LVwG T LVwG-2021/18/2715-18

LVwG-2021/18/2715-18Tribunale amministrativo regionale7 lug 2022

Regest

Schlachtung<br/>notwendige Kenntnisse<br/>notwenige Fähigkeiten<br/>Tierquälerei<br/>taugliche Verfolgungshandlung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/18/2715-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.18.2715.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.09.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach Tierschutzgesetz (TSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) auf Euro 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) herabgesetzt wird und die Umschreibung der Tat gemäß § 44a Z 1 VStG dahingehend konkretisiert wird, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „jedoch zumindest 5 Schafe davon selbst geschlachtet“ um die Wortfolge „ohne über einen Sachkundenachweis oder eine gleichwertige Ausbildung gemäß Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl II Nr 312/2015, verfügt zu haben“ ergänzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 100 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

1. Sie haben am 01.08.2020 in der Zeit von ca. 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem Hof in **** X, Adresse 3, Bewirtschafterin des Hofes ist CC, bei der Schlachtung von 24 Schafen mitgewirkt, jedoch zumindest fünf Schafe davon selbst geschlachtet, obwohl die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung und Entblutung eines Tieres nur durch Personen vorgenommen werden darf, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

2. Durch das Fehlen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Schlachtung wurden den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und wurden diese dadurch in schwere Angst versetzt, obwohl dies verboten ist.

Die belangte Behörde sah dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.) § 32 Abs 2 iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I 61/2017 iVm § 3 Abs 1 und § 6 Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl II Nr. 312/2015

zu 2.) § 5 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 61/2017.

In der dagegen fristgerecht erhobenen zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine „Schlachtung“, sondern um eine rituelle Schächtung (rituelle Schlachtung) von Tieren gehandelt habe, für welche es keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis geben dürfe. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon sei ein gelernter Fleischer (Metzger) bei der Schlachtung der Schafe durchgehend anwesend gewesen. Die Schlachtung sei fachmännisch erfolgt, Schmerzen oder Leiden seien bei den Tieren nicht verursacht worden. Daher werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, in die Mitteilung der PI Z vom 07.08.2020 (OZ 2), in den Strafregisterauszug vom 10.03.2022 (OZ 2) sowie in die Urkundenvorlagen vom 20.04.2022 (OZ 6), vom 06.05.2022 (OZ 7) und vom 29.05.2022 (OZ 16). Weitere Beweise, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtstierärztin wurden in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 (OZ 6) sowie im Zuge eines Telefonates mit der DD und der Anerkennungsstelle beim EE (siehe Aktenvermerk vom 19.05.2022, OZ 13) aufgenommen.

Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Berufskunde zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Schlachtung habe, konnte in Hinblick auf die maßgeblichen eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen wegen offenbarer Unerheblichkeit unterbleiben (siehe unten Punkte IV. und V.).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2020 vormittags im Bereich des Hofes in **** X, Adresse 3, zum Zwecke der Fleischgewinnung an der Schlachtung bzw Tötung von mehreren Schafen mitgewirkt. Er selbst hat dabei ca fünf Schafen den Kopf ganz abgeschnitten, was in weiterer Folge zum Tod der Tiere geführt hat. Bei den Schlachtungen waren zwei weitere Personen anwesend, eine davon hat über einen österreichischen Lehrabschluss zum Fleischer verfügt.

Der Beschwerdeführer hat von 1999 bis 2004 in der Türkei als Metzgerassistent gearbeitet und hat dort auch eine Metzgerausbildung absolviert.

Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft, aber auch nicht unbescholten und verfügt über durchschnittliche finanzielle Verhältnisse.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt und den aufgenommenen Beweisen und ist unstrittig. Die Schlachtung, die Vorgehensweise dabei sowie die frühere Tätigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers in diesem Bereich ergeben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass das Abschneiden des Kopfes bei einem Tier zu dessen Tod führt, ist allgemein bekannt. Da der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, das Fleisch zum Essen für sich und seine Nachbarn mit nach Hause genommen zu haben, konnte auch der Zweck der Schlachtung, nämlich die Fleischgewinnung, entsprechend festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister. Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten ergeben sich zum Teil aus der Beschwerde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wollte der Beschwerdeführer jedoch keine aktuellen Angaben machen, weshalb von durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen wird.

IV.Rechtslage:

§§ 4, 5, 32 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 61/2017 (auszugsweise):

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. […]

[…]

13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,

[…]

Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) […]

[…]

Schlachtung oder Tötung

§ 32.

(1) […]

(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.

(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.

(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass

1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,

2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,

3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,

4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,

5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,

6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und

7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.

(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über

1. die Anforderungen an Schlachthöfe,

2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,

3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,

4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,

5. das Entbluten von Tieren,

6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,

8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,

9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie

10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

zu treffen.

[…]

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 38.

(1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

[…]

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]“

Präambel sowie §§ 6 und 7 samt Anhang D der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl II Nr 312/2015 (auszugsweise):

„Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, und der §§ 8 und 10 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, beide zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits – Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 80/2013, Art. 18 und 22, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

[…]

Ausstellung des Sachkundenachweises

§ 6.

(1) Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 3 und 5 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang F auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.

(2) Soweit die erforderlichen Kenntnisse nur für bestimmte Tiere oder Tierarten oder Tätigkeiten nachgewiesen werden, ist der Sachkundenachweis auf diese einzuschränken.

(3) Der Sachkundenachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Art. 21 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vor. Auf einen befristeten Sachkundenachweis kann kein weiterer befristeter Sachkundenachweis folgen.

Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen

§ 7.

(1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.

(2) Einer Person, die eine dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat, ist auf Antrag ein Sachkundenachweis von der zuständigen Behörde auszustellen.

[…]

ANHANG D

Dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildungen

Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über:

1. den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums der Veterinärmedizin, oder

2. die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnung 1994, oder

3. den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan auch das Schlachten enthält, oder

4. den Abschluss einer Ausbildung, welche die gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geforderten Inhalte umfasst, und daher als dem Sachkundenachweis gleichwertig anerkannt wird und auf einer Liste im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht wird, oder

5. eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als gleichwertig anerkannte oder geltende Ausbildung, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Gleichwertigkeit bestätigt;

6. mittels Bescheid aufgrund von Anhang C Punkt IV Z 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, erteilte Genehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörden zum Schlachten von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe.

[…]“

V.Erwägungen:

zu Spruchpunkt 1.:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens die ihm vorgeworfene Schlachtung von mehreren Schafen nicht bestritten. Er selbst hat den Tieren den Kopf abgeschnitten, was zweifellos zum tödlichen Blutentzug bei den Tieren geführt hat. Auch die Fleischgewinnungsabsicht hat vorgelegen, sodass von einer Schlachtung gemäß § 4 Z 13 TSchG, jedenfalls aber von einer Tötung von Tieren, auszugehen ist. Der Argumentation des Beschwerdeführers, die beschwerdegegenständliche Vorgehensweise sei unter dem Titel „rituelle Schlachtung“ zulässig, kann seitens des erkennenden Gerichtes jedoch nicht gefolgt werden. Der Systematik und dem Wortlaut des § 32 TSchG zufolge enthält der beschwerdegegenständliche Absatz 2 eine allgemein gültige Regel für jede Schlachtung und Tötung, auch für rituelle Schlachtungen. Darauf aufbauend finden sich in den Absätzen 3, 4 und 5 zusätzlich spezielle Vorschriften nur für rituelle Schlachtungen. Dass auch rituelle Schlachtungen nur von Fachpersonen durchgeführt werden dürfen, untermauert § 32 Abs 5 Z 1 TSchG, wonach die Behörde eine Bewilligung für rituelle Schlachtungen unter anderem nur dann erteilen darf, wenn sichergestellt ist, dass diese nur von Personen mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben kann, ob es sich um rituelle Schlachtungen gehandelt hat oder nicht, zumal die Verpflichtung gemäß § 32 Abs 2 TSchG unabhängig davon gegolten hat. Allein die Anwesenheit einer entsprechend ausgebildeten Person ist nicht ausreichend, die Bestimmung richtet sich ihrem Wortlaut zufolge eindeutig an jene Person, welche die tödliche Maßnahme beim Tier, im gegenständlichen Fall ist es das Kopfabschneiden, unmittelbar herbeiführt.

Der Beschwerdeführer hätte also jedenfalls selbst über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen. Diesbezüglich bringt er vor, durch eine entsprechende Tätigkeit und Ausbildung in der Türkei die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vornahme von Schlachtungen aufgewiesen zu haben.

Für die näheren Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 32 TSchG hat der Gesetzgeber in Abs 6 eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des TSchG (BGBl I Nr 118/2004) zufolge, sollen in diesem Rahmen insbesondere auch die europäischen Vorgaben über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (damals noch Richtlinie 93/119/EG, später Verordnung (EG) Nr. 1099/2009) umgesetzt werden. Dies ist unter anderem mit der Tierschutz-Schlachtverordnung erfolgt. Dementsprechend ist nur bei Vorliegen der dort festgelegten Vorgaben von der Einhaltung des § 32 Abs 2 TSchG auszugehen.

Der Beschwerdeführer hätte also zum damaligen Zeitpunkt über einen Sachkundenachweis oder über eine gleichwertige Ausbildung gemäß §§ 6 bzw 7 der Tierschutz-Schlachtverordnung verfügen müssen. Dies war nicht der Fall, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Kenntnisse, Berufserfahrungen, Ausbildungen etc genügen den gesetzlichen bzw verordneten Anforderungen jedenfalls nicht, diesbezüglich hat das erkennende Gericht ergänzende Erkundungen durchgeführt, welche diese Auffassung zusätzlich untermauert haben (vgl Aktenvermerk vom 09.05.2022). Im Ergebnis wurden somit die beschwerdegegenständlichen Schlachtungen bzw Tötungen vom Beschwerdeführer ausgeführt, ohne dass er über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 32 Abs 2 TSchG verfügt hat und ist damit der Tatbestand in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.

Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes beruht auf der eindeutigen Gesetzeslage. Weitere Ermittlungen in dieser Hinsicht sind nicht notwendig, weshalb auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Berufskunde zum Beweis dafür, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Schlachtung gehabt hat, unterbleiben konnte. Ein derartiges Gutachten könnte nichts daran ändern, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Schlachtung nicht eingehalten wurden.

Zweck der in Rede stehenden Regelungen ist die Gewährleistung von allgemeinen Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung im Interesse der Allgemeinheit. Das erkennende Gericht konnte in der geltenden Regelung daher keinerlei Verfassungswidrigkeit erkennen. Dies auch in Hinblick auf die Aussage des Verfassungsgerichtshofes in der vom Beschwerdeführer selbst zitierten Entscheidung vom 17.12.1998, B3028/97, wonach ein Verbot des fachgerechten Schächtens in einer demokratischen Gesellschaft verfassungswidrig wäre. Dies impliziert, dass Gesetzesbestimmungen, welche die fachgerechte Ausführung von Schlachtungen (auch ritueller Schächtungen) sicherstellen, sehr wohl als verfassungskonform anzusehen sind. Soweit sich der Beschwerdeführer trotzdem wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.05.2015, Ra 2015/06/0009).

Allerdings hatte das Landesverwaltungsgericht eine Spruchkorrektur vorzunehmen, damit dem Beschwerdeführer die als erwiesen angenommene Tat vollständig vorgehalten wird (§ 44a Z 1 VStG). Der Tatvorwurf wird durch die zusätzliche Wortfolge lediglich präzisierend bzw klarstellend ergänzt (VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040), die vorgeworfene Tathandlung – dh die Schlachtung ohne die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten – bleibt ein und die dieselbe.

Bezüglich der inneren Tatseite ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Seinem Vorbringen, nicht gewusst zu haben, dass die beschwerdegegenständliche Vorgehensweise verboten gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass eine allfällige Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann beachtlich wäre, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Im gegenständlichen Fall hätte sich der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt vor der Schlachtung/Tötung von mehreren Tieren über die relevanten einschlägigen Normen informieren müssen, was er offenkundig gänzlich unterlassen hat. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt somit nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Insgesamt steht für das LVwG somit fest, dass der Beschwerdeführer sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der ihm in Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tierschutzgesetz sieht in § 38 Abs 3 für derartige Fälle eine Geldstrafe von EUR 3.750,00 vor. Der Strafrahmen wurde damit zu Spruchpunkt 1. zu 40 % ausgeschöpft.

Das Schutzgut des TSchG ist als sehr hochranging anzusehen. Die übertretene Rechtsvorschrift dient im Speziellen dem Schutz wichtiger Tierschutzinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Einhaltung gewisser Mindeststandards beim Schlachten von Tieren. Es stellt weiters einen Erschwerungsgrund dar, dass die widerrechtliche Vorgehensweise mehrere Tiere betrifft. Seitens der belangten Behörde wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt, allerdings stellt nur die absolute Unbescholtenheit – welche gegenständlich nicht gegeben ist – einen Milderungsgrund dar (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Weiters ist die belangte Behörde richtigerweise von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedoch in Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen als zu hoch anzusehen, weshalb die Strafhöhe für den vorliegenden Fall auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß (27 %) zu reduzieren war. Diese ist immer noch geeignet, auf den Beschwerdeführer in spezialpräventiver Sicht einzuwirken und auch andere Normadressaten von der Tatbegehung gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde waren dementsprechend neu festzusetzen.

zu Spruchpunkt 2.:

Dem Beschwerdeführer wurde außerdem in Spruchpunkt 2. zusätzlich vorgeworfen, dass es durch das Fehlen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Schlachtung gleichzeitig zu einem Verstoß gegen das Verbot der Tierquälerei gemäß § 5 TSchG gekommen sei. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht ausreichend, um den Tatbestand der Tierquälerei zu erfüllen.

Der Tatvorwurf muss nämlich unverwechselbar konkretisiert sein, damit der Beschuldigte in der Lage ist, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren (VwGH 19.04.2012, 2010/01/0010) und auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0048).

Dementsprechend hätte dem Beschwerdeführer ein konkreter Fehler (allenfalls resultierend aus der fehlenden Sachkunde), welcher zu Qualen bei den Tieren geführt hat, vorgeworfen werden müssen. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Eine Umschreibung des konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers, welches dazu geführt haben könnte, dass den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden etc zugefügt wurden, fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, weshalb der Verpflichtung gemäß § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend nachgekommen wurde.

Das LVwG Tirol ist zwar grundsätzlich zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092), allerdings nur dann, wenn das zur Last gelegte Verhalten bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Es wurde jedoch seitens der belangten Behörde keinerlei Verfolgungshandlung mit einem ausreichend umschriebenen Tatvorwurf, welcher auch ein konkretes Verhalten des Beschwerdeführers zum Inhalt hatte, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Der Beschwerde war daher zu diesem Spruchpunkt Folge zu geben, der Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine eindeutige Rechtslage und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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