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LVwG-2022/35/1533-4•LVwG T LVwG-2022/35/1533-4
LVwG-2022/35/1533-4Tribunale amministrativo regionale5 lug 2022
Agrargemeinschaft<br/>Verletzung wesentlicher Interessen<br/>Ausschussbeschluss<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.5.2022, ZL ***, betreffend die Abweisung eines Einspruchs gegen den Beschluss des Ausschusses einer Agrargemeinschaft
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 17.5.2022, ZL ***:
Mit Eingabe vom 30.3.2022 beeinspruchte Frau AA als Mitglied der gegenständlichen Agrargemeinschaft den „Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y - X [gemeint: Y-Tal und X- Alpe] vom 25.3.2022“.
In der Begründung dieses Einspruchs wird zunächst der Umstand kritisiert, dass laut Protokollen am 25.3.2022 offenbar gleichzeitig zwei Ausschusssitzungen stattgefunden hätten und diesbezüglich eine Berichtigung der Protokolle angeregt. In weiterer Folge wird aber ausdrücklich klargestellt, dass lediglich jener Beschluss bekämpft wird, „wonach die Ausschussmitglieder und wohl auch der Substanzverwalter (samt Stellvertretern) jährlich zu einem Essen eingeladen werden (TOP 3 der ersten Ausschusssitzung)“. Der Beschluss verletze ihre Interessen als Mitglied, da satzungswidrig Gemeinschaftsvermögen verschleudert werde. Beantragt wurde, den genannten Beschluss aufzuheben.
Laut vorliegenden Protokollen fanden am 25.3.2022 um 20.00 und um 20:03 Uhr Ausschusssitzungen der gegenständlichen Agrargemeinschaft statt. Bei der ersten Sitzung wird der Punkt 3. der Tagesordnung wie folgt umschrieben: „Bericht über die Verpachtung der X- Alpe und Präsentation des Lösungsvorschlags zur eingegangenen Anfrage“.
Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aufgezeigt wurde, ist dem Protokoll zu TOP 3 - neben einem Bericht des Substanzverwalters über Sanierungsarbeiten und die Verpachtung der X- Alpe - zu entnehmen, dass der Substanzverwalter dem Ausschuss eine Rechnung des Obmannes samt einem Lösungsvorschlag über deren Begleichung vorgelegt hat. Dieser Vorschlag betrifft die Bezahlung von geltend gemachten Reisekosten des Obmannes, die Ersteinlage für ein zu gründendes Konto, die Entschädigung für die teilweise Verpachtung der Agrarflächen auf der X- Alpe sowie auch die jährliche Einladung des gesamten Ausschusses und der Rechnungsprüfer zu einem Essen.
Sodann wird im Protokoll Folgendes vermerkt:
„Substanzverwalter BB betont, dass ihm die Zusammenarbeit mit dem Agrarausschuss sehr wichtig ist und daher hier ein sehr attraktives und faires Paket zusammengestellt wurde. Falls vom Agrarausschuss heute eine Einwilligung erfolgt, wird das Paket dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Ausschuss stimmt diesem Vorschlag einstimmig zu.“
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996, dass dem „Einspruch (Antrag) des Mitgliedes der Agrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe, AA, gegen den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe vom 25.03.2022 (erste Ausschusssitzung, Beginn 20:00 Uhr), Tagesordnungspunkt (TOP) 3 (…) keine Folge gegeben“ wird.
Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe des maßgeblichen § 37 Abs 7 TFLG 1996 im Wesentlichen wie folgt:
„Die Einspruchswerberin bekämpft gegenständlich explizit Tagesordnungspunkt 3, betreffend die jährliche Einladung des gesamten Agrarausschusses und der Rechnungsprüfer zu einem Essen. Hiezu vertritt der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft die Ansicht, es sei in dieser Causa kein Beschluss gefasst worden.
Gegenständlich hat die Agrarbehörde daher die Frage zu klären, ob überhaupt ein Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe zu Tagesordnungspunkt 3 vorliegt und gegebenenfalls, ob dieser angefochtene Beschluss des Ausschusses gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich dem Wirtschaftsplan oder die Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Einspruchswerberin verletzt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH vom 24.04.2003, Zl. 2003/07/0006, vom 11.12. 2003, Zl. 2003/07/0137 u.a.).
Hiezu vertritt die Agrarbehörde die Ansicht, dass hinsichtlich der monierten Essenseinladung kein Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe zustande gekommen ist. Dass eine derartige Beschlussfassung auch gar nicht beabsichtigt war, ergibt sich bereits aus der Tagesordnung, wo es zu TOP 3 heißt: ‚Bericht über die Verpachtung der X- Alpe und Präsentation des Lösungsvorschlages zur eingegangenen Anfrage‘.
Dem Protokoll zu TOP 3 ist ein Bericht des Substanzverwalters über Sanierungsarbeiten und die Verpachtung der X- Alpe zu entnehmen. Weiters präsentierte der Substanzverwalter dem Ausschuss eine Rechnung des Obmannes samt einem Lösungsvorschlag über deren Begleichung. Dieser Vorschlag betrifft die Bezahlung von geltend gemachten Reisekosten des Obmannes, die Ersteinlage für ein zu gründendes Konto, die Entschädigung für die teilweise Verpachtung der Agrarflächen auf der X- Alpe sowie auch die jährliche Einladung des gesamten Ausschusses und der Rechnungsprüfer zu einem Essen.
Hiebei handelt sich durchwegs um Leistungen, welche die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermögens betreffen, für welche Angelegenheiten der Ausschuss nach § 36c TFLG 1996 nicht zuständig ist. Offensichtlich in Kenntnis dieses Umstandes ist im Protokoll vermerkt, dass, sofern der Agrarausschuss heute eine Einwilligung erteile, das Paket dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werde. Diesem Vorschlag stimmte der Ausschuss einstimmig zu.
Der Ausschuss der Y-Tal und X- Alpe hat sohin zu TOP 3 der Ausschusssitzung vom 25.03.2022 lediglich beschlossen, bezeichnete Angelegenheiten, welche den Substanzwert der Gemeindegutsagrargemeinschaft betreffen, dem Organ Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Ein derartiger Beschluss verstößt weder gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes, den Regulierungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft und verletzt die Einspruchswerberin nicht in ihren Mitgliederinteressen. Dies auch nicht in dem Fall, wenn die Entscheidung über die zur Beschlussfassung vorzulegenden Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Substanzverwalters fallen sollte. Dass der Substanzverwalter in einer Substanzangelegenheit die Meinung und Beschlussfassung des Gemeinderates einholt, macht den hierangefochtenen Beschluss nicht rechtswidrig.“
Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 23.5.2022 mittels Hinterlegung zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche am 30.5.2022 per Post an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begehrt wurde mit dieser Beschwerde insbesondere eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der bekämpfte Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft W- Bachalpe [gemeint wohl: Y-Tal und X- Alpe] zu Tagesordnungspunkt 3 vom 12.3.2020 [gemeint wohl: 25.3.2022] bzw in eventu dass sämtliche Beschlüsse des Ausschusses der Agrargemeinschaft W- Bachalpe vom 12.3.2020 unwirksam sind.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass unzulässigerweise parallel zwei Ausschusssitzungen stattgefunden hätten. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Sitzungen hintereinander stattgefunden hätten, würde durch die vorhandenen Protokolle widerlegt. Konkret wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt:
„Entweder sind die Protokolle inhaltlich zutreffend. Dann sind genau genommen sämtliche gefassten Beschlüsse wegen faktischer Unmöglichkeit ihres Zustandekommens aufzuheben. Mit Rücksicht auf die Interessen der Ausschussmitglieder, denen eine neuerliche Sitzung erspart werden soll, wurde nur die Aufhebung eines Beschlusses begehrt. Sollte dies aber nicht möglich sein, ist alles aufzuheben.
Oder die Protokolle sind nicht zutreffend, dh fehlerhaft. Dies wurde wohl implizit von der Agrarbehörde angenommen, wenn sie ausführt, dass sich ‚aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Darlegungen des Substanzverwalters‘ ergäbe, dass die Ausschusssitzungen hintereinander stattfanden. Auf den Umstand und die Auswirkungen fehlerhafter Protokolle auf die Wirksamkeit eines Beschlusses geht die Agrarbehörde jedoch nicht ein, was sie — ausgehend von dem von ihr eingenommenen Standpunkt - hätte tun müssen.
Nach § 36 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist ein Protokoll zu führen und sämtliche Satzungen von Agrargemeinschaften enthalten Bestimmungen zur Protokollführung. Selbstverständlich ist nicht nur ein Protokoll zu führen, sondern dieses muss auch inhaltlich richtig sein. Dies ermöglicht es Dritten (wie der Behörde, Gerichten oder Mitgliedern), Inhalt und Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse zu kontrollieren. Auch nach vielen Jahren soll noch eruiert werden können, wie und welche Beschlüsse gefasst wurden. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein theoretisches Bedürfnis. Dies zeigt sich schon daran, dass aktuell bei einer anderen Agrargemeinschaft über die Wirksamkeit eines Ausschussbeschlusses verhandelt wurde, der 2005 gefasst wurde.
Fanden die Ausschusssitzungen zeitlich nacheinander statt, müsste sich dies aus dem Studium beider Protokolle ergeben. Diese enthalten jedoch nicht einmal einen Hinweis darauf. Vielmehr ergibt sich eindeutig, dass diese zeitgleich stattfanden. Dass solch ein schwerwiegender Protokollierungsfehler einen formalen Mangel begründet, der die Aufhebung sämtlicher gefassten Beschlüsse rechtfertigen würde, sollte unstrittig sein und wird auch von der Agrarbehörde nicht bestritten.“
Zum Hintergrund wird weiters auch noch wie folgt ausgeführt:
„Ich bin die Interna der Agrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe nicht involviert. Aus den Stellungnahmen in diesem Verfahren ist jedoch ersichtlich, dass womöglich dem langjährigen Obmann, der die Agrargemeinschaft ‚groß gemacht‘ und über viele Jahre wirtschaftlich erfolgreich geführt hat, der Ersatz von Aufwendungen vorenthalten wird, während der Ausschuss zugleich großzügig ein jährliches Abendessen spendiert bekommt. Angesichts dessen hat ein einfaches Mitglied wie ich wenigstens ein Recht darauf, dass fundamentale Verfahrensvorschriften wie ein ordnungsgemäß geführtes Protokoll eingehalten werden. Daher war ein sprichwörtlicher ‚Wink mit dem Zaunpfahl‘ geboten, indem zumindest ein Beschluss aufgehoben und damit deutlich gemacht wird, dass solche Mängel nicht toleriert werden können. Wenn nun aber nach Ansicht der Agrarbehörde sogar ein Beschluss im Ergebnis Bestand haben kann, der mit solch einem gravierenden Verfahrensfehler behaftet ist, würde künftig überhaupt kein Anreiz mehr bestehen, sich an einfachste Verfahrensvorschriften wie die ordnungsgemäße Führung eines Protokolls zu halten.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör übermittelt.
In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom Bürgermeister und Substanzverwalter BB, vom 30.6.2022 verweist dieser einerseits auf seine bisherigen Ausführungen zu dem offensichtlichen Fehler in der Protokollführung, und bringt andererseits vor, dass sich die gegenständliche Beschwerde auf einen Beschluss der Agrargemeinschaft W- Bachalpe vom 20.3.2020 bzw auf alle in der Ausschusssitzung vom 25.3.2022 getroffenen Beschlüsse und nicht nur auf den im angefochtenen Bescheid behandelten Beschluss beziehe, weshalb die Beschwerde von vorneherein hinfällig sei.
Vom Obmann der Agrargemeinschaft wurde mit Email vom 3.7.2022 vollinhaltlich auf seine Stellungnahme vom 19.4.2022 verwiesen.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 36c und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 36c
Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2) (…)
(6) Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
a) in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), und
b) in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem von der Beschwerdeführerin getätigten Einspruch tatsächlich stattzugeben und der von ihr genannte Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft vom 25.3.2022 zu TOP 3 betreffend jährliche Essenseinladungen aufzuheben war.
Bei Einsprüchen gegen Ausschussbeschlüsse ist nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 grundsätzlich zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss gegen das TFLG 1996, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt, und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im vorliegenden Fall war zunächst allerdings zu klären, ob es einer solchen Prüfung überhaupt bedarf, bzw ob nicht ohnehin die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Beschluss gar nicht um einen Ausschussbeschluss handelt, der nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 aufgehoben werden könnte.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft die Auffassung der belangten Behörde zu. Schon der Wortlaut des Protokolls legt nahe, dass vom Ausschuss nicht jährliche Essenseinladungen für den gesamten Ausschuss und die Rechnungsprüfer beschlossen wurden, sondern dass der Substanzverwalter diesbezüglich ein Einvernehmen mit dem Ausschuss gesucht, und die Vorlage an den Gemeinderat zur Beschlussfassung von der Einwilligung des Ausschusses abhängig gemacht hat. Die protokollierte Zustimmung des Ausschusses spiegelt also die Einwilligung zur Vorlage des Paketes an den Gemeinderat zu Beschlussfassung wider, bedeutet aber nicht den Beschluss von Essenseinladungen.
Eine solche Auslegung gebietet – wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls bereits zutreffend aufgezeigt wurde – auch die Rechtslage. Bei einer vom Substanzverwalter vorgeschlagenen Essenseinladung für die Ausschussmitglieder und die Rechnungsprüfer handelt es sich um eine Leistung, welche die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermögens betrifft und für die daher nach § 36c TFLG 1996 nicht der Ausschuss der Agrargemeinschaft, sondern der Substanzverwalter zuständig ist. Auch insofern ist nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall vom Ausschuss der Agrargemeinschaft jährliche Essenseinladungen beschlossen wurden.
Gegen einen Beschluss, dem Gemeinderat die Bezahlung solcher Essenseinladungen zur Beschlussfassung vorzulegen, bestehen aber wiederum keinerlei rechtliche Bedenken. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, macht der Umstand, dass der Substanzverwalter in einer Substanzangelegenheit die Meinung und Beschlussfassung des Gemeinderates einholt, den angefochtenen Beschluss nicht rechtswidrig.
Abgesehen davon läge aber selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass der Ausschuss dafür zuständig wäre und von ihm jährliche Essenseinladungen beschlossen wurden, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses vor. Im Rahmen einer Prüfung nach der genannten Bestimmung ist nämlich zu berücksichtigen, dass es „- angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde [ist], alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“ (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten § 37 Abs 7 die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“
Ohne dies abschließend beurteilen zu müssen, würde im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung im gegenständlichen Fall wohl keine zur Aufhebung führen müssende oder über einen Bagatellverstoß hinausgehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt werden können, die wesentliche Interessen der Beschwerdeführerin als Mitglied der Agrargemeinschaft verletzt.
Insgesamt steht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zukommt, und war diese daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht eingegangen werden musste.
Allerdings sei folgendes klargestellt:
Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Beginn der zwei angeblich gleichzeitig begonnenen Ausschusssitzungen betrifft, ist klarzustellen, dass sich schon die belangte Behörde hinreichend damit auseinandergesetzt hat, dass die Protokollierung der Beginnzeiten offenkundig auf einem Versehen beruht, und die zweite Ausschusssitzung nicht um 20:03, sondern um 21:30 Uhr begann. Auf die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses hat dies keine Auswirkungen.
In diesem Zusammenhang ist etwa auf VwGH 31.1.1995, 94/07/0148, zu verweisen, woraus sich folgender Rechtssatz ergibt:
„Nach § 38 Abs 3 der Satzung der Agrargemeinschaft ist das bei der Vollversammlung verfaßte Protokoll binnen einer Woche in das Beschlußbuch einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung vom Obmannn und zwei weiteren Mitgliedern zu bestätigen. Nach § 8 Abs 4 der Satzung können gegen Vollversammlungsbeschlüsse überstimmte Mitglieder binnen einer Woche an die Agrarbehörde schriftlich Einspruch erheben. Schon aus der Tatsache, daß für die Eintragung des Protokolls im Beschlußbuch dieselbe Frist zur Verfügung steht wie für den Einspruch gegen Vollversammmlungsbeschlüsse, die Eintragung also erst nach Ablauf der Einspruchsfrist vorliegen muß, folgt, daß § 8 Abs 3 lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann (Hinweis E 13.12.1994, 94/07/0171).“
Aus VwGH 13.12.1994, 94/07/0171, ergibt sich folgender Rechtssatz:
„Aus der Bestimmung einer agrargemeinschatlichen Verwaltungssatzung, wonach das Einspruchsrecht ausdrücklich nur überstimmten Mitgliedern eingeräumt und einer Vollversammlung ferngebliebenen Mitgliedern versagt ist, ist zu folgern, daß die Verwaltungssatzung den Beginn des Laufes der Einspruchsfrist an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Abstimmungsergebnisses in der Vollversammlung knüpft. Der Eintragung des Protokolles in das Beschlußbuch kommt demgegenüber nur der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu, deren Einhaltung die spätere Nachprüfung der gefaßten Beschlüsse ermöglichen soll.“
Diese Rechtssätze zeigen, dass der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Fehler bei der Protokollierung der Uhrzeit nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte geltend gemacht werden kann und jedenfalls nicht zur von der Beschwerdeführerin begehrten Konsequenz führen muss, dass alle am 25.3.2022 gefassten Beschlüsse aufgehoben werden müssten.
In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist aber nur der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y-Tal und X- Alpe vom 25.03.2022 (erste Ausschusssitzung, Beginn 20:00 Uhr), Tagesordnungspunkt (TOP) 3, im Zusammenhang mit jährlichen Essenseinladungen Sache des Beschwerdeverfahrens, da schon der verfahrenseinleitende Einspruch sich nur darauf bezieht und folgerichtig auch im Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dessen Begründung nur hierauf Bezug genommen wird, während die Rechtmäßigkeit anderer Organbeschlüsse oder auch die Frage allfälliger sonstiger Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Abhaltung und Protokollierung der gegenständlichen Ausschusssitzungen nicht verfahrensgegenständlich sind.
Insgesamt war jedenfalls spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und erachtet das Landesverwaltungsgericht eine solche Verhandlung auch nicht für erforderlich, da – wie von der Beschwerdeführerin ausdrücklich selbst zugestanden wird - der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Vom Landesverwaltungsgericht waren somit keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Anträge anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes klären konnte und eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Rechtmäßigkeit des vom Agrargemeinschaftsausschuss gefassten verfahrensgegenständlichen Beschlusses konnte vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.