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Anhörung von QQ (Psychologe, Psychotherapeut, Elterncoach), der mich, die Kindesmutter, den Vater der Kindesmutter sowie den betroffenen am XX.XX.XXXX in Z, geborenen mj. Sohn in der Männerberatungsstelle der „RR“ (KONTAKT RR Z Adresse 4 **** Z ***E-Mail: QQ@RR.at ) in Z erlebt hat.
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung der ehemaligen Leiterin der Kinder- und Jugendhilfe der Landeshauptstadt Z und jetzigen Magistratsdirektorin der Landeshauptstadt Z, DD.
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung des Dienststellenleiters der Polizeidienststelle W, Chefinspektor SS (Polizeiinspektion W **** Z, Adresse 5 Telefon: *** Fax: *** eMail: Z-W@polizei.gv.at).
Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung des Herrn TT (Bürgermeister der Landeshauptstadt Z).
Z, 08.05.2022“
II.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat die gegenständliche Säumnisbeschwerde, die beim Amt „Kinder- und Jugendhilfe“ des Stadtmagistrates Z eingebracht wurde mit E-Mail Schreiben vom 21.06.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
In diesem Vorlageschreiben wurde weiters ausgeführt, dass AA in der Vergangenheit alle Fragen, soweit nicht eine Verschwiegenheitsverpflichtung hinderlich war, beantwortet wurden. Seit dem Jahre 2021 würden sich jedoch die elektronischen Anfragen und nach dem T-APG sowie nach dem Recht auf Information bzw Auskunft laut DSGVO häufen und wären letztlich im April 2022 in 520 empfangenen E-Mails gegipfelt.
Beim Stadtmagistrat Z, Amt „Kinder- und Jugendhilfe Z“ sind keine Daten über AA gespeichert, ebenso wurden der vergangene Schriftverkehr und die bearbeiteten Anfragen gelöscht, da kein anhängiger Akt besteht.
Der einzige Berührungspunkt mit AA war die Feststellung der Vaterschaft, wozu der Mitarbeiter UU 2016 zum Kollisionkurator durch das Bezirksgericht Z bestellt wurde. In den bereits geschlossenen Akt hat AA aber gemäß § 14 Abs 3 T-KJHG kein Einsichtsrecht. Zudem besteht, seit der Sohn von AA nach Italien verzogen ist, keine örtliche Zuständigkeit mehr.
Dem E-Mail Schreiben des AA vom 30.10.2020 11:40 Uhr an das Stadtmagistrat Z ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu dem im Spruch angeführten insgesamt drei Fragestellungen begehrte. Im Betreff dieses E-Mails stellte der Beschwerdeführer auch klar, dass er bei Verweigerung der Auskünfte zu seinen Anfragen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz einen Antrag auf Bescheiderlassung stellte.
Im Vorlageschreiben der belangten Behörde wird ausgeführt, dass beim Stadtmagistrat Z, Amt „Kinder und Jugendhilfe Z“ keine Daten über AA gespeichert sind, ebenso der vergangene Schriftverkehr und die bearbeiteten Anfragen gelöscht wurden, weil kein anhängiger Akt besteht.
Die im Spruch der gegenständlichen Entscheidung angeführten Fragen wurden seitens der belangten Behörde bis dato nicht beantwortet. Aus den Ausführungen der belangten Behörde, wonach AA alle Fragen in der Vergangenheit, soweit nicht eine Verschwiegenheitsverpflichtung hinderlich war beantwortet wurden kann nicht nachweislich von einer bereits erteilten Auskunftspflichterteilung ausgegangen werden. Dass die Verzögerung (Säumnis/Unterlassung der Beantwortung) nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde jedenfalls nicht.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes lauten wie folgt:
„§ 1 Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zumZeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
(2) Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. (2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
a)die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
b) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
c)die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
d)der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a) die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b) die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c) die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d) der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e) der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f) das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und derGemeindeverbände.“
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass die belangte Behörde die im E-Mail des Beschwerdeführers vom 30.10.2020 konkret gestellten insgesamt 3 Fragen, mit denen konkrete Auskünfte nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz begehrt wurden, nicht wie im Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorgesehen binnen einer Frist von acht Wochen erteilt hat.
Eine konkrete und nachweisliche Beantwortung der konkreten Fragen konnte nicht festgestellt werden (die belangte Behörde teilte mit, sämtlichen Schriftverkehr und bearbeitete Anfragen gelöscht zu haben). Im gegenständlichen Fall lag sohin eine Säumnis im Sinn des § 8 Abs 1 VwGVG der belangten Behörde betreffend ein Begehren um Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz vor und ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Im gegenständlichen Fall wurde die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der eingebrachten Säumnisbeschwerde festgestellt. Der belangten Behörde wurde in Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG weiters aufgetragen, die im E-Mail vom 30.10.2020 begehrten Auskünfte (drei Fragestellungen) binnen einer achtwöchigen Frist zu erteilen. Da der Beschwerdeführer bereits im E-Mail vom 30.10.2020 für den Fall einer Auskunftsverweigerung die Erlassung eines Bescheides beantragte (im Sinn des § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz), war auch eine diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung im Fall der Verweigerung einer oder mehrerer der angefragten Auskünfte der belangten Behörde aufzutragen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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