LVwG T LVwG-2022/27/1566-1

LVwG-2022/27/1566-1Tribunale amministrativo regionale5 lug 2022

Regest

Verlassen privater Wohnbereich<br/>Ausgangsregelung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1566-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1566.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 10.05.2022, Zl ***, wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Nachfolgendes zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 25.02.2021 um 21:40 Uhr in Z, Adresse 2, Parkplatz am Yer Schießstand, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort aufgehalten und haben sohin Ihren eigenen privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 i.d.g.F. verboten war. Ein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 lag nicht vor, da sie sich mit 7 weiteren Personen am Parkplatz getroffen haben, um gemeinsam zu verweilen sowie alkoholische Getränke zu konsumieren.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 150,00

3 Tage

§ 8 Abs. 5 COVID-19-

Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 15,00

€ 165,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass sie nicht einsehe, dass sie ein Straferkenntnis bekommen habe. Sie habe nichts Strafbares gemacht und sehe nicht ein, weshalb sie Euro 150,00 bezahlen solle. Es sei für sie absurd, eine Strafe zu bekommen, da sie an der frischen Luft gewesen sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend ergänzt, als es nach BGBl. II Nr. 58/2021 anstelle von „i.d.g.F.“ richtig zu lauten hat: idF BGBl II Nr 76/2021. Weiters wird das angefochtene Straferkenntnis dahingehend richtiggestellt, als es nach BGBl. I Nr 12/2020 anstelle von „i.d.g.F.“ richtig zu lauten hat: idF BGBl I Nr 23/2021.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.02.2021 um 21:40 Uhr in Z, Adresse 2, Parkplatz am Yer Schießstand, angetroffen und hat sohin den eigenen privaten Wohnbereich verlassen und außerhalb desselben sich aufgehalten, obwohl das Verlassen und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr gemäß § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verboten war. Ein Ausnahmetatbestand lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich mit sieben weiteren Personen am Parkplatz getroffen, um gemeinsam dort zu verweilen und Getränke zu konsumieren. Befragt zum Grund des Aufenthalts gab die Beschwerdeführerin an, dass man sich seit einem Jahr nicht mehr getroffen habe und man sie nicht den ganzen Tag einsperren könne.

In ihrem Einspruch hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie nicht gewusst habe, dass es verboten gewesen sei, sich in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ohne einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund die Wohnung zu verlassen bzw sich außerhalb dieser aufzuhalten.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, sich am 25.02.2021 um 21:40 Uhr am Tatort aufgehalten zu haben. Sie hat auch keine Ausnahmegründe vorgebracht.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 76/2021, lauten:

„Ausgangsregelung

§ 2

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a)der Kontakt mit

aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,

d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f)die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:

„§ 8

(…)

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(…)“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Grund geltend gemacht, der einen Aufenthalt zum Tatzeitpunkt am Tatort gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr lediglich angegeben, dass sie sich mit den anderen Personen seit einem Jahr nicht mehr getroffen habe und man sie nicht den ganzen Tag einsperren könne und sie nicht gewusst habe, dass der Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt verboten gewesen sei.

Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass es für sie absurd sei, eine Strafe zu bekommen, da sie sich an der frischen Luft aufgehalten habe, ist dazu auszuführen, dass ein Aufenthalt im Freien nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1, 4. COVID-19-SchuMaV, zulässig war.

Die gegenständliche Regelung hatte den Zweck, Gefahren für die Gesundheit von Menschen abzuwenden, da mit den vorgesehenen Maßnahmen die weitere Verbreitung einer als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit verhindert werden sollte. Ein Treffen mit einer Mehrzahl von haushaltsfremden Personen war jedenfalls als Gefahrenquelle zur Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit anzusehen.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, nicht gewusst zu haben, dass ihr vorgeworfenes Verhalten zum gegenständlichen Zeitpunkt verboten war, ist darauf hinzuweisen, dass es anhand verschiedenster Quellen leicht möglich gewesen wäre, entsprechende Informationen zu bekommen. Auch ist bereits seit Anfang der Pandemie bekannt, dass es immer wieder verschiedene Beschränkungen von Zusammenkünften von Menschen gibt. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, sich diesbezüglich zu informieren. Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, ist ihr das Verhalten als strafbar zuzurechnen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikt“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, so dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen hat, wenn es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin ist der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten, wonach von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts der von der Beschwerdeführerin übertretenen Norm ist insofern erheblich, als die betreffenden Bestimmungen vor allem sicherstellen sollen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Die Bestimmungen, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen hat, dienen unter anderem dazu, die weitere Verbreitung einer als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit zu verhindern.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.

Im Hinblick auf den bei der Strafzumessung zu berücksichtigten Strafrahmen kann die verhängte Strafe im gegenständlichen Fall nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Richtigstellung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war vom Landesverwaltungsgericht vorzunehmen.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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