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LVwG-2022/45/1697-1•LVwG T LVwG-2022/45/1697-1
LVwG-2022/45/1697-1Tribunale amministrativo regionale4 lug 2022
Kostenbeitrag<br/>Tagesstruktur<br/>Prozentwertmethode<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Vorschreibung eines Kostenbeitrages),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshautmannschaft Y vom 11.05.2022, Zl ***, wurde der Tochter der Beschwerdeführerin, BB, geboren am XX.XX.XXXX, gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit b TTHG für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ bewilligt. In Zusammenhang mit diesem Bescheid erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2022, Zl ***, mit dem der Beschwerdeführerin als Mutter von BB gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit e Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 ein monatlicher Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht in der Höhe von Euro 85,-- vorgeschrieben wurde.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Sie habe über Ersuchen der belangten Behörde ihre Einkommensverhältnisse offengelegt und es werde ihr nunmehr trotzdem bei einem Einkommen von Euro 1.162,-- eine Unterhaltspflicht für die Tagesstruktur ihrer Tochter auferlegt. Sie habe die monatlichen Ausgaben nachgewiesen und habe zudem noch den Lebensunterhalt für ihre Familie zu bestreiten; es sei ihr unverständlich, dass ihr dabei angeblich noch ein Existenzminimum bleiben solle. Es könne nicht sein, dass einer vollbeschäftigten Mutter nur weil ihr behindertes Kind in der Tagesstruktur sei, viel weniger bleibe als jedem Stempelgeldempfänger. Zudem sei auch eine Kostenerhöhung für die Gasheizung angekündigt worden und sie sehe sich nicht im Stande die Euro 85,-- aufzubringen. Sie ersuchte abschließend, sich die dargelegten Einkommensverhältnisse noch einmal anzuschauen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und stützt sich dieser im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zudem war im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022, Zl ***, wurde über den Verlängerungsantrag vom 16.08.2021 entschieden und der Tochter der Beschwerdeführerin, BB, geboren am XX.XX.XXXX, gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit b TTHG für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat bewilligt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mit Bescheid vom 11.05.2022, Zl ***, wurde dem Vater von BB ein Kostenbeitrag gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit e Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 in der Höhe von Euro 160,-- monatlich vorgeschrieben.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kostenbeitrages die Beschwerdeführerin betreffend hat diese folgende Einkommensverhältnisse angegeben: Das ganze Gehalt ihres jetzigen Ehegatten werde zur Abzahlung ihres Hausbaukredites (Euro 1.360 monatlich) einschließlich Wohnbauförderung (Euro 200 monatlich) sowie für das Auto (Leasingrate Euro 245, Versicherung Euro 125) benötigt. Sie sei daher mit ihrem nachgewiesenen Gehalt von Euro 1.162 zur Finanzierung ihres täglichen Lebensunterhaltes zuständig. Dieser würde nachweislich folgende monatliche Kosten beinhalten: Gas Euro 79,--, Stromkosten von Euro 60,--, Gemeindegebühren Euro 41,--, GIS-Gebühren Euro 52,90 (wobei sich dieser Betrag entgegen dem Vorbringen auf zwei Monate bezieht), Mobilfunkgebühren von Euro 36,52, Besitz-Versicherungsgebühr von Euro 38,02, Ablebensversicherung von Euro 18,08, CC- Fonds Euro 50,-- und Kirchensteuer von Euro 12,--. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs 2 TTHG iVm §§ 1 Abs 1, 2, 4 und 5, 2 Abs 1 lit e Z 2, 4 Abs 1, 2, 3 und 5 Kostenbeitrags-Verordnung für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 ein monatlicher Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht in der Höhe von Euro 85,-- vorgeschrieben wurde.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. Die Feststellungen zu den monatlichen Ausgaben stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 18.05.2022.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Tiroler Teilhabegesetzes (THG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 17/2022, lautet wie folgt:
§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b) Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h) Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b) die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c) ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Höhe des Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Kostenbeitrags-Verordnung), LGBl Nr 84/2018 lauten wie folgt:
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
[…]
e) Kostenbeitrag für Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
[…]
§ 4
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)
(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:
Alter der unterhaltsberechtigten PersonHöhe des Prozentsatzes
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr16 v.H.
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter
dem vollendeten 10 Lebensjahr18 v.H.
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter
dem vollendeten 15. Lebensjahr20 v.H.
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr22 v.H.
Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.
V.Erwägungen:
Der Tochter der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2022 die beantragte Leistung „Tagesstruktur“ gemäß § 11 Abs 1 und 2 lit b THG bei der DD GmbH am Standort X im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2024 bewilligt. Für eine derartige Leistung ist gemäß § 23 Abs 1 lit e THG ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten.
Die konkrete Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der oben zitierten Kostenbeitrags-Verordnung. Sie richtet sich gemäß § 4 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode, dem Alter der unterhaltsberechtigten Person sowie der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigen. Die Beschwerdeführerin ist neben ihrer Tochter BB keiner weiteren Person unterhaltsverpflichtet. Ihre Tochter BB ist am XX.XX.XXXX geboren und hat somit das 15. Lebensjahr bereits vollendet. Gemäß § 4 Kostenbeitrags-Verordnung beträgt die Unterhaltspflicht demnach 22% des Einkommens – das sind beim festgestellten Einkommen der Beschwerdeführerin von Euro 1.162,53 Euro 255,76. Nach § 2 Abs 1 lit e THG beträgt der Kostenbeitrag für Tagesstruktur aus Unterhalt ein Drittel – somit Euro 85,--. Dieser auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bezogene Betrag wurde im angefochtenen Bescheid somit rechtskonform vorgeschrieben.
§ 23 Abs 7 TTHG normiert eine Härtefallklausel; demnach kann im Fall von besonderer sozialer Härte der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden. Im gegenständlichen Fall werden die monatlichen Kosten von Euro 1.360,-- zur Rückzahlung des Eigentumhauses sowie die Kosten für das Auto von Euro 370,-- vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, der nicht der Vater der Tochter BB ist, getragen. Die Beschwerdeführerin hat bei einem monatlichen Gehalt von Euro 1.162,-- monatliche Fixkosten, die sie zu tragen hat, von Euro 361,07 geltend gemacht – davon Euro 50,-- für Fondsansparung. Damit verbleiben ihr Euro 800,93 für die sonstige Lebensführung. In der Gesamtschau mit dem Haushaltseinkommen von zumindest Euro 2.892,-- kann somit nicht von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden. Andere Umstände, die einen Härtefall begründen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage getreten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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