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LVwG-2020/31/1842-7•LVwG T LVwG-2020/31/1842-7
LVwG-2020/31/1842-7Tribunale amministrativo regionale6 lug 2022
Beseitigungsauftrag, <br/>Wiederherstellung ursprünglicher Zustand,<br/>Neufestsetzung Beiseitigungsfrist, <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, des BB, Adresse 2, **** Z, des CC, Adresse 3, **** Z, des DD, Adresse 4, **** Z und des EE, letzterer vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.5.2020, Zl ***, betreffend den baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung eines auf Gst **1 KG Y befindlichen Gebäudes samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als eine Frist zur Beseitigung des angeführten Gebäudes samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bis spätestens 30.9.2022 eingeräumt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 23.7.2019 hat AA beantragt, die belangte Behörde möge feststellen, dass für den Bestand des Gebäudes und der baulichen Anlagen auf Gst **1 KG Y, dies unter der Adresse Adresse 5, für welche eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden könne, das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 20.11.2019, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass für das aus zwei Bauteilen bestehende Gebäude auf Gst **1 KG Y im Anwesen Adresse 5 mit den Gebäudeabmessungen von 17,11m x 4,60m bzw 8,06m das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten sei.
Dieser Bescheid wurde AA nachweislich am 10.1.2020 zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 22.6.2020 beantragten AA, BB, CC, DD sowie EE, letzterer vertreten durch BB, gemäß § 69 AVG 1991 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass AA vor kurzem den Nachlass ihres verstorbenen Großvaters, FF, gesichtet habe und hierbei ein Pachtvertrag zum Vorschein gekommen sei, der vorher weder gefunden worden noch bekannt gewesen sei. Es handle sich um einen Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen FF und GG betreffend das Gst **2 KG Y. Als Nachtrag zu diesem Pachtvertrag sei vereinbart worden, dass sich der Pächter mit der Errichtung einer einfachen Werksbaracke als Ersatz für die zum Abbruch kommende alte Baracke auf den Parzellen **3 und **4 einverstanden erkläre.
Hieraus lasse sich ableiten, dass bereits eine Baracke seit einigen Jahren, gar Jahrzehnten, dort gestanden haben müsse. Es habe sich daher im Jahre 1964 nicht um eine Neuerrichtung, sondern um einen Wiederaufbau eines bestehenden Gebäudes, gehandelt. Der Pachtvertrag sei im Verfahren schuldlos nicht geltend gemacht worden, da er in Verstoß geraten sei.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 25.9.2020, Zl ***, wurde der eingebrachte Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keinerlei substantiierte Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages abgegeben worden seien, zumal eine Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzubringen sei.
Auch finden sich keinerlei Ausführungen dahingehend, dass dieses Beweismittel ohne Verschulden nicht geltend gemacht habe werden können.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass dem Wiederaufnahmeantrag aus Sicht der belangten Behörde auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme, zumal der vorgelegte Pachtvertrag nicht geeignet sei, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Denn selbst wenn sich an genau derselben Stelle wie das nunmehrige Gebäude Baracken befunden hätten, wäre für den Antragsteller hieraus nichts zu gewinnen, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allenfalls bestandener Konsens mit dem Abbruch eines Gebäudes untergehe (vgl VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176). Die Feststellung über das Vorliegen eines zu vermutenden Konsenses kann sohin immer nur über ein bestehendes Gebäude getroffen werden.
Dieser Bescheid ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 27.5.2020, Zl ***, wurde folglich den Grundstückseigentümern laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Z vom 27.1.2020, Zl ***, nämlich AA, BB, CC, DD sowie EE, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Beseitigung des auf Gst **1 KG Y „aus zwei Bauteilen bestehenden Gebäudes mit den Gebäudeabmessungen von 17,11m x 4,60m bzw 8,06m“ und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.
Begründend wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2019 verwiesen, wonach festgestellt worden sei, dass für das Gebäude im Anwesen Adresse 5 auf Gst **1 KG Y das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten, was gemäß § 36 Abs 4 TBO 2018 dem Fehlen einer Baubewilligung gleichzuhalten sei.
In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht, dass der Feststellungsbescheid nicht sämtlichen Eigentümern zugestellt worden sei und daher gegenüber jenen Parteien, die davon nicht Kenntnis erhalten haben, nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das in Rede stehende Gebäude bestehe seit zumindest 55 Jahren in der jetzigen Form und sei der belangten Behörde bekannt gewesen und blieb bislang unbeanstandet. Es bleibe zwar unbestritten, dass es baurechtliche Unterlagen und Bewilligungen aus der Zeit von 1960 bis 1965 gebe, es werde aber bezweifelt, dass diese lückenlos seien.
Im Grundbuch sei ein Gebäude mit 106 m² Fläche an der Adresse 5 eingetragen. Diese Eintragung setzt ein entsprechendes behördliches Prozedere sowie das Vorhandensein von Urkunden und Akten und Plänen, voraus. Über das Stadtarchiv habe erhoben werden können, dass das Haus erstmals 1964 im Adressbuch gelistet worden sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund neuer Beweismittel ergebe, dass das Gebäude bereits viel früher als in den Jahren 1960 bis 1965 errichtet worden sei.
Abschließend wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, in eventu das Herstellungs- bzw Abbruchverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens zu unterbrechen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 16.12.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Vertreters der AA, JJ, sowie des BB eingehend erörtert wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens beider Anwesender eingeräumt, dass gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 25.9.2020 keine Beschwerde erhoben worden sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde weiters erörtert, dass das gegenständliche Grundstück zunächst Teil einer gewerblichen Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept gewesen sei, nunmehr aber im aktuellen Raumordnungskonzept als Rückwidmungsfläche *** ausgewiesen und mit einer Schraffur versehen sei.
Aufgrund der seitens des Verhandlungsleiters prognostizierten zeitnah zu erwartenden Rückführung des gegenständlichen Grundstückes in eine Freilandwidmung, wurde sodann angeregt, dass Kontakt mit der belangten Behörde in Bezug auf die Möglichkeit der Sanierung derartiger landwirtschaftlicher Nutzungen, etwa im Rahmen des § 47 TROG 2016, aufgenommen werde.
In weiterer Folge erging mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 26.1.2021 eine Anfrage an die belangte Behörde hinsichtlich der Möglichkeit der Schaffung von Sonderflächen für land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen gemäß § 47 TROG 2016 im gegenständlichen Bereich ***, dies auch unter besonderer Berücksichtigung allfälliger aus der Vorbehaltsfläche Flughafen resultierender baulicher Einschränkungen.
Mit Stellungnahme der Referatsleiterin der Raumplanung und Stadtentwicklung, KK, vom 4.2.2021 wurde ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Fläche innerhalb des Pistenvorfeldes keine neuen Gebäude und baulichen Anlagen denkbar seien; dies sei faktisch unabhängig von der Widmung zu sehen.
Es müsse daher aus raumordnungsfachlicher und raumordnungsrechtlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass eine Widmung zum Zweck der Bewilligung/Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ob Bauland oder Sonderfläche für landwirtschaftliche Gebäude etc – folglich gemäß der Vorgabe der obersten Zivilluftfahrtbehörde nicht zulässig und vom Land als Genehmigungsbehörde nicht genehmigungsfähig sein werde.
Inwiefern für das dort bestehende Gebäude Möglichkeiten der rechtlichen Sanierung und allfälligen Entwicklung denkbar seien, müsse auf dieser Grundlage baurechtlich entschieden werden.
In weiterer Folge wurde von der Eigentümergemeinschaft der baulichen Anlage mit der Adresse 5 mit Eingabe vom 10.3.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 11.3.2021, die Errichtung eines Stadels auf Gst **1 KG Y unter Anschluss von Einreichunterlagen angezeigt.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 4.5.2021, Zl ***, wurde zu Spruchpunkt I. die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens festgestellt und in Spruchpunkt II. weiter ausgeführt, dass ein Abweisungsgrund, nämlich ein Wiederspruch zum Flächenwidmungsplan, gegeben sei.
Die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.7.2021, LVwG-***, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Eigentumsgemeinschaft Adresse 5 als Bauwerberin im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren materieller Empfänger der gegenständlich bekämpften Entscheidung gewesen sei und daher einzig und allein die Eigentümergemeinschaft Adresse 5 als Bauwerberin beschwerdelegitimiert sei.
Die gegenständliche Beschwerde sei allerdings in „Ich-Form“ von JJ eingebracht und unterfertigt worden und wurde daher seitens des gefertigten Gerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter iSd § 13 Abs 3 AVG gerichtet.
Daraufhin wurden seitens des Einschreiters Vollmachten vom 6.9.2020 und 7.7.2021 in Vorlage gebracht.
Der Begründung des angeführten Beschlusses kann entnommen werden, dass die vorgelegte Vollmacht vom 6.9.2020 keine taugliche Grundlage für die Erhebung der Beschwerde darstellt.
Die Datierung der Vollmacht vom 7.7.2021 wiederum lasse im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung schlussfolgern, dass der einschreitende Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde am 28.5.2021 nicht bevollmächtigt gewesen sei, eine Beschwerde zu erheben.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 114/2021 (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Fest steht aufgrund des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 20.11.2019, Zl ***, dass für das gegenständliche vom baubehördlichen Auftrag erfasste und aus zwei Bauteilen bestehende Gebäude mit den Gebäudeabmessungen von 17,11m x 4,60m bzw 8,06m im Anwesen Adresse 5 auf Gst **1 KG Y, das Vorliegen einer Baubewilligung nicht zu vermuten ist.
Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 25.9.2020, Zl ***, der Wiederaufnahmeantrag der nunmehrigen Einschreiter gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG 1991 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Schließlich wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 4.5.2021, Zl ***, auch dem nachträglich mit Bauanzeige vom 10.3.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 11.3.2021, eingebrachten Sanierungsversuch des auf Gst **1 KG Y befindlichen „Stadels“ infolge tatsächlicher Bewilligungspflicht und Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, die Zustimmung versagt.
Fußend auf diesem Sachverhalt ist daher einerseits davon auszugehen, dass kein baurechtlicher Konsens für das in Rede stehenden Gebäude auf Gst **1 KG Y gegeben ist und zudem – infolge rechtskräftig festgestellten Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan - auch keine Möglichkeit besteht, den Bestand in den vorhandenen Ausmaßen durch ein nachträgliches Bauansuchen iSd § 46 Abs 3 TBO 2022 zu sanieren.
Vor diesem Hintergrund erwies sich daher der gegenständliche auf § 46 Abs 1 TBO 2018 gestützte Beseitigungsauftrag samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (nunmehr) als alternativlos.
Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist im Sinn des § 59 Abs 2 AVG war auszuführen, dass aufgrund der Größe und Ausführung der baulichen Anlage und der nunmehrigen jahreszeitlichen Bedingungen eine Leistungsfrist in der nunmehr festgelegten Dauer für die Beseitigung sowie die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls angemessen ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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