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LVwG-2022/49/1303-5•LVwG T LVwG-2022/49/1303-5
LVwG-2022/49/1303-5Tribunale amministrativo regionale11 lug 2022
Einreiseverordnung<br/>Registrierungspflicht<br/>Heimquarantäne<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.04.2022, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Epidemiegesetz 1950, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) jeweils von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei erstens am 04.04.2021 ohne elektronischer Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs 3 EpiG 1950 und ohne Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der COVID-19-Einreiseverordnung über den Grenzübergang X nach Österreich eingereist und habe sich zweitens nach der erfolgten Einreise am 04.04.2021 von Bosnien über Slowenien in das Bundesgebiet Österreich nicht anschließend in eine zehntägige Heimquarantäne begeben. Diese hätte am 04.04.2021 begonnen und erst am 14.04.2021 geendet. Er habe aber bereits am 06.04.2021 einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt, welcher negativ war, und sich anschließend wieder zur Arbeit begeben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer erstens §§ 40 Abs 1 lit c iVm 25 und 25a EpiG 1950 idF BGBl I Nr 33/2021 iVm § 2a COVID-19-Einreiseverordnung idF BGBl II Nr 133/2021 und zweitens § 40 Abs 1 lit c iVm § 25 EpiG 1950 idF BGBl I Nr 33/2021 iVm § 3 und § 4 Abs 2 COVID-19-Einreiseverordnung idF BGBl II Nr 133/2021 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG 1950 idF BGBl I Nr 33/2021 jeweils eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 19 Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) mit Euro 60,00.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, bei der Einreise einen negativen Test mitgeführt zu haben. Er habe sich auch nach der Ankunft in Z nochmals testen lassen. Dieses Testergebnis sei wiederum negativ gewesen. Er sei bei der Einreise kontrolliert worden und der Grenzbeamte habe ihm dabei auf sein Nachfragen hin mitgeteilt, aufgrund des mitgeführten negativen Testergebnisses keine Quarantäne in Österreich antreten zu müssen. Er sei in diesem Zusammenhang auch nicht bezüglich der erforderlichen Registrierung gefragt worden, welche er jedenfalls nicht verweigert hätte.
Mit Schriftsatz vom 11.05.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Am 28.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin und die belangte Behörde erschienen.
Am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.06.2022, Zl LVwG-2022/49/1303-4, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 28.06.2022 unter Hinweis auf § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.07.2022 beantragte die belangte Behörde gemäß § 29 Abs 2a VwGVG die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ließ sich vor seiner Rückreise nach Österreich am 03.04.2021 in Bosnien und Herzegowina auf SARS-CoV-2 testen. Das Testergebnis war negativ.
Mit diesem negativen Testergebnis überquerte der Beschwerdeführer am 04.04.2021 von Slowenien und Italien kommend den Grenzübergang X nach Österreich.
An diesem Tag erfolgten Gesundheits- und Einreisekontrollen durch die Polizei mit Unterstützung durch das Bundesheer. Der dort diensthabende Polizeibeamte erteilte dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage die Auskunft, aufgrund des negativen Testergebnisses sei keine Quarantäne in Österreich erforderlich.
Es wurde in diesem Zusammenhang nicht nach einer erfolgten elektronischen Registrierung bei der Einreise nach Österreich (PTC – Pre-Travel-Clearance) gefragt und ihm, nachdem er eine solche nicht durchgeführt hatte, folglich nicht ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, der Registrierungspflicht durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E, im Rahmen dessen man sich auch zur Heimquarantäne verpflichten musste, zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer führte am 06.04.2021 nochmals einen Corona-Test durch, der negativ ausfiel, und ging im Anschluss daran nach Absprache mit seinem Vorgesetzten wieder arbeiten.
Der Beschwerdeführer wohnt in Adresse 1, **** Z.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage
COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020 idF 133/2021:
„Registrierung
§ 2a.
(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.
(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
Quarantäne
§ 3.
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
(…)
Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan
§ 4.
(…)
(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(…)“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 33/2021:
„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Auslande.
§ 25.
Durch Verordnung wird auf Grund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welchen Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande der Einlaß von Seeschiffen sowie anderer dem Personen- oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.
§ 25a
(1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse,
5. etwaiges Datum der Ausreise,
7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
8. Ort der Quarantäne (Adresse),
9. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
10. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(…)
Sonstige Übertretungen.
§ 40.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
(…)
c) den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
(…)
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.“
V.Erwägungen
§ 2a der COVID-19-EinreiseV sah eine entsprechende Registrierung für Personen, die nach Österreich einreisen, vor. Nach Abs 2 leg cit hatte die Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs 3 EpiG elektronisch zu erfolgen, wobei nach Abs 3 leg cit iVm § 25a Abs 4 EpiG der Registrierungspflicht ausnahmsweise aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F der COVID-19-EinreiseV entsprochen werden konnte.
Gemäß §§ 3 und 4 der COVID-19-EinreiseV hatten Personen, die aus bestimmten Staaten nach Österreich einreisen neben einem negativen COVID-19-Test auch eine zehntägige Heimquarantäne anzutreten.
Der Beschwerdeführer ist entsprechend dem festgestellten Sachverhalt am 04.04.2021 von Bosnien und Herzegowina kommend nach Österreich eingereist. Er führte lediglich einen negativen COVID-19-Test mit. Eine elektronische Registrierung im Vorfeld über die beabsichtigte Einreise nach Österreich und auch ein ausnahmsweises Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E erfolgte von Seiten des Beschwerdeführers nicht. Nach einem am 06.04.2021 durchgeführten negativen COVID-19-Test nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder auf und verließ damit vor Beendigung der vorgesehenen zehntägigen Heimquarantäne und auch ohne einen weiteren COVID-19-Test frühestens nach dem fünften Tag nach der erfolgten Einreise durchgeführt zu haben, seinen privaten Wohnbereich.
Die Übertretungen der §§ 2a sowie 3 und 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV stehen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht fest. Es wurde vom Beschwerdeführer weder eine Registrierung anlässlich der Einreise nach Österreich vorgenommen, noch wurde die vorgesehene zehntägige Heimquarantäne, von welcher man sich frühestens nach fünf Tagen freitesten konnte, eingehalten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175).
Der Beschwerdeführer verfügte bei der Einreise nach Österreich über einen negativen Corona-Test. Der Polizist bzw das Grenzkontrollorgan teilte ihm auf Nachfrage mit, keine Quarantäne in Österreich aufgrund des negativen Corona-Tests einhalten zu müssen.
Es stellte sich somit die Frage, ob es sich hierbei um einen entschuldigenden Rechtsirrtum aufgrund den Aussagen von Seiten des Grenzkontrollorgans gegenüber dem Beschwerdeführer handelte oder nicht. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol liegen die Voraussetzungen für einen entschuldigenden Rechtsirrtum verfahrensgegenständlich gerade noch nicht vor, weil sich der Beschwerdeführer zwar beim Grenzkontrollorgan hinsichtlich der Notwendigkeit einer Heimquarantäne mündlich informierte, aber beispielsweise nicht mit der (Wohnsitz-)Behörde unmittelbar im Vorfeld in Kontakt trat, sondern allein auf die Aussage des Grenzkontrollorgans vertraute.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG kann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde – so § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG – dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Aufgrund den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist im vorliegenden Fall von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Für einen einsichtigen und besonnenen Menschen wäre in dieser Situation zwar eine entsprechende Disposition dahingehend geboten gewesen, sich hinsichtlich den COVID-rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rückreise nach Österreich zu informieren, unter anderem hinsichtlich der elektronischen Vorabregistrierung. Dennoch liegt gegenständlich ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers deshalb vor, da der Beschwerdeführer sich vor der Einreise testete und er die Grenzbeamten noch nach einer allfälligen Quarantäne fragte und daraufhin von einer sachkundigen Person, einem Polizisten bzw Grenzkontrollorgan, die Auskunft dahingehend erhielt, aufgrund des negativen Testergebnisses keine Quarantäne einhalten zu müssen. In diesem Zusammenhang darf auf die Bestimmung des § 25a Abs 3 EpiG hingewiesen werden, die eine elektronische Registrierung grundsätzlich im Vorhinein vorsieht, ausnahmsweise kann dieser Registrierungspflicht jedoch auch nach Abs 4 leg cit durch händisches Ausfüllen des Formulars E bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Der Beschwerdeführer hätte sich, wie er selbst ausführte, bei Kenntnis registriert. Damit wäre dem Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das Ausfüllen des Formulars E aber auch das Erfordernis der Heimquarantäne und die Einhaltung dieser bekannt geworden. Die widersprüchliche Aussage des Polizisten bzw Grenzkontrollorgans, wonach er keine Quarantäne einzuhalten habe, wäre in diesem Fall wohl ebenfalls zur Sprache gekommen. Auch wenn ein entschuldigender Rechtsirrtum (gerade) nicht vorliegt, ist auch diesbezüglich das Verschulden des Beschwerdeführers, dass er dem Grenzkontrollorgan glaubte, gering. Denn nach der ständigen Rechtsprechung vermittelt beispielsweise im Rahmen eines Aktes unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die Anhaltung eines Fahrzeuges an sich durch einen uniformierten und bewaffneten Bundesheerangehörigen ein hohes und ernstzunehmendes Maß an Bestimmtheit, sodass allein deshalb die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (VwGH 07.08.2018, Ro 2018/02/0010, LVwG Tirol 06.08.2021, LVwG-2021/12/0512). Zudem führte der Beschwerdeführer vor Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit nochmals am 06.04.2021 einen COVID-19-Test, der ebenfalls negativ ausfiel, durch. Aber auch die COVID-rechtlichen Bestimmungen und damit auch die Einreisebestimmungen änderten sich im damaligen Zeitraum des Öfteren und waren diese selbst für Nicht-Laien zum Teil schwer nachzuvollziehen.
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auch nicht strafvorgemerkt auf.
Auch wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (Einhaltung der Einreisebestimmungen nach Österreich samt Heimquarantäne) nicht gering sind, war aufgrund der Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls zugunsten des Beschwerdeführers einzuräumen, dass bei gegebener Sachlage lediglich ein geringes Verschulden vorliegt und Unrechts- und Schuldgehalt als geringfügig zu qualifizieren sind. Auch die übrigen vorstehend angeführten Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung werden als gegeben erachtet.
Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Dies erscheint im Gegenstandsfall ausreichend, um dem Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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